Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4210 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer und Imke Byl (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Genügt ein 1-m-Gewässerrandstreifen im FFH-Gebiet Else und Obere Hase im Landkreis Osnabrück den Naturschutzanforderungen von Natura 2000? Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer und Imke Byl (GRÜNE), eingegangen am 12.06.2019 - Drs. 18/4011 an die Staatskanzlei übersandt am 20.06.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 18.07.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Der Osnabrücker Kreistag beschloss im März 2019 mehrheitlich eine Schutzgebietsverordnung für das Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH) Else und Obere Hase in Melle. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet dient der Umsetzung des europäischen Biotopnetzes Natura 2000. Umstritten ist die Umsetzung eines 1-m-Randstreifens an einem Gewässer in dem FFH-Gebiet. Die CDU im Kreis Osnabrück kündigte an, dass der 1-m-Randstreifen auch in weiteren Schutzgebietsverordnungen für FFH-Gebiete festgelegt werden solle. Die NOZ berichtete am 2. und 25. April 2019 unter der Überschrift „Bundesumweltministerium kritisiert Gewässerschutz im Kreis Osnabrück “, dass sowohl Bund als auch Land diese Regelung für unzureichend hielten: „Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) empfiehlt dem Landkreis Osnabrück einen mindestens fünf m breiten Schutzstreifen an Gewässern wie der Else, um Einträge aus der Landwirtschaft zu verhindern. Obwohl in der Else laut NLWKN bereits Pestizide und zu viele Nährstoffe vorkommen, sieht der Kreis Osnabrück einen nur 1 m breiten Schutzstreifen im Schutzgebiet ‚Else und Obere Hase‘ vor (…). Zuvor hatte bereits das Bundesumweltministerium den jüngsten Beschluss des Osnabrücker Kreistags für einen nur 1 m breiten Schutzstreifen an einem Gewässer in einem Schutzgebiet kritisiert. Eine Ministeriumssprecherin bezeichnete es als ‚fraglich‘, ob ein Gewässerrandstreifen von 1 m dem Schutzanspruch in einem FFH-Gebiet gerecht werden kann. Der strenge Schutz in FFH-Gebieten bezieht sich laut dem Bundesumweltministerium auf die Lebensraumtypen und Arten, für die das jeweilige Gebiet ausgewiesen ist. So könnten auch Gewässer und ihre Randstreifen Schutzgegenstände eines solchen Schutzgebietes sein. Eine Sprecherin des Ministeriums sagte unserer Redaktion: ‚Grundsätzlich gilt, dass alle Veränderungen und Störungen , die zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieser geschützten Lebensräume und Arten führen können, unzulässig sind‘. Eine generelle Regelung in einem Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH) zu Gewässerrandstreifen müsse diesen Schutzanspruch nachweislich gewährleisten.“ Die Kreis-CDU hatte angekündigt, dass der 1-m-Randstreifen nicht nur in dem Meller FFH-Gebiet, sondern auch in den Schutzgebietsverordnungen für FFH-Gebiete festgelegt werden soll, die in den kommenden Monaten noch erlassen werden. Das Umweltministerium Niedersachsen wies laut Presseberichten auf Anfrage auf die Vollzugshinweise des Landes „zum Schutz der FFH-Lebensraumtypen und -arten in Niedersachsen“ hin. Die Pressesprecherin des niedersächsischen Umweltministeriums erläuterte: „Darin ist die gezielte Anlage von möglichst breiten, unbewirtschafteten Gewässerrandstreifen empfohlen.“ Ziel sei es, eine Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4210 2 langfristig überlebensfähige Population der in der FFH-Richtlinie gelisteten Fischarten wie etwa der Groppe zu gewährleisten. (NOZ vom 02.04.2019). Im Koalitionsvertrag von SPD und CDU wurde generell vereinbart: „Wir werden in Ergänzung zum landwirtschaftlichen Fachrecht ein Wassergesetz erarbeiten, welches einen begrünten Saumstreifen von 1 m Breite an den Gewässern erster, zweiter und dritter Ordnung vorsieht, der die Kriterien einer ökologischen Vorrangfläche ohne Düngung und Pflanzenschutz erfüllt.