Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3772 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Belit Onay und Helge Limburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung Gefährder in Abschiebungshaft (Teil 2) Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Belit Onay und Helge Limburg (GRÜNE), eingegangen am 15.04.2019 - Drs. 18/3510 an die Staatskanzlei übersandt am 16.04.2019 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 17.05.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Der NDR berichtete am 6. April 2019 in einem Online-Artikel, das Innenministerium habe eine Abschiebungsanordnung gegen einen Mann aus Göttingen erlassen. Er sitze derzeit in Langenhagen in Abschiebehaft und habe eine ausländische Staatsbürgerschaft. Bei einer Wohnungsdurchsuchung im Februar seien Erkenntnisse gewonnen worden, die dafürsprechen, dass von ihm eine Gefahr ausgehe. Das Ministerium stütze sich in diesem Fall auf den § 58 a des Aufenthaltsgesetzes . Dieser erlaube in speziellen Fällen ein besonders schnelles Verfahren, sodass eine Abschiebung erfolgen könne, ohne dass zuvor ein förmliches Ausweisungsverfahren durchlaufen werden muss. Voraussetzung sei, dass die Abschiebung „zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder einer terroristischen Bedrohung“ erforderlich ist. Der Anwalt des Mannes habe sieben Tage Zeit, um gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzulegen. Bereits im Jahr 2017 seien ein 27 Jahre alter Algerier und ein 23 Jahre alter Nigerianer unter Berufung auf den § 58 a des Aufenthaltsgesetzes aus Niedersachsen abgeschoben worden. Auch in Mecklenburg-Vorpommern und in Bremen sei dieser Paragraph bereits zur Anwendung gekommen. 1. Gibt es Überlegungen, die Abschiebungshaft für solche Fälle strukturell zu verändern? Falls ja, welche? Aktuell gibt es keine entsprechenden Überlegungen. Ist nach sorgfältiger Prüfung eine Einschränkung der Vollzuggestaltung erforderlich, werden die im Einzelfall notwendigen Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Es gibt Überlegungen, aus Gründen der Gewaltprävention die Abteilung Langenhagen mit einer Videoüberwachung und einer Personennotrufanlage für Bedienstete auszustatten sowie Sicherheitshafträume für gewaltbereite Abschiebungsgefangene einzurichten. 2. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um die Abschiebungshaft insgesamt , auch für nicht verurteilte Gefährder, so wenig einschränkend wie möglich zu gestalten ? Auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage „Wie regelt die die Landesregierung den Abschiebungshaftvollzug ?“ (Drs. 18/3509) wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3772 2 3. Wie gehen die anderen Bundesländer mit solchen Fällen um (bitte die diversen Aspekte entsprechend den Teilen 1 und 2 dieser Anfrage beleuchten)? Dazu liegen keine Erkenntnisse vor. Eine zusammenfasssende Erhebung würde einen Mehraufwand bedeuten, der im Hinblick auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht geleistet werden kann. (Verteilt am 21.05.2019) Drucksache 18/3772 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Belit Onay und Helge Limburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums Gefährder in Abschiebungshaft (Teil 2)