Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4206 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Zuverlässigkeitsüberprüfung für Polizeianwärter? Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Dr. Stefan Birkner (FDP), eingegangen am 13.06.2019 - Drs. 18/3996 an die Staatskanzlei übersandt am 19.06.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 18.07.2017 Vorbemerkung der Abgeordneten Am 11. Juni 2019 berichtete die Neue Osnabrücker Zeitung (NOZ), dass der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius die Polizei und Sicherheitsbehörden besser vor der Unterwanderung durch Extremisten schützen möchte und dafür eine Überprüfung der Bewerber durch den Verfassungsschutz vorschlage. Pistorius wird mit den Worten zitiert: „Wir müssen uns bei allem Vertrauen in die Unbescholtenheit unserer Beamtinnen und Beamten die Frage stellen, ob wir alles tun, um zu verhindern, dass Reichsbürger, Extremisten oder auch Menschen mit Clanhintergrund in den Polizeidienst kommen.“ Im Artikel der NOZ heißt es weiter, dass eine denkbare Möglichkeit eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Verfassungsschutzämter wäre. Vorbemerkung der Landesregierung Bei Einstellungen in ein Beamtenverhältnis sind im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Kriterien des Artikels 33 Abs. 2 GG zu beachten, wonach der Zugang zu einem öffentlichen Amt in Abhängigkeit zu der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers steht. Die Ernennungen in das Beamtenverhältnis sind dabei ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauung, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen (§ 9 BeamtStG). Zum Ernennungskriterium Eignung gehört auch die charakterliche Eignung, die in Bezug auf die Anforderungen des angestrebten Amtes zu würdigen ist. Hierbei ist die im Grundgesetz verankerte Verfassungstreue der Beamtinnen und Beamten ein unverzichtbarer Grundsatz und ebenso unabdingbare Einstellungsvoraussetzung. Die Verfassungstreuepflicht ist Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Artikel 33 Abs. 5 GG. In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). Beamtinnen und Beamte haben dann die grundlegende Pflicht, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Diese zu wahren schwören sie bei ihrer Einstellung durch Ablegen eines Diensteides. Zweifel an der Verfassungstreue ergeben sich zum einen, wenn Bewerberinnen und Bewerber sich aktiv für Bestrebungen betätigen, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen und somit als extremistisch zu bewerten sind. Es handelt sich dabei grundsätzlich um Organisationen, die - gegebenenfalls nach gerichtlicher Überprüfung - bestandskräftig als verfassungsfeindlich und insoweit als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes eingestuft sind. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4206 2 Bedenken an der Verfassungstreue lassen sich zum anderen herleiten, wenn Bewerberinnen und Bewerber den Anschein erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimen und souveränen Staat bestreiten und deren Rechtsordnung sowie ihre Institutionen ablehnen, zu teilen, zu fördern oder zumindest mit ihnen zu sympathisieren. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich zudem ergeben, wenn gegen die Bewerberin oder den Bewerber polizeiliche, staatsanwaltschaftliche, gerichtliche oder sonstige Ermittlungen geführt wurden oder werden, sie oder er nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder gegenüber der Einstellungsbehörde falsche Angaben macht. Auch im Falle der Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können sich Zweifel aus strafrechtlich relevanten Verfehlungen ergeben. Hier sind insbesondere die Tat und deren Umstände zu betrachten. In diesem Zusammenhang kann auch ein familiärer Hintergrund zu einem sogenannten Clan in der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers als Indiz bei der Bewertung der charakterlichen Eignung in Betracht kommen. Sollten sich bei der Eignungsüberprüfung Erkenntnisse ergeben, dass die Bewerberin oder der Bewerber in verwandtschaftlicher Beziehung zu kriminellen Clanangehörigen steht, wird im Rahmen des Einzelfalls geprüft, ob dadurch begründete Zweifel an der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers bestehen, die in dem besonderen , sich durch zumeist patriarchalisch-hierarchisch geprägte Familienstruktur, überhöhten familiären Ehrbegriff und Voranstellen familieninternen Gewohnheitsrechts im sozialen Umfeld der Person liegen. Ist das der Fall, kann auch dies