Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4104 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Durchsuchung aufgrund von Totschlag (§ 212 StGB) bei Rechten? Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg (GRÜNE), eingegangen am 04.06.2019 - Drs. 18/3888 an die Staatskanzlei übersandt am 06.06.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 02.07.1029 Vorbemerkung der Abgeordneten In der Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Hausdurchsuchungen bei Neonazis in Südniedersachsen“ (Drucksache 18/3458) wurde auf die Frage 10 eine Hausdurchsuchung in Lilienthal (Landkreis Osterholz-Scharmbeck) am 24. Juli 2018 aufgeführt. Die zugrunde liegende Tat wurde als ein Totschlagsdelikt (§ 212 StGB) kategorisiert und gemäß der Fragestellung als politisch rechts motiviert eingeordnet. Vorbemerkung der Landesregierung Im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage „Hausdurchsuchungen bei Neonazis in Südniedersachsen “ (Drs. 18/03458) waren die Hausdurchsuchungen darzulegen, die gemäß Fragestellung mit Bezug zu politisch motiviert-rechts eingeordneten Straftaten und bei Mitgliedern rechter und als „rechtsextrem“ eingestufter politischer Organisationen und Parteien oder Einzelpersonen in den letzten zwei Jahren durchgeführt wurden. Die Erhebung erfolgte auf der Grundlage einer zentralen elektronischen Auswertung mittels des polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystems NIVADIS. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der dem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- zugeordneten Delikte. Als basale Grundlage zur Erfassung der Politisch motivierten Kriminalität dient das bundeseinheitliche Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität. Politisch motivierter Kriminalität -rechtswerden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Der wesentliche Kerngedanke einer „rechten“ Ideologie ist die Annahme einer Ungleichheit/Ungleichwertigkeit der Menschen. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen , wenn Bezüge zu völkischem Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Diese politisch motivierten Straftaten sind in der Regel als rechtsextremistisch zu qualifizieren. 1. Welcher Tathergang liegt der angesprochenen Hausdurchsuchung in Lilienthal zugrunde ? Das gegenständliche Ermittlungsverfahren richtete sich gegen den Beschuldigten wegen Beihilfe zum Mord in den Jahren 1940 bis 1943. Dieser soll im Zeitraum September 1940 bis mindestens Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4104 2 Ende September 1943 in Auschwitz tätig gewesen sein, zunächst als Kantinenhelfer und später als Leiter einer Abteilung. 2. Welche Kriterien lassen eine Einordnung des Falles als politisch rechts motivierte Tat in diesem Fall zu? Auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkungen wird verwiesen. 3. Konnten bei der Hausdurchsuchung am 24. Juli 2018 Ermittlungserfolge erzielt werden ? Wenn ja, welche? Nein. Am Tag der Durchsuchung wurde die Wohnanschrift des Beschuldigten durch die Strafverfolgungsbehörden aufgesucht. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte wegen eines Sturzes mit der Folge eines Oberschenkelhalsbruches nach einem Krankenhausaufenthalt in einer Kurzzeitpflege. Er war nicht mehr in der Lage zu sprechen und verstarb am 25.07.2018. Die Hausdurchsuchung wurde unmittelbar an der Wohnanschrift des Beschuldigten abgebrochen und wurde aufgrund der Gegebenheiten nicht mehr weiter fortgeführt bzw. fand insoweit in der Folge nicht mehr statt. 4. Wenn eine Täterin oder ein Täter ermittelt werden konnte, gehört sie oder er einer politischen Organisation an? Siehe Antwort zu Frage 1. Eine weitere Zugehörigkeit oder Zuordnung des ehemaligen Beschuldigten zu einer politischen Organisation konnte polizeilich nicht festgestellt werden. (Verteilt am ) (Verteilt am 04.07.2019) Drucksache 18/4104 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Durchsuchung aufgrund von Totschlag (§ 212 StGB) bei Rechten?