Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3770 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer, Miriam Staudte und Imke Byl (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung Warum hat Ministerin Otte-Kinast den „ökologischen Mehrwert“ bei Flurbereinigungen gestrichen ? Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer, Miriam Staudte und Imke Byl (GRÜNE), eingegangen am 16.04.2019 - Drs. 18/3536 an die Staatskanzlei übersandt am 23.04.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 20.05.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten „Seit 2013 werden mit der ökologischen Neuausrichtung der Flurbereinigung in Niedersachsen - außer bei sog. Unternehmensflurbereinigungen - ökologische Maßnahmen in dieser Vorbereitungsphase bewertet, um Flurbereinigungen so auszugestalten, dass sie nicht nur die Agrarstruktur stärken und integrative Ansätze verfolgen, sondern darüber hinaus auch einen umweltpolitisch bedeutsamen ökologischen Mehrwert leisten. Um diesen ökologischen Mehrwert zu beziffern, wurde eine Bewertungsmethode entwickelt. Die Flurbereinigungsbehörde bewertet geplante Maßnahmen qualitativ nach deren umweltpolitischer Bedeutung und Einbindung in übergeordnete ökologische Ziele oder Planungen. Folgende Kriterien werden hierbei berücksichtigt: Moorschutz, Hochwasserschutz/Retentionsräume , Biotopschutz und -verbund, Ökopools, Gewässerschutz, Bodenschutz, Artenschutz und Klimaschutz . Ist auch am Ende der Vorbereitungsphase der ökologische Mehrwert gegeben, wird - wie bisher - eine volkswirtschaftliche Kosten- und Wirkungsanalyse (KWA) erstellt, deren Ergebnis anhand von vier weiteren Kriterien - monetär nicht quantifizierbare Wirkungen, regionale Nachteile, Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse, flächenbezogener ökologischer Projektwert - ergänzt wird. Als Ergebnis sind alle nach Ökomatrix und KWA bewerteten Verfahren in einem Ranking erfasst. Das Ranking ist die Grundlage für die Entscheidung, welche Verfahren im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingeleitet werden.“ (Homepage des ML vom 08.04.2019; https://www.ml.niedersachsen.de/themen/entwicklung_laendlichen_raums/zile_zuwendungen_zur _integrierten_laendlichen_entwickliung/flurbereinigung/flurbereinigung/verfahrensvorbereitung/verfa hrensvorbereitung-in-der-flurbereinigung-136425.html). Laut einem Schreiben an den Landesverband der Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen (LBU) hat das Ministerium Ende 2017 nach dem Regierungswechsel entschieden, dass der ökologische Mehrwert seit Dezember 2017 nicht mehr zu erbringen ist. Vorbemerkung der Landesregierung Flurbereinigungen in Niedersachsen dienen dem Ziel, die agrarstrukturellen Verhältnisse zu verbessern , um die Lebens- und Arbeitsbedingungen in den ländlichen Räumen des Landes durch geeignete Maßnahmen an zukünftige Erfordernisse anzupassen. Daneben erfüllen sie die Aufgabe, flächenbeanspruchende Planungen der öffentlichen Hand durch Bodenordnung und Bodenma- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3770 2 nagement zu begleiten, die Landaufbringung sozial verträglich zu gestalten und Konflikte der Landnutzungsansprüche aufzulösen. Die Flurbereinigungsverfahren durchlaufen bis zu ihrer Einleitung eine intensive Vorbereitungsphase . Dabei werden Projekte unter breiter Beteiligung der Akteure und der Öffentlichkeit vor Ort entwickelt , um am Ende der Vorbereitungsphase hinreichend konkrete Aussagen über die Ziele sowie die zu erwartenden Kosten und Wirkungen der zukünftigen Flurbereinigungsverfahren treffen zu können. Maßnahmen hierbei sind z. B. Wege- und Gewässerrandstreifen, Biotopverbünde, Pflanzungen . Das ML hat 2013 mit einer verwaltungsinternen Maßgabe entschieden, das Vorverfahren zur Vorbereitung der Anordnung zu modifizieren und die bis dahin erarbeiteten Maßnahmen erstmalig zu bewerten. Dieses Verfahren wird allgemein als „ökologische Neuausrichtung der Flurbereinigung“ bezeichnet. Mit der ökologischen Neuausrichtung erfolgte die systematische Bewertung der umweltpolitischen Bedeutsamkeit. Es konnten nur noch Flurbereinigungsverfahren (mit Ausnahme von Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach § 87 des Flurbereinigungsgesetzes [FlurbG] und dem Freiwilligen Landtausch nach § 103 FlurbG) vorbereitet und zur Anordnung freigegeben werden, wenn diese einen hohen ökologischen Mehrwert nachweisen konnten. Für die Freigabe der Flurbereinigungsverfahren im Rahmen des Flurbereinigungsprogramms 2013 bis 2018 lag noch kein einheitliches Bewertungsverfahren vor, weshalb die umweltpolitische Bedeutung der ökologischen Maßnahmen 2013 durch eine vereinfachte ökologische Bewertung durch das Referat 306 des ML durchgeführt wurde. Eine Zuordnung zu den o. g. Kriterien erfolgte erst ab 2014 anhand einer neu entwickelten Bewertungsmethode, die abschließend zwischen ML und MU einvernehmlich abgestimmt wurde. Das ML hat Ende 2017 nach einer verwaltungsinternen Evaluation der ökologischen Neuausrichtung entschieden, das Verfahren der ökologischen Bewertung sowie die Aufstellung der Ökomatrix nicht mehr durchzuführen. Gleichwohl werden ökologische Belange in Flurbereinigungsverfahren weiterhin berücksichtigt. 1. Wie viele Flurbereinigungsverfahren mit ökologischem Mehrwert wurden seit 2013 gestartet ? Was war der besondere ökologische Mehrwert bei den o. g. Kriterien (bitte einzeln auflisten)? Die Anordnung von Flurbereinigungsverfahren erfolgt nach der Freigabe des ML. Seit 2013 wurden 60 Flurbereinigungsverfahren zur Anordnung freigegeben. Hiervon wurden bisher 47 Flurbereinigungsverfahren angeordnet. Aus der beigefügten Tabelle können das Jahr der Freigabe, das Jahr der Anordnung, der ökologische Projektwert des jeweiligen Flurbereinigungsverfahrens sowie die prozentualen Anteile der jeweiligen ökologischen Bewertungskriterien an dem Projektwert entnommen werden. Für den ökologischen Mehrwert der 2013 freigegebenen Verfahren wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Daneben sollten aber auch weiterhin rein ökologisch ausgerichtete Verfahren nach dem FlurbG, also agrarstrukturelle Projekte mit ökologischem Aufgabenschwerpunkt, von vornherein weiter vorbereitet werden dürfen. Diese enthalten anstelle einer Punktzahl in der Tabelle den Zusatz „Ökologischer Schwerpunkt (…)“, da eine Einzelbewertung von Maßnahmen nicht durchgeführt wurde. Die Flurbereinigungsverfahren Eschershausen und Weenzen Marienhagen wurden 2016 bzw. 2017 als Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG freigeben. 2018 erfolgte die Freigabe für die Umstellung dieser beiden Flurbereinigungsverfahren auf sogenannte kombinierte Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach §§ 1 und 87 FlurbG mit entsprechendem ökologischen Mehrwert. Die Flurbereinigungsverfahren Langenmoor, Tannenhausen, Vogelmoor, Lichtenmoor, M-Balksee- Randmoor, Großes Moor und Teufelsmoor sind Flurbereinigungsverfahren in Verbindung mit der Fördermaßnahme Flächenmanagement für Klima und Umwelt (FKU) und von vornherein als ökologische Schwerpunktverfahren für den Moor- und Klimaschutz anerkannt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3770 3 Für die 2019 freigegebenen Flurbereinigungsverfahren ist die Anordnung im Laufe des Jahres geplant . 2. Wie waren die Erfahrungen mit der ökologischen Neuausrichtung der Flurbereinigung im Hinblick auf den Biotop-, Natur- und Klimaschutz? Mit der ökologischen Neuausrichtung war von Beginn an eine Evaluation geplant. Das ML hat diese unter Beteiligung der Flurbereinigungsbehörden durchgeführt. Die Anzahl ökologischer Maßnahmen, die in Flurbereinigungsverfahren unterstützt werden können, hängt maßgeblich von Planungen Dritter ab, für deren Planung, Trägerschaft und Finanzierung die Flurbereinigungsbehörden keine originäre Zuständigkeit besitzen. In kleinen Flurbereinigungsverfahrensgebieten oder Gebieten, in denen keine oder nicht ausreichend ökologische Planungen Dritter existierten, konnten keine Flurbereinigungsverfahren mehr durchgeführt werden, wodurch das Instrument der Flurbereinigung als Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden landwirtschaftlichen Betriebe nicht in allen Landesteilen eingesetzt werden konnte. Bereits zum Zeitpunkt der ökologischen Neuausrichtung 2013 war zweifelsfrei festzustellen, dass die zu diesem Zeitpunkt in Vorbereitung befindlichen privatnützigen Flurbereinigungsverfahren bereits Ziele von fremdnützigen ökologischen Maßnahmen im Hinblick auf den Biotop-, Natur- und Klimaschutz im Rahmen der Vorgaben des FlurbG unterstützen und hierdurch einen ökologischen Mehrwert erbringen, der jedoch nicht anhand einer Punktzahl quantifiziert werden konnte. Die ökologische Neuausrichtung hat dazu geführt, dass der Aufwand der Flurbereinigungsbehörden zur Bearbeitung von Flurbereinigungsverfahren im Vorverfahren gestiegen ist und sich die Vorbereitungsphase verlängert hat. Dies hängt maßgeblich damit zusammen, dass nur Maßnahmen für den ökologischen Mehrwert in der Bewertung abschließend berücksichtigt werden konnten, deren Realisierbarkeit durch ein Planungskonzept belegt, der künftige Träger benannt und dessen Bereitschaft zur Kostenübernahme geklärt war. Diese drei Faktoren führten dazu, dass die Flurbereinigungsbehörden bei ihrer zeitlichen Planung zur Vorbereitung von Flurbereinigungsverfahren über den vom FlurbG vorgesehen Umfang hinaus von der aktiven Mitwirkung Dritter abhängig wurden. 3. Wurde (und, wenn ja, von welchen Verbänden) die ökologische Neuausrichtung der Flurbereinigung kritisiert? Vereinzelt wurde Kritik von an den Flurbereinigungsverfahren beteiligten Akteuren an der geänderten Verfahrensweise durch die ökologische Neuausrichtung geäußert. Verbände haben keine Kritik geäußert. 4. Sprach etwas dagegen, über agrarstrukturelle Ziele hinaus auch die in der Vorbemerkung genannten Umweltziele einzubeziehen? Welche Aspekte waren dies gegebenenfalls ? Bereits vor der ökologischen Neuausrichtung erfolgte eine umfassende Berücksichtigung von Planungen Dritter auf Grundlage des FlurbG. Entscheidende Vorgaben finden sich im anzuwendenden FlurbG. Zu diesen zählen u. a. die Anhörung der Behörden nach § 5 Abs. 3 FlurbG sowie die nach § 37 Abs. 2 FlurbG bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes zu wahrenden öffentlichen Interessen, die u. a. den Erfordernissen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung zu tragen haben. Der gesamte Verfahrensablauf bis zur Einleitung eines Verfahrens hat seine gesetzlich vorgeschriebene Verfahrenslogik beibehalten und verfolgt weiterhin die Abwägung aller Belange, integrierte Planung umzusetzen, Interessen der Grundstückseigentümer, der Landwirtschaft, der Träger öffentlicher Belange sowie der ehrenamtlichen Verbände zu einem gemeinsamen Ziel zu führen . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3770 4 In der Kostenwirkungsanalyse von Flurbereinigungsverfahren werden unverändert, wie schon vor der „ökologischen Neuausrichtung“, Mehrwerte durch die Unterstützung ökologischer Projekte berücksichtigt . Eine bessere Positionierung innerhalb des Rankings zur Freigabe von Flurbereinigungsverfahren ist weiterhin u. a. durch die Beschleunigung von Naturschutzprojekten, die Verbesserung des Hochwasserschutzes, die Unterstützung von Maßnahmen zur ökologischen Gewässerentwicklung und Investitionen in Naturschutz und Landschaftspflege möglich. 5. War die Ministerin über die Streichung der Öko-Vorgaben bei Flurbereinigungsverfahren informiert? Ja. 6. Wurde die Streichung des „ökologischen Mehrwerts“ bei den von der EU-geförderten und 2014 mit dem ELER-Programm von der EU genehmigten Flurbereinigungsverfahren im Rahmen eines Änderungsantrages über den ELER-Begleitausschuss der EU- Kommission mitgeteilt und genehmigt? Wenn nein, warum nicht? Am 18.10.2018 hat Niedersachsen den dritten Änderungsantrag zu PFEIL (Programm für die Entwicklung im ländlichen Raum) bei der EU-Kommission eingereicht, der am 26.11.2018 genehmigt wurde. Damit ist eine zu erreichende ökologische Mindestpunktzahl zum Zeitpunkt des Vorverfahrens als „Projektempfehlung - Weiterentwicklung zum verbindlichen Projekt“ gestrichen. Jede Programmänderung wird dem Begleitausschuss zur Kenntnis gegeben. Für den dritten Änderungsantrag erfolgt dies anlässlich der Sitzung am 11.10.2018. Seitens des Begleitausschusses gab es keine Wortmeldungen. Mit dem vierten Änderungsantrag, der aktuell aufgestellt wurde, wurde das aufwendige ökologische Bewertungsverfahren gestrichen. Die Einreichung des Änderungsantrags ist unmittelbar nach der nächsten Sitzung des Begleitausschusses am 18./19.06.2019 vorgesehen. Die Landesregierung legt besonderen Wert darauf, dass nach wie vor trotz der Streichung des ökologischen Bewertungsverfahrens ökologische Gesichtspunkte in Flurbereinigungsverfahren umfassend berücksichtigt werden, durch die sich ein ökologischer Mehrwert ergeben kann. 7. War das Umweltministerium in die Streichung der Öko-Kriterien in der Flurbereinigung in irgendeiner Weise einbezogen? Nein. Flurbereinigung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des ML. 8. Welche negativen Folgen z. B. für das Insektensterben oder den Biotop- und Klimaschutz sieht das Umweltministerium gegebenenfalls durch den Verzicht auf ökologischen Mehrwert bei Flurbereinigungen? Nach Auffassung des zuständigen ML hat das im Rahmen der ökologischen Neuausrichtung eingeführte Bewertungsverfahren der umweltpolitischen Bedeutung von ökologischen Maßnahmen aufgezeigt , welchen ökologischen Mehrwert Flurbereinigungsverfahren durch die Unterstützung dieser ökologischen Maßnahmen erbringen können. Auch ohne eine Bewertung von ökologischen Maßnahmen in Flurbereinigungsverfahren erfolgt eine Berücksichtigung dieser Maßnahmen entsprechend den Vorgaben des FlurbG. Die Flurbereinigungsbehörden werden weiterhin ökologische Maßnahmen in Flurbereinigungsverfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen und unterstützen. Da Flurbereinigungsverfahren den Erfordernissen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung zu tragen haben, werden nachteilige Folgen aufgrund eines nicht mehr durchzuführenden verwaltungsinternen Bewertungsverfahrens von ökologischen Maßnahmen nicht erwartet. MU liegen keine gegenteiligen Erkenntnisse vor. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3770 5 9. War das Europaministerium, das innerhalb der Landesregierung federführend für Änderungen am ELER-Programm ist, in die Entscheidung einbezogen? Das Europaministerium ist zuständig für die Sitzungen des Begleitausschusses sowie für die Kommunikation mit der EU-Kommission zu PFEIL. Über die anstehenden Änderungen des vierten Änderungsantrags ist es vorab mündlich informiert; die schriftliche Beteiligung erfolgt zeitnah. Das ML ist ELER-Verwaltungsbehörde. Die fachlichen Entscheidungen zur Streichung des aufwendigen ökologischen Bewertungsverfahrens zur Flurbereinigung fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des ML. Nach wie vor werden ökologische Gesichtspunkte weiterhin berücksichtigt. 10. Ist der auf der Internetseite des ML genannte „ökologische Mehrwert“ entgegen anderslautenden Äußerungen aus den Ämtern für regionale Landesentwicklung noch in Kraft? Seit dem 15.12.2017 ist eine Mindestpunktzahl für einen ökologischen Mehrwert nicht mehr zu erbringen . Die umweltpolitische Bewertung von ökologischen Maßnahmen ist bis zur Änderung der verwaltungsinternen Vorgaben weiterhin durchzuführen und kann entsprechend den Erläuterungen auf der Internetseite dazu führen, dass sich Flurbereinigungsverfahren mit einem spezifischen ökologischen Mehrwert gegenüber ansonsten vergleichbaren Verfahren mit geringerer ökologischer Punktzahl im Ranking für die Freigabe zur Einleitung besser positionieren und sie damit eine höhere Priorität zur Freigabe haben. Gleichwohl werden sich Flurbereinigungsverfahren auch nach Streichung des Bewertungsverfahrens bei ansonsten vergleichbaren Kosten und Wirkungen bei der Unterstützung von ökologischen Maßnahmen im Ranking besser positionieren können. Hierzu wird auf den letzten Absatz der Antwort zu Frage 4 verwiesen. 11. Wurde die Streichung der Umweltvorgaben bei Flurbereinigungen öffentlich kommuniziert , gegebenenfalls warum nicht? Da es sich bei der umweltpolitischen Bewertung von ökologischen Maßnahmen um eine verwaltungsinterne Vorgabe für die Flurbereinigungsbehörden im Rahmen des Vorverfahrens handelt und keine gesetzlichen Grundlagen zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren geändert wurden und werden, erfolgt hierzu keine öffentliche Bekanntmachung. Es ist die Aufgabe der Ämter für regionale Landesentwicklung, die sich verändernden verwaltungsinternen Vorgaben anzuwenden und im Rahmen der Vorbereitung von Flurbereinigungsverfahren über das jeweils geltende Prozedere zu informieren. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3770 6 (Verteilt am 21.05.2019) Anlage Drucksache 18/3770 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer, Miriam Staudte und Imke Byl (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Warum hat Ministerin Otte-Kinast den „ökologischen Mehrwert“ bei Flurbereinigungen ge-strichen? Anlage