Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/392 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Julia Hamburg und Christian Meyer (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Unterbringung von Geflüchteten in den Kommunen Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Julia Hamburg und Christian Meyer (GRÜNE), eingegangen am 23.01.2018 - Drs. 18/224 an die Staatskanzlei übersandt am 24.01.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 23.02.2018, gezeichnet In Vertretung Stephan Manke Vorbemerkung der Abgeordneten Laut einem Bericht der Tageszeitung (taz) vom 12.01.2018 leben in Stade immer noch geflüchtete Jugendliche in einer Sporthalle. Bis Ende 2017 habe der Landkreis Stade die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in der umgebauten Halle der Friedrich-Fröbel-Schule beenden wollen. Doch auch im Januar 2018 lebten noch 23 Jungen in der Sporthalle und 3 Mädchen in den Containern daneben. Daneben berichten die Medien immer wieder über Leerstände bei Unterbringungsmöglichkeiten in Kommunen (so der NDR in einem Bericht vom 12.02.2017). Demnach waren bei den niedersächsischen Kommunen bereits im Oktober 2016 mindestens 11 000 Plätze in Flüchtlingsunterkünften nicht belegt. Vorbemerkung der Landesregierung Für Ausländerinnen und Ausländer, die nach Abschluss der Erstaufnahme in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen auf die niedersächsischen Städte und Gemeinden verteilt werden, sind nach dem derzeit geltenden Niedersächsischen Aufnahmegesetz die Landkreise, die Region Hannover , die kreisfreien Städte und die Städte Hannover und Göttingen für die Unterbringung zuständig . Als örtliche Kostenträger können die Landkreise die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden zur Erfüllung dieser Aufgabe heranziehen (§ 2 Abs. 3 AufnG). Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat über die bundesrechtlichen und allgemeinen Regelungen - wie beispielsweise Asylgesetz, Aufenthaltsgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz, Bundesinfektionsschutzgesetz, Baurecht - hinaus keine weiteren Vorgaben gemacht, sodass es den Landkreisen und kreisfreien Städten, der Region Hannover und den gegebenenfalls herangezogenen kreisangehörigen Städten und Gemeinden hiernach obliegt, die zu gewährende Unterkunft und deren Belegung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Detail auszugestalten. Aufgrund des Vorrangs des Kindes- und Jugendwohls besteht für die Jugendämter vor Ort die Verpflichtung , ausländische Minderjährige nach dem SGB VIII (vorläufig) in Obhut zu nehmen, wenn diese unbegleitet nach Deutschland kommen und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Im Rahmen der (vorläufigen) Inobhutnahme haben die Jugendämter auch über die (jugendhilferechtliche) Unterbringung zu entscheiden. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe nehmen die Jugendämter dabei als Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen des eigenen Wirkungskreises der Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/392 2 wahr. Hierzu zählen auch die Entscheidungen der Jugendämter im Zusammenhang mit der Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern. 1. Wie viele Unterbringungsplätze sind aktuell für Geflüchtete in den einzelnen niedersächsischen Kommunen a) vorhanden , b ) be leg t, c ) ve rfügbar? Bitte jeweils nach Zuständigkeitsbereichen von Ausländerbehörden zusammenfassen und aufschlüsseln nach Unterbringungsarten (Wohnungen, Wohncontainer, Gemeinschaftsunterkünfte , Turnhallen, [kombinierte] Obdachlosenunterkünfte). Das Land führt keine laufenden gesonderten Erhebungen zur detaillierten Unterbringungssituation in den Kommunen durch, sodass die erfragten Daten nicht unmittelbar verfügbar waren. Vor diesem Hintergrund war eine Abfrage erforderlich (Stichtag 25.01.2018). Da die örtliche Zuständigkeit von Leistungs- und Ausländerbehörden nicht notwendigerweise deckungsgleich sein muss, wurden - anders als von den Fragestellern formuliert - die kommunalen Träger der Unterbringung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (in der Regel Sozialleistungs- oder Unterbringungsorganisationseinheiten auf Kreisebene) und nicht die Ausländerbehörden gebeten, die Frage zu beantworten. Von den abgefragten 47 kommunalen Trägern, die für die Unterbringung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig sind, haben 39 geantwortet. Davon waren einzelne Rückmeldungen jedoch nicht verwertbar, etwa weil keine dezentralen Unterbringungsmöglichkeiten vorgehalten werden und Asylbewerberinnen und Asylbewerber bei Bedarf auf dem freien Wohnungsmarkt untergebracht werden. Andere Rückmeldungen waren unvollständig, da einige Landkreise nicht über die erforderlichen Daten von allen ihren herangezogenen kreisangehörigen Kommunen verfügen und diese nicht innerhalb der gesetzten Frist beschaffen konnten. Vereinzelt erfolgte eine Rückmeldung der kreisangehörigen Kommunen an die Landkreise ohne Differenzierung zwischen Unterbringungsarten ; in diesen Fällen wurden sämtliche Unterkünfte den Wohnungen zugerechnet. Vor diesem Hintergrund sind die Rückmeldungen der kommunalen Träger nur bedingt vergleichbar. Die Ergebnisse zur Unterbringungssituation stellen daher lediglich Anhaltswerte und keine landesweite Vollerhebung dar. Des Weiteren geben Aussagen über vorhandene Unterbringungskapazitäten , zu ihrer Belegung und Verfügbarkeit stets nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt des gewählten Stichtags wieder. Die Gegebenheiten können sich kurzfristig ändern, z. B. durch Neubelegungen , Beendigung von Vertragsverhältnissen, Abbau von Unterbringungskapazitäten, zwischenzeitige Belegung usw. Insbesondere die Unterbringungsplätze von Gemeinschaftsunterkünften sind häufig von Belegungswechseln betroffen. Darüber hinaus können Gemeinschaftsunterkünfte in der Praxis meist nicht zu 100 % belegt werden. Die tatsächlichen Aufnahmekapazitäten sind regelmäßig geringer, da bei der Belegung Herkunft, Familienstand, Religionszugehörigkeit etc. berücksichtigt werden und somit die Belegungskapazität nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden kann. In einigen Kommunen werden vorhandene und verfügbare Unterbringungsplätze sowohl an Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als auch an Leistungsbezieherinnen und -bezieher nach dem SGB II oder Selbstzahlerinnen oder Selbstzahler vergeben (gemischte Unterbringung ), sodass nicht sämtliche „verfügbaren“ Plätze für Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Verfügung stehen. Außerdem wurde mehrfach angegeben, dass geplant sei, insbesondere Wohncontainer bzw. Gemeinschaftsunterkünfte perspektivisch zu schließen. Für die sich hierdurch ergebenden Umzüge würden Kapazitäten der gegebenenfalls derzeit leerstehenden Wohnungen benötigt werden. Einige Kommunen wiesen darauf hin, dass die noch verfügbaren Plätze zur Erfüllung ihrer Aufnahmeverpflichtung nach dem Aufnahmegesetz und gegebenenfalls für den zu erwartenden Familiennachzug vorgehalten würden. Dies vorausgeschickt, wird in der Anlage 1 eine tabellarische Auflistung der von den Fragestellern gewünschten Daten überreicht. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/392 3 Es wird davon ausgegangen, dass sich mit der Beantwortung der vorgenannten Fragestellung gleichzeitig die noch ausstehende ergänzende Beantwortung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Anja Piel, Christian Meyer und Helge Limburg (GRÜNE) - Drs. 18/50 Nr. 10 - und die darauf aufbauende Antwort der Landesregierung im Plenum am 14.12.2017, Fragestunde Nr. 10 - Drs. 18/75, Seite 17 bis 20 - erledigt haben. 