Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4072 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Nachfragen zu den Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung „Stiftet die Landesregierung Schulleitungen zum Rechtsbruch an“ (Drucksache 18/2805) Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD), eingegangen am 03.05.2019 - Drs. 18/3823 an die Staatskanzlei übersandt am 27.05.2019 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 25.06.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Die Antwort der Landesregierung auf die Anfrage „Stiftet die Landesregierung Schulleitungen zum Rechtsbruch an“ (Drucksache 18/2805) führt zu weiteren Fragen. Die Landesregierung schreibt dort u. a.: „Grundsätzlich rechtfertigt die Teilnahme an einer Versammlung nicht das Fernbleiben vom Unterricht und somit auch keine Beurlaubung vom Unterricht, solange das mit der Versammlung verfolgte Anliegen auch außerhalb der Unterrichtszeit verfolgt werden kann. Lässt sich das mit der Versammlung verfolgte Ziel nicht mehr nach Beendigung des Unterrichts verwirklichen und entspricht die Schutzwürdigkeit des Anliegens der Versammlung einer Wertentscheidung des Grundgesetzes und dem Bildungsauftrag der Schule, kann im Einzelfall dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) Vorrang gegenüber dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Artikel 7 Abs. 1 GG) zukommen. Nur bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen kann Schülerinnen und Schülern eine kurzfristige Beurlaubung vom Unterricht erteilt werden. Eine entsprechende Rundverfügung der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 18.08.2011 wurde allen öffentlichen Schulen bekannt gegeben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass, wenn das Anliegen auch außerhalb des Unterrichts verfolgt werden kann, eine Beurlaubung durch die Schulleitung nicht zulässig ist. Dies wird auch durch den in der Vorbemerkung des Fragestellers zitierten Beschluss der Kultusministerkonferenz ‚Zur Stellung des Schülers in der Schule‘ vom 25.05.1973 gestützt, der durch Erlass des Kultusministeriums vom 18.06.1973 in niedersächsisches Recht umgesetzt ist.“ Der Fragesteller kann nicht nachvollziehen, woraus die Landesregierung aus dem Erlass „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine Ausnahmemöglichkeit für das Bestreiken des Unterrichts ableitet . Die Bestimmungen des Erlasses sehen keine Ausnahmen für das Bestreiken des Unterrichts vor. Vielmehr wird festgestellt, dass „ein Recht, den Unterricht zu bestreiken“ nicht besteht, weil das „Demonstrationsrecht von Schülern in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden“ kann. Des Weiteren stellt der Erlass fest, dass „derartige Aktionen“ rechtswidrig sind, die „die Schule an der Erfüllung ihrer Aufgabe hindern.“ Auszug aus dem Erlass „Zur Stellung des Schülers in der Schule“: „IX. Sogenannte Schülerstreiks Der Begriff ‚Schülerstreik‘ wird vielerorts verwendet, obgleich sich Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz ausschließlich auf Arbeitskämpfe tarifvertragsfähiger Parteien (Gewerkschaften auf der einen, Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände auf der anderen Seite) bezieht und für das Schulverhältnis nicht gilt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4072 2 Das Streikrecht der Arbeitnehmer beruht auf der Tarifautonomie, d. h. darauf, dass die ‚Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen‘ frei ausgehandelt und in (Tarif-)Verträgen vereinbart werden können. Das Schulverhältnis bietet dazu keine Parallele. Der ‚Schülerstreik‘ ist lediglich ein organisiertes unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht. Der Schüler ist verpflichtet, am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen (vgl. III). Diese Verpflichtung darf auch nicht kollektiv verletzt werden. Ein Recht, den Unterricht zu ‚bestreiken‘, besteht daher nicht. Sogenannte ‚Schülerstreiks‘ können mit anderen kollektiven Handlungen oder Unterlassungen verbunden sein, die ebenfalls eine Beeinträchtigung des Unterrichts zur Folge haben, z. B. organisierte Verweigerung der Mitarbeit. Derartige Aktionen sind ebenso rechtswidrig wie die Verletzung der Teilnahmepflicht, weil sie die Schule an der Erfüllung ihrer Aufgabe hindern. In diesen Feststellungen liegt keine unzulässige Beschränkung der Demonstrationsfreiheit. Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden. Um ‚Schülerstreiks‘ und anderen kollektiven Maßnahmen zur Behinderung des Unterrichts zu begegnen , müssen die pädagogischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Dazu sollte auch die Aufklärung der Schüler über die bestehende Rechtslage gehören. Enger Kontakt mit den Schüler- und Elternvertretungen und die Einbeziehung Gemeinsamer Ausschüsse von Lehrern, Eltern und Schülern können zur Versachlichung von Konflikten beitragen. Auch bei Teilnahme einer größeren Zahl von Schülern an kollektiven Behinderungen des Unterrichts bleibt die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen nicht ausgeschlossen. Sie muss sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richten. Zeit ausgeübt werden.“ Vorbemerkung der Landesregierung Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat in der vom Fragesteller in Bezug genommenen „Erklärung zur Stellung des Schülers in der Schule“ angesichts des Wandels in allen Lebensgebieten und der Reformen im Bildungswesen ihre gemeinsame Auffassung für die Öffentlichkeit in bestimmten politischen , rechtlichen und pädagogischen Grundsätzen umrissen. Die Kultusminister wandten sich mit ihrer damaligen Erklärung nicht nur an Schülerinnen und Schüler; Eltern und Lehrer, sondern an die gesamte Öffentlichkeit, weil sie dazu beitragen wollen, eine wirklichkeitsnahe Sicht der Schule zu ermöglichen und die Entscheidung in Zweifelsfragen zu erleichtern. Diese noch heute richtungsweisende Erklärung beeinträchtigt weder weitergehende inhaltliche Festlegungen in den einzelnen Ländern, noch will sie den Stand der Entwicklung festschreiben. Die Kultusminister ließen sich vielmehr von der Absicht leiten, eine gemeinsame Basis für weitere Entwicklungen zu gewinnen . 1. Woraus leitet die Landesregierung aus dem Erlass „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine Ausnahmemöglichkeit für das Bestreiken des Unterrichts ab? Wie eingangs im Rahmen der Vorbemerkung dargestellt, handelt es sich beim angeführten KMK- Beschluss vom 25. Mai 1973 um eine Empfehlung, um Entscheidungen im Zweifelsfall zu erleichtern . Dabei werden weder weitergehende inhaltliche Festlegungen in den einzelnen Ländern beeinträchtigt , noch will die KMK den Stand der Entwicklung festschreiben. Wie bereits in der Antwort der Landesregierung auf die Kleinen Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung des Abgeordneten Rykena „Stiftet die Landesregierung Schulleitungen zum Rechtsbruch an?“ (Drs. 18/2805) dargelegt, rechtfertigt die Teilnahme an einer Versammlung nach niedersächsischem Recht grundsätzlich nicht das Fernbleiben vom Unterricht und somit auch keine Beurlaubung vom Unterricht, solange das mit der Versammlung verfolgte Anliegen auch außerhalb der Unterrichtszeit verfolgt werden kann. Lässt sich das mit der Versammlung verfolgte Ziel nicht mehr nach Beendigung des Unterrichts verwirklichen und entspricht die Schutzwürdigkeit des Anliegens der Versammlung einer Wertent- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4072 3 scheidung des Grundgesetzes und dem Bildungsauftrag der Schule, kann im Einzelfall dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) Vorrang gegenüber dem staatlichen Erziehungsund Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) zukommen. Nur bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen kann Schülerinnen und Schülern eine kurzfristige Beurlaubung vom Unterricht erteilt werden. Die Kollision zwischen dem Grundrecht der Schülerin oder des Schülers aus Art. 8 Abs. 1GG und seiner in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten Pflicht zum Schulbesuch ist nur durch Abwägung der Rechtsgüter im Einzelfall zu lösen, dies hat beispielsweise auch das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluss vom 24.01.1991 (Az. 6 B 823/91) entschieden. 2. Inwieweit entspricht das Fernbleiben vom Unterricht dem Bildungsauftrag der Schule, wenn laut Erlass „die Verletzung der Teilnahmepflicht“ die Schule an der Erfüllung ihrer Aufgabe hindert? Es entspricht dem Bildungsauftrag von Schule gemäß § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), junge Menschen zu mündigen Bürgerinnen und Bürgern zu erziehen. Dabei ist der Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitischen Themen heute mehr denn je ein besonderer Stellenwert einzuräumen. Wie bereits in der Vorbemerkung der Landesregierung und in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, kann in besonders begründeten Einzelfällen ausnahmsweise eine Befreiung vom Unterricht erteilt werden. 3. Wie soll ein Schulleiter im Einzelfall beurteilen, ob das mit der Versammlung verfolgte Anliegen außerhalb der Unterrichtszeit verfolgt werden kann und das Fernbleiben vom Unterricht gerechtfertigt ist, und wie lauten gegebenenfalls die Abwägungskriterien? Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt gemäß § 43 Abs. 1 NSchG die Gesamtverantwortung für die Schule und deren Qualitätssicherung und deren Qualitätsentwicklung. Sie oder er ist im Einzelfall auch zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Befreiung vom Unterricht, sofern der Zeitraum unter drei Monaten liegt. In Zweifelsfällen kann eine Beratung durch die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) in Anspruch genommen werden. 4. Anhand welcher Kriterien kann ein Schulleiter beurteilen, ob die Schutzwürdigkeit des Anliegens der Versammlung einer Wertentscheidung des Grundgesetzes entspricht oder eben nicht? Wie bereits in Antwort der Landesregierung auf Frage 2 der vorstehend genannten kurzfristigen Kleinen Anfrage ausgeführt, handelt es sich um die Kollision zwischen den Rechtspositionen aus Art. 8 GG und Art 7. Abs. 1 GG. Diese Kollision ist nicht generell dadurch zu lösen, dass einer Position Vorrang eingeräumt wird. Vielmehr zwingt die Kollisionslage zu einer Rechtsgüterabwägung im Sinne praktischer Konkordanz. In Zweifelsfällen kann auch hier eine Beratung durch die NLSchB in Anspruch genommen werden. 5. Kann die Landesregierung drei Beispiele zur besseren Orientierung nennen, wann ein Schulleiter dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 Grundgesetz) Vorrang gegenüber dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Artikel 7 Abs. 1 Grundgesetz) zukommen lassen kann? Die Entscheidung über Anträge auf Befreiung vom Unterricht ist grundsätzlich eine Einzelfallenscheidung und liegt bei einem Zeitraum unter drei Monaten im Ermessen der Schulleitung. Die Schulleitung hat im Rahmen der Ermessenserwägungen, insbesondere mit Blick auf den Unterrichtsausfall , die Vereinbarkeit einer Beurlaubung mit der aus dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag resultierenden Pflicht zum Schulbesuch zu beurteilen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4072 4 6. Kann nach Ansicht der Landesregierung das Anliegen der „Fridays for Future“-Bewegung auch außerhalb des Unterrichts verfolgt werden? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, warum nicht? Aufgrund der in diesem Zusammenhang von der Schulleitung vorzunehmenden Ermessensabwägungen ist eine allgemeingültige Beantwortung der Frage nicht möglich, da hiermit nicht die Umstände eines jeden Einzelfalles an jeder Schule für sämtliche Schülerinnen und Schüler erfasst werden könnte. 7. Verfolgt nach Ansicht der Landesregierung die „Fridays for Future“-Bewegung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne einer „Wertentscheidung des Grundgesetzes“? a) Wenn ja, warum und welches? b) Wenn nein, warum nicht? Der Staat schützt gemäß Art 20 a GG auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die Schutzwürdigkeit des Klimaschutzes, für den sich die „Fridays for Future“- Bewegung einsetzt, entspricht daher einer Wertentscheidung des Grundgesetzes. 