Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3999 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff und Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Wie hoch sind die Staatsleistungen für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff und Belit Onay (GRÜNE), eingegangen am 09.05.2019 - Drs. 18/3712 an die Staatskanzlei übersandt am 13.05.2019 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 18.06.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung in einer Onlinemeldung vom 28.02.2019 mit dem Titel „Kirchen erhielten seit 1949 fast 20 Milliarden Euro vom Staat“ (Quelle: www.faz.net/aktuell/ wirtschaft/extra-zur-kirchensteuer-staatliche-rekordzahlung-fuer-die-kirchen-16065625.html) berichtet , erhielten die evangelische und die katholische Kirche seit dem Jahr 1949 fast 18,5 Milliarden Euro Staatsleistungen aus den Haushalten der Bundesländer. In diesem Jahr sollen die Zahlungen nochmal um 2 % steigen auf eine Gesamtsumme von 548,7 Millionen Euro. Im Bundestag wird zurzeit über eine Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen debattiert. Laut Nordwest-Zeitung vom 06.05.2019 will die Landesregierung an den Zahlungen an die Kirchen festhalten . Die Niedersächsische Landesregierung plane keine Ablösung, sagte Regierungssprecherin Anke Pörksen. Wie eine Umfrage des Evangelischen Pressedienstes unter den Landesregierungen ergab, sind einige Länder grundsätzlich offen für Gespräche. Aus anderen Staatskanzleien und Ministerien heißt es hingegen, es werde kein Handlungs- bzw. Änderungsbedarf gesehen. Vorbemerkung der Landesregierung Rechtsgrundlage für die Staatsleistungen an die evangelischen Landeskirchen ist der Loccumer Vertrag vom 19.03.1955; Rechtsgrundlage für die Staatsleistungen an die Katholische Kirche ist in Niedersachsen das Konkordat vom 26.02.1965. Die Leistungen an die beiden großen Kirchen sind historisch begründet. Die Verpflichtungen gegenüber den Kirchen bestanden schon lange vor den Vertragsabschlüssen und sind entstanden, um Säkularisierungen von Kirchengut, hauptsächlich während der Reformationszeit, durch den Westfälischen Frieden und durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 auszugleichen. Der Staat eignete sich seinerzeit kirchliches Vermögen und geistliches Territorium an, übernahm aber gleichzeitig die Gewähr für die finanzielle Ausstattung der Kirchen. Die Ansprüche der Kirchen sind bis zum heutigen Tage erhalten geblieben. Nach Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) werden die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung abgelöst, wobei die Grundsätze hierfür vom Reich, heute vom Bund, aufzustellen sind. Diese Grundsätze wurden bisher weder durch das Reich noch durch den Bund aufgestellt. Sonstige Leistungen (Zuwendungen) werden aufgrund von Förderrichtlinien bzw. nach § 44 LHO gewährt. Sie werden unabhängig von der religiösen oder weltanschaulichen Ausrichtung gewährt und unterliegen dem jeweiligen Zuwendungszweck und den Regularien der maßgebenden Förderrichtlinien und Vorschriften. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3999 2 Auch zahlreiche Organisationen, die einer Religionsgemeinschaft angehören, nahestehen oder mit diesen in anderweitigen Beziehungen stehen, ohne diesen Bezug im Namen zu tragen (z. B. Caritas , Diakonisches Werk usw.), erfüllen soziale oder wohlfahrtspflegerische Aufgaben und erhalten hierfür Zuwendungen des Landes. Die Förderintention hängt in diesen Fällen nicht mit der religiösen Ausrichtung der geförderten Träger zusammen; vielmehr bieten diese Einrichtungen marktfähige Leistungen an, die das Land im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung in den ressortspezifischen Bereichen nachfragt. Es stehen also nicht die religiösen Zielsetzungen und Interessen der geförderten Einrichtungen im Vordergrund, sondern die jeweilige Aufgabenerfüllung. Die Landesregierung geht daher bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage davon aus, dass diese Leistungen ohne religiösen Bezug an die beispielhaft genannten Organisationen nicht von der Anfrage erfasst sind. Eine Auswertung der vorhandenen Datenbanken im Hinblick auf Fördermittel konnte nur anhand von Hilfskriterien (z. B. Kirche, Kloster, Domäne, evangelisch, katholisch usw.) erfolgen, da das Merkmal „Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften“ in den Fördersystemen keine Rolle spielt und daher dort nicht hinterlegt ist. Die Aufstellungen in den Tabellen 3 und 4 erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 1. Welche vertraglich vereinbarten Leistungen, Subventionen und sonstigen Leistungen erhalten die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Niedersachsen? Die evangelischen Landeskirchen, die katholischen Diözesen, der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen, der Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen , die Evangelisch-methodistische Kirche in Norddeutschland sowie der Humanistische Verband Niedersachsen erhalten Staatsleistungen. Weiterhin ist das Land Niedersachsen aufgrund des Loccumer Vertrags und des Konkordats zur Erstattung der Personalkosten sowie der sächlichen Aufwendungen der durch von den Kirchen gestellten hauptamtlichen Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger verpflichtet. Danach werden deren laufende Gehaltskosten (ohne die Beihilfeleistungen und ohne die Arbeitgeberbeiträge für die Altersversorgung) einzelfallbezogen refinanziert. Die für die Ausübung der Seelsorge notwendigen Sachkosten werden gegenüber den Kirchen pauschal erstattet. Weiterhin hat das Land Niedersachsen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und jüdischen Vertretern am 21.06.1957 die Verantwortung für die dauernde Betreuung und Pflege der pflegeverwaisten jüdischen Friedhöfe im Lande unter maßgeblicher, sachkundiger Mitwirkung des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen übernommen. Der Bund hat sich in dieser Vereinbarung verpflichtet, die Hälfte der für diese Betreuung entstehenden Kosten als Pauschalbetrag pro qm zu pflegender Friedhofsfläche zu tragen. Der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen hatte sich bereits zuvor auf Bitten des Niedersächsischen Ministers des Innern mit Schreiben vom 25.01.1955 bereiterklärt, die laufende Betreuung und Pflege der verwaisten jüdischen Friedhöfe im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel zu übernehmen. Seit 2001 richtet sich die Förderung nach dem Zuwendungsvertrag vom 22.12.2000/29.01.2001. Nach dieser Vereinbarung erhält der Landesverband einen ihm jährlich benannten Betrag, dessen Verwendung er zu Beginn des Folgejahrs im Rahmen eines Verwendungsnachweises belegen muss. Letztlich handelt es sich bei der Zuwendung (Vollförderung) eher um einen Aufwendungsersatz . Diverse kirchliche Institutionen (in der Hauptsache Kirchengemeinden) haben im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auch Förderungen aus EU-Mitteln erhalten. Mehr als 900 Zahlungsempfänger mit ca. 1 600 Förderfällen und einem Volumen von gerundet 37,5 Millionen Euro aus Landes-, Bundes- (Gemeinschaftsaufgabe) und EU-Mitteln (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) sind im Zeitraum von 2007 bis 2019 gefördert worden. Diese sind in aggregierter Form in der beigefügten Tabelle 4 aufgeführt. Auf die beigefügten Tabellen 1 und 2 wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3999 3 2. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen erhalten die niedersächsischen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften diese Zahlungen? Der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen erhält aufgrund des Vertrages vom 28.06.1983, zuletzt geändert am 08.01.2013, Landesleistungen. Der Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen erhält aufgrund des Vertrages vom 03.01.2008, geändert am 08.01.2013, Landesleistungen. Der Humanistische Verband Niedersachsen erhält Leistungen aufgrund des Vertrages vom 08.06.1970. Der Evangelisch-methodistischen Kirche in Norddeutschland wird aufgrund des Vertrages vom 26.01.1978, geändert am 09.08.1993, eine Landeszuwendung gewährt, letztmalig im Jahr 2022. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Zu den sonstigen Leistungen wird auf die Tabellen 3 und 4 verwiesen. 