“ Vorbemerkung der Landesregierung Die Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten ist an der Zielvorgabe eines günstigen Erhaltungszustands i. S. v. Artikel 2 Abs. 2 FFH-RL und dem Verschlechterungsverbot des Artikels 6 Abs. 2 FFH-RL zu messen. Hinsichtlich der Schutzanforderungen ist inhaltlich der EU-rechtlichen Verpflichtung in der Form Rechnung zu tragen, dass sie nach Maßgabe der Wichtigkeit der relevanten Lebensraumtypen und Arten, deren ökologischen Erfordernissen, dem Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten sowie deren Gefährdung bestmöglich dazu beitragen, dass ein günstiger Erhaltungszustand (der im jeweiligen Natura-2000-Gebiet relevanten „Natura-2000-Arten und -Lebensraumtypen“) erhalten bzw. wieder hergestellt wird (vgl. Artikel 4 Abs. 4 FFH-RL; Europäische Kommission 2012: Vermerk der Kommission über die Ausweisung Besonderer Schutzgebiete (Stand 14. Mai 2012, S. 2 und 3). Diese Verpflichtung muss sich inhaltlich in der Ausgestaltung der Schutzvorschriften widerspiegeln. Die Regelungen der Schutzgebietsverordnung sind mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Für das Landschaftsschutzgebiet „Else und obere Hase“ hatte der Landkreis Osnabrück als zuständige UNB zunächst vorgesehen, innerhalb eines 5 m breiten Streifens entlang der Gewässer ein Verbot für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) festzusetzen. Im Verlauf des Bearbeitungsverfahrens wurde ein Methodenwechsel vollzogen. Die Breite des Schutzstreifens mit Verbot der PSM-Ausbringung und der ackerbaulichen Nutzung wurde auf 1 m festgelegt. Die für einen 1 m breiten Streifen getroffenen Regelungen werden ergänzt durch Regelungen zum Monitoring und eine Anordnungsbefugnis der zuständigen Naturschutzbehörde , sofern sich aus dem Monitoring ergibt, dass der Schutzzweck nicht erreicht werden kann. In § 7 Abs. 2 der LSG-Verordnung ist dazu ausgeführt: „Wird im Rahmen des Schutzgebietsmonitorings festgestellt, dass der Schutzzweck durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beeinträchtigt wird, kann die zuständige Naturschutzbehörde Anordnungen zur Sicherung des Schutzzwecks treffen.“ Die Anordnung eines mit einem Monitoring zu kombinierenden Risikomanagements kann geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (vgl. BVerwGE 128, BVerwGE 128, 1 (27) = NVwZ 2007, NVwZ 2007, 1054 Rn. 63 ff.; BVerwGE 158, BVerwGE 158, 1 (39 f). Insofern können die Regelungen für den 1-m-Randstreifen nicht isoliert betrachtet werden, um zu bewerten, ob die LSG-Verordnung den o. g. EU-rechtlichen Anforderungen an Schutzgebietsverordnungen zur Sicherung der Natura-2000-Gebiete entspricht. Im Rahmen des Monitorings wird jährlich an ausgewählten Standorten eine Entnahme von Pflanzenproben erfolgen, um sie auf Wirkstoffe wie u. a. Insektizide, Fungizide und Herbizide hin zu untersuchen . Mit dem Monitoring wurde bereits begonnen. Es wurden von einem beauftragten Sachverständigen im FFH-Gebiet an mehreren Stellen entlang der Else Proben genommen, die zurzeit auf Pflanzenschutzmittel bzw. deren Abbauprodukte im Labor untersucht werden. Mit Bezug auf die Auswertung dieser Analyseergebnisse können gegebenenfalls behördliche Anordnungen gegenüber den Verursachern getroffen werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Schutzzweck aufgrund von PSM-Einträgen in das Gewässer nicht erreicht werden kann. Die Regelungen einer Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung zur Verwendung von Dünger und PSM oder zu sonstigen Bewirtschaftungseinschränkungen sind ergänzend zu den nach anderen Rechtskreisen geltenden Regeln zu sehen. Abstandsregelungen nach Wasser-, Dünge- und Pflanzenschutzrecht bleiben unberührt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4210 3 1. Welche naturschutzfachliche Bedeutung hat das FFH-Gebiet Else und Obere Hase? Das FFH-Gebiet hat eine hohe naturschutzfachliche Bedeutung. Besonderer Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets (LSG) „Else und obere Hase“, das der Sicherung des gleichnamigen FFH-Gebiets 355 dient, sind u. a. die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung der Fließgewässer einschließlich der typischen Begleitbiotope. Die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets zielen auf den prioritären Lebensraumtyp (LRT) 91E0 (Auwälder mit Schwarzerle, Gemeiner Esche und einheimischen Weiden wie Bruchweide), den LRT 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren) und den LRT 3260 (Fließgewässer mit flutender Wasservegetation) sowie auf die Tierarten Steinbeißer, Groppe und Bachneunauge. 2. Teilt die Landesregierung die Empfehlung des NLWKN, einen mindestens 5 m breiten Schutzstreifen an Gewässern wie der Else auszuweisen, um Einträge aus der Landwirtschaft zu verhindern? Der NLWKN war im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets „Else und obere Hase“ als Fachbehörde für Naturschutz eingebunden. Die schriftliche Stellungnahme vom 05.11.2018 umfasst im Anhang mit Bezug auf die 1-m-Regelung in § 4 Nr. 15 des Verordnungsentwurfs vom 11.09.2018 die Anmerkung, dass „aus fachbehördlicher Sicht zu prüfen wäre, ob nicht ein breiterer Streifen erreichbar ist. Empfohlen werden mindestens 5 - 10 m, um Deckungsstrukturen entstehen zu lassen und um unmittelbare Nährstoffeinträge zu minimieren“. Die Empfehlung des NLWKN hat einen generellen Charakter. Vor dem Hintergrund der positiven Wirkungen eines Gewässerrandstreifens für Arten und Lebensräume ist im Zuge der Erstellung einer Schutzgebietsverordnung unter Berücksichtigung der gebietsspezifischen Bedingungen zu prüfen , welche Regelungen und welche Breite für den Bereich des Gewässerrandes erforderlich und angemessen sind. Die untere Naturschutzbehörde hat diese Prüfung in der Weise vorgenommen, dass - ergänzend zu den Regelungen im 1 m breiten Randstreifen - eine Regelung zum Schutzgebietsmonitoring, verbunden mit einer Anordnungsbefugnis, im Verordnungsentwurf ergänzt wurde. Dieses Vorgehen erscheint aus Sicht des Umweltministeriums nachvollziehbar. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 3. Teilt die Landesregierung die Einschätzung des Bundesumweltministeriums, dass die Ausweisung eines lediglich 1 m breiten Streifens „fraglich“ im Hinblick auf die Schutzziele der FFH-Richtlinie ist, und wenn ja, was folgt daraus? Der Landesregierung liegt keine Einschätzung des Bundesumweltministeriums (BMU) vor. Schutzzweck der LSG-Verordnung ist die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten drei FFH-Lebensraumtypen und drei FFH-Tierarten (vgl. § 3 Abs. 3 der LSG-Verordnung). Die Regelungen der Schutzgebietsverordnung müssen mit Bezug auf den Schutzzweck der Verordnung notwendig und mit Blick auf die Nutzungsanforderungen im Gebiet angemessen sein. Über die Inhalte der Schutzgebietsverordnung entscheidet die zuständige untere Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Regelungen in der Schutzgebietsverordnung zum Umgang mit PSM-Einträgen, die in der Vorbemerkung der Landesregierung ausgeführt sind, wurden von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde als geeignet erachtet. Diese Einschätzung ist auf Grundlage der vorliegenden Informationen fachlich vertretbar. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Der Landkreis Osnabrück hat mitgeteilt, dass er sich im Nachgang zu den Presseberichten, in denen das BMU zitiert wird, selbst schriftlich an das BMU gewandt und die Änderung der Regelungen in der Schutzgebietsverordnung dargestellt und begründet habe. Seitens des BMU wurde daraufhin Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4210 4 mitgeteilt, dass die Ausführungen gut nachvollziehbar seien. Die Landesregierung geht daher davon aus, dass in den Presseanfragen der Sachverhalt verkürzt dargestellt wurde und die in der Presse zitierten Aussagen des BMU insofern unter diesem Vorbehalt zu betrachten sind. 4. Hält die Landesregierung als Fach- und Rechtsaufsicht einen Gewässerrandstreifen von 1 m im FFH-Gebiet Else und Obere Hase für ausreichend? a) Wenn ja, bitte begründen. b) Wenn nein, was folgt daraus? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die Antwort zu Frage 3 und 5 verwiesen. Seitens des Umweltministeriums als oberste Naturschutzbehörde wird keine Veranlassung für fachoder rechtsaufsichtliche Maßnahmen gesehen. 5. Ist zu erwarten, dass sich der ökologische Zustand der Else durch Festlegung eines 1- m-Gewässerabstands ausreichend verbessert? Die Regelungen der Verordnung, die sich auf den 1 m breiten Streifen entlang der Gewässer beziehen , können mit Blick auf die Entwicklung des ökologischen Zustands nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sind alle in der Schutzgebietsverordnung getroffenen Regelungen i. V. m. gegebenenfalls ergänzenden Managementmaßnahmen sowie Anordnungen zur Sicherung des Schutzzwecks nach § 7 Abs. 2 der LSG-Verordnung für die weitere Entwicklung der relevanten Lebensräume und Arten im Gebiet ausschlaggebend. Dabei zielen die Regelungen der Schutzgebietsverordnung vor allem auf eine Einhaltung des Verschlechterungsverbots ab, während die Entwicklung bzw. Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände insbesondere auch über ergänzende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu erreichen ist. 6. Wie bewertet die Landesregierung eine Regelung wie beispielsweise im baden-württembergischen Landeswassergesetz, wonach im Außenbereich Gewässerrandstreifen mit einer Breite von 10 m und im Innenbereich Gewässerrandstreifen mit einer Breite von 5 m landesweit verbindlich vorgeschrieben sind? Nach § 38 Abs. 3 Satz 3 WHG steht die bundesrechtliche Regelung, wonach der Gewässerrandstreifen im Außenbereich 5 m breit ist, unter dem Vorbehalt abweichender landesrechtlicher Regelungen . Von dieser Option haben verschiedene Länder Gebrauch gemacht und somit den jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Die Landesregierung sieht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, entsprechende wassergesetzliche Reglungen anderer Länder zu bewerten . 7. Welche Erhaltungs- und Entwicklungsziele gelten für das FFH-Gebiet Else und Obere Hase? Nach den Vorgaben der LSG-Verordnung gilt: Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG) des FFH-Gebietes im LSG sind die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG der im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichen Interesse gemäß Anhang I und der Tierarten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie als die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile insbesondere des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I der FFH-Richtlinie) 91E0* Auenwälder mit Schwarzerle, Gemeiner Esche und einheimischen Weiden wie Bruchweide (Alno-Padion) als naturnahe, strukturreiche feuchte bis nasse Erlen-Eschenwälder vorwie- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4210 5 gend in saumartiger Ausprägung entlang der Fließgewässer in unterschiedlichen Altersphasen bzw. mit einem naturnahen Wasserhaushalt, standortheimischen, autochthonen Baumarten, einem hohen Anteil an Alt- und Totholz, Höhlenbäumen sowie spezifischen Habitatstrukturen (Flutrinnen, Tümpel, Verlichtungen) einschließlich ihrer charakteristischen Pflanzenarten wie z. B. Winkel-Segge , Sumpf-Pippau, Rasen-Schmiele, Scharbockskraut und ihrer charakteristischen Tierarten Fischotter und Eisvogel; der Flächenanteil der Auen-wälder bzw. der Ufergehölzsäume ist beständig oder nimmt zu. insbesondere der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I der FFH-Richtlinie) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren als artenreiche Hochstaudenfluren einschließlich ihrer Vergesellschaftungen mit Röhrichten vorwiegend an Ufern von Fließgewässern, ohne dominante Anteile von stickstoffliebenden Pflanzen (Nitrophyten) und gebietsfremden Pflanzen (Neophyten) in enger räumlich funktionaler Vernetzung zu den Ufergehölzsäumen, einschließlich ihrer charakteristischen Pflanzenarten, wie z. B. Mädesüß, Wasserdost und Blutweiderich und ihrer charakteristischen Tierarten wie z. B. Braunkehlchen, Rohrammer, Feldschwirl, Sumpfrohrsänger und Gebänderte Prachtlibelle; der Flächenanteil der „Feuchten Hochstaudenfluren“ ist beständig oder nimmt zu. 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation (Ranunculion fluitantis und Callitricho- Batrachion) als naturnahe, sommerkalte Fließgewässer mit vielfältigen Sedimentstrukturen aus feinsandigen, kiesigen und grobsteinigen Bereichen, guter Wasserqualität, einer natürlichen Dynamik des Abflussgeschehens, einem durchgängigen, unbegradigten Verlauf, unverbauten Ufern und zumindest abschnittsweise naturnahem Auengaleriewald sowie gut entwickelter flutender Wasservegetation an besonnten Stellen einschließlich ihrer charakteristischen Pflanzenarten wie z. B. Flutender Igelkolben, Flachfrüchtiger Wasserstern, Aufrechte Berle und ihrer charakteristischen Tierarten wie z. B. Fischotter, Eisvogel, Flussuferläufer, Bachforelle, Bachschmerle und Gebänderte Prachtlibelle. insbesondere der Tierarten (Anhang II der FFH Richtlinie) Steinbeißer (Cobitis taenia) als stabile, langfristig sich selbst tragende Population, die das Schutzgebiet in weitgehend durchgängigen, naturnahen, sauberen Fließgewässern mit besonnten Abschnitten , abschnittsweiser Wasservegetation (submerse Unterwasserpflanzenpolster), gering durchströmten Flachwasserzonen und lagestabilen Sandsohlen sowie in naturraumtypischer Fischbiozönose nutzt; die Fließgewässer bilden vernetzte Teillebensräume, die den Austausch von Individuen innerhalb der Gewässerläufe ermöglichen. Groppe (Cottus gobio) als stabile, langfristig sich selbst tragende Population, die das Schutzgebiet in durchgängigen, naturnahen, lebhaft strömenden, sauerstoffreichen, sommerkühlen und sauberen Fließgewässern mit einer reich strukturierten Sohle und einem hohen Anteil von Hartsubstraten (Kiese, Steine), Totholzelementen und Unterwasservegetation sowie in naturraumtypischer Fischbiozönose nutzt; die Fließgewässer bilden vernetzte Teillebensräume, die den Austausch von Individuen innerhalb der Gewässerläufe ermöglichen. Bachneunauge (Lampetra planeri) als stabile, langfristig sich selbst tragende Population, die das Schutzgebiet in durchgängigen, naturnahen, lebhaft strömenden, sauerstoffreichen, sommerkühlen und sauberen Fließgewässern mit unverbauten Ufern, Unterwasservegetation und einer vielfältigen Sohlstruktur aus flach überströmten, kiesigen Abschnitten als Laichareale und strömungsberuhigten Abschnitten mit Ablagerungen von Feinsedimenten (stabile Sandbänke) als Aufwuchshabitate sowie in naturraumtypischer Fischbiozönose nutzt; die Fließgewässer bilden vernetzte Teillebensräume , die den Austausch von Individuen innerhalb der Gewässerläufe ermöglichen. 8. Welche naturschutzfachliche Bedeutung hat das FFH-Gebiet Düte? Die Düte ist ein Berglandbach mit naturnahen Abschnitten, Seitenbächen und Quellbereichen, stellenweise Erlen-Eschen-Auenwäldern, mesophilem Buchenwald, Eichen-Hainbuchenwald Im FFH-Gebiet „Düte mit Nebenbächen“ befindet sich zudem ein naturnahes, nährstoffreiches Stillgewässer mit Laichkraut-Gesellschaften und Amphibien. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4210 6 Dem FFH-Gebiet kommt eine Bedeutung zur Verbesserung der Repräsentanz und Kohärenz von Vorkommen der Groppe und des Kammmolches im Naturraum Weser- und Weser-Leine-Bergland zu. Darüber hinaus hat es eine besondere Bedeutung aufgrund von Vorkommen des LRT 3260 (Fließgewässern mit flutender Wasservegetation) und des LRT 91E0 (Auenwäldern mit Erle und Esche). 9. Vor dem Hintergrund, dass auch das FFH-Gebiet Düte noch gemeinsam von Landkreis und Stadt Osnabrück unter Schutz zu stellen ist: a) Kann eine Schutzgebietsverordnung für ein Gewässer je Gebietskörperschaft unterschiedlich breite Gewässerrandstreifen festlegen? b) Und wie ließe sich das fachlich begründen? Die unteren Naturschutzbehörden entscheiden über die Regelungen der Schutzgebietsverordnung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Regelungen der Schutzgebietsverordnung müssen mit Bezug auf den Schutzzweck der Verordnung notwendig und mit Blick auf die Nutzungsanforderungen im Gebiet angemessen sein. Unterschiedliche Regelungen für Teilgebiete innerhalb einer Schutzgebietsverordnung sind grundsätzlich denkbar und ergeben sich in der Regel als Reaktion auf unterschiedliche Zustände (Vorkommen , naturschutzfachliche Bedeutung, Nutzungsanforderungen). Eine Differenzierung der Verbotstatbestände innerhalb einer Verordnung ausschließlich anhand von Verwaltungsgrenzen erscheint nicht sachgerecht. Es müssen daher sachliche Erwägungen ersichtlich sein, um eine Differenzierung vornehmen zu können. 10. Welche Erhaltungs- und Entwicklungsziele gelten für das FFH-Gebiet Düte? Bisher wurden die Erhaltungsziele für die FFH-LRT und Arten noch nicht in einer Schutzgebietsverordnung festgelegt, da das Ausweisungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Grundsätzlich sind in der Schutzgebietsverordnung für die im Gebiet signifikant vorkommenden Lebensraumtypen und Arten Erhaltungsziele zu formulieren. 11. Vor dem Hintergrund, dass die EU-Kommission wegen der verspäteten Umsetzung von Natura 2000 bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat: a) Welche Auswirkungen hat es auf den Zeitplan der Sicherung der FFH-Gebiete in der Region Osnabrück, wenn sich Stadt und Landkreis in der Frage der Gewässerrandstreifen an der Düte nicht einigen können? b) Wird das Land hier im Sinne einer zügigen Umsetzung von Natura 2000 vermitteln ? Das laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland findet seine Grundlage u .a. darin, dass Niedersachsen seinen Verpflichtungen zur Sicherung der FFH-Gebiete bisher nicht ausreichend nachgekommen ist. Schlimmstenfalls müsste Deutschland, und in der Folge Niedersachsen, mit erheblichen Strafzahlungen rechnen. Vor dem Hintergrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens muss die Sicherung der FFH-Gebiete mit hoher Priorität verfolgt und abgeschlossen werden. Nach Bericht des Landkreises Osnabrück befinden sich der Landkreis und die Stadt Osnabrück im Gespräch über die Verordnungsregelungen zur Verwendung von PSM. Der Ausgang der Abstimmung ist zunächst abzuwarten. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4210 7 12. Geht die Landesregierung davon aus, dass die gebietsspezifischen Erhaltungsziele den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprechen? Wenn nein oder nur unzureichend, was folgt daraus? Die Landesregierung geht selbstverständlich davon aus, dass die unteren Naturschutzbehörden ihrer Aufgabe zur EU-konformen Sicherung der FFH-Gebiete nachkommen. Dies schließt die Formulierung entsprechender Erhaltungsziele in der Schutzgebietsverordnung ein. 13. Soweit Schutzgebiete einen Naturschutzstatus erhalten, könnten Landwirte für betroffene Flächen auch Ausgleichszahlungen erhalten. Wäre dieser Status grundsätzlich fachlich vertretbar und würde die Landesregierung ein solches Vorgehen unterstützen? Innerhalb von Naturschutzgebieten erhalten die Landnutzer für bestimmte, sich aus der Schutzgebietsverordnung ergebende verpflichtende Auflagen für die Grünland- und Forstwirtschaft einen Erschwernisausgleich . Nähere Regelungen ergeben sich aus der Erschwernisausgleichsverordnung Grünland und der Erschwernisausgleichsverordnung Wald. 14. Wird die generelle Einführung eines 1-m-Begrünungsstreifens ohne Pestizide und Düngung generell an Gewässern erster, zweiter und dritter Ordnung von der gesamten Landesregierung geteilt? Die Landesregierung steht zu den Vorgaben der zwischen den sie tragenden Parteien geschlossenen Koalitionsvereinbarung. 15. Wie ist der Verfahrensstand der im Koalitionsvertrag angekündigten Novelle des Wassergesetzes ? Der Gesetzentwurf befindet sich in der Ressortabstimmung. (Verteilt am 19.07.2019) Drucksache 18/4210 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer und Imke Byl (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Genügt ein 1-m-Gewässerrandstreifen im FFH-Gebiet Else und Obere Hase im Landkreis Osnabrück den Naturschutzanforderungen von Natura 2000?