zum Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers aus dem Bewerbungs- und Einstellungsverfahren führen. Dies ist an hohe Hürden zu knüpfen. Allein der Umstand, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber z. B. aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie einen Clanhintergrund hat, lässt dabei nicht den pauschalen Rückschluss auf mangelnde Eignung zu und dürfte allein gesehen nicht ohne weiteres den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren rechtfertigen. Dies bedarf schon vor dem Hintergrund, dass die Bewerberinnen und Bewerber ein verfassungsmäßig garantiertes Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung - dies insbesondere ohne Rücksicht auf Abstammung oder Herkunft - haben, einer sorgfältigen und vollständigen Einzelfallprüfung unter Einbeziehung des bisherigen Verhaltens und der abgefragten Erkenntnisse. Bei Einstellungen in ein Beamtenverhältnis ist es Aufgabe der jeweiligen Einstellungsbehörde, die Voraussetzungen der Einstellung einschließlich der charakterlichen Eignung und insbesondere der Verfassungstreue zu überprüfen und zu beurteilen sowie eine Prognose darüber zu treffen, ob die Person für die Position geeignet ist. Auch Beschäftige in einem Arbeitsverhältnis müssen sich nach den geltenden Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen (vgl. z. B. § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L). Die Eignungsüberprüfung vor Einstellung hat zum Ziel, festzustellen, ob Erkenntnisse zur Bewerberin oder zum Bewerber vorliegen, die zu einem Ausschluss aus dem Bewerbungs- und Einstellungsverfahren wegen begründeter Zweifel an der Eignung führen können. Es besteht daher seitens der Einstellungsbehörde ein Interesse an Informationen, die der Überprüfung der Eignung dienlich sind. Insbesondere für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die als Waffenträger in sicherheitsbezogenen Bereichen tätig sind und deren Aufgabe es ist, die innere Sicherheit und Ordnung zu schützen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen sowie Gefahren abzuwehren und Kriminalität zu bekämpfen, gelten hohe Anforderungen an die charakterliche Eignung. So müssen sie ihre dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrnehmen, Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger wahren und rechtsstaatliche Regeln einhalten. Im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens für den Polizeivollzugsdienst Niedersachsen werden daher alle Bewerberinnen und Bewerber bereits vor der Einstellung auf ihre charakterliche Eignung durch das Dezernat 20 (Nachwuchswerbung und -gewinnung) der Polizeiakademie Niedersachsen , als alleinige Einstellungsbehörde von Polizeianwärterinnen und -anwärtern, intensiv überprüft. Die Prüfung beginnt mit einer Selbstauskunft im Bewerbungsformular1. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Angaben darüber machen, ob jemals oder aktuell polizeiliche, staats- 1 Bewerbungsformular s. https://polizei-studium.de/downloads/Bewerbung1.pdf Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4206 3 anwaltschaftliche, gerichtliche, behördliche (z. B. disziplinarische) oder sonstige Ermittlungen gegen sie geführt wurden oder werden. Ebenso müssen sie Auskunft zu ihren finanziellen Verpflichtungen erteilen. Diese Fragen werden auch im Rahmen der Online-Bewerbung verwendet. Unvollständige oder falsche Angaben führen dabei in der Regel zum Ausschluss aus dem Auswahlverfahren . Sofern es die genannten Ermittlungen gab oder gibt, werden auf Basis einer Einverständniserklärung der vorhandene polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Aktenbestand sowie Personalakten bei Bedarf eingesehen. Neben der Selbstauskunft erfolgt stets ein Abgleich mit den polizeilichen Auskunfts- und Informationssystemen, ob Erkenntnisse über Ermittlungsverfahren gegen die Bewerberin oder den Bewerber vorliegen. Zusätzlich werden die zuständigen Polizeidienststellen des Heimatortes befragt, ob über die Bewerberin oder den Bewerber Erkenntnisse hinsichtlich eines gegen sie oder ihn geführten polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ermittlungsverfahrens oder ansonsten aktenkundige Tatsachen darüber vorliegen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in einer Weise in Erscheinung getreten ist, die Zweifel an ihrer oder seiner Eignung für den Polizeidienst aufkommen lassen könnten. Hierzu erklären die Bewerberinnen und Bewerber bereits mit der Einsendung ihrer Bewerbungsunterlagen ihr Einverständnis. Im konkreten Einstellungsverfahren füllen die Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen der Belehrung nach bestandenem Eignungstest eine Erklärung aus, dass seit Einreichen ihrer Bewerbung keine Straf- und Ermittlungsverfahren gegen sie geführt worden sind und weiterhin, dass sie alle künftig gegen sie gerichteten Verfahren unverzüglich melden müssen. Darüber hinaus bietet bei erkannten und bis dahin gegebenenfalls nicht zureichend verifizierten Sachverhalten das im Rahmen des Auswahlverfahrens zu führende strukturierte Interview die Möglichkeit, durch gezielte Fragestellungen Zweifel an der Eignung zu identifizieren bzw. näher zu beleuchten. Am Ende des Verfahrens, zur Einstellungsvorbereitung (in der Regel zwei bis drei Wochen vor dem Einstellungstermin/am Einstellungstag ) unterschreiben die Bewerberinnen und Bewerber erneut eine Erklärung. In dieser müssen sie versichern, dass sie seit der Ausstellung des Führungszeugnisses nicht mehr gerichtlich bestraft worden sind und keine Straf- und Ermittlungsverfahren gegen sie schwebend sind, und erklären, dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Vor beabsichtigter Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber darüber hinaus ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde zu erbringen. Das beschriebene Verfahren gilt auch für die Bewerberinnen und Bewerber für ein einjähriges Praktikum mit anschließendem Studium, für den Besuch der einjährigen Fachoberschule mit anschließendem Studium sowie für die zweijährige Fachoberschule mit anschließendem Studium. Diese Bewerberinnen und Bewerber, die sich mehrere Jahre im Einstellungsverfahren befinden, werden sowohl im Jahr des Bewerbungsverfahrens als auch im Einstellungsjahr polizeilich überprüft . Derzeit werden im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens für den Polizeivollzugsdienst in Niedersachsen Erkenntnisse aus dem Bereich des Verfassungsschutzes nicht abgefragt. Vor dem Hintergrund der aktuellen sicherheitspolitischen Lage und neuer Extremismusphänomene wird derzeit durch das Ministerium für Inneres und Sport die Möglichkeit der Einbeziehung einer Erkenntnisanfrage beim Verfassungsschutz zum Zweck einer dadurch bedingten und erforderlichen verstärkten charakterlichen Eignungsüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst geprüft. Gerade der Polizeiberuf hat besondere Anforderungen an seinen Nachwuchs . Deshalb ist es notwendig und wichtig, dass die formalen Maßstäbe bereits von Beginn an streng sind. Durch die Abfrage nachrichtendienstlicher Informationssysteme können umfassendere Extremismuserkenntnisse oder sonstige sachdienliche Erkenntnisse über die Bewerberinnen und Bewerber erlangt werden als dies durch die Abfrage der polizeilichen Auskunftssysteme möglich ist, insbesondere, wenn Organisationen oder Gruppierungen bestandskräftig als verfassungsfeindlich und insoweit als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes eingestuft sind. Die nachfolgenden Fragen 1 und 2 beziehen sich ausschließlich auf die Beschäftigung und Bewerbung von Personen bei niedersächsischen Sicherheitsbehörden. Der Begriff „niedersächsische Sicherheitsbehörden “ ist in Niedersachsen kein gesetzlich legal definierter Begriff. Der Begriff im Sinne der Kleinen Anfrage wird dahin gehend ausgelegt, dass die Polizeibehörden des Landes Niedersachsen , die Polizeiakademie Niedersachsen und die Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums für Inneres und Sport davon umfasst werden. Die Beantwortung der Fragen 1 und 2 beinhaltet daher nur die Meldungen dieser Behörden als die für die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4206 4 Mitarbeitern zuständigen Stellen bei den niedersächsischen Sicherheitsbehörden. Zentrale Einstellungsbehörde für die Polizeianwärterinnen und -anwärter ist die Polizeiakademie Niedersachsen. Die nachfolgende Antwort zu Frage 1 bezieht sich nur auf Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis, die aufgrund – ihrer nachweislichen Zugehörigkeit zur sogenannten Reichsbürgerbewegung oder – ihrer nachgewiesenen aktiven Betätigung für Bestrebungen, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen und somit als extremistisch zu bewerten waren, oder – eines Dienstvergehens, welches nachweislich Rückschlüsse auf einen Clanhintergrund erkennen ließ, aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurden bzw. deren Arbeitsverhältnis aus diesen Gründen beendet wurde. Ebenfalls wurden nur Bewerbungen von Personen, die außerhalb der Landesverwaltung stehen, für die Einstellung in ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis berücksichtigt. Unberücksichtigt blieben Bewerbungen von Personen, deren Übernahme in den Landesdienst im Wege dienstherrnübergreifender Abordnungen oder Versetzungen erfolgten. Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben dürfen Bewerbungen nur solange aufbewahrt werden, wie sie benötigt werden. Daher werden Bewerbungen von unterlegenden Bewerberinnen und Bewerbern in der Landesverwaltung regelmäßig nur für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der Ablehnung zur notwendigen Dokumentation der Auswahlentscheidung aufbewahrt, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist aufgrund laufender Rechtsschutzverfahren erforderlich. Die Bewerbungsunterlagen werden gemäß den gültigen Datenschutzvorschriften nach Zeitablauf vernichtet . Die Antwort zu Frage 1 bezieht sich vor diesem Hintergrund nur auf Bewerbungen, die – seit Januar 2019 eingegangen sind oder – Teil von Auswahlverfahren waren, die seit Januar 2019 abgeschlossen worden sind oder zu dieser Zeit noch liefen, sofern die Personen aus den in der Kleinen Anfrage genannten Gründen aus dem Bewerbungsverfahren endgültig ausgeschieden sind. Statistiken oder Listen in anonymisierter oder konkret-individueller Form über die Ergebnisse der Überprüfung bei externen Bewerberinnen und Bewerbern oder über den Ablehnungsgrund werden von den niedersächsischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich nicht geführt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass regelmäßig erst eine nähere Überprüfung der Eignung der Personen erfolgt, die in das engere Auswahlwahlverfahren einbezogen werden bzw. deren Einstellung beabsichtigt ist. Insofern kann für eine nicht bestimmbare Anzahl kein Rückschluss auf potenzielle Bewerbungen von Reichsbürgerinnen und Reichsbürgern, Extremistinnen und Extremisten oder Personen mit Clanhintergrund gezogen werden. 1. Wie viele Fälle sind der Landesregierung seit 2013 bekannt, in denen Reichsbürger, Extremisten oder Personen mit Clanhintergrund für niedersächsische Sicherheitsbehörden gearbeitet bzw. sich beworben haben und im Bewerbungsverfahren aussortiert wurden (bitte nach Jahren, Phänomen, Behörde und Art des Arbeitsverhältnisses aufschlüsseln )? Dem Ministerium für Inneres und Sport sind unter Hinweis auf die in den Vorbemerkungen erwähnten datenschutzrechtlichen Aufbewahrungsfristen keine Fälle, die den Kriterien der Fragestellung entsprechen, bekannt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4206 5 2. Wie wird derzeit sichergestellt, dass die betreffenden Personengruppen keine niedersächsischen Sicherheitsbehörden unterwandern können (bitte nach Behörden aufschlüsseln )? Um frühzeitig ein Unterwandern niedersächsischer Sicherheitsbehörden zu unterbinden, werden bereits vor Einstellung Personen, bei denen begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung (siehe Vorbemerkungen) bestehen, vom weiteren Auswahl- und Einstellungsverfahren ausgeschlossen . Im Rahmen der bei den Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen durchzuführenden Einstellungs- und Auswahlverfahren für Laufbahnen anderer Fachrichtungen als die der Polizei sowie für ein Arbeitsverhältnis müssen die Bewerberinnen und Bewerber regelmäßig über eine Selbstauskunft im Bewerbungsformular Angaben darüber machen, ob jemals oder aktuell polizeiliche , staatsanwaltschaftliche, gerichtliche, behördliche (z. B. disziplinarische) oder sonstige Ermittlungen gegen sie geführt wurden oder werden. Ebenso müssen sie Auskunft zu ihren finanziellen Verpflichtungen erteilen. Unvollständige oder falsche Angaben führen auch hier in der Regel zum Ausschluss aus dem Auswahlverfahren. Auf Basis der Einwilligung erfolgt eine Abfrage in den polizeilichen Auskunfts- und Informationssystemen, um festzustellen, ob Erkenntnisse über Ermittlungsverfahren gegen die Bewerberin oder den Bewerber vorliegen. Die Ergebnisse der Recherche werden im Rahmen einer polizeilichen Prognoseentscheidung ausgewertet und im Einstellungsverfahren berücksichtigt. Sollten sich erst in einem Auswahlgespräch Anhaltspunkte ergeben, werden diese regelmäßig nochmals intern überprüft. Vor beabsichtigter Einstellung haben alle Bewerberinnen und Bewerber die Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde zu veranlassen . Bei allen Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen erfolgt bei Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, die Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen nach dem Nds. SÜG (Sicherheitsüberprüfung). Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt beispielsweise aus, wer Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist. Bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen wirkt die Verfassungsschutzbehörde nach Maßgabe des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes mit. Der Grad der Einstufung (Ü1 bis Ü3) ist abhängig von dem zu besetzenden Dienstposten bzw. Arbeitsplatz und der auszuübenden Tätigkeit und dem Geheimhaltungsgrad (siehe Beantwortung der Frage 3). Neueinstellungen bzw. Umsetzungen in entsprechende Bereiche erfolgen erst nach dem Abschluss der entsprechenden Sicherheitsüberprüfungen. Darüber hinaus ergeben sich folgende abweichende Verfahrensweisen bzw. Besonderheiten: Bei der Polizeiakademie Niedersachsen wird im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens zur Besetzung eines Arbeitsplatzes oder Dienstpostens mit Stammpersonal (Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen, Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verwaltung und Technik) die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt. Des Weiteren wird ein Auskunftsersuchen an das Landeskriminalamt Niedersachsen sowie an die Landeskriminalämter der Bundesländer gestellt, in deren Bereich die ausgewählte Person wohnt bzw. gewohnt sowie bereits gearbeitet hat. Dieses dient der Gewinnung polizeilicher Erkenntnisse zu einer Person. Bei Neueinstellungen im Bereich des Tarifpersonals wie auch bei Neueinstellungen von Verwaltungsbeamtinnen und -beamten der Fachrichtung Allgemeine Dienste wird eine Selbstauskunft verlangt2. In der Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums für Inneres und Sport werden eingehende Bewerbungen auf offensichtliche (extremistische) Auffälligkeiten überprüft (z. B. im Lebenslauf erwähnte bisherige Ämter/Positionen in einschlägigen Vereinigungen oder Tätigkeiten bei ausländischen Nachrichtendiensten). Bewerberinnen und Bewerber haben eine Bewerbersynopse auszufüllen und insbesondere auch Kontakte zu Staaten mit Sicherheitsrisiken anzugeben. Auch sind die Kontaktgründe zu benennen. Als Hilfestellung erhalten die Bewerberinnen und Bewerber die soge- 2 Landeseinheitlicher Vordruck 030.003 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4206 6 nannte Staatenliste und allgemeine weitere Informationen zum Bewerbungsablauf. Bei vorhandenen Kontakten zu Staaten mit Sicherheitsrisiken erfolgt eine weitergehende Prüfung durch den Geheimschutzbereich und den Mitwirkungsbereich, ob eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch - und damit das Betreten des Sicherheitsbereiches der Verfassungsschutzabteilung - möglich ist oder davon abgesehen werden muss. Dies umfasst eine Überprüfung des nachrichtendienstlichen Informationssystems (NADIS). Bevor die Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen von Auswahlgesprächen Zutritt zum Dienstgebäude erhalten, erfolgt eine Abfrage in dem nachrichtendienstlichen Informationssystem. Nach erfolgtem Auswahlverfahren ist das Tätigwerden für den Verfassungsschutz nur möglich bei erfolgreich abgeschlossener Sicherheitsüberprüfung gemäß Niedersächsischem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (siehe Beantwortung der Fragen 3 und 4). In der Verfassungsschutzbehörde sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Stufe Ü3 überprüft worden . Vor der erstmaligen Erteilung eines Auftrags an Sachverständige sowie an Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer, die nicht in die zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatei des Landeskriminalamtes Niedersachsen aufgenommen sind, haben die Behörden eine Zuverlässigkeits- oder eine Sicherheitsüberprüfung der zu beauftragenden Personen nach Maßgabe der Nummer 4 des RdErl. des MI v. 10.8.2018 - 22.11-05314 N1 - (Nds. MBl. S. 779) in die Wege zu leiten. Vor Einstellung in die zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatei werden die Personen auf Basis der Einwilligungserklärung ebenfalls auf Zuverlässigkeit überprüft. Bei einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfolgt zusätzlich eine Sicherheitsüberprüfung. Bei Bekanntwerden von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, welche bei Beamtinnen und Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auf eine Verletzung der Einhaltung der beamtenrechtlichen Pflichten, insbesondere der freiheitlich demokratischen Grundordnung, hindeuten oder Anlass geben, Zweifel an der Verfassungstreue aufkommen zu lassen, sind die Behörden von Amts wegen verpflichtet, entsprechende Verwaltungsermittlungen einzuleiten. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, die Disziplinarmaßnahmen nach den Normierungen im Niedersächsischen Disziplinargesetz erforderlich macht. Es drohen bei entsprechender Schwere der Verfehlung zunächst eine Suspendierung sowie bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Verfassungstreue die endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten die Aberkennung des Ruhegehalts. Bei Beschäftigten sind entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. Sofern gegen Beamtinnen und Beamte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren geführt werden , wird der Dienstherr hierüber durch die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachsen (MiStra, hier: Nr. 15) informiert. Der Dienstherr hat den Sachverhalt in dienstrechtlicher und disziplinarrechtlicher Hinsicht zu prüfen, so insbesondere auch Sachverhalte, die in Zusammenhang mit der Clankriminalität gebracht werden können. Soweit gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Verdacht einer Straftat im Raum steht, wird gegen diese oder diesen von Amts wegen ein polizeiliches bzw. staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Während der Dauer des Strafverfahrens wird ein etwaiges Disziplinarverfahren regelmäßig ausgesetzt . Unabhängig davon endet das Beamtenverhältnis je nach Art und Schwere der Straftat und der damit einhergehenden Höhe der Freiheitsstrafe mit Rechtskraft des Urteils kraft Gesetzes (§ 24 BeamtStG) bzw. verlieren Ruhestandsbeamtinnen und -beamte ihre Rechte als Ruhestandsbeamtin oder -beamter (§ 71 NBeamtVG). Insofern kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dem Dienstherrn Strafsachen gegen Beamtinnen und Beamte und insbesondere Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten - soweit sie von der Mitteilungsverpflichtung nach Nr. 15 MiStra erfasst sind - bekannt werden . 3. Was genau umfasst eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durch den Verfassungsschutz? Der Umfang der Überprüfung der Zuverlässigkeit durch den Verfassungsschutz ist von der jeweiligen Rechtsgrundlage abhängig. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4206 7 Die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach dem Nds. SÜG (Sicherheitsüberprüfung) ist bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erforderlich und dient dem Schutz von Verschlusssachen und dem Schutz von sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung (Sicherheitsüberprüfung). Sie unterliegt der Einwilligung der überprüften Person. Es gibt, abhängig von dem Grad der Einstufung und der Vielzahl der Verschlusssachen , mit denen die Person betraut werden soll, drei Stufen einer Sicherheitsüberprüfung. Diese werden unterschieden in einfache (Ü1), erweiterte (Ü2) und erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3). Die sogenannte Ü 1 ist auch für die Tätigkeit in einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung vorgesehen. Tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen ein Sicherheitsrisiko und führen dazu, dass die Zulassung zu dieser Tätigkeit nicht erteilt wird. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich aus dem Verhalten der Person begründen (z. B. wegen einer Suchterkrankung, wegen Überschuldung, strafrechtlicher Verurteilung etc.), wenn wegen der Besorgnis der Erpressbarkeit die Gefahr besteht, dass Anwerbungsversuche fremder Nachrichtendienste erfolgen könnten (z. B. bei Beziehungen in Länder mit besonderen Sicherheitsrisiken ) oder wenn infrage steht, dass die überprüfte Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten wird (z. B. bei Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen, extremistischen Erkenntnissen). Zur Überprüfung dieser Sicherheitsrisiken wird die zu überprüfende Person gebeten, eine Sicherheitserklärung abzugeben, in der neben den üblichen personenbezogenen Daten u. a. auch Angaben über Wohnsitze, psychische Störungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Strafverfahren zu machen sind. Der Inhalt der Sicherheitserklärung ist in § 8 Nds. SÜG festgelegt. Auf der Grundlage dieser Sicherheitserklärung werden anschließend die in § 9 Nds. SÜG vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt. Hierbei handelt es sich u. a. um eine Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems des Verfassungsschutzverbundes, Anfragen an das Bundeskriminalamt und unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze sowie an die Nachrichtendienste des Bundes (BND und MAD) und die Bundespolizei. Zudem werden eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Auskunft aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und dem Einwohnermeldeamt eingeholt. Sollten sich danach sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben, werden diese ausgewertet und die zu überprüfende Person dazu angehört. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos unterliegt einer wertenden Einzelfallbetrachtung. Eine phänomenbezogene Aufschlüsselung , bei welchen extremistischen Erkenntnissen auf jeden Fall ein Sicherheitsrisiko vorliegt, kann nicht gemacht werden. Bei einer Überprüfung der Stufen Ü2 und Ü3 werden Ehegatten/Lebenspartner oder Lebensgefährten in die Überprüfung nach den gleichen Prüfkriterien wie die betroffene Person einbezogen. Bei einer Überprüfung der Stufe Ü3 werden außerdem drei von der zu überprüfenden Person zu benennende Referenzpersonen sowie anlassbezogen weitere Auskunftspersonen zu ihrer Zuverlässigkeit sowie, soweit vorhanden, die einbezogene Person befragt. Zuständige Stelle ist die Behörde, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will; sie bestimmt aus fachlichen Gesichtspunkten die Erforderlichkeit einer Sicherheitsüberprüfung und deren Stufe. Die mitwirkende Behörde ist in jedem Fall die Verfassungsschutzbehörde. Diese trifft die Maßnahmen zur Feststellung und Aufklärung, ob tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko gegeben sind, und teilt das Ergebnis ihrer Überprüfung der zuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle ist für die Entscheidung verantwortlich, ob die betroffene Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen werden kann. Die Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü3 wird in der Regel im Abstand von zehn Jahren wiederholt. Bei den anderen Stufen ist eine Wiederholungsüberprüfung gesetzlich nicht vorgesehen. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit kann jedoch auch im Rahmen der Mitwirkungsaufgaben des § 3 Abs. 4 Nr. 3 NVerfSchG durch die Verfassungsschutzbehörde erfolgen (Zuverlässigkeitsüberprüfung ). In diesen Fällen ist die Überprüfung von Personen spezialgesetzlich geregelt. Die Zuständigkeit für die Überprüfung liegt bei anderen Behörden. Die Verfassungsschutzbehörde wird Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4206 8 nur zu der Frage beteiligt, ob dort Erkenntnisse vorliegen. Rechtsgrundlagen für eine Mitwirkung bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen anderer Behörden sind z. B. § 12 b des Atomgesetzes, § 8 a des Sprengstoffgesetzes, § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 34 a der Gewerbeordnung. Ist eine Behörde mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach den vorgenannten Normen befasst, übermittelt diese die Daten der zu überprüfenden Personen an den niedersächsischen Verfassungsschutz . Diese Übermittlung ist verknüpft mit der Anfrage, ob zu der jeweiligen Person dem Verfassungsschutz Informationen vorliegen, die für die Beurteilung deren Zuverlässigkeit bedeutsam sind. Liegen dem Verfassungsschutz Erkenntnisse über diese Person vor, übermittelt er die offenen und gerichtsverwertbaren Erkenntnisse an die anfragende Behörde. Die übermittelten Erkenntnisse des Verfassungsschutzes fließen sodann neben anderen Erkenntnissen in die Zuverlässigkeitsüberprüfung der anfragenden Behörde ein. Der niedersächsische Verfassungsschutz trifft im Mitwirkungsverfahren keine eigenen Entscheidungen über die Zuverlässigkeit von Personen. Maßstab für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit sind die im jeweiligen Gesetz geregelten Voraussetzungen bzw. Versagensgründe, eine Aufschlüsselung nach Phänomenbereichen ist aus diesem Grund hier nicht möglich. 4. Was führt im Detail zu einem negativen Ergebnis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung (bitte nach Phänomenen aufschlüsseln)? Siehe Vorbemerkungen und Antwort zu Frage 3. 5. Gibt es ähnliche Überlegungen auch für den Justizvollzug und den Justizwachtmeisterdienst ? Für eine Einstellung im niedersächsischen Justizvollzug müssen Bedienstete regelmäßig ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Eine Überprüfung durch den Verfassungsschutz erfolgt nicht. Dies wird weder als notwendig erachtet noch angestrebt. Für die Einstellung von Justizwachtmeistern werden Regelabfragen beim Verfassungsschutz ebenfalls nicht durchgeführt. Gegenwärtig wird auch keine Notwendigkeit einer solchen Regelüberprüfung gesehen, sodass keine Maßnahmen mit entsprechender Zielrichtung geplant sind. (Verteilt am 19.07.2019) Drucksache 18/4206 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Zuverlässigkeitsüberprüfung für Polizeianwärter?