Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3758 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Fahrzeugausstattung der Feuerwehren in Waldbrandrisikogebieten Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 15.04.2019 - Drs. 18/3521 an die Staatskanzlei übersandt am 17.04.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 15.05.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz regelt in § 10, dass die Katastrophenschutzbehörden einen ständig fortzuschreibenden Katastrophenschutzplan erstellen. Dieser beinhaltet u. a. die Erfassung der Einsatzkräfte und -mittel, der Alarmierungsverfahren, der Sofortmaßnahmen und der Katastrophengefahren. Das Gesetz besagt in § 2 Abs. 1: „Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim (Katastrophenschutzbehörden)“. Als Fachaufsicht über die Katastrophenschutzbehörden erhalten die Polizeidirektionen die Katastrophenschutzpläne. Diese unterstehen wiederum dem Ministerium für Inneres und Sport. In einer Antwort des Ministeriums für Inneres und Sport auf eine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion (Drucksache 18/2927) heißt es zur Frage nach der Verfügbarkeit von Fahrzeugen, die zur Waldbrandbekämpfung geeignet sind: „Brandschutz und Hilfeleistung sowie damit die Auswahl und Beschaffung geeigneter Fahrzeuge und Gerätschaften obliegen den Gemeinden und Landkreisen als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises in Ansehung der jeweils örtlichen Anforderungen. (…) Ein differenzierter Datensatz zu verschiedenen kommunalen Fahrzeugen im Hinblick auf ihre jeweils spezifische Ausrichtung und Eignung für die lokalen Gegebenheiten liegt indes nicht vor. Es können daher auch keine Aussagen über die Ausgestaltung und Standorte von geländefähigen Einsatzfahrzeugen gemacht werden.“. Für die beiden nachfolgenden Fragen nach spezieller Ausstattung der Fahrzeuge wurde auf die Ausführungen zu Frage 10 verwiesen. Vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Zuständigkeiten der Institutionen gemäß dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz wurde in der o. a. Anfrage auch nach den für den Katastrophenschutz in den Landkreisen bereitgestellten Einsatzkräften und -mitteln gefragt. Insbesondere für die Landkreise mit mittlerem und hohem Waldbrandrisiko wurde Auskunft erbeten. Dazu zählen die Landkreise Heidekreis, Lüneburg, Uelzen, Celle, Lüchow-Dannenberg und Gifhorn. 1. Welche Feuerwehren in den Landkreisen mit mittlerem oder hohem Waldbrandrisiko verfügen über die für die Waldbrandbekämpfung geeigneten geländegängigen Fahrzeuge (bitte nach Landkreisen - und, wenn möglich, Städten - aufschlüsseln)? Die Landkreise Heidekreis, Lüneburg, Uelzen, Celle, Lüchow-Dannenberg und Gifhorn beantworten die Fragen 1 bis 3, die das Ministerium für Inneres und Sport über die Ämter für Brand- und Katastrophenschutz der Polizeidirektionen an sie weitergegeben hat, wie folgt: Der Landkreis Celle zählt zu den Landkreisen mit hohem Waldbrandrisiko. Die gemeindlichen Feuerwehren sind deshalb umfänglich mit geländegängigen Fahrzeugen ausgerüstet. Genaue Zahlen liegen dem Landkreis Celle nicht vor. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3758 2 Der Landkreis Heidekreis übermittelt die Zahl der geländegängigen Fahrzeuge in Tabellenform: Landkreis Heidekreis Zahl Kreisfeuerwehr 2 Samtgemeinde Ahlden 0 Stadt Bad Fallingbostel 2 Gemeinde Bispingen 4 Gemeinde Bomlitz 0 Stadt Munster 1 Gemeinde Neuenkirchen 2 Gemeindefreier Bezirk Osterheide 1 Samtgemeinde Rethem/Aller 2 Stadt Schneverdingen 4 Samtgemeinde Schwarmstedt 2 Stadt Soltau 3 Stadt Walsrode 3 Gemeinde Wietzendorf 2 Gesamt 28 Der Landkreis Lüchow-Dannenberg übermittelt die Zahl der geländegängigen Fahrzeuge in Tabellenform : Landkreis Lüchow-Dannenberg Zahl Typ Samtgemeinde Elbtalaue 3 2 x TLF 3000 (mit 4.000 l Tank), 1 x TLF 16/24 Samtgemeinde Gartow 3 1 x TLF 4000 (mit 5.000 l Tank), 2 x TLF 3000 Samtgemeinde Lüchow 9 2 x Unimog, 7 x TLF mit Allradantrieb Gesamt 15 Der Landkreis Lüneburg übermittelt die Zahl der geländegängigen Fahrzeuge in Tabellenform: Landkreis Lüneburg Zahl Gemeinde Adendorf 1 Samtgemeinde Amelinghausen 3 Gemeinde Amt Neuhaus 8 Samtgemeinde Bardowick 0 Stadt Bleckede 4 Samtgemeinde Dahlenburg 2 Samtgemeinde Gellersen 3 Samtgemeinde Ilmenau Keine Angabe Hansestadt Lüneburg 2 Samtgemeinde Ostheide Keine Angabe Samtgemeinde Scharnebeck Keine Angabe Gesamt 23 Der Landkreis Uelzen übermittelt die Zahl der geländegängigen Fahrzeuge in Tabellenform: Landkreis Uelzen Zahl Typ Hansestadt Uelzen 3 TLF 16, TLF 16/25, TLF 20/25 Gemeinde Bienenbüttel 1 TLF 8/18 Samtgemeinde Aue 6 TLF 16/25, TLF 3000, 2 x TLF 16/24, 2 x TLF 8/18 Samtgemeinde Bevensen- Ebstorf 5 TLF 8/18, TLF 16/24, TLF 20/30, TLF 3000, TLF 4000 Samtgemeinde Rosche 3 TLF 16/24, TLF 3000, TLF 4000 Samtgemeinde Suderburg 2 Keine Angabe Gesamt 20 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3758 3 Im Landkreis Gifhorn verfügen sieben von zehn Gebietseinheiten über die für die Waldbrandbekämpfung geeigneten geländegängigen Fahrzeuge. Aufgeschlüsselt handelt es sich um folgende Gebietseinheiten: – Samtgemeinde Meinersen, – Stadt Wittingen, – Gemeinde Sassenburg, – Samtgemeinde Wesendorf, – Samtgemeinde Boldecker Land, – Samtgemeinde Papenteich, – Samtgemeinde Hankensbüttel. Die übrigen Gebietseinheiten (Samtgemeinde Brome, Samtgemeinde Isenbüttel, Stadt Gifhorn) besitzen ebenfalls Tanklöschfahrzeuge, jedoch sind diese nicht geländegängig. 2. Wie viele davon sind mit den Eigenschaften hohe Bodenfreiheit, besonders große Tankkapazität für Löschwasser und Selbstschutzanlagen ausgestattet (bitte nach Landkreisen aufschlüsseln)? Der Landkreis Celle hat seine Einschätzung mitgeteilt, dass bei der aktuellen Marktlage primär nur ein Unternehmen (Daimler AG/Mercedes-Benz Lkw; Typ UNIMOG) Fahrzeuge mit hoher Bodenfreiheit herstellen und liefern könne. Die Beschaffungspreise dieser Fahrzeuge (ca. 400 000 Euro für ein Tanklöschfahrzeug auf einem derartigen Fahrgestell) werden von Städten und Gemeinden als verhältnismäßig hoch angesehen. Dies führte unter Umständen dazu, dass diese Fahrzeuge auch aus finanziellen Gründen von den Trägern der Feuerwehren nicht beschafft wurden. Derzeit im Einsatz befindliche Fahrzeuge zur Waldbrandbekämpfung sind für diese Aufgabe mit einer hohen Tankkapazität ausgestattet. Einige Fahrzeuge mit Bodendüsen wurden beschafft, wobei dies im Einzelnen durch die Träger der Feuerwehren von den örtlichen Gegebenheiten abhängig gemacht worden ist. Im Landkreis Heidekreis treffen alle drei Eigenschaften (hohe Bodenfreiheit, besonders großer Tank, Selbstschutzanlage) auf insgesamt drei Fahrzeuge zu. Weitere 13 Fahrzeuge sind vorhanden , die nicht über die Eigenschaft „Selbstschutzanlage“ verfügen. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg stellt die Zahl der Fahrzeuge in einer Tabelle zusammen: Landkreis Lüchow-Dannenberg hohe Bodenfreheit* bes. gr. Tank * Selbstschutzanlage Samtgemeinde Elbtalaue 1 3 Keine Angabe Samtgemeinde Gartow 0 3 Keine Angabe Samtgemeinde Lüchow Mindestens 2 Keine Angabe Keine Angabe Gesamt Mindestens 3 Mindestens 6 Keine Angabe * Die Angaben zu „hoher Bodenfreiheit“ und „bes. gr. Tank“ wurden aus den Angaben zum Fahrzeugtyp aus der Frage 1 abgeleitet. Der Landkreis Lüneburg stellt die Zahl der Fahrzeuge in einer Tabelle zusammen: Landkreis Lüneburg Hohe Bodenfreiheit Bes. gr. Tank Selbstschutzanlage Gemeinde Adendorf 1 0 0 Samtgemeinde Amelinghausen 3 1 0 Gemeinde Amt Neuhaus 6 5 0 Samtgemeinde Bardowick 0 0 0 Stadt Bleckede 1 0 0 Samtgemeinde Dahlenburg 2 0 0 Samtgemeinde Gellersen 1 1 0 Samtgemeinde Ilmenau Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Hansestadt Lüneburg 2 2 2 Samtgemeinde Ostheide Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Samtgemeinde Scharnebeck Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3758 4 Landkreis Lüneburg Hohe Bodenfreiheit Bes. gr. Tank Selbstschutzanlage Gesamt Mindestens 16 Mindestens 9 Mindestens 2 Der Landkreis Uelzen stellt die Zahl der Fahrzeuge in einer Tabelle zusammen: Landkreis Uelzen hohe Bodenfreiheit bes. gr. Tank Selbstschutzanlage Hansestadt Uelzen 2 0 0 Gemeinde Bienenbüttel 1 0 0 Samtgemeinde Aue 4 0 0 Samtgemeinde Bevensen- Ebstorf 3 5 3 Samtgemeinde Rosche 3 3 1 Samtgemeinde Suderburg 2 2 0 Gesamt 15 10 4 Insgesamt sind im Landkreis Gifhorn 15 Fahrzeuge mit einer hohen Bodenfreiheit und einer besonders großen Tankkapazität für Löschwasser ausgestattet. Von diesen Fahrzeugen ist eines zusätzlich mit einer Selbstschutzanlage ausgestattet. Konkret handelt es sich um folgende Fahrzeuge der Gebietseinheiten: – Samtgemeinde Meinersen: 1 TLF mit Selbstschutzanlage, – Stadt Wittingen: 3 TLF 8/18, 1 TLF 24/50, – Gemeinde Sassenburg: 4 TLF 8/18, – Samtgemeinde Wesendorf: 2 TLF 16/24, – Samtgemeinde Boldecker Land: 2 TLF 3000, – Samtgemeinde Papenteich: 1 TLF 16/24, – Samtgemeinde Hankensbüttel: 1 TLF 8/18. 3. Wie viele Feuerwehren in den oben genannten Gebieten besitzen als Mindestabsicherung Fahrzeuge mit dem Zusatzbeladungssatz Waldbrand nach DIN 14800-18 (bitte nach Landkreisen aufschlüsseln)? Der Landkreis Celle hat darauf hingewiesen, dass die Zusatzbeladung für die Waldbrandbekämpfung von den Gemeinden an die örtlichen Gegebenheiten angepasst beschafft wird. Inwieweit diese der DIN 14800-18 entspricht, ist dem Landkreis nicht bekannt. Im Landkreis Heidekreis trifft dies auf insgesamt acht Stadt- bzw. Gemeindefeuerwehren (von 13) zu. Im Landkreis Lüchow-Dannenberg verfügen zwei Fahrzeuge in der Samtgemeinde Elbtalaue über den entsprechenden Zusatzbeladungssatz Waldbrand nach DIN 14800-18. In den anderen beiden Samtgemeinden ist diese Ausstattung nicht vorhanden. Im Landkreis Lüneburg sind insgesamt fünf Fahrzeuge mit der Zusatzbeladung Waldbrand ausgestattet . Diese sind in der Samtgemeinde Dahlenburg (drei) und in der Hansestadt Lüneburg (zwei) stationiert. Dem Landkreis Lüneburg liegen auch zu dieser Frage keine Angaben aus den Samtgemeinden Ilmenau, Ostheide und Scharnebeck vor. Im Landkreis Uelzen sind in drei von sechs Gemeinden insgesamt sechs entsprechende Fahrzeuge vorhanden. Diese Fahrzeuge sind in der Hansestadt Uelzen (eins), in der Samtgemeinde Rosche (drei) und in der Samtgemeinde Suderburg (zwei) stationiert. Im Landkreis Gifhorn besitzt keine Feuerwehr den Zusatzbeladungssatz Waldbrand nach DIN 14800-18. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3758 5 4. Hält die Landesregierung eine Abfrage des Ministeriums für Inneres und Sport nach diesen Einsatzkräften und -mitteln für nicht umsetzbar? Falls ja, warum? Die Landesregierung hält die Abfrage nach der Fahrzeugausstattung für die Bekämpfung von Waldbränden in den besonders betroffenen Gebieten Niedersachsens für sachgerecht und umsetzbar . Sie hat in der Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion (Drucksache 18/2927) lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass eine detaillierte Beantwortung der Anfrage über die Verfügbarkeit von Fahrzeugen, die zur Waldbrandbekämpfung geeignet sind, aufgrund der Zuständigkeit der Gemeinden als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nicht als differenzierter Datensatz vorliegt. Durch die Präzisierung der Fragen wurde gezielt über die Ämter für Brand- und Katastrophenschutz der Polizeidirektionen bei den Landkreisen nachgefragt. Die Landkreise haben ihre Städte und Gemeinden bei der Beantwortung eingebunden. 5. Bewertet die Landesregierung die Kenntnis über entsprechende Einsatzkräfte und -mittel für die Entwicklung von Konzepten zur Waldbrandbekämpfung als nicht erforderlich ? Den Städten und Gemeinden obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihren Gebieten. Sie stellen dazu den örtlichen Gegebenheiten entsprechende leistungsfähige Feuerwehren auf, rüsten sie aus, unterhalten sie und setzen sie ein. Dementsprechend werden auch Einsatzmittel und -kräfte zur Waldbrandbekämpfung örtlich aufgestellt, die wiederum nicht für einen überörtlichen Einsatz eingeplant sein müssen. Sofern diese Einsatzmittel und -kräfte in Kreisfeuerwehrbereitschaften eingebunden sind, hat das Land Kenntnis über diese. Diesbezüglich hält die Landesregierung die Kenntnis über entsprechende Einsatzkräfte und -mittel für die Entwicklung von Konzepten zum überörtlichen Einsatz, der auch Waldbrandbekämpfung beinhaltet, für erforderlich. (Verteilt am 17.05.2019) Drucksache 18/3758 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Fahrzeugausstattung der Feuerwehren in Waldbrandrisikogebieten