2. Wie viele Unterbringungsplätze sind aktuell für unbegleitete minderjährige Geflüchtete in den einzelnen niedersächsischen Kommunen a) vorhanden , b ) be leg t, c ) ve rfügbar? Bitte jeweils nach Zuständigkeitsbereichen von Ausländerbehörden zusammenfassen und aufschlüsseln nach Unterbringungsarten (Wohnungen, Wohncontainer, Gemeinschaftsunterkünfte , Turnhallen, [kombinierte] Obdachlosenunterkünfte). Die Beantwortung der Frage in der vorliegenden Form ist leider nicht möglich. Eine Zusammenfassung und Aufschlüsselung von Unterbringungsplätzen für unbegleitete ausländische Minderjährige nach Zuständigkeitsbereichen von Ausländerbehörden kann nicht erfolgen, weil die Zuständigkeitsbereiche von Ausländerbehörden und Jugendämtern voneinander abweichen . Darüber hinaus liegen keine vollständigen Daten der Jugendämter vor. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass Einrichtungen der Jugendhilfe nicht nur durch das Jugendamt am Standort der Einrichtung belegt werden können, sondern auch von anderen Jugendämtern aus dem gesamten Bundesgebiet. In diesen Fällen werden in der Regel die örtlichen Jugendämter nicht informiert. Zur Beantwortung der Frage wurden die niedersächsischen Jugendämter um Auskunft gebeten. Von 55 Jugendämtern haben innerhalb der gesetzten Frist 35 Jugendämter geantwortet. Es handelt sich somit ebenfalls nicht um eine Vollerhebung. In der Anlage 2 ist eine Übersicht der genehmigten betriebserlaubnispflichtigen stationären Plätze in der Kinder- und Jugendhilfe mit Stand 01.02.2018 nach Jugendamtsbezirken beigefügt. Die Tabelle weist in der zweiten Spalte die betriebserlaubnispflichtigen stationären Plätze gemäß § 45 SGB VIII i. V. m. dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 19.01.2016 „Unbegleitete minderjährige Ausländer - Übergangslösungen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung“ (Az.: 305.14-51420) aus. Die Plätze, die ausschließlich für die Betreuung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen vorgehalten werden und nach regulären niedersächsischen Mindeststandards eine Betriebserlaubnis erhielten, sind je Jugendamtsregion in der dritten Spalte erkennbar. Mittlerweile wird eine große Anzahl von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen in bereits vor 2015 bestehenden stationären Regelangeboten der Jugendhilfe betreut. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass der Ab- und Aufbau von stationären Plätzen in der Jugendhilfe regional unterschiedlich verläuft und jeweils vom Bedarf des öffentlichen Jugendhilfeträgers beeinflusst wird. Nach der Auswertung des Niedersächsischen Landesjugendamts vom 01.02.2018 liegt aktuell für 351 Plätze für unbegleitete ausländische Minderjährige eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII i. V. m. dem vorbezeichneten Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 19.01.2016 vor. Für 1 594 Plätze liegt aktuell eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII i. V. m. den Hinweisen des Niedersächsischen Landesjugendamts vom 24.05.2011 für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff. SGB VIII speziell für Plätze für unbegleitete ausländische Minderjährige vor. Darüber hinaus liegen aktuell für 262 Plätze Betriebserlaubnisse gemäß § 45 SGB VIII i. V. m. den Hinweisen des Niedersächsischen Landesjugendamts für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff. SGB VIII als integrierte Plätze in bestehenden Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen vor. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/392 4 Die Umfrage bei den Jugendämtern hat ergeben, dass der überwiegende Anteil der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und jungen Volljährigen in regelhaften stationären Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht und betreut wird. Eine Unterbringung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen in einer Sporthalle wurde nur vom Landkreis Stade gemeldet. Aktuell werden nach Mitteilung des Landkreises Stade in der Sporthalle 23 unbegleitete ausländische Minderjährige betreut. In der Sporthalle seien mithilfe von sogenannten Holzwaben Doppelzimmer entstanden. Jedes Zimmer sei mit einer Tür versehen, um eine Privatsphäre zu gewährleisten . Mit der Unterstützung der Jugendlichen sei eine wohnliche Atmosphäre geschaffen worden. Nur in Einzelfällen erfolgt bei ambulant gewährter Jugendhilfe eine Unterbringung in kommunalen Einrichtungen, zu deren Vorhaltung die Kommunen ausländer- oder ordnungsrechtlich verpflichtet sind. Zu dieser Art der Unterbringung gaben die Jugendämter folgende Rückmeldungen: Ein Jugendamt gab bei der Abfrage an, dass vier junge Geflüchtete in Wohncontainern untergebracht seien. Dabei handele es sich um junge Volljährige, deren Jugendhilfebedarf nach dem Ausscheiden aus der stationären Kinder- und Jugendhilfe nur ambulant erbracht werde. Die Wohncontainer seien von guter Ausstattung und befänden sich in der Nähe der Ausbildungsstätte. Des Weiteren gaben sechs Jugendämter an, dass junge Geflüchtete in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften wohnten. In der Mehrzahl der Fälle handele es sich um junge Geflüchtete, deren Jugendhilfebedarf sich geändert habe, sie daher aus der stationären Kinder- und Jugendhilfe ausgeschieden seien, nicht mehr in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe lebten und zunächst einen Platz in einer kommunalen Gemeinschaftsunterkunft bezogen hätten. Die in der Regel Volljährigen werden nur noch ambulant durch die Jugendämter betreut. Andere Gründe für eine Unterbringung in einer kommunalen Gemeinschaftsunterkunft seien beispielsweise die gewünschte Unterbringung bei dort lebenden volljährigen Verwandten oder Freunden. Ein Jugendamt gab an, einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen in einer kommunalen Obdachlosenunterkunft untergebracht zu haben. Dieses sei erforderlich geworden, da der Betroffene sich den Regeln und Strukturen mehrerer Jugendhilfeeinrichtungen entzogen habe und delinquentes Verhalten vorläge. Er werde weiterhin ambulant durch das Jugendamt betreut. 3. Wie viele Unterbringungsplätze sind aktuell für sonstige besonders schutzbedürftige Geflüchtete wie alleinstehende/alleinerziehende Frauen, Traumatisierte oder Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender in den einzelnen niedersächsischen Kommunen a) vorhanden , b ) be leg t, c ) ve rfügbar? Bitte jeweils nach Zuständigkeitsbereichen von Ausländerbehörden zusammenfassen und aufschlüsseln nach Unterbringungsarten (Wohnungen, Wohncontainer, Gemeinschaftsunterkünfte , Turnhallen, [kombinierte] Obdachlosenunterkünfte). Zu dem Abfrageergebnis und der sich hierzu ergebenden Vergleichbarkeit und Aussagefähigkeit wird auf die obigen Ausführungen zur Frage 1 verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass einige Landkreise keine gesonderten Unterbringungsplätze für die Unterbringung besonders schutzbedürftiger Personen (ohne unbegleitete Minderjährige) vorhalten, sondern die Unterbringung im Einzelfall regeln. In der Auswertung sind daher nur diejenigen kommunalen Träger aufgeführt, welche tatsächlich gesonderte Unterbringungsplätze vorhalten. Viele Landkreise haben ihre kreisangehörigen Kommunen zur Aufgabenwahrnehmung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz per Satzung herangezogen. In den Kommunen wird im Rahmen einer dezentralen Unterbringung in Zusammenarbeit mit den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern der Gemeinschaftsunterkünfte und den Flüchtlingsbetreuerinnen und -betreuern der Städte und Gemeinden genau geprüft, welcher Unterbringungsort sich zur Unterbringung besonders schutzbedürftiger Personen eignet. Zudem kooperieren