Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4201 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Plant das Unternehmen Vermilion Gasbohrungen im Wasserschutzgebiet Marienhafe? Anfrage der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz (GRÜNE), eingegangen am 21.06.2019 - Drs. 18/4065, an die Staatskanzlei übersandt am 26.06.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung namens der Landesregierung vom 18.07.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Die Firma Vermilion Energy verfügt über eine Bewilligung zur Aufsuchung und Förderung von Erdöl und Erdgas für das Feld Engerhafe im Landkreis Aurich, die bis zum 30. Juni 2020 befristet ist. Vorbemerkung der Landesregierung Auf Antrag vom 17.01.2017 hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) dem Unternehmen Vermilion Energy Deutschland GmbH & Co. KG (im Folgenden: Vermilion) das bis zum 30.06.2020 zeitlich befristete Recht erteilt, Kohlenwasserstoffe (Erdöl und Erdgas) innerhalb des Bewilligungsfeldes „Engerhafe“ aufzusuchen und zu gewinnen. Das Bewilligungsfeld liegt im Landkreis Aurich und umfasst eine Fläche von rund 11 km2. Hervorzuheben ist, dass damit keine Fakten schaffende Entscheidung getroffen wird, die die berechtigten Interessen der Öffentlichkeit zurückdrängt. So werden mit der Erteilung einer Bewilligung keine Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeiten genehmigt und auch nicht präjudiziert. Tatsächliche Handlungen, wie etwa das Niederbringen einer neuen Förderbohrung oder die Wiederinbetriebnahme bereits verfüllter Bohrungen, dürfen nur aufgrund entsprechender Genehmigungen in Form von zugelassenen bergrechtlichen Betriebsplänen erfolgen. Die Erteilung bergrechtlicher Bewilligungen dient damit vorrangig der hoheitlichen Ordnung der Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeiten . Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt. Dem LBEG liegen bisher keine Betriebspläne zur Durchführung konkreter technischer Maßnahmen im Bereich des Bewilligungsfeldes „Engerhafe“ vor. 1. Inwiefern sind der Landesregierung Pläne des Unternehmen Vermilion Energy bekannt, die aufgegebene Erdgasbohrung Engerhafe Z1 wieder in Betrieb zu nehmen? 2. Liegen Anträge auf Bohrungen im Erlaubnisfeld Engerhafe vor? Wenn ja, bitte Antragsteller , Datum des Antrags, Ort und Zweck der Bohrung angeben. Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Dem LBEG sind bislang keine konkreten Planungen zur Wiederinbetriebnahme/Nachnutzung der verfüllten Bohrung Engerhafe Z1 bekannt. Auch liegen dem LBEG keine Anträge zur Erstellung von neuen Bohrungen innerhalb des Bewilligungsfeldes „Engerhafe“ vor. Ergänzend dazu wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4201 2 3. Welche Aktivitäten hat das Unternehmen seit Erteilung der Bewilligung im Feld Engerhafe durchgeführt? Das Unternehmen Vermilion hat bisher keine bergrechtlich genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten im Bewilligungsfeld Engerhafe durchgeführt. 4. Sind der Landesregierung Absichten des Betreibers bekannt, eine Verlängerung der Bewilligung zu beantragen, bzw. liegt ein entsprechender Antrag vor? Dem LBEG liegen bisher keine Informationen darüber vor, ob der Bewilligungsinhaber Vermilion einen Antrag auf Verlängerung des erteilten Rechts zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen innerhalb des Bewilligungsfeldes „Engerhafe“ über den befristet erteilten Berechtigungszeitraum hinaus stellen wird. Dem LBEG liegt hierzu derzeit kein Antrag vor. Ergänzend dazu wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 5. Mit welcher Begründung hat das Unternehmen Vermilion gegen die Ausweitung des Wasserschutzgebiets Marienhafe-Siegelsum durch den Landkreis Aurich Klage eingereicht ? Das vom Unternehmen Vermilion eingeleitete Normenkontrollverfahren gegen den Landkreis Aurich bezüglich der Festsetzung des Wasserschutzgebietes Marienhafe-Siegelsum ist beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig. Einzelheiten zur Klagebegründung sind der Landesregierung bisher nicht bekannt geworden. 6. Wann ist ein Urteil in dieser Sache zu erwarten? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 7. Welche rechtlichen Regelungen gelten für die Wiederinbetriebnahme aufgegebener Bohrungen? 8. Inwiefern unterscheiden sich die rechtlichen Anforderungen für die Wiederinbetriebnahme aufgegebener Bohrungen von den Anforderungen, die an eine neue Bohrung gestellt werden? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Für die Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten und verfüllten Bohrung gelten die gleichen rechtlichen Anforderungen wie für eine Neubohrung. So sind im Zuge des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens das Bundesberggesetz (BBergG), insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG sowie allgemeine Verbote und Beschränkungen aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, wie beispielsweise des Wasserhaushaltsgesetzes , des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 48 BBergG) und die zugehörige untergesetzliche Normsetzung zu beachten und zu prüfen. Im Übrigen wäre vom LBEG auch im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu klären, welche Art von Genehmigungsverfahren für dieses Vorhaben (Wiederinbetriebnahme oder Neubohrung ) durchzuführen ist. Die behördliche Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, umfasst eine Prognose der Umweltfolgen des geplanten Vorhabens sowie eine Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen. Soweit die Vorprüfung ergibt, dass eine UVP erforderlich ist, ist die Bohrung im Wege eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung der Unterlagen, Einwendungsmöglichkeit für Betroffene) zu genehmigen. Die UVP selbst beinhaltet eine umfassende Prüfung des Vorhabens auf mögliche Umweltauswirkungen. Ist das Ergebnis der UVP-Vorprü- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4201 3 fung negativ, kann die Bohrung in einem Betriebsplanverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zugelassen werden. Gleichwohl werden hierbei die zuständigen Fachbehörden des Landkreises und die betroffenen Gemeinden beteiligt und damit unmittelbar in den Entscheidungsprozess eingebunden . Auf diese Weise ist sichergestellt, dass sämtliche Belange des Umweltschutzes sorgfältig im Genehmigungsverfahren beurteilt werden. 9. Wann wurde die Bohrung Engerhafe Z 1 genehmigt, in Betrieb genommen, außer Betrieb genommen und verschlossen? Zulassung Bohrbetriebsplan: 29.09.1975 Zulassung Förderbetriebsplan: 14.01.1977 Letzter Fördertag: 09.01.1991 Zulassung Verfüllungsbetriebsplan: 17.08.1992 Ende der Verfüllungsarbeiten: 21.08.1992 10. In welcher Tiefe liegen die grundwasserführenden Schichten an der ehemaligen Bohrstelle Engerhafe Z1? Der für die Trinkwassergewinnung genutzte Grundwasserleiter besteht aus quartärzeitlichen Sanden mit tonigen Zwischenschichten und ist am Standort Engerhafe in einer Tiefe zwischen etwa 10 bis etwa 160 m anzutreffen. 11. Wie wurde die Bohrung Engerhafe Z 1 verschlossen, und inwiefern wurden beim Verschluss Gegenstände in der Bohrung einzementiert? Die Bohrung Engerhafe Z1 wurde bis zu Tage komplett verfüllt. Ein Teil der ursprünglichen Förderkomplettierung (Bohrlocheinbauten) ist im 5-Zoll-Casing (Futterrohr) verblieben. Dieser wurde mechanisch abgedichtet (sogenannte Bridge Plug) und durch Zementation dauerhaft gesichert. Nach Auskunft des LBEG ist die Bohrung damit vorschriftsmäßig und sicher verfüllt worden. (Verteilt am 19.07.2019) Drucksache 18/4201 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Plant das Unternehmen Vermilion Gasbohrungen im Wasserschutzgebiet Marienhafe?