8. Stellt die Landesregierung dem Fragesteller die Rundverfügung der NLSchB vom 18.08.2011 zur Verfügung? a) Wenn ja, bitte als Anlage zur Antwort anfügen. b) Wenn nein, bitte die Ablehnung begründen. Die Rundverfügung ist als Anlage beigefügt. Der wesentliche Inhalt ist jedoch auch auf der Homepage der NLSchB unter dem Stichwort „Demonstrationen“ abrufbar. 9. Von welchen Schulen haben Schüler an den freitags stattfindenden Streiks gegen den Klimawandel teilgenommen (bitte um Auflistung aller Schulen mit Namen, Schulort und Schulform)? Zwar sind der Landesregierung die in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung „Stiftet die Landesregierung Schulleitungen zum Rechtsbruch an?“ (Drs. 18/2705) aufgeführten Schulen sowie teilnehmende Schulen im Einzelnen aus allgemeinen Berichterstattungen bekannt, jedoch liegen konkrete Erhebungen zu dieser Frage nicht vor. Die Beantwortung dieser Frage würde eine Nachfrage bei allen niedersächsischen Schulen erfordern, was gegenüber dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde. Auch wäre vor diesem Hintergrund der Aufwand den Schulen aufgrund der gebotenen Entlastung von Verwaltungsaufgaben nicht zuzumuten. 10. Wie viele Grundschulen sind darunter? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4072 5 11. Wie viele Schüler sind seit Beginn der Schülerstreiks im Dezember 2018 dem regulären Unterricht ferngeblieben? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Zudem kann aus dem Fernbleiben vom Unterricht nicht zwingend die Teilnahme am Schülerstreik geschlossen werden. 12. Wie hoch ist die Zahl der bisher aufgrund der Schülerstreiks ausgefallenen Unterrichtsstunden ? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 13. Werden diese ausgefallenen Unterrichtsstunden nachgeholt? Das Nachholen ausgefallener Unterrichtsstunden obliegt dem Verantwortungsbereich der Schule, weitergehende Erkenntnisse liegen dem Kultusministerium nicht vor. 14. Wie wird der Regelunterricht an den Freitagen für Schüler gewährleistet, die sich nicht an den Streiks beteiligen? Für das Fernbleiben vom Unterricht gilt die Befreiung im Einzelfall. Für alle Schülerinnen und Schüler , die nicht vom Unterricht befreit sind, gelten die Unterrichtsverpflichtung und die Teilnahme am Regelunterricht. Insofern ist davon auszugehen, dass der Regelunterricht gewährleistet wird. 15. Wie viele Lehrkräfte haben aktiv an den Schülerstreiks (Demonstrationen) teilgenommen ? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 16. Wie viele Schulklassen haben im Rahmen des Unterrichts an einer der Freitagsdemonstrationen teilgenommen? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 17. Wie viele der Schulen, die sich beteiligt haben, haben ihre Demonstrationen außerhalb des regulären Unterrichts gelegt? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 18. Gibt es Beschwerden oder gar Proteste durch Elternschaft, Lehrerschaft und/oder Schülerschaft gegen die Freitagsdemonstrationen gegen den Klimawandel? Dem Kultusministerium liegen einzelne Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern vor. Diese haben jedoch überwiegend nicht angegeben, ob sie sich als Erziehungsberechtigte, Lehrkraft, Schülerin oder Schüler beschweren. Ein Beschwerdeführer war - nach eigenen Angaben - Schüler. Des Weiteren war ein weiterer Beschwerdeführer - ebenfalls nach eigenen Angaben - pensionierter Beamter , eine andere Beschwerdeführerin Lehramtsstudentin. Im Übrigen hat sich der Vater eines Schülers nach der Rechtsauffassung des Kultusministeriums erkundigt. Niedersächsis ahlperiode Drucksache 18/4072 6 19 Di ch 20 Au u. le ni de Ei ch ch 21 De (V cher Landtag – 18. W . Ist es richtig, dass die Eltern der streikenden Schüler für eventuelle Personen- oder Sachschäden bei den Demonstrationen haftbar gemacht werden können, da weder private noch gesetzliche Versicherungen im Schadenfall regulieren? e Teilnahme an Demonstrationen stellt keine schulische Veranstaltung dar. Daher obliegen versierungsrechtliche Fragen nicht dem Verantwortungsbereich der Schule oder des Landes. . Wie hat die Landesregierung sichergestellt, dass alle Eltern über versicherungsrechtliche Folgen informiert worden sind? f der Homepage der NLSchB befindet sich im Übrigen unter dem Stichwort „Demonstrationen“ a. folgender Hinweis: „Die Teilnahme an einer Demonstration ist keine Schulveranstaltung. Schürinnen und Schüler sind also während der Teilnahme an der Demonstration sowie auf dem Weg cht in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Personenschäden versichert. Auch Sachschän werden nicht ersetzt.“ ne grundsätzliche Informationspflicht der Schulen gegenüber Erziehungsberechtigten zu versierungsrechtlichen Fragen bei Veranstaltungen außerhalb des schulischen Verantwortungsbereies besteht jedoch nicht. . Sind bisher streikende Schüler verletzt oder für Sachschäden haftbar gemacht worden? m Kultusministerium und der NLSchB liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. erteilt am 27.06.2019) Niedersächsische Landesschulbehörde An alle öffentlichen Schulen 1R - 83107 18.08.2011 Teilnahme an Demonstrationen während der Unterrichtszeit oder im Rahmen von Schulveranstaltungen Aufgrund zahlreicher Anfragen wird nachstehend auf die Rechtslage zu oben genannter Thematik hingewiesen : Schulpflicht und Demonstrationsfreiheit Grundsätzlich rechtfertigt die Teilnahme an Demonstrationen nicht das Fernbleiben vom Unterricht und somit auch keine Beurlaubung vom Unterricht, so lange das mit der Demonstration verfolgte Anliegen nicht weniger nachhaltig auch außerhalb der Unterrichtszeit verfolgt werden kann. Für den Fall hingegen, dass sich das mit der Demonstration verfolgte Ziel nicht mehr nach Beendigung des Unterrichts verwirklichen lässt und die Schutzwürdigkeit des Anliegens der Demonstration einer Wertentscheidung des Grundgesetzes und dem Bildungsauftrag der Schule entspricht, kann im Einzelfall dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art 8 Abs. 1 GG) Vorrang gegenüber dem staatlichen Erziehungs - und Bildungsauftrag (Art 7 Abs. 1 GG) mit der Folge zukommen, dass bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen eine kurzfristige Beurlaubung erteilt werden kann. Ein Antrag auf Beurlaubung wäre durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin/den volljährigen Schüler vorab schriftlich bei der Schulleitung mit einer Begründung für die begehrte Beurlaubung einzureichen. Die Entscheidung über Anträge auf Beurlaubung liegt im Ermessen der Schulleitung. Die Schulleitung hat im Rahmen der Ermessenserwägungen, insbesondere mit Blick auf den Unterrichtsausfall, die Vereinbarkeit einer Beurlaubung mit der aus dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag resultierenden Pflicht zum Schulbesuch zu beurteilen. Sofern Schülerinnen und Schüler ohne Beurlaubung vom Unterricht dem Unterricht fernbleiben, ist dieses als unentschuldigt zu werten. Versäumen Schülerinnen und Schüler des Primar- und Sekundarbereichs I durch unentschuldigtes Fehlen planmäßig angesetzte Klassenarbeiten oder Klausuren, so haben sie das Versäumnis selbst zu vertreten und keinen Anspruch darauf, Gelegenheit zur nachträglichen Anfertigung der Klassenarbeit zu erhalten bzw. sonstige Ersatzleistungen erbringen zu dürfen (vgl. Ziffer 9 des Erlasses über schriftliche Arbeiten1). Vielmehr entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn eine Ersatzleistung durch die Schule verlangt wird. Kommt eine Schülerin oder ein Schüler einer angekündigten konkreten Leistungsaufforderung durch die Schule (z.B. Klassenarbeit/Klausur, Test, Referat) aus von ihm/ihr zu vertretenden Gründen nicht nach, kann ggf. auch die Note "ungenügend" erteilt werden Versäumen Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe eine Klausur oder fachpraktische Arbeit , so haben sie in der Regel eine Ersatzleistung zu erbringen. Die Fachlehrkraft entscheidet, ob eine 1 "Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen"; RdErl. d. MK v. 16.12.2004 (SVBl. 2005, S. 75) in der zur Zeit geltenden Fassung - 2 - Ersatzleistung zu erbringen ist und welcher Art die Ersatzleistung ist (Ziffer 7.15 EB-VO-GO2). Schülerinnen und Schüler der Berufsbildenden Schulen, die von ihren Ausbildungsbetrieben für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden und ihrer Schulpflicht wegen der Teilnahme an einer Demonstration nicht nachkommen, verletzen ihre Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag. Die Schulen sollen die Betriebe über das Fernbleiben vom Unterricht in Kenntnis setzen. Die Teilnahme an Demonstrationen ist keine Schulveranstaltung. Schülerinnen und Schüler sind während der Teilnahme an Demonstrationen deshalb nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Personenschäden versichert. Schulfahrten/Schulveranstaltungen, die als Programmpunkt oder als „versteckten“ Programmpunkt die Teilnahme an einer Demonstration beinhalten, sind nicht zulässig. Verlagerung des Unterrichts Eine generelle Verlagerung des Unterrichts einzelner oder aller Klassen auf einen anderen Tag ist nicht zulässig. Die Erklärung eines Schultages zu einem unterrichtsfreien Tag und die generelle Verlagerung des Unterrichts auf einen anderen Tag bedürfen in jedem Fall einer rechtlichen Grundlage. Sofern die Schulleitung ausnahmsweise aus aktuellem, grundsätzlich bedeutsamem Anlass Unterrichtsbefreiungen in erheblichem Umfang gewähren sollte, wird vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtslage davon ausgegangen, dass Unterricht nachweislich nachgeholt wird. Dienstrechtliche/arbeitsrechtliche Bestimmungen für Lehrkräfte Lehrkräfte sind grundsätzlich verpflichtet, zum Dienst zu erscheinen, solange auch andere Berufstätige unter vergleichbaren Verhältnissen zu ihrem Arbeitsplatz kommen. Auch wenn nur ein geringer Teil der Schülerinnen/Schüler anwesend ist, ist Unterricht ggf. klassen- oder jahrgangsübergreifend durchzuführen . Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ArbZVO-Lehr3 kann (Ermessensentscheidung!) die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft auf Antrag auch aus anderen als dienstlichen Gründen wöchentlich bis zum Umfang der Unterrichtsverpflichtung eines Schultages unterschritten werden. Die für ein Unterschreiten der Unterrichtsverpflichtung erforderliche Genehmigung ist von der Lehrkraft rechtzeitig zu beantragen . Die Unterrichtsverpflichtung kann erst dann unterschritten werden, wenn dies zuvor genehmigt worden ist. Die Genehmigung obliegt der Schulleitung und darf lediglich dann erteilt werden, wenn im Einzelfall dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei ist der im öffentlichen Interesse liegenden Sicherstellung der Unterrichtsversorgung eine sehr hohe Priorität beizumessen. Abschließend weise ich darauf hin, dass auch bei Konflikten, bei denen kein gesellschaftlicher Grundkonsens besteht, alle Landesbediensteten der politischen Neutralitätspflicht bei der Dienstausübung und dem dienstrechtlichen Mäßigungsgebot unterliegen. Ist es hinreichend wahrscheinlich, dass Lehrkräfte aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen sind, sind diese umgehend namentlich der jeweils zuständigen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde zu melden. 2 Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, RdErl. d. MK vom 17.02. 2005, SVBl. S. 177, in der zur Zeit geltenden Fassung 3 Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) in der Fassung vom 02.08.2004 (Nds. GVBl. S.303), in der zur Zeit geltenden Fassung 18-04072.pdf Drucksache 18/4072 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Nachfragen zu den Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung „Stiftet die Landesregierung Schulleitungen zum Rechtsbruch an“ (Drucksache 18/2805) Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD), eingegangen am 03.05.2019 - Drs. 18/3823 an die Staatskanzlei übersandt am 27.05.2019 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 25.06.2019 Anlage zu 4072.pdf