Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4105 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz und Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Freistellung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz und Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 29.05.2019 - Drs. 18/3865 an die Staatskanzlei übersandt am 04.06.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 02.07.2017 Vorbemerkung der Abgeordneten Das Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG) gibt den Arbeitgebern in § 12 Abs. 3 Satz 1 die Verpflichtung auf, die betroffenen Arbeitnehmer bei Einsätzen während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Anspruch darauf haben „Angehörige der Einsatzabteilung“, die an Einsätzen oder Alarmübungen der Feuerwehr teilnehmen. Der private Arbeitgeber wiederum hat gemäß § 12 Abs. 3 NBrandSchG gegen den Träger der Freiwilligen Feuerwehr einen Erstattungsanspruch. Das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) regelt in Artikel 9 die Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs - und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden und beinhaltet in Absatz 2 eine Garantie dieser Ansprüche auch für Beamte und Richter. Absatz 4 stellt zudem klar: „Volljährige Schüler und Studenten sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.“ Vorbemerkung der Landesregierung Angehörige der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr, die an Einsätzen teilnehmen, sind während der Dauer der Teilnahme sowie für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach von der Arbeits- und Dienstleistung (in ihrem regulären Arbeits - oder Dienstverhältnis) freigestellt (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NBrandSchG). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder zur Ausbildung Beschäftigten ist das Arbeitsentgelt (bzw. die Ausbildungsvergütung ), die sie bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG). Privaten Arbeitgebern wird auf Antrag das fortgezahlte Arbeitsentgelt zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit durch die Gemeinde (Träger der Feuerwehr) erstattet (§ 32 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG). Einmalige Zahlungen können anteilig umgelegt werden und den Erstattungsbetrag erhöhen (Weihnachts- und Urlaubsgeld u. Ä.). 1. Werden alle Beamten und Angestellten des Landes Niedersachsen für die Teilnahme an Einsatzdiensten der Freiwilligen Feuerwehren Niedersachsens freigestellt? Falls nein, warum nicht, und welche Berufsgruppen betrifft dies? Die Freistellungsregelungen des § 12 NBrandSchG gelten für alle Arbeitgeber, denen - mit Ausnahme der öffentlichen Arbeitgeber - ein Erstattungsanspruch für fortgezahltes Entgelt einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gegenüber den kommunalen Trägern der Feuerwehr zusteht (§ 32 NBrandSchG). Öffentliche Arbeitgeber stellen ihre Mitarbeiter für Einsätze, Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4105 2 Aus- und Fortbildung (§ 12 Abs. 3 und 4 NBrandSchG) unter Fortzahlung der Vergütung frei; eine gesonderte Erstattung erfolgt nicht. In der Jugendarbeit (Jugendfeuerwehr) ehrenamtlich Tätige können Sonderurlaub unter Fortzahlung des Entgelts nach dem Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports erhalten. Insofern stärken die öffentlichen Arbeitgeber das Ehrenamt bereits in nennenswertem Umfang. 2. Haben volljährige Schüler einen Anspruch auf Freistellung für den Einsatzdienst? Der Freistellungsanspruch nach § 12 Abs. 3 Satz 1 NBrandSchG gilt ohne Einschränkungen. 3. Haben minderjährige Schüler einen Anspruch auf Freistellung für den Einsatzdienst? Sofern ein minderjähriger Schüler der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG angehört, gilt der Freistellungsanspruch nach § 12 Abs. 3 Satz 1 NBrandSchG. 4. Haben minderjährige Auszubildende einen Anspruch auf Freistellung für den Einsatzdienst ? Sofern ein minderjähriger Auszubildender der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG angehört, gilt der Freistellungsanspruch nach § 12 Abs. 3 Satz 1 NBrandSchG. (Verteilt am 04.07.2019) Drucksache 18/4105 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz und Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Freistellung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren