Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4230 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Horst Kortlang (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Zentraldeponie Brake-Käseburg Anfrage des Abgeordneten Horst Kortlang (FDP), eingegangen am 20.06.2019 - Drs. 18/4049 an die Staatskanzlei übersandt am 25.06.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 23.07.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Der Weser-Kurier vom 10.05.2019 berichtete von Differenzen hinsichtlich der künftigen Entsorgung des Bauschutts aus dem Abriss des Kernkraftwerks Unterweser. In dem Artikel wird erwähnt, dass 7 000 t Bauschutt auf der Deponie Käseburg entsorgt werden sollen (https://www.weserkurier .de/region/niedersachsen_artikel,-streit-um-atomkraftwerk-esenshamm-_arid,1828965.html). Vorbemerkung der Landesregierung Nach § 31 ff. der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) darf der Inhaber einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes (AtG) radioaktive Stoffe sowie bewegliche Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen , Anlagen oder Anlagenteile, die aktiviert oder kontaminiert sind und aus Tätigkeiten mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Kernkraftwerken stammen, als nicht radioaktive Stoffe verwenden , verwerten, beseitigen, innehaben oder an einen Dritten weitergeben, wenn die zuständige Behörde die Freigabe erteilt hat. Die zuständige Behörde erteilt die Freigabe auf Antrag des Genehmigungsinhabers , wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann. Die Behörde kann davon ausgehen, dass dies bei Einhaltung von im § 31 ff. StrlSchV festgelegten Anforderungen (nuklidspezifische Freigabewerte und Randbedingungen) für verschiedene Freigabeoptionen (uneingeschränkte Freigabe von Stoffen, Bauschutt und Bodenaushub, Bodenflächen bzw. Gebäuden zur Wieder- und Weiterverwendung /zweckgerichtete Freigabe von festen Stoffen zur Beseitigung auf Deponien, von Stoffen zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage, von Gebäuden zum Abriss bzw. von Metallschrott zur Rezyklierung) nachgewiesen ist, sofern der zuständigen Behörde keine Anhaltspunkte vorliegen , dass in den Fällen der zweckgerichteten Freigabe von festen Stoffen zur Beseitigung auf Deponien und von Stoffen zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage am Standort der Entsorgungsanlage für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis von im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr überschritten wird. Soweit die Anforderungen nicht erfüllt sind, kann der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, unter Berücksichtigung entsprechender in der Strahlenschutzverordnung festgelegter Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition auf andere Weise geführt werden [Einzelfallnachweis]. Eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr liegt etwa zwei Größenordnungen unterhalb der natürlichen Strahlenexposition sowie deren Schwankungsbreite. Das Verfahren zur Freigabe kann in einem atomrechtlichen Genehmigungsbescheid nach § 7 AtG oder in einem gesonderten Bescheid festgelegt werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4230 2 Der Bundesrat hat in seiner 971. Sitzung am 19.10.2018 beschlossen, der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes unter Maßgaben zuzustimmen; das 10-Mikrosievert-Konzept für die Freigabe hat darin weiterhin Bestand. Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung war am 31.12.2018, mit Ausnahme Anlage 8 Teil F Nr. 3, die am 01.01.2021 in Kraft tritt. Die PreussenElektra GmbH als Betreiberin des Kernkraftwerks Unterweser hat nach § 7 Abs. 3 AtG infolge der gesetzlichen Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung als Einzahlende nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes die Anlage unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Im Entsorgungsübergangsgesetz vom 27.01.2017 ist zudem hinsichtlich des Übergangs der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle in § 2 Abs. 5 festgelegt, dass die Abgabe radioaktiver Abfälle an den Dritten - heute die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH - nur zulässig ist, wenn die radioaktiven Stoffe nicht nach den zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Rechtsvorschriften über die Freigabe zum Zweck der Entlassung aus der Überwachung nach dem Atomgesetz oder der Strahlenschutzverordnung oder einer aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung freigebbar sind. Hinsichtlich der Freigabe von festen Stoffen zur Beseitigung auf Deponien nach § 31 ff. StrlSchV wird von der PreussenElektra GmbH eine Gesamtmasse von ca. 7 000 Mg bis zum Jahr 2032 abgeschätzt ; dabei sollen in den ersten neun Jahren 2018 bis 2026, wenn hauptsächlich Systeme und Komponenten abgebaut werden, durchschnittlich jährlich ca. 50 Mg anfallen, in den vier Jahren 2027 bis 2030, wenn umfangreich Gebäude dekontaminiert werden, ca. 6 000 Mg. Zu dem Landkreis Wesermarsch, in dem sich das Kernkraftwerk Unterweser befindet, gehört die Deponie Brake-Käseburg in öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerschaft. Hinsichtlich der abfallrechtlichen Randbedingungen gilt Folgendes: Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht für Abfälle ist bundeseinheitlich in § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) geregelt. Danach haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht nur die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 KrWG zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 KrWG zu beseitigen, sondern auch die Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu entsorgen . Diese Regelung erfasst auch die zur Beseitigung auf einer Deponie freizugebenden Abfälle aus dem Abbau eines Kernkraftwerks. Der für Abfälle zur Beseitigung aus dem Kernkraftwerk Unterweser örtlich zuständige öffentlichrechtliche Entsorgungsträger ist der Landkreis Wesermarsch (§ 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes). Soweit der örtlich zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Erfüllung seiner Entsorgungspflicht über eine geeignete, für die betreffenden Abfallarten zugelassene Deponie verfügt, sind damit die zur Beseitigung auf einer Deponie freizugebenden Abfälle aus dem Abbau eines Kernkraftwerks dieser Deponie zugeordnet. Grundsätzlich geeignet sind nach der Strahlenschutzverordnung Deponien der Klasse I oder höherwertig . Die Deponie Brake-Käseburg ist als Deponie der Klasse II eingestuft. Vorbehaltlich des noch zu prüfenden Einzelfallnachweises bezüglich der Einhaltung aller strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen sind die zur Beseitigung auf einer Deponie freizugebenden Abfälle des Kernkraftwerks Unterweser als Folge der Aufgabenzuweisung nach § 20 KrWG der Deponie Brake-Käseburg zugeordnet. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann die Abfälle nicht von der öffentlich-rechtlichen Entsorgung in seiner Satzung ausschließen. Denn einem solchen Ausschluss dürfte das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz als dafür zuständige Behörde nur zustimmen, soweit die betreffenden Abfälle nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger oder einen Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Verfügt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger über eine Anlage, in denen die zur Beseitigung freigegebenen Abfälle entsorgt werden können, besteht für einen solchen Ausschluss kein Raum. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4230 3 Als Voraussetzung für die Nutzung einer Deponie des zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und die Verpflichtung, die betreffenden Abfälle in diese Anlage zu übernehmen, ist zum einen die strahlenschutzrechtliche Eignung der Deponie erforderlich und zum anderen, dass die Zuordnungswerte und die sonstigen Voraussetzungen nach der Deponieverordnung betreffend die konventionelle Belastung der Abfälle (z. B. bezüglich der Salz- und Schwermetallgehalte) eingehalten sind. Für den Nachweis der strahlenschutzrechtlichen Eignung einer Deponie bedarf es vorliegend des Einzelfallnachweises für die Freigabe zur Beseitigung auf Grundlage von § 31 ff. StrlSchV. Werden die Voraussetzungen für die Freigabe nach § 31 ff. StrlSchV erfüllt, ist die Freigabe von der zuständigen Behörde zu erteilen (gebundene Entscheidung). Die Thematik wurde im 2. Bürgerdialog zum Rückbau des Kernkraftwerks Unterweser am 03.03.2018 in der Markthalle Rodenkirchen (im Rahmen der mit Haushaltsmitteln des Landes finanzierten erweiterten Öffentlichkeitsbeteiligung) sowie in der gemeinsamen öffentlichen Sitzung der beiden Ausschüsse „Betriebsausschuss Abfallwirtschaft“ und „Ausschuss für Bauen, Kreisentwicklung , Landwirtschaft und Umwelt“ des Landkreises Wesermarsch am 30.05.2018 unter Teilnahme von Vertretern des MU dargestellt. Gleichwohl bestehen die Akzeptanzprobleme in der Öffentlichkeit hinsichtlich der Freigabe nach § 31 ff. StrlSchV, insbesondere der Freigabe von festen Stoffen zur Beseitigung auf Deponien fort. 1. Inwieweit ist die Eignung der Deponie für die beabsichtigte Einlagerung bereits erschöpfend im Detail untersucht worden? Die Betreiberin PreussenElektra GmbH hat eine Nachweisunterlage hinsichtlich eines Einzelfallnachweises der strahlenschutzrechtlichen Eignung der Deponie Brake-Käseburg durch eine als Dienstleisterin herangezogene Fachfirma (Brenk Systemplanung GmbH) erstellen lassen und diese beim MU zur Prüfung eingereicht. Das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) prüft diese Nachweisunterlage derzeit mit den von ihm zugezogenen Sachverständigen der TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG. 2. Gibt es besondere Auflagen, unter denen die Einlagerung erfolgen soll? Da die Prüfung der strahlenschutzrechtlichen Eignung der Deponie Brake-Käseburg derzeit noch andauert, lässt sich hierzu noch keine Aussage treffen. 3. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung darüber, ob der Deponieteil aus dem Jahr 1994 von der Bezirksregierung Weser-Ems ohne Planfeststellungsverfahren genehmigt wurde? Aus Sicht und Aktenlage des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg wurde festgestellt, dass die Deponie (Ablagerungsfläche) am Standort Brake-Käseburg bereits ursprünglich in 1974 von der damals zuständigen Bezirksregierung Weser-Ems in Oldenburg mit Planfeststellungsbeschluss planfestgestellt worden ist. Die Zulassungsgenehmigungen für den derzeit aktuell mit Abfall beschickten Deponiebauabschnitt (BA) Nord, 1. Teilabschnitt, der Zentraldeponie Brake-Käseburg stammen aus den Jahren 1991, 1992 und 1993. Von fehlenden Planfeststellungsverfahren aus 1994 ist dem GAA Oldenburg nichts bekannt. 4. Welche vorgeschriebenen Voruntersuchungen zur Bodenstabilität und den Grundwasserverhältnissen wurden beim Bau der Deponie durchgeführt? Im Planfeststellungsverfahren zur Deponie Brake-Käseburg wurden in den Antragsunterlagen der Antragstellerin (Landkreis Wesermarsch) auch Bodengutachten bzw. Standsicherheitsuntersuchungen mit Grundwasserverhältnissen beigefügt, die letztendlich als genehmigte Antragsunterlagen Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Weser-Ems wurden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4230 4 5. Inwiefern sind die Prüfungsprotokolle von der Überwachung der Deponie bekannt, und welche Erkenntnisse liefern diese? Die Deponie Brake-Käseburg unterliegt grundsätzlich der Überwachung nach Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75 (IED-Richtlinie) der EU. Diese EU-Richtlinie ist in das bundesdeutsche Recht überführt und mit Runderlass des MU vom 02.01.2015 - 36-62812/24/4 - konkretisiert worden. Vom GAA Oldenburg in Zusammenarbeit mit der unteren Wasserbehörde werden jährliche IED-Inspektionen durchgeführt, die bislang keine oder nur unbedeutende Abweichungen/Mängel vom ordnungsgemäßen Deponiebetrieb zeigten. Die IED-Inspektionsberichte (Fazitbögen) können im Internet unter der Adresse: http://www.gewer beaufsicht.niedersachsen.de/startseite/bekanntmachungen/iedanlage/iedanlage-124507.html eingesehen werden. 6. Welche Erkenntnisse gibt es, wie stark sich der Moorboden unterhalb der verschiedenen Deponieteile abgesenkt hat? Zur Zeit der damaligen Errichtungsphase des Bauabschnitts Nord der Deponie sind Vorbelastungsmaßnahmen mittels Sandpolster durchgeführt worden. Damit sollten mögliche Untergrundsetzungen antizipiert werden. Außerdem wird im Deponiebau üblicherweise die Basis leicht überhöht eingebaut , um spätere Setzungen des Untergrundes vorbeugend auszugleichen, was auch am Standort Brake-Käseburg erfolgt ist. Im Rahmen der nachfolgenden Deponieüberwachung (Deponiejahresberichte) wird nur die Setzung des Abfallkörpers (Deponie) dokumentiert, nicht die des Untergrundes. 7. Sind im Zusammenhang mit der Deponie Grundwasserbeeinträchtigungen bekannt? Wenn ja, in welchem Ausmaß und in welchem Umkreis? Derzeit liegen keine Kenntnisse einer Grundwasserbelastung durch die Deponie vor. 8. Inwieweit sind die Schutthöhe und die zulässige Gewichtsbelastung der Deponie mit dem Vorhaben vereinbar, dort Bauschutt aus dem Kernkraftwerk Unterweser mit einem Gewicht von 7000 t einzulagern? Der derzeit mit Abfall beschickte Bauabschnitt Nord der Zentraldeponie Brake-Käseburg ist im Rahmen der damaligen Zulassung durch die Bezirksregierung Weser-Ems zur Ablagerung von Siedlungsabfällen genehmigt worden. Zu den Siedlungsabfällen gehören auch Bauabfälle (Bauschutt etc.), sodass im Zulassungsverfahren auch grundsätzlich von der Ablagerung von Bauabfällen ausgegangen wurde. In den damaligen Zulassungsunterlagen zum Genehmigungsverfahren der Deponie hat der Landkreis das Abfallaufkommen an Baustellenabfällen (Mittelwert der Jahre 1979 bis 1988) im Landkreis Wesermarsch mit 29 % entsprechend 23 200 t/a beziffert. Im anschließenden Deponiebetrieb sind Bauabfälle auf der Deponie zur Ablagerung (aktuell: Positivkatalog 2009) zugelassen. Hinsichtlich der Schütthöhe befindet sich die Zentraldeponie Brake-Käseburg, Bauabschnitt Nord, 1. Teilabschnitt, im Ausbauzustand des Deponiekörpers (Ablagerung) bereits im Kuppenbereich. Rein rechnerisch ist noch ein Restvolumen zur Abfallablagerung von knapp 31 000 m3 möglich. Damit ist die Einlagerung des Bauschuttes aus dem KKW Unterweser rein rechnerisch gewährleistet . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4230 5 9. Im Rahmen des „Generalplan Wesermarsch“ ist der Ausbau der Rönnel als Kanal entlang der Deponie geplant. Wer trägt die Verantwortung, sollte es infolge der Baumaßnahmen zu Grundbrüchen kommt? Der NLWKN, Bst. Brake-Oldenburg, plant im Auftrage des II. Oldenburgischen Deichbandes (II. ODB) die „Herstellung der Deichsicherheit im Bereich des Braker Siels“ als über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ finanziertes Küstenschutzvorhaben . Die Vorzugsvariante sieht einen Teilabschlag in Richtung Käseburger Siel über die dafür in Teilbereichen auszubauende Rönnel vor. Dafür soll der natürliche Verlauf der Rönnel genutzt werden, wobei im südlichen Verlauf, u. a. im Bereich der Deponie, Gewässeraufweitungen auf bis zu im Mittel 16 m und Sohlanpassungen infolge hydraulischer Erfordernisse vorgesehen sind. Die im Zuge der Küstenschutzmaßnahme ausgebaute Rönnel kann zukünftig einen südlichen Teilabschnitt des geplanten Trassenverlaufs des „Generalplans Wesermarsch“ darstellen. Der seitens II. ODB als Maßnahmenträger der Küstenschutzmaßnahme beauftragte Sachverständige für Baugrund, Dr. von Bloh vom Grundbaulabor Bremen, hat die Auswirkungen der geplanten Rönnelanpassungen auf die Standsicherheit der Deponie in einer geotechnischen Stellungnahme vom 18.06.2019 ermittelt und resümiert: „Der Ausbau der Rönnel mit vergrößertem Querschnitt und Sohltiefe zeigt keinen maßgeblichen Einfluss auf die globale Standsicherheit der Deponieböschung “. Im hier, entsprechend voranstehender Ausführungen, unwahrscheinlichen Falle eines Schadens wäre die abschließende Haftung von der Ursache abhängig und könnte z. B. beim Bauherren, Planer , Sachverständigen sowie dem ausführenden Bauunternehmen liegen. 10. Sind Sicherungsvorkehrungen für den Transport des einzulagernden Materials vorgesehen ? Im Sinne von „Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter“ sind keine Sicherungsvorkehrungen für den Transport des zur Deponierung freigegebenen Materials erforderlich. Im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO); laut § 22 StVO ist die Ladung nach den anerkannten Regeln der Technik so zu sichern, dass sie auch bei einer Vollbremsung oder einem plötzlichen Ausweichmanöver am Platz bleibt. 11. Welche speziellen Anforderungen an die Überwachung des eingelagerten Materials bestehen ? Keine, für weitere Informationen wird auf die Vorbemerkungen der Landesregierung verwiesen. 12. Sind Einlagerungsalternativen geprüft worden? Nein, für weitere Informationen wird auf die Vorbemerkungen der Landesregierung verwiesen. (Verteilt am 25.07.2019) Drucksache 18/4230 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Horst Kortlang (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Zentraldeponie Brake-Käseburg