Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4248 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung Anwendung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff (GRÜNE), eingegangen am 21.06.2019 - Drs. 18/4060 an die Staatskanzlei übersandt am 26.06.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 26.07.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Laut dem Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs von 2017 sind aktuell bis zu 93 % der Angestellten an deutschen Hochschulen befristet beschäftigt, in der übrigen Arbeitswelt sind es etwas mehr als 8 %. Ein Grund hierfür ist das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG). Dieses ermöglicht die Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im akademischen Mittelbau an Hochschulen abseits der Beschränkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Das WissZeitVG sieht für die zwei Qualifikationsphasen im Wissenschaftssystem jeweils eine Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren vor. Die erste Qualifikationsphase dient in der Regel zur Promotion. Das WissZeitVG wird von verschiedenen Seiten kritisiert, so beispielsweise von der Bildungsgewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, aber auch vonseiten der beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Einer der vorgebrachten Hauptkritikpunkte ist, dass nicht genügend unbefristete Stellen geschaffen wurden, wodurch die im Gesetz festgelegte Fristenregelung in der Mehrheit der Fälle dazu führt, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter langfristig ihre Stellen an Hochschulen oder im Forschungsbetrieb aufgeben müssen. Des Weiteren enthält das WissZeitVG einige unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen. Vorbemerkung der Landesregierung Die Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes im Jahr 2016 war darauf gerichtet, die Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses zu verbessern und unsachgemäßen Kurzbefristungen von Arbeitsverhältnissen entgegenzuwirken. Kernpunkte der Reform waren, dass bei der Qualifizierungsbefristung die Dauer der Befristung so bemessen sein muss, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist und sie - bei Befristung wegen Drittmittelfinanzierung - dem bewilligten Projektzeitraum entspricht. Mit der bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Novellierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) durch das Gesetz zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen (Nds. GVBl. 2016, S. 384) hatten sich der Landtag und die Landesregierung ebenfalls für gute Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft eingesetzt. Um die hohe Zahl unnötig befristeter Arbeitsverträge an den Hochschulen einzudämmen und die Laufzeiten befristeter Beschäftigungsverhältnisse zu verlängern, wurde grundlegend festgelegt, dass die Hochschulen die Aufgabe haben, für gute Beschäftigungsbedingungen zu sorgen. Konkret wurde gesetzlich festgelegt, dass wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die auch zur eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifikation beschäftigt sind, 1. mindestens ein Drittel der Arbeitszeit zur Weiterqualifikation zur Verfügung zu stellen ist, 2. die Laufzeit der Arbeitsverträge so zu bemessen ist, dass sie die angestrebte Qualifizierung ermöglicht und 3. bei der Befristung der Arbeitsverträge die Dauer der Mittelbewilli- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4248 2 gung berücksichtigt werden soll. Zudem wurde 4. klargestellt, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zur eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifizierung tätig sind, mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit zu beschäftigen sind. Um die gesetzlichen Vorgaben auch für den Hochschulbereich in Niedersachsen verbindlicher zu gestalten, ist folgende Passage bereits in den im Jahr 2013 geschlossenen und im Jahr 2017 fortgeschriebenen Hochschulentwicklungsvertrag aufgenommen worden: „Um die beruflichen Perspektiven für den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs zu verbessern und die Attraktivität von Wissenschaft als Beruf zu erhöhen, bauen die niedersächsischen Hochschulen die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses aus. Sie verpflichten sich, hochschulbezogene Standards für ‚Gute Arbeit‘ zu entwickeln und die Beschäftigungsbedingungen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals unter Berücksichtigung der DFG-Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis entsprechend zu gestalten . Dazu bemessen sie u. a. die Laufzeit von Arbeitsverträgen an der Mindestdauer des Promotionsverfahrens oder der Laufzeit der Projektförderung und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Tätigkeit und Familienverantwortung.“ Um Einfluss auf die konkrete Umsetzung des Hochschulentwicklungsvertrags bei den einzelnen Hochschulen zu nehmen, beinhalten die mit diesen geschlossenen Zielvereinbarungen auch Vereinbarungen zur Laufzeit von nach dem WissZeitVG geschlossenen Arbeitsverträgen, insbesondere zur Dauer der Erstbefristungