Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4213 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Hisbollah in Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD), eingegangen am 13.06.2019 - Drs. 18/4013 an die Staatskanzlei übersandt am 20.06.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 19.07.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Laut Süddeutsche Zeitung online vom 31. Mai 2019 leben derzeit 950 aktive Hisbollah-Mitglieder in Deutschland (https://www.sueddeutsche.de/politik/deutschland-hisbollah-terror-1.4468055). 1. Wie viele Hisbollah-Mitglieder leben aktuell in Niedersachsen (bitte nach Anzahl, Wohnort und Nationalität auflisten)? Eine Aussage zu der Frage, wie viele Hizb Allah-Mitglieder aktuell in Niedersachsen leben, kann nicht getroffen werden. Dem Verfassungsschutz sind ca. 150 Personen bekannt, die in Niedersachsen der Hizb Allah zugerechnet werden. Weiterführende Aussagen zu Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Personenpotenzial können lediglich in vertraulicher Sitzung des zuständigen Ausschusses des Niedersächsischen Landtags erfolgen. 2. Wie viele der unter Punkt 1 aufgeführten Hisbollah-Mitglieder werden vom niedersächsischen Verfassungsschutz beobachtet? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Haben die in Niedersachsen lebenden Hisbollah-Mitglieder in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 (Stand: 31.05.2019) Straftaten begangen? Falls ja, um welche Art von Straftaten handelt es sich dabei, und inwiefern wurde diesen Straftaten juristisch nachgegangen ? Die Zugehörigkeit zur Hizb Allah ist weder ein Erfassungsmerkmal im staatsanwaltlichen Erfassungssystem websta noch im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS, sodass eine Selektion im Sinne der Fragestellung nicht vorgenommen werden kann. Eine Beantwortung auf Grundlage staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren kann daher nur durch eine händische Auswertung aller Ermittlungsakten bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften erfolgen. Dies wäre indes auch mit Blick auf die Anforderungen zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden. Allein bei der Zentralstelle Terrorismusbekämpfung bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle ist ein Prüfvorgang in Erinnerung geblieben. Demnach wurde aufgrund einer sogenannten Selbstbezichtigung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Anhörung nach § 25 des Asylgesetzes in der Zentralstelle Terrorismusbekämpfung ein Prüfvorgang geführt. Der Betroffene hatte behauptet, er sei für einen Zeitraum von sechs Monaten im Libanon Mitglied einer Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4213 2 palästinensischen Gruppierung gewesen, die zur Hizb Allah gehöre. Über die Selbstbezichtigung hinaus liegen hier keine eigenen Erkenntnisse über die Mitgliedschaft vor. Auf die Vorlage nach Nr. 202 RiStBV hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) das Verfahren übernommen. Die Frage 3 kann bezüglich des o. g. Prüfvorgangs der Zentralstelle Terrorismusbekämpfung indes konkret nicht beantwortet werden, da zu Verfahren des GBA von hier aus keine Auskunft erteilt werden kann. 4. Wie steht die Landesregierung zu der Diskussion um die Bewertung der Hisbollah in Deutschland als terroristische Vereinigung? Im Juli 2013 setzte die Europäische Union den militärischen Arm der Hizb Allah auf die Liste der terroristischen Organisationen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.11.2015 zur Hizb Allah ausgeführt, dass diese insgesamt als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen ist, weil sie das Existenzrecht des Staates Israel offen infrage stellt und zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft. Da sie nach ihrem Selbstverständnis eine Einheit darstellt, deren Teile sich nicht voneinander trennen lassen, kommt es nicht darauf an, ob sie im Einzelfall als politische, soziale oder terroristische Struktur in Erscheinung tritt. Die Landesregierung schließt sich dieser Bewertung an. (Verteilt am 22.07.2019) Drucksache 18/4213 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Hisbollah in Niedersachsen