3. Können die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften frei über die Verwendung der Gelder des Landes verfügen, oder gibt es Einschränkungen, wofür die Gelder verwendet werden dürfen? Bei den Staatsleistungen an die beiden großen Kirchen handelt es sich um pauschalierte Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung; diese Zuschüsse sind nicht zweckgerichtet auf bestimmte kirchliche Ämter. Die Leistungen an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen sowie an den Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen werden als Zuschüsse zu den Ausgaben der Landesverbände und zu den Ausgaben der jüdischen Gemeinden Niedersachsens für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für die Verwaltung sowie zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes gezahlt. Die Evangelisch-methodistische Kirche in Norddeutschland sowie der Humanistische Verband Niedersachsen erhalten Zuwendungen als Zuschüsse zu den Personalkosten. Die Leistungen werden somit grundsätzlich für bestimmte Zwecke gezahlt. Allerdings können die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften über die Verwendung im Einzelfall gemäß Artikel 140 GG i. V. m. Art. 138 WRV im Rahmen ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts (Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 WRV) frei verfügen. Die im Bereich der Gefängnisseelsorge zu erstattenden Personalkosten müssen einzelfallbezogen durch die Kirchen nachgewiesen werden. Erst dann erfolgt die Kostenerstattung. Die Sachkostenerstattung erfolgt pauschal und orientiert sich an der Gefangenenbelegung. Nach dem mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen geschlossenen Zuwendungsvertrag hat dieser die Zuwendung für die laufende Betreuung und Pflege der verwaisten jüdischen Friedhöfe zu verwenden. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Welche Gegenleistungen sind von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften für diese Zahlungen zu erbringen? Gegenleistungen an das Land sind nach den mit den evangelischen Landeskirchen, den katholischen Diözesen, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen, dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen, der Evangelisch-methodistischen Kirche in Norddeutschland und dem Humanistischen Verband Niedersachsen geschlossenen Verträgen nicht vereinbart. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die unter 1. genannten Kirchen sind verpflichtet, hauptamtliche Seelsorgerinnen und Seelsorger zur Wahrnehmung der Gefängnisseelsorge bereitzustellen. Zurzeit sind in niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen insgesamt 40 christliche Seelsorgerinnen und Seelsorger mit einem Stellenumfang von 28,05 Stellen tätig. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3999 4 5. Wie haben sich diese Zahlungen seit dem Jahr 2000 entwickelt (bitte nach Jahren, Religions - bzw. Weltanschauungsgemeinschaft und Staatsleistung in Euro aufschlüsseln)? Die Angaben sind den beigefügten Tabellen 1 bis 4 zu entnehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass unter Beachtung der Niedersächsischen Aktenordnung nicht mehr für den gesamten abgefragten Zeitraum entsprechende Daten aus allen Bereichen vorliegen. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Die Daten aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur für den Bereich Kultur und Erwachsenenbildung werden nachgereicht, da diese aufgrund ihres Umfanges in der Kürze der Zeit nicht zu ermitteln waren. 6. Welche Position vertritt die Landesregierung bezüglich der Staatsleistungen an die Religions - und Weltanschauungsgemeinschaften in Niedersachsen? Die Landesregierung respektiert und beachtet die mit den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen. Eine Ablösung der Staatsleistungen ist von der Landesregierung nicht geplant. (Verteilt am 19.06.2019) Tabelle 1 Liste der gezahlten Staatsleistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in den Jahren 2000 bis 2019 Empfänger Rechtsgrundlage 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 Evangelische Kirche Reichsdeputationshauptschluss Loccumer Vertrag 29.285.000 29.847.000 30.042.000 30.639.000 30.040.000 29.235.000 29.235.000 29.815.000 29.898.000 30.496.000 Katholische Diözesen Reichsdeputationshauptschluss, Niedersachsenkonkordat 7.348.000 7.489.000 7.538.000 7.688.000 7.537.000 7.335.000 7.335.000 7.481.000 7.502.000 7.653.000 Landesverband der Jüdischen Gemeinden Vertrag v. 28.06.1983 zuletzt geändert am 08.01.2013 Zahlung aufgrund geschichtlich bedingter besonderer Verhältnisse 562.000 576.000 689.000 801.000 908.000 1.020.000 1.020.000 1.040.000 1.325.000 1.287.000 Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden Vertrag vom 03.01.2008 zuletzt geändert am 08.01.2013 Zahlung aufgrund geschichtlich bedingter besonderer Verhältnisse - - - - - - - - 375.000 309.000 Evangelischmethodistische Kirche in Norddeutschland Vertrag vom 26.01.1978 geändert am 09.08.1993 Zuschuss zu den Personalkosten Zuwendung auslaufend, letztmalig im Jahre 2022; 20.500 20.500 20.500 15.400 15.400 15.400 15.400 15.400 10.300 10.300 Humanistischer Verband Niedersachen Vertrag vom 08.06.1970 Leistung wegen Verfolgung im Nationalsozialismus 201.000 202.000 206.000 206.000 206.000 201.000 200.000 204.000 206.000 212.000 Empfänger Rechtsgrundlage 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Evangelische Kirche Reichsdeputationshauptschluss Loccumer Vertrag 31.272.000 31.334.000 32.546.000 33.408.000 33.983.000 34.895.000 35.665.000 36.483.000 37.288.000 37.595.000 Katholische Diözesen Reichsdeputationshauptschluss, Niedersachsenkonkordat 7.846.000 7.862.000 8.166.000 8.382.000 8.526.000 8.755.000 8.948.000 9.154.000 9.355.000 9.432.000 Landesverband der Jüdischen Gemeinden Vertrag v. 28.06.1983 zuletzt geändert am 08.01.2013 Zahlung aufgrund geschichtlich bedingter besonderer Verhältnisse 1.307.000 1.335.000 1.361.000 1.397.000 2.318.000 2.352.000 2.404.000 2.459.000 2.513.000 2.534.000 Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden Vertrag vom 03.01.2008 zuletzt geändert am 08.01.2013 Zahlung aufgrund geschichtlich bedingter besonderer Verhältnisse 314.000 320.000 326.000 335.000 375.00 380.000 389.000 398.000 407.000 410.000 Evangelischmethodistische Kirche in Norddeutschland Vertrag vom 26.01.1978 geändert am 09.08.1993 Zuschuss zu den Personalkosten Zuwendung auslaufend, letztmalig im Jahre 2022; 10.300 10.300 10.300 5.100 5.100 5.100 5.100 5.100 2.600 2.600 Humanistischer Verband Niedersachen Vertrag vom 08.06.1970 Leistung wegen Verfolgung im Nationalsozialismus 215.000 220.000 224.000 230.000 234.000 240.000 245.000 251.000 256.000 258.000 Die Beträge sind aus Gründen der Übersichtlichkeit auf 1.000 Euro, bei der Evangelisch-methodistische Kirche in Norddeutschland auf 100 Euro gerundet. Die Leistungen der Jahre 2000 und 2001 sind in Euro umgerechnet. Tabelle 2 Leistungen für pflegeverwaiste jüdische Friedhöfe in den Jahren 2000 bis 2019 Angaben zur Leistung oder Subvention Rechtsgrundlage Name der Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft freie Verwendung oder Angaben zu Einschränkungen oder zu einer zu erbringenden Gegenleistung (Fragen 3 u. 4) 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Pflege der pflegeverwaisten jüdischen Friedhöfe Bund-Länder- Vereinbarung vom 21.06.1957 sowie Zuwendungsvertrag vom 22.12.2000 / 29.01.2003 Landesverband der jüdischen Gemeinden von Niedersachsen Erfüllung der vom Land in der genannten Vereinbarung übernommennen Pflichten mit Erstellung eines Verwendungsnachweises 382.519,84 390.079,52 390.353,04 392.000 394.685,28 394.685,28 390.627,60 393.586,90 393.586,90 393.586,90 393.088,15 393.586,90 393.586,88 393.578,92 394.472,68 402.069,15 408.025,73 412.276,78 413.714,03 (nach bisheriger Festlegung) 413714,06 Sonstige Leistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in den Jahren 2007 bis 2019 Tabelle 3 1 Angaben zur Leistung oder Subvention Rechtsgrundlage Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft freie Verwendung oder Angaben zu Einschränkungen oder zu einer zu erbringenden Gegenleistung (Fragen 3 und 4) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Touristische Entwicklung Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-ref. Kirchengemeinde Loga keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, s. Spalte A) 102.560,67 Weiterbildung in Niedersachsen (WiN) Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Christophorus Kirchengemeinde keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 2.465,00 Weiterbildung in Niedersachsen (WiN) Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-luth. Kirche Oldenburg keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 10.800,00 Weiterbildung in Niedersachsen (WiN) Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Katholische Propstei St. Josef keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 1.656,00 Weiterbildung in Niedersachsen (WiN) Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Kirchenamt Celle keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 8.630,00 Weiterbildung in Niedersachsen (WiN) Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Kirchengemeinde St. Martin Otterstedt keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 1.987,20 Weiterbildung in Niedersachsen (WiN) Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Kirchenkreisamt Lüchow-Dannenberg keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 4.239,00 Weiterbildung in Niedersachsen (WiN) Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Pfarramt St. Matthias mit St. Paulus keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 1.987,20 Richtlinie Arbeitsplatzprämie Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blexen keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 14.000,00 Richtlinie Arbeitsplatzprämie Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-Luth. Kirchengemeinde Elsfleth keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 5.833,33 Richtlinie Arbeitsplatzprämie Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-luth. Kirchengemeinde Varel Vareler Tafel keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 10.000,00 Richtlinie Arbeitsplatzprämie Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-luth. Kirchenkreis Celle keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 104.000,00 10.000,00 Richtlinie Arbeitsplatzprämie Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-luth. Petrusgemeinde keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 9.166,67 Richtlinie Arbeitsplatzprämie Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Kath. Kirchengemeinde St. Katharina von Siena keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 5.000,00 Richtlinie Arbeitsplatzprämie Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Katholische Kirchengemeinde St. Marien Brake keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 14.000,00 Richtlinie Arbeitsplatzprämie Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Kirchenamt Celle keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 9.166,67 Sonstige Leistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in den Jahren 2007 bis 2019 Tabelle 3 2 Angaben zur Leistung oder Subvention Rechtsgrundlage Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft freie Verwendung oder Angaben zu Einschränkungen oder zu einer zu erbringenden Gegenleistung (Fragen 3 und 4) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Richtlinie Arbeitsplatzprämie Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Kirchenamt Hildesheim keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 7.000,00 Richtlinie Arbeitsplatzprämie Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Kirchengemeinde Hanstedt keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 5.000,00 Refinanzierung Gefängnisseelsorge §§ 179 NJVollzG, 115 Nds.SVVG Katholische Kirche (Zuständigkeitsbereich Katholisches Büro Niedersachsen) einzelfallbezogene Personalkostenerstattung sowie pauschalierte Sachkostenerstattung 591.683,07 786.155,73 707.108,26 722.654,42 506.414,54 874.062,37 746.036,48 742.945,79 767.029,94 751.757,98 70.000,00 Refinanzierung Gefängnisseelsorge §§ 179 NJVollzG, 115 Nds.SVVG Evangelische Kirchen (Zuständigkeitsbereich Konföderation Ev. Kirchen in Niedersachsen) einzelfallbezogene Personalkostenerstattung sowie pauschalierte Sachkostenerstattung 1.025.125,57 1.018.940,74 1.113.390,17 1.113.472,25 1.169.232,71 1.177.675,82 1.169.147,93 1.141.395,91 1.140.615,88 1.193.008,08 250.000,00 Subvention § 44 LHO Evangelische Akademie Loccum Durchführung eines internationalen Workshops zum Thema: Greening zwischen Ordnungsrecht und Agrarumweltmaßnahme – Umsetzung in sechs EU-Ländern und erste Erkenntnisse für die Reformdebatte 2017 6.292,97 Sonstige Leistung der NLF keine Ev. Kirchengemeinde Fuhrberg Sachspende Rundholz für einen Glockenturm (NLF)/Angabe Gegenwert in Euro 1.190,00 Sonstige Leistung der NLF Keine Ev. Kirche Clausthal Sachspende Fichtenstammholz für die Marktkirche Zum Heiligen Geist (NLF)/ Angabe Gegenwert in Euro 4.987,00 Mietwohnungsbau Neugeschäft mit Tilgungsnachlass Neubau Altenwohnung en § 3 Abs. 2 NWoFG- Aufstockung/ Neubau Wohngemeinschaften /- gruppen ält./beh. Menschen § 3 Abs. 2 NWoFG - Aufstockung Kath. Kirchengemeinde St. Prosper Gehlenberg keine freie Verwendung; Bindung gem. Darlehensvertrag 1.089.650,00 Landschaftswerte Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-luth. Kirchengemeinde Othfresen keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 82.013,78 Landschaftswerte Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Haus kirchlicher Dienste, Landeskirche Hannover keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 610.115,78 Landschaftswerte Förderrichtlinie /LHO §§ 23, 44 Kirchengemeinde Neuenkirchen keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 22.950,00 Baumaßnahme Gemeindezentrum § 44 LHO Liberale Jüdische Gemeinde Hannover keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid 700.000,00 300.000,00 700.000,00 Baumaßnahme Synagoge § 44 LHO Jüdische Gemeinde Osnabrück keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid 1.200.000,00 149.000,00 Neubau Gemeindezentrum § 44 LHO Jüdische Gemeinde Hameln keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid 309.000,00 Baumaßnahme § 44 LHO Jüdische Gemeinde keine freie Verwendung; 450.000,00 Sonstige Leistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in den Jahren 2007 bis 2019 Tabelle 3 3 Angaben zur Leistung oder Subvention Rechtsgrundlage Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft freie Verwendung oder Angaben zu Einschränkungen oder zu einer zu erbringenden Gegenleistung (Fragen 3 und 4) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Jugendzentrum Hannover zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid Sicherungsmaßnahme Synagoge § 44 LHO Jüdische Gemeinde Hannover keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid 147.000,00 Baumaßnahme Synagoge § 44 LHO Jüdisch-bucharischsefardisches Zentrum Deutschland in Hannover keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid 40.000,00 60.000,00 Niedrigschwellige Betreuungsangebote /Angebote zur Unterstützung im Alltag Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-luth. Propstei Braunschweig für Pfarrstelle "Mit uns" keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 23.480,00 7.010,00 Niedrigschwellige Betreuungsangebote /Angebote zur Unterstützung im Alltag Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-luth. Kirche Hardegsen Schwesternstation keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 5.100,00 3.236,23 8.009,67 Niedrigschwellige Betreuungsangebote /Angebote zur Unterstützung im Alltag Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 St. Paulus Kirchengemeinde Helfende Engel keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 7.436,95 4.034,62 5.662,50 5.690,00 9.025,00 13.575,00 17.666,00 18.491,37 19.163,25 18.631,75 20.875,00 Niedrigschwellige Betreuungsangebote /Angebote zur Unterstützung im Alltag Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-luth. Kirchengemeinde Dollbergen- Schwüblingsen keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 502,50 1.087,75 Niedrigschwellige Betreuungsangebote /Angebote zur Unterstützung im Alltag Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 St. Paulus Kirchengemeinde Paulus Perlen keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 2.580,00 4.970,00 Niedrigschwellige Betreuungsangebote /Angebote zur Unterstützung im Alltag Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Kirchenkreisamt Diepholz keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 1.600,00 1.800,00 2.200,00 4.600,00 7.500,00 Niedrigschwellige Betreuungsangebote /Angebote zur Unterstützung im Alltag Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev-luth. Kirchengemeinde St. Marien keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 1.161,00 4.688,00 9.513,00 8.603,00 9.732,00 8.269,00 6.925,00 7.627,00 8.937,00 12.331,00 11.856,50 14.693,00 Niedrigschwellige Betreuungsangebote /Angebote zur Unterstützung im Alltag Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev-luth. St. Gallus Kirchengemeinde keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 1.214,43 1.151,51 2.056,57 2.474,32 2.072,10 2.306,71 1.873,43 3.571,21 Niedrigschwellige Betreuungsangebote /Angebote zur Unterstützung im Alltag Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 St. Lamberti Kirchengemeinde keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 2.648,96 1.580,17 1.723,00 3.177,00 5.277,00 6.000,00 7.624,84 6.300,00 Niedrigschwellige Betreuungsangebote /Angebote zur Unterstützung im Alltag Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-luth. Paulus Kirchengemeinde Gnarrenburg keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 1.741,00 1.678,40 2.282,00 3.264,94 3.053,50 3.177,00 2.601,50 2.937,50 Niedrigschwellige Betreuungsangeb ote/Angebote zur Unterstützung im Alltag Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-luth. Kirchengemeinde Bant Mehrgenrationenhaus Wilhelmshaven keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 2.883,32 5.660,00 Sonstige Leistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in den Jahren 2007 bis 2019 Tabelle 3 4 Angaben zur Leistung oder Subvention Rechtsgrundlage Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft freie Verwendung oder Angaben zu Einschränkungen oder zu einer zu erbringenden Gegenleistung (Fragen 3 und 4) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Wohnen und Pflege im Alter Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev. Luth. Kirchengemeinde St. Martini Buer aus Melle keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 50.000,00 50.000,00 Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Katholische Kirchengemeinde St. Anna (neuer Träger: St.-Anna Altenhilfe Twistringen gGmbH) keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 75.000,00 13.588,98 Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Katholische Kirchengemeinde St. Martinus keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 47.365,58 Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Katholische Kirchengemeinde St. Clemens keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 27.939,15 Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Katholische Kirchengemeinde St. Andreas keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 45.000,00 Jugendwerkstätten Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-luth. Kirchengemeinde Ledeburg-Stöcken keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 317.081,27 163.122,37 Jugendwerkstätten Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-luth. Kirchenkreis Emden keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 524.769,75 9.000,00 539.433,43 31.772,89 Jugendwerkstätten Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Kath. Kirchengemeinde St. Andreas keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 474.469,08 1.072,19 Jugendwerkstätten Förderrichtlinie / LHO §§ 23, 44 Ev.-luth. Kirchenkreis Gifhorn keine freie Verwendung; zweckbestimmte Förderung nach Zuwendungsbescheid (Grundlage ist das Förderprogramm, siehe Spalte A) 546.406,93 16.950,90 564.750,00 11.250,00 252.850,00 497.450,00 453.750,00 18-3712 Tabelle 4 – Fördermaßnahmen ML Tabelle 4 Angaben zur Leistung oder Subvention "Fördermaßnahme" Rechtsgrundlage Name der Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft freie Verwendung oder Angaben zu Einschränkungen oder zu einer zu erbringenden Gegenleistung (Fragen 3 u. 4) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 rein national finanziert (GA / Land) z.B. Forstwirtschaftlicher Wegebau, Naturnahe Waldbewirtschaftung Förderprogramme diverse GA-/Land-Anteil 113.162,21 € 146.834,74 € 138.052,38 € 276.361,38 € 95.619,73 € 133.932,81 € 80.623,38 € 53.550,86 € 73.798,05 € 216.592,33 € 1.404.542,76 € 1.637.632,90 € 50.511,71 € (teilweise) ELER-finanziert z.B. Dorferneuerung, Dorfentwicklung, Kulturerbe , Ökolandbau Förderprogramme diverse ELER-Anteil: 114.546,02 € 631.223,32 € 3.362.088,78 € 2.842.729,14 € 2.579.442,99 € 3.444.284,28 € 3.365.613,90 € 2.479.988,16 € 1.165.877,59 € 224.323,74 € 1.012.705,38 € 4.124.834,75 € 609.992,21 € (teilweise) EGFL-finanziert z.B. Basisprämie, Umverteilungsprämie, Schulmich Förderprogramme diverse EGFL-Anteil: 564.952,37 € 607.284,67 € 614.280,94 € 603.266,69 € 590.581,56 € 585.340,70 € 579.120,72 € 662.265,87 € 410.965,05 € 770.938,51 € 444.424,55 € 385.802,28 € 3.760,40 € Drittmittel: 12.000,00 € 63.688,41 € 138.586,06 € 5.000,00 € Gesamt: 792.660,60 € 1.397.342,73 € 4.178.110,51 € 3.860.943,27 € 3.270.644,28 € 4.163.557,79 € 4.025.358,00 € 3.195.804,89 € 1.650.640,69 € 1.211.854,58 € 2.861.672,69 € 6.148.269,93 € 664.264,32 € 18-03999 Drucksache 18/3999 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff und Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Wie hoch sind die Staatsleistungen für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Niedersachsen? Anlage zu Tabelle 1 Anlage zu Tabelle 2 Anlage zu Tabelle 3 Anlage zu Tabelle 4