Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3855 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Familiennachzug Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD), eingegangen am 02.05.2019 - Drs. 18/3620 an die Staatskanzlei übersandt am 03.05.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 31.05.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Gemäß § 36 a AufenthG ist der Familiennachzug von engsten Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten möglich. Demnach kann Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ebenso kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern sich kein personensorgeberechtigter Elternteil des Minderjährigen im Bundesgebiet aufhält. Vorbemerkung der Landesregierung Bei subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich um ausländische Personen, die stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 des Asylgesetzes). Der Familiennachzug zu diesem Personenkreis beurteilte sich bis zum 16.03.2016 nach den auch für Asylberechtigte und nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Flüchtlingen geltenden bundesgesetzlichen Regelungen. Für die beiden letztgenannten Personenkreise besteht für deren Ehegatten und minderjährige ledige Kinder sowie für Eltern von als Flüchtling anerkannten minderjährigen Kindern ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung , wenn die sogenannten Regelerteilungsvoraussetzungen vorliegen, wobei für einzelne Regelerteilungsvoraussetzungen Sonderregelungen gelten (siehe § 29 und § 36 Abs. 1 i. V. m. § 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Mit dem am 17.03.2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren“ vom 11.03.2016 (sogenanntes Asylpaket II) wurde der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bis auf weiteres ausgesetzt (§ 104 Abs. 13 AufenthG in der bis zum 15.03.2018 geltenden Fassung). Mit dem am 16.03.2018 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“ vom 08.03.2018 wurde der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.07.2018, weiter ausgesetzt (§ 104 Abs. 13 AufenthG in der bis zum 31.07.2018 geltenden Fassung). 1 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3855 Diese gesetzliche Neuregelung erfolgte durch das am 01.08.2018 in Kraft getretene „Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz )“ vom 12.07.2018. Kernpunkt der damit neu geschaffenen zentralen Vorschrift des § 36 a AufenthG (Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) ist, dass seitdem 1 000 Visa im Monat an enge Familienangehörige von im Bundesgebiet lebenden subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden können, wenn humanitäre Gründe vorliegen. Neben den Voraussetzungen für die Gewährung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten werden Regelausschlussgründe definiert und klargestellt, welche allgemeinen Vorschriften des Familiennachzugs auf den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Anwendung finden bzw. welche Vorschriften ausgeschlossen sind. In der Vorschrift wird ebenfalls geregelt, welche humanitären Gründe insbesondere zum Familiennachzug und welche Aspekte bei der Auswahlentscheidung besonders zu berücksichtigen sind. 1. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 sowie 2019 (Stand: 31.03.2019) ein Familiennachzug gemäß § 36 a AufenthG gewährt (bitte für jedes Jahr die Anzahl für alle Großstädte mit über 100 000 Einwohnern sowie die Gesamtanzahl für Niedersachsen angeben)? Wie in der Vorbemerkung dargestellt, trat § 36 a AufenthG am 01.08.2018 in Kraft. Daher konnten in den Jahren 2015 bis 2017 keine Aufenthaltstitel auf dieser Grundlage erteilt werden. Das vom Bundesverwaltungsamt geführte bundesweite Ausländerzentralregister enthält erst seit Februar 2019 zahlenmäßige Angaben über nach § 36 a AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnisse. Danach waren in Niedersachsen am 31.03.2019 folgende Personen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 a AufenthG (Datenabruf: 09.05.2019): Aufenthaltserlaubnisse nach Staatsangehörigkeit (Anzahl) Summe türkisch irakisch syrisch ohne Bezeich zeichnung staatenlos § 36a Abs. 1 Satz. 1 Variante 1 AufenthG (Ehegattennachzug) 1 2 26 0 0 29 § 36a Abs. 1 Satz 1 Variante 2 AufenthG (Kindernachzug) 0 3 31 1 4 39 § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG (Elternnachzug) 0 0 12 0 0 12 Summe 1 5 69 1 4 80 Hiervon entfielen laut Ausländerzentralregister am 31.03.2019 folgende Aufenthaltstitelinhaberinnen und Aufenthaltstitelinhaber auf die niedersächsischen Städte mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Datenabruf: 09.05.2019): Landeshauptstadt Hannover Aufenthaltserlaubnisse nach Staatsangehörigkeit (Anzahl) Summe türkisch irakisch syrisch ohne Bezeich zeichnung staatenlos § 36a Abs. 1 Satz. 1 Variante 1 AufenthG (Ehegattennachzug) 0 0 1 0 0 1 § 36a Abs. 1 Satz 1 Variante 2 AufenthG (Kindernachzug) 0 0 0 0 2 2 § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG (Elternnachzug) 0 0 2 0 0 2 Summe 0 0 3 0 2 5 2 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3855 Stadt Hildesheim Aufenthaltserlaubnisse nach Staatsangehörigkeit (Anzahl) Summe türkisch irakisch syrisch ohne Bezeich zeichnung staatenlos § 36 a Abs. 1 Satz. 1 Variante 1 AufenthG (Ehegattennachzug) 1 0 1 0 0 2 § 36 a Abs. 1 Satz 1 Variante 2 AufenthG (Kindernachzug) 0 0 4 0 0 4 § 36 a Abs. 1 S. 2 AufenthG (Elternnachzug) 0 0 0 0 0 0 Summe 1 0 5 0 0 6 Stadt Göttingen Aufenthaltserlaubnisse nach Staatsangehörigkeit (Anzahl) Summe türkisch irakisch syrisch ohne Bezeich zeichnung staatenlos § 36 a Abs. 1 Satz. 1 Variante 1 AufenthG (Ehegattennachzug) 0 1 1 0 0 2 § 36 a Abs. 1 Satz 1 Variante 2 AufenthG (Kindernachzug) 0 3 2 0 0 5 § 36 a Abs. 1 S. 2 AufenthG (Elternnachzug) 0 0 0 0 0 0 Summe 0 4 3 0 0 7 Bezogen auf die übrigen Städte mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Braunschweig , Oldenburg, Osnabrück, Salzgitter und Wolfsburg) sind zu oben genannten Datum noch keine Ausländerinnen oder Ausländer erfasst. Bei diesen Angaben ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (erst) seit Februar 2019 eine monatliche Auswertung dieser Daten aus dem Ausländerzentralregister möglich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Datenbestand durch das Bundesverwaltungsamt noch um weitere Bestandsdaten angereichert werden wird. Bis zur Schaffung entsprechender Speichersachverhalte wurden die Länder vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Anfang 2018 gebeten, die Fälle des Familiennachzugs zu Asylberechtigten , anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten durch deren Ausländerbehörden händisch zu erfassen und monatlich zu übermitteln. Diese Statistik wurde wegen der Erweiterung des Ausländerzentralregisters mit Ablauf des 31.01.2019 eingestellt und ergab zu diesem Stichtag folgende Zahlen: Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36 a AufenthG Aug. 2018 Sept. 2018 Okt. 2018 Nov. 2018 Dez. 2018 Jan. 2019 Summe Elfenbeinküste 0 1 0 0 0 0 1 Irak 0 6 7 0 5 6 24 Iran 0 0 0 0 2 0 2 Jordanien 0 0 0 0 0 4 4 Sudan 0 2 0 0 0 0 2 Syrien 0 4 17 45 66 62 194 Ungeklärt 0 0 0 5 1 0 6 Summe 0 13 24 50 74 72 233 3 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3855 Hiervon entfielen folgende Personen auf die acht niedersächsischen Städte mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern: Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG Staatsangehörigkeit Aug. 2018 Sept. 2018 Okt. 2018 Nov. 2018 Dez. 2018 Jan. 2019 Summe Stadt Braunschweig 0 0 0 0 0 0 0 Landeshauptstadt Hannover 0 0 0 0 0 0 0 Stadt Hildesheim 0 0 0 0 0 0 0 Stadt Göttingen 0 0 0 0 0 0 0 Stadt Oldenburg syrisch 0 0 1 0 3 2 6 irakisch 0 0 2 0 0 2 4 Stadt Osnabrück 0 0 0 0 0 0 0 Stadt Salzgitter syrisch 0 0 0 5 3 10 18 Stadt Wolfsburg 0 0 0 0 0 0 0 Summe 0 0 3 5 6 14 28 2. Aus welchen Herkunftsländern stammen die unter Punkt 1 aufgeführten Personen? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie vielen der unter Punkt 1 aufgeführten Personen ist in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 (Stand: 31.03.2019) gemäß 36 a AufenthG als Ehegattinnen/Ehegatten, als Elternteilen bzw. als minderjährigen ledigen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden? Siehe Antwort zu Frage 1. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die darin beschriebene händische Erfassung des Familiennachzugs zu Flüchtlingen durch die Ausländerbehörden keine Differenzierung nach dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis vorsah. Daher sind die erfragten Angaben nicht bekannt. (Verteilt am 04.06.2019) 4 Drucksache 18/3855 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Familiennachzug