die kreisangehöri- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/392 5 gen Gemeinden und Samtgemeinden bezüglich der Unterbringung dieses Personenkreises miteinander , um eine optimale Unterbringung durchführen zu können. Eine Unterbringung besonders schutzbedürftiger Personengruppen in Gemeinschaftsunterkünften wird möglichst vermieden. Zusätzlich zu den Plätzen, die in einigen Landkreisen zur Unterbringung besonders Schutzbedürftiger vorgehalten werden, besteht zudem die Möglichkeit der Unterbringung in Wohnungen zur Unterbringung anderer Asylbewerberleistungsempfängerinnen und -empfänger. Auf der anderen Seite werden die vorgehaltenen Wohnungen nicht nur von besonders schutzbedürftigen Personen genutzt . Bei Leerstand und Bedarf kann auch eine anderweitige Nutzung erfolgen. Einige Kommunen teilten ferner mit, dass, wie bei Frage 1, bei einigen Unterkünften die Schließung unmittelbar bevorstehe. Dies vorausgeschickt wird in der Anlage 3 eine tabellarische Auflistung der von den Fragestellern gewünschten Daten überreicht. 4. Auf welcher Grundlage und bis wann haben Ausnahmeregelungen für die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten in der Sporthalle in Stade oder auch in anderen Kommunen gegolten, und inwiefern wurden die Kinderschutzauflagen jeweils erfüllt bzw. nicht erfüllt? Um den zunehmenden Herausforderungen bei der Unterbringung und Betreuung vorwiegend männlicher unbegleiteter minderjähriger Ausländer seit November 2015 gerecht werden zu können, wurden am 19.01.2016 Übergangslösungen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung in Kraft gesetzt. Die Übergangslösungen wurden unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände, des Niedersächsischen Landesjugendamts, von Vertretungen von Jugendämtern und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erarbeitet. Es bestand Einigkeit darüber, dass die Übergangslösungen zur Bewältigung der damaligen Herausforderungen dienen sollten und nur eine zeitlich befristete Interimslösung darstellen durften. Daher waren Betriebserlaubnisse, die nach den Übergangslösungen erteilt wurden, auf maximal zwei Jahre zu begrenzen. Vordringliches Ziel war es, auch für alle unbegleiteten ausländischen Minderjährigen so schnell wie möglich Unterbringungsmöglichkeiten nach den Jugendhilfestandards, die in den Hinweisen für die Erteilung der Betriebserlaubnis für Einrichtungen und sonstige betreute Wohnformen nach §§ 45 ff. SGB VIII des Niedersächsischen Landesjugendamts formuliert sind, zu schaffen. Gleichzeitig war auch zu berücksichtigen, dass die Bedarfslagen der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen zum Teil nicht denen der in der Kinder- und Jugendhilfe gewachsenen Hilfestruktur entsprachen. Auch bei den Übergangslösungen waren Mindeststandards zur Gewährleistung des Kindeswohls zu erfüllen, um eine Betriebserlaubnis zu erhalten. Diese Mindeststandards betrafen die Bereiche Räumlichkeiten, Personal und Gruppengröße. Die Übergangsregelungen wurden mit Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 17.11.2016 (Az.: 305.14-51420) mit Wirkung zum 01.01.2017 aufgehoben. Die auf der Grundlage dieses Erlasses erteilten Betriebserlaubnisse unterliegen dem Bestandsschutz und gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort. Das Landesjugendamt hat dem Landkreis Stade am 27.06.2016 eine auf zwei Jahre befristete Erlaubnis für den Betrieb folgender Angebote erteilt: – Erstversorgung für männliche unbegleitete minderjährige Ausländer Glückstädter Str. 15, 21682 Stade (64 Plätze/Sporthalle), – Erstversorgung für weibliche unbegleitete minderjährige Ausländer Glückstädter Str. 15, 21682 Stade (sechs Plätze/Wohncontainer außerhalb der Sporthalle). Im Oktober 2017 hat die B+S Soziale Dienste Nds. GmbH & Co KG, Claus-von-Stauffenberg- Weg 1 b, 21684 Stade, einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis gestellt (Wohngruppe nach § 34 SGB VIII - 17 Plätze, Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII - 8 Plätze). Der Landkreis Stade Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/392 6 sieht diese geplante Jugendhilfeeinrichtung als Ersatz für die noch in Betrieb befindliche Übergangslösung . Die Verfahren zum Abschluss einer Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung gemäß § 78 SGB VIII mit dem Träger B+S durch den Landkreis Stade sowie zur Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII durch das Landesjugendamt stehen nach Mitteilung des Landesjugendamtes unmittelbar vor dem Abschluss. Ein bereits vereinbarter Vor-Ort- Termin am 29.01.2018 zur abschließenden Besichtigung des neu gebauten Hauses und zur letzten gemeinsamen Abstimmung des Leistungsangebots mit dem Antragsteller musste aufgrund einer Erkrankung von Beteiligten kurzfristig verschoben werden, ein Nachfolgetermin werde in Kürze abgestimmt . Hinsichtlich der noch in der umgebauten Sporthalle und dem separaten Wohncontainer untergebrachten jungen Menschen berichtet der Landkreis Stade, dass derzeit im Verlauf der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII individuell geprüft werde, wer zukünftig aufgrund der erreichten Volljährigkeit ein spezielles Betreuungssetting benötige und welche jungen Menschen in die Nachfolgeeinrichtung des Trägers B+S umziehen würden. Hierzu liefen derzeit die notwendigen Einzelfallprüfungen. (Verteilt am ) (Verteilt am 27.02.2018) Ammerland 1000 866 134 57 8 49 196 127 69 0 110 95 15 Aurich 218 146 5 0 407 297 83 0 0 Celle 2223 1798 425 0 0 0 0 Cloppenburg 1059 779 145 0 671 453 80 0 0 Cuxhaven 1512 1268 240 0 52 53 0 0 15 16 0 Delmenhorst,Stadt 197 190 7 0 449 163 286 0 0 Diepholz 1616 1434 179 38 28 8 299 164 135 120 0 120 507 406 77 Emden,Stadt 362 299 49 0 40 26 14 0 0 Emsland 329 117 38 0 388 117 132 0 0 Gifhorn 699 576 123 0 718 493 225 0 0 Göttingen ohne Stadt Göttingen 170 142 28 0 87 61 26 0 0 Göttingen, Stadt 296 296 0 0 400 320 80 0 87 25 62 Grafschaft Bentheim 816 602 214 25 6 19 297 151 146 40 0 40 20 15 5 Hameln-Pyrmont 1938 1762 176 0 40 0 40 0 0 Hannover,Landeshaup 504 504 0 1805 1629 176 1837 1770 67 0 0 Hannover,Region (ohne LHH) 3861 3607 254 355 199 156 4503 2419 1982 0 202 171 19 Heidekreis 563 497 66 0 0 0 0 Helmstedt 662 584 78 51 26 25 158 98 50 0 95 40 55 Hildesheim 2550 1767 783 0 0 0 0 Hildesheim, Stadt 548 520 28 0 469 318 53 0 0 Holzminden 13 13 0 0 120 64 56 0 0 Leer 1482 1008 474 46 18 0 191 77 114 0 0 Lüneburg 1067 904 163 0 0 0 934 558 333 0 84 24 8 Northeim 88 80 4 0 0 0 0 Oldenburg(Oldb),Sta 418 290 128 0 328 242 86 0 0 Osnabrück 1237 1112 125 8 5 3 256 155 101 0 90 31 55 Osnabrück,Stadt 420 416 4 0 776 722 54 0 0 Osterholz 429 415 33 22 12 0 50 23 18 0 69 7 29 Peine 904 630 274 143 96 47 262 152 110 0 92 62 25 Rotenburg (Wümme) 1488 1018 339 20 13 7 627 323 304 0 64 44 20 Schaumburg 1841 1475 366 0 343 275 68 0 22 13 9 Stade 1198 939 259 351 188 163 1769 1181 588 0 0 Uelzen 362 195 167 0 225 170 55 0 0 Vechta 626 521 46 0 469 318 151 0 26 18 8 Verden 1550 1144 406 180 60 120 40 30 10 0 0 Wilhelmshaven,Stadt 384 357 27 0 28 21 7 0 0 Wittmund 253 241 12 0 0 0 0 Wolfenbüttel 1340 1165 163 0 331 209 36 0 25 23 2 Wolfsburg,Stadt 81 81 0 0 902 463 439 0 0 Gesamt 36304 29758 5962 3101 2288 773 18662 12013 5998 160 0 160 1508 990 389 Anlage 1: Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs. 18/224 - Unterbringung von Geflüchteten in den Kommunen; Unterbringungsplätze für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zum Stichtag 25.01.2018 Gebietskörperschaft Landkreis oder Kreisfreie Stadt Wohnungen Unterbringungsart vorhanden belegt verfügbar? vorhanden belegt verfügbar? Anzahl der Unterbringungsplätze: Anzahl der Unterbringungsplätze: Anzahl der Unterbringungsplätze: GemeinschaftsunterkunftWohncontainer vorhanden belegt verfügbar? vorhanden belegt Turnhallen Anzahl der Unterbringungsplätze: gemeinschaftlich genutzte Obdachlosenunterkunft vorhanden belegt verfügbar?verfügbar? Anzahl der Unterbringungsplätze: Niedersächsisches Landesjugendamt, 2JH3.02, Herr Herzig Anlage 2 zur Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage „Unterbringung von Geflüchteten in Kommunen“ der Angeordneten Belit Onay, Julia Hamburg und Christian Meyer (GRÜNE), Drucksache 18/224 Zu Frage 2: Genehmigte betriebserlaubnispflichtige stationäre Plätze Jugendamtsbezirk Plätze gemäß Erlass des MS v. 19.1.2016 (Übergangslösung zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung von umA) Plätze im UmA-Leistungsangebot entsprechend den Hinweisen des Nds. Landesjugendamtes für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen u. sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff. SGB VIII (Regelangebot ) v. 24.05.2011 Landeshauptstadt Hannover 41 48 Landkreis Ammerland 12 18 Landkreis Aurich 0 96 Landkreis Celle 0 5 Landkreis Cloppenburg 0 44 Landkreis Cuxhaven 10 6 Landkreis Diepholz 0 16 Landkreis Emsland 0 88 Landkreis Friesland 0 27 Landkreis Gifhorn 10 0 Landkreis Goslar 8 0 Landkreis Göttingen 27 300 Landkreis Grafschaft Bentheim 10 9 Landkreis Hameln-Pyrmont 0 21 Landkreis Harburg 28 49 Landkreis Heidekreis 0 30 Landkreis Hildesheim 0 134 Landkreis Holzminden 0 16 Landkreis Leer 0 34 Landkreis Northeim 0 120 Landkreis Oldenburg 0 0 Landkreis Osnabrück 0 20 Landkreis Rotenburg/Wümme 0 60 Landkreis Schaumburg 19 0 Landkreis Stade 70 19 Landkreis Vechta 0 13 Landkreis Verden 0 17 Landkreis Wesermarsch 0 16 Landkreis Wittmund 0 10 Landkreis Wolfenbüttel 8 0 Region Hannover 28 28 Stadt Braunschweig 0 75 Stadt Celle 0 38 Stadt Göttingen 0 120 Stadt Lehrte 9 0 Stadt Lingen 0 26 Stadt Lüneburg 25 0 Stadt Oldenburg 16 0 Stadt Osnabrück 0 51 Stadt Salzgitter 10 0 Stadt Wilhelmshaven 0 18 Stadt Wolfsburg 20 22 Gesamtergebnis (Stichtag 1.2.2018) 351 1594 Ammerland 11 19* 0 0 0 0 0 Cuxhaven 20 19 1 0 0 0 0 Diepholz 22 15 7 0 0 0 0 Emsland 0 0 21 1 11 0 0 Gifhorn 0 0 13 13 0 0 0 Göttingen ohne Stadt Göttingen 7 7 0 0 27 10 17 0 0 Göttingen, Stadt 6 3 3 0 0 0 0 Grafschaft Bentheim 20 3 17 0 0 0 0 Hameln-Pyrmont 0 0 24 11 13 0 0 Hannover,Landeshaup 7 7 0 0 9 9 0 0 0 Hannover,Region (ohne LHH) 68 60 8 0 24 11 13 0 0 Helmstedt 8 6 2 0 0 0 0 Hildesheim, Stadt 0 0 59 31 0 0 0 Osnabrück 24 23 1 0 2 2 0 0 2 2 0 Osnabrück,Stadt 45 45 0 0 0 0 0 Rotenburg (Wümme) 2 1 1 0 0 0 0 Schaumburg 28 28 0 0 0 0 0 Uelzen 0 0 30 30 0 0 0 Vechta 0 0 8 2 6 0 3 1 2 Wittmund 19 13 6 0 0 0 0 Wolfenbüttel 2 2 0 0 0 0 0 Gesamt 289 251 46 0 0 0 217 120 60 0 0 0 5 3 2 ff fi fl ffi ! " # # # fl Anzahl der Unterbringungsplätze: vorhanden belegt verfügbar? Wohncontainer Gemeinschaftsunterkunft Turnhallen gemeinschaftlich genutzte Obdachlosenunterkunft Anzahl der Unterbringungsplätze: Anzahl der Unterbringungsplätze: belegt verfügbar?belegt verfügbar? vorhandenvorhanden Anlage 3: Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs. 18/224 - Unterbringung von Geflüchteten in den Kommunen; Unterbringungsplätze für die Durchführung des AsylbLG für besonders Schutzbedürftige - ohne unbegleitete Minderjährige zum Stichtag 25.01.2018 Gebietskörperschaft Landkreis oder Kreisfreie Stadt Wohnungen Unterbringungsart vorhanden belegt verfügbar? vorhanden belegt verfügbar? Anzahl der Unterbringungsplätze: Anzahl der Unterbringungsplätze: Drucksache 18/392 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortungmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Julia Hamburg und Christian Meyer (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Unterbringung von Geflüchteten in den Kommunen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3