Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4093 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Wird das Niedersächsische Straßengesetz (NStrG) angepasst? Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP), eingegangen am 29.05.2019 - Drs. 18/3866 an die Staatskanzlei übersandt am 04.06.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 28.06.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Der Berichterstattung „Straßengesetz bremst Sögeler Unternehmer aus“ (NOZ, 23.05.2019) war zu entnehmen, dass bauliche Anlagen im Gewerbegebiet Püttkesberge in Sögel einen Mindestabstand von 20 m von der Landesstraße 53 (L 53) haben müssen. Die Grundlage für diese Vorgabe ist § 24 Abs. 1 Satz 1 NStrG. In § 24 Abs. 2 Satz 6 NStrG heißt es: „Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des Baugesetzbuchs entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist“. Die aktuellen Vorgaben des Niedersächsischen Straßengesetzes bezüglich der Bauverbotszone an der Ortseinfahrt in Sögel behinderten demnach Planungen und Investitionen . Dies habe die „Politik auf den Plan gerufen“ („Politik stellt Lockerung in Aussicht - Straßengesetz bremst Sögeler Unternehmer aus“, NOZ, 23.05.2019). Der Vizepräsidenten des Landtages, Bernd Busemann MdL, habe eine Novelle des Straßengesetzes angekündigt. Vorbemerkung der Landesregierung Die Sicherheit und Leichtigkeit des überörtlichen Verkehrs hängen auch von der baulichen Umgebung der Straße ab. Der fließende Verkehr kann durch Hochbauten in der Sicht beeinträchtigt werden oder durch die von Zufahrten zur Straße kommenden Fahrzeuge gestört werden. Zugleich muss gewährleistet sein, dass Straßen verbreitert oder verändert werden können, um künftigen Verkehrsanforderungen zu genügen. Diesen Zielsetzungen dient § 24 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), mit Bauverboten und Anbaubeschränkungen innerhalb bestimmter Entfernungen von Landes- und Kreisstraßen. § 24 Abs. 1 Satz 1 NStrG verbietet außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen das Errichten von Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m vom Fahrbahnrand sowie das Errichten von baulichen Anlagen außerhalb der Ortsdurchfahrten in derselben Entfernung, wenn diese über Zufahrten direkt an die Straße angeschlossen werden sollen oder indirekt, um Beispiel über eine vorhandene Zufahrt, die in die Landes - oder Kreisstraße einmündet. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur inhaltsgleichen Vorschrift in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fernstraßengesetzes (FStrG) ausgeführt, dass auch die Errichtung zusätzlicher baulicher Anlagen und der Anschluss neuer baulicher Anlagen über eine bestehende Zufahrt unter das Anbauverbot fallen. Dabei wendet das Gericht eine generalisierende Betrachtungsweise an und hält es für unerheblich , ob und wie sich ein Vorhaben im jeweils konkreten Einzelfall (unmittelbar) auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auswirken wird (BVerwG, NJW 1987, 457). Gemäß § 24 Abs. 6 NStrG ist § 24 Abs. 1 NStrG nicht anzuwenden, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des Baugesetzbuchs (BauGB) entspricht, der min- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4093 2 destens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist. Nach § 24 Abs. 7 NStrG kann die Straßenbaubehörde eine Ausnahme vom Anbauverbot erteilen, die jedoch nur unter - durch die Rechtsprechung konkretisierten strengen - Voraussetzungen möglich ist. Nach der bisherigen Fassung des Absatzes 7 kann die Straßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Durchführung im konkreten Fall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass der Gesetzgeber etwaige für den Betroffenen mit dem Anbauverbot verbundene Härten als notwendige Folge der getroffenen gesetzlichen Bestimmung generell in Kauf genommen habe, um das verfolgte Ziel, durch die Verhinderung potenziell verkehrsgefährdender baulicher Anlagen entlang bestimmter Straßen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, zu erreichen. Eine Härte sei nur dann gegeben, wenn die Einhaltung des Anbauverbots im Hinblick auf die vom Gesetz erstrebten baulichen Verhältnisse entlang der Straße im konkreten Einzelfall nicht erforderlich sei (VG Osnabrück, Beschluss vom 28.03.2011, 6 B 23/11). Das Gericht nahm dies nur an, wenn die Einhaltung des Anbauverbots im Hinblick auf die vom Gesetz erstrebten baulichen Verhältnisse nicht erforderlich sei, insbesondere wenn im Sinne eines atypischen Sonderfalls kein zusätzlicher Verkehr und damit keine gesteigerte Nutzung der fraglichen Zufahrt ausgelöst werde. In der Praxis haben diese Vorschrift und ihre enge Auslegung zu kaum nachvollziehbaren Entscheidungen für die Betroffenen geführt, zumal sie auch vom Gesetzgeber nach § 35 BauGB eigentlich privilegierte Vorhaben verhindert haben. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) bereitet daher zurzeit einen Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes vor, in dem auch § 24 Abs. 1 geändert werden soll. Es ist beabsichtigt, das bisherige Anbauverbot in ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt umzuwandeln. Die Genehmigungsbehörde soll künftig eine Ermessensentscheidung vornehmen, die die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Verkehrssicherheit bzw. die Ausbauabsichten berücksichtigt. Nach den zu diesem Fall eingeholten Stellungnahmen der Samtgemeinde Sögel und des Landkreises Emsland handelt es sich bei der in Rede stehenden Presseberichterstattung um ein Bauvorhaben eines Sögeler Betriebs, der den bisherigen Betriebsstandort in der Ortslage aufgeben und diesen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 65 „Berßener Straße“ der Gemeinde Sögel weiterführen möchte. In diesem Bebauungsplan ist ein Gewerbegebiet festgesetzt, in dem die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 23 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt sind. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über entsprechend als Straßenverkehrsfläche festgesetzte Zufahrten von der nordöstlich angrenzend verlaufenden Ortskernentlastungsstraße, der jetzigen Landesstraße 53 (Hümmlinger Ring). Im Übrigen ist entlang der Landesstraße 53 und auch entlang der direkt angrenzenden Landesstraße 54 (Berßener Straße) im Bebauungsplan ein „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ festgesetzt. Zudem sind demnach aufgrund der Stellungnahme der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) - Geschäftsbereich Lingen - im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans im Jahr 2009 u. a. folgende Hinweise von der planaufstellenden Gemeinde Sögel in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen worden: „Gemäß § 24 Abs. 1 NStrG dürfen längs der Landesstraße 54 und der Ortkernentlastungsstraße Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Landesstraße, nicht errichtet werden. Das gilt auch für Werbeanlagen sowie Garagen und überdachte Stellplätze im Sinne von § 12 BauNVO und Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO.“ Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4093 3 1. Ist der Landesregierung die Berichterstattung „Straßengesetz bremst Sögeler Unternehmern aus“ (NOZ, 23.05.2019) bekannt? Die Berichterstattung in der NOZ vom 23.05.2019 ist dem Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) durch die Pressestelle des MU bekannt. 2. Ist der Landesregierung die in der Berichterstattung aufgeworfene Problematik in Sögel im Gewerbegebiet Püttkesberge im Verlauf der L 53 an der Ortsdurchfahrt bekannt? Die in der Berichterstattung aufgeworfene Problematik ist dem MU und dem MW erst durch die Berichterstattung in der NOZ vom 23.05.2019 und die im Rahmen dieser Kleinen Anfrage dazu eingeholten Stellungnahmen der Samtgemeinde Sögel und des Landreises Emsland sowie der NLStBV bekannt geworden. 3. Welche Flächennutzungsplanänderung (Nummer und Datum) und welcher Bebauungsplan (Nummer, Name, Datum) der Samtgemeinde/Gemeinde Sögel sind maßgeblich für die in der Berichterstattung aufgeworfene Fragestellung? Nach der dazu vom MU - als für die Bauleitplanung zuständige Fachaufsichtsbehörde - eingeholten Stellungnahmen der Samtgemeinde Sögel und des Landreises Emsland sind für die in der Berichterstattung aufgeworfene Fragestellung die Ursprungsfassung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Sögel in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.1979 einschließlich der 104. Änderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.2010 sowie die Bebauungspläne Nr. 16 „Püttkesberge“, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.04.1983 sowie hier insbesondere die 3. Änderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.1993 der Gemeinde Sögel sowie der Bebauungsplan Nr. 65 „Berßener Straße“ in der Fassung vom 13.01.2012 einschließlich der 1. Änderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.12.2018 maßgeblich. 4. Ist der maßgebliche Bebauungsplan unter „Mitwirkung der Straßenbehörde“ (§ 24 Abs. 2 Satz 6 NStrG) zustande gekommen? Die maßgeblichen Bebauungspläne Nr. 16 „Püttkesberge“ (Kreuzungsbereich der L 53 „Püttkesberge “/L 54 östlich vom Kreisverkehrsplatz) und Nr. 65 „Berßener Straße“ (Kreuzungsbereich der L 53 „Hümmlinger Ring“/L 54 westlich vom Kreisverkehrsplatz) sind unter Mitwirkung der NLStBV - Geschäftsbereich Lingen - zustande gekommen. 5. Welche bauleitplanerischen und gesetzlichen Vorgaben gelten für die Bebauung der Grundstücke/Flurstücke im Gewerbegebiet Püttkesberge in der Gemeinde Sögel entlang der L 53? Es gelten die bauleitplanerischen Vorgaben der unter Ziffer 3 genannten Bebauungspläne der Gemeinde Sögel. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 6. Sind Ausnahmen von den Vorgaben des § 24 Abs. 1 Satz 1 NStrG möglich, sodass bauliche Anlagen auch näher als 20 m vom Fahrbahnrand von Landstraßen zulässig sind? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 7. Sind in der unmittelbaren oder mittelbaren Umgebung (Sichtweite) bauliche Anlagen entlang der L 53 vorhanden, die unterhalb der in § 24 Abs. 1 Satz 1 NStrG vorgegebenen Entfernung zum Fahrbahnrand errichtet worden sind? In der unmittelbaren bzw. mittelbaren Umgebung (Sichtweite) sind bauliche Anlagen entlang der L 53 „Püttkesberge“ außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Tei- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4093 4 le der Ortsdurchfahrt vorhanden, die die in § 24 Abs. 1 Satz 1 NStrG vorgegebene Entfernung zum Fahrbahnrand nicht einhalten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es sich bei der L 53 ursprünglich um eine Ortskernentlastungsstraße handelt, d. h. eine Straße, die zur Entlastung des Ortskernes von der Gemeinde in eigener Baulast erstellt wurde und erst im Nachhinein zur Landesstraße umgestuft wurde. Diese Betriebsstätten sind errichtet worden, als die L 53 noch eine Gemeindestraße war. 8. Liegen diese außerhalb oder innerhalb der Ortsdurchfahrt? Die Flächen im Kreuzungsbereich der L 53/L 54 östlich wie auch westlich vom Kreisverkehrsplatz sowie das in der Presseberichterstattung erwähnte Bauvorhaben befinden sich außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, sodass grundsätzlich die anbaurechtlichen Vorschriften Anwendung finden. Bei Grundstücken innerhalb der Ortsdurchfahrt findet § 24 NStrG keine Anwendung, d. h. hier können Gewerbegrundstücke direkt an eine Landesstraße angeschlossen werden. 9. Plant die Landesregierung eine Novelle des Niedersächsischen Straßengesetztes (NStrG) und, falls ja, aus welchem Grund oder Anlass? Das MW erstellt zurzeit einen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes . Zum einen soll auch für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen eine Regelung für stationsgebundenes Carsharing geschaffen werden. Weitere Änderungen sollen der Beschleunigung von Planungsverfahren im Verkehrsbereich dienen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 10. Was soll mit der Novellierung des Niedersächsischen Straßengesetztes erreicht werden , bzw. was ist die Absicht? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 11. Besteht bereits heute die Möglichkeit, eine bauliche Anlage im Gewerbegebiet Püttkesberge nach § 24 Abs. 2 Satz 7 NStrG (Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen) genehmigt zu bekommen und falls ja, was ist hierfür erforderlich? § 24 Abs. 6 NStrG bestimmt, dass die anbaurechtlichen Regelungen des § 24 Abs. 1 bis 5 im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes entfallen, wenn dieser die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die daran gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält, die Straßenbaubehörde mitgewirkt hat und das Bauvorhaben den Festsetzungen eines solchen Bebauungsplanes entspricht. Die Ausschaltung der Anbauverbote ist in solchen Fällen gerechtfertigt, weil deren Zielsetzung in dem unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommenen Bebauungsplan schon generell berücksichtigt worden ist (sogenannter Vorrang des Bebauungsplans). Da für den Kreuzungsbereich der L 53/L 54 östlich vom Kreisverkehrsplatz der Bebauungsplan Nr. 16 „Püttkesberge“ keine solchen Festsetzungen enthält, sind die anbaurechtlichen Bestimmungen einschlägig. Die Straßenbaubehörde kann sodann nach Maßgabe von § 24 Abs. 7 eine Ausnahme vom Bauverbot erteilen. Der Bebauungsplan Nr. 65 „Berßener Straße“ enthält für den Kreuzungsbereich der L 53/L 54 westlich vom Kreisverkehrsplatz die Feststellung, dass die anbaurechtlichen Vorschriften des § 24 Abs. 1 und 2 NStrG gelten. Da der Bebauungsplan unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist, genießt dieser gemäß § 24 Abs. 6 NStrG Vorrang gegenüber den allgemeinen baurechtlichen Verboten in § 24 Abs. 1 und 2 NStrG. Nur solche Bauvorhaben sind von dem Anbauverbot befreit, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes vollständig entsprechen. Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB, da gleichsam bei der Aufstellung des Bebauungsplanes mitbedacht , genügt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4093 5 Ist allerdings für die Zulässigkeit des Vorhabens eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich , gelten die Vorschriften des § 24 Abs. 1 bis 5 NStrG fort. Eine Befreiung von dem Bebauungsplan kann nur dann wirksam werden, wenn auch zugleich eine Ausnahme von dem straßenrechtlichen Anbauverbot bei der Straßenbaubehörde bewirkt wird. Diese wiederum richtet sich nach den Voraussetzungen des § 24 Abs. 7 NStrG, die in der Vorbemerkung der Landesregierung dargestellt sind. Ob diese erfüllt werden, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. 12. Ist demnach eine Novelle des Niedersächsischen Straßengesetzes erforderlich oder notwendig? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. (Verteilt am 01.07.2019) Drucksache 18/4093 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Wird das Niedersächsische Straßengesetz (NStrG) angepasst?