Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3964 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Hermann Grupe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung Warum klagt die Niedersächsischen Landgesellschaft mbH gegen Verträge, die sie selbst mit verschiedenen Betreibern von Biogasanlagen abgeschlossen hat? Anfrage des Abgeordneten Hermann Grupe (FDP), eingegangen am 17.05.2019 - Drs. 18/3795 an die Staatskanzlei übersandt am 22.05.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 14.06.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Die Niedersächsische Landgesellschaft mbH (NLG) ist ein gemeinnütziges Unternehmen für die Entwicklung des ländlichen Raumes. Sie bezeichnet sich auf der Homepage als „Impulsgeber für vielfältige Aktivitäten, die Niedersachsen voran bringen.“ Weiter heißt es auf der Homepage: „Das wirtschaftliche Wohl des Landes und transparente Entscheidungen für die nachhaltige Entwicklung Niedersachsens stehen dabei stets im Fokus unseres Handelns.“ Aufsichtsratsvorsitzende ist Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast, Hauptgesellschafter ist mit 52 % das Land Niedersachsen (https://www.nlg.de/ueber-uns/). Mindestens drei Unternehmen haben mehrere Jahre nach Bauabschluss und vollständiger Zahlung der vorliegenden Rechnungen von der NLG einen gerichtlichen Mahnbescheid zuzüglich Zinsen erhalten, dessen Summe die Ursprungssumme um das bis zu Sechsfache übersteigt. Als Grund wurde die Unterschreitung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure angeführt. Eine Gerichtsverhandlung ist terminiert, zwei Fälle sind bereits vor Gericht verhandelt worden. Die Klagen der NLG wurden vom Landgericht Hildesheim abgewiesen. In den Urteilsbegründungen hat das Landgericht u. a. aufgeführt, dass die NLG, obwohl sie „offenkundig nur Teilleistungen erbracht hat“ ein Mindesthonorar einklage, „als hätte sie die vollen Leistungen der jeweiligen Leistungsphasen bzw. deren Kernleistungen erbracht“. 1. Wie ist es zu den Summen in den Mahnbescheiden in bis zu sechsfacher Höhe der Ursprungsrechnung gekommen? Die Höhe der jeweiligen Honorarnachforderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den ursprünglich in Rechnung gestellten und von den Auftraggebern tatsächlich gezahlten Honoraren und den nach dem verbindlichen Preisrecht der HOAI zu zahlenden Mindestsätzen. Das gemäß den Mindestsätzen zu zahlende Honorar wurde nachträglich von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Honorare für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nach der HOAI festgestellt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3964 2 2. Warum wird von der NLG ein Mindesthonorar eingeklagt, als hätte sie die vollen Leistungen der jeweiligen Leistungsphasen bzw. deren Kernleistungen erbracht, obwohl gerichtlich festgestellt wurde, dass die NLG „offenkundig“ nur Teilleistungen erfüllt hat? Gemäß den Feststellungen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Honorare für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen begründen die von der NLG erbrachten Leistungen die geltend gemachten Honorarforderungen. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, nach denen die Honorarforderungen unbegründet sind, liegen nicht vor. Die klageabweisenden Urteile des Landgerichts Hildesheim werden im Berufungsverfahren überprüft. 3. Wurden die Honorarnachzahlungen ohne jedwede Kommunikation nach Jahren verschickt , obwohl die ausgestellten Rechnungen vollständig beglichen wurden, gegebenenfalls warum? Nachdem die Unterschreitungen der Mindestsätze nach der HOAI nachträglich festgestellt wurden, wurden die entsprechenden Honorarnachforderungen unverzüglich geltend gemacht. Der Umstand, dass zwischen der Erstellung der ursprünglichen Rechnungen und den Nachforderungen jeweils ein längerer Zeitraum lag, ändert an der Unterschreitung des verbindlichen Preisrechts der HOAI ebenso wenig wie der Umstand, dass die Auftraggeber auf die ursprünglichen Rechnungen bereits beglichen hatten. 4. Welche Kenntnis hat der Aufsichtsrat der NLG über die eingebrachten Klagen und die Vorgehensweise? Der Aufsichtsrat der NLG ist über die Vorgehensweise der NLG in der Angelegenheit und die Klageerhebungen informiert. 5. Inwiefern ist das Vorgehen der NLG mit dem Aufsichtsrat abgesprochen? Das Vorgehen der NLG ist mit ihrem Aufsichtsrat abgestimmt. 6. Warum klagt die NLG gegen Verträge, die sie selbst vorgelegt und abgeschlossen hat? Die NLG macht Honorarnachforderungen geltend, weil im Nachhinein festgestellt wurde, dass die Vertragsparteien das verbindliche Preisrecht der HOAI nicht richtig angewendet und erheblich unterschritten hatten. Nach den Vorgaben der HOAI ist die NLG dazu verpflichtet, entsprechende Nachforderungen zu erheben. 7. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, dass einige Landwirte in Kenntnis der letztlich von der NLG eingeforderten Summen einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hätten? Vertragspartner der NLG sind Kommanditgesellschaften, die gewerblich Bioenergie erzeugen. Die Annahme, dass diese Gesellschaften die Verträge bei Anwendung der Mindestsätze nach HOAI möglicherweise nicht abgeschlossen hätten, vermag die Verbindlichkeit des Preisrechts der HOAI nicht zu ändern. 8. Wie steht die NLG zu der Aussage, dass die Landwirte die NLG beauftragt haben, da die Landwirte ihr aufgrund ihrer Gesellschafterstruktur ein besonderes Vertrauen entgegengebracht haben? Es mag sein, dass die Auftrag gebenden Kommanditgesellschaften der NLG - aufgrund ihrer Gesellschafterstruktur - ein besonderes Vertrauen entgegengebracht haben. Das erklärte Ziel der NLG Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3964 3 ist es, dass dies zu Recht, oft und auch in Zukunft erfolgt. Dies ändert allerdings nicht die Verbindlichkeit des Preisrechts der HOAI. 9. Wie viele Fälle gibt es noch, in denen die NLG beabsichtigt, Rechnungen in mehrfacher Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages auszustellen? Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es keine weiteren Erfordernisse. (Verteilt am 17.06.2019) Drucksache 18/3964 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Hermann Grupe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Warum klagt die Niedersächsischen Landgesellschaft mbH gegen Verträge, die sie selbst mit verschiedenen Betreibern von Biogasanlagen abgeschlossen hat?