Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3875 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Anja Piel, Christian Meyer und Dragos Pancescu (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Wie entwickelt sich der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten? Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Anja Piel, Christian Meyer und Dragos Pancescu (GRÜNE), eingegangen am 08.05.2019 - Drs. 18/3706 an die Staatskanzlei übersandt am 10.05.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 04.06.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Nach einer über zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten wurde dieser seit 1. August 2018 wieder zugelassen, allerdings in beschränktem Maße. Bis Ende 2018 dürfen insgesamt 5 000 Familienangehörige nachziehen, ab Januar 2019 12 000 pro Jahr, 1 000 pro Monat. Ein Übertrag auf Folgemonate ist nicht möglich. Vorbemerkung der Landesregierung Mit dem am 01.08.2018 in Kraft getretenen „Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)“ vom 12.07.2018 wurde der bis dahin ausgesetzte Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (im Sinne des § 4 Asylgesetz ) neu geregelt. Kernpunkt der damit neu geschaffenen zentralen Vorschrift des § 36 a des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG (Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) ist, dass seitdem 1 000 Visa im Monat an enge Familienangehörige von im Bundesgebiet lebenden subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden können, wenn humanitäre Gründe vorliegen. Neben den Voraussetzungen für die Gewährung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten werden Regelausschlussgründe definiert und klargestellt, welche allgemeinen Vorschriften des Familiennachzugs auf den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Anwendung finden bzw. welche Vorschriften ausgeschlossen sind. In der Vorschrift wird ebenfalls geregelt, welche humanitären Gründe insbesondere zum Familiennachzug und welche Aspekte bei der Auswahlentscheidung besonders zu berücksichtigen sind. Da zum Ende des Jahres 2018 absehbar war, dass das festgelegte Kontingent von insgesamt 5 000 Visa (1 000 Visa x fünf Monate) nicht annähernd erreicht werden würde, wandte sich Herr Minister Pistorius schriftlich an Herrn Bundesminister Seehofer und machte deutlich, dass sichergestellt werden müsse, dass das bereits vereinbarte Gesamtkontingent von 5 000 Personen für das Jahr 2018 nicht durch bürokratische Hemmnisse gefährdet werde. Daher müsse die Möglichkeit einer Übertragung des im Jahr 2018 nicht ausgeschöpften Kontingents in das Jahr 2019 geschaffen werden, was auch erforderlich sei, um den mühsam gefundenen Kompromiss zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigen nicht insgesamt zu gefährden. Eine Antwort hierauf liegt nicht vor. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3875 2 1. Wie viele Personen sind jeweils in den einzelnen Monaten seit August 2018 mit einem Visum zum Familiennachzug nach Niedersachsen eingereist (bitte aufschlüsseln nach Geschlecht und Alter [Kinder, Jugendliche, Erwachsene])? Nach Angaben des Bundes (Auswärtiges Amt und Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) haben sich die Visumverfahren zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zahlenmäßig bundesweit wie folgt entwickelt (Stand: 28.02.2019): Monat/Jahr Anzahl Visaanträge an Ausländerbehörden (pro Monat) Anzahl Visaanträge an Bundesverwaltungsamt (pro Monat) Anzahl Zustimmungen Bundesverwaltungsamt (pro Monat) Anzahl erteilter Visa (pro Monat) 08/2018 853 65 65 42 09/2018 914 200 196 147 10/2018 1.536 689 692 499 11/2018 1.624 1.077 1.073 874 12/2018 1.205 1.244 1.233 1.050 Summe 2018 6.132 3.275 3.259 2.612 01/2019 1.377 884 877 1.096 02/2019 1.249 1.087 1.000 1.052 Summe 8.758 5.246 5.136 4.760 Weitere Angaben liegen hierzu nicht vor. Das vom Bundesverwaltungsamt geführte bundesweite Ausländerzentralregister (AZR) enthält erst seit Februar 2019 zahlenmäßige Angaben über nach § 36 a AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnisse , wobei jeweils der monatliche Bestand abgebildet wird. Danach waren in Niedersachsen am 31.03.2019 folgende Personen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 a AufenthG (Datenabruf: 15.05.2019): Aufenthaltserlaubnisse nach Geschlecht Altersgruppen von ... bis unter ... (in Jahren) ke in e A ng ab e M än nl ic h W ei bl ic h U nb ek . G es am t ke in e A ng ab e B is 1 6 16 - 18 18 - 25 25 - 35 35 - 45 45 - 55 55 - 65 A b 65 § 36 a Abs. 1 Satz 1 Variante 1 AufenthG (Ehegattennachzug) - 2 27 - 29 - - - 2 12 7 4 3 1 § 36 a Abs. 1 Satz 1 Variante 2 AufenthG (Kindernachzug) - 23 16 - 39 - 38 - 1 - - - - - § 36 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug) - 6 6 - 12 - - - - - 1 7 4 - Summe 0 31 49 0 80 0 38 0 3 12 8 11 7 1 Bei diesen Angaben ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (erst) seit Februar 2019 eine monatliche Auswertung dieser Daten aus dem Ausländerzentralregister möglich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Datenbestand durch das Bundesverwaltungsamt noch um weitere Bestandsdaten angereichert werden wird. Bis zur Schaffung entsprechender Speichersachverhalte wurden die Länder vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Anfang 2018 gebeten, die Fälle des Familiennachzugs zu Asyl- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3875 3 berechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten durch deren Ausländerbehörden händisch zu erfassen und monatlich zu übermitteln. Diese Statistik wurde wegen der Erweiterung des Ausländerzentralregisters mit Ablauf des 31.01.2019 eingestellt und ergab zu diesem Stichtag folgende Zahlen: Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG Personen 08/2018 09/2018 10/2018 11/2018 12/2018 01/2019 Summe 0 13 24 50 74 72 233 2. Ist weiterhin damit zu rechnen, dass die technische Umsetzung im Ausländerzentralregister (AZR) der Schaffung des Speichersachverhalts des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten durch eine Ergänzung der Durchführungsverordnung zum Ausländerzentralregistergesetz bis Mitte dieses Jahres erfolgen wird? Falls nicht, bis wann ist damit zu rechnen? Mit der Zweiten Änderungsverordnung zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV) sind Speichersachverhalte zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten aufgenommen worden. Für die technische Umsetzung der Regelungen im AZR ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Nach Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, welches für die fachliche Umsetzung verantwortlich ist, können seit dem 08.01.2019 die Speichersachverhalte des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten mit folgenden Kennungstexten im AZR technisch erfasst werden: – nach § 36 a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ), – nach § 36 a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) sowie – nach § 36 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten ). Die praktische Umsetzung erfolgte mit Inkrafttreten der Zweiten Änderungsverordnung der AZRG- DV, für die Regelungen auf Grundlage des § 36 a AufenthG zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten somit am 14.05.2019. 3. Welche Informationen bezüglich des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten werden zukünftig im AZR gespeichert werden? Erfasst werden im Zusammenhang mit dem Ehegatten-, Kindes- und Elternnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Daten zur Aufenthaltserlaubnis: „erteilt am“ und „befristet bis“. (Verteilt am 07.06.2019) Drucksache 18/3875 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Anja Piel, Christian Meyer und Dragos Pancescu (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Wie entwickelt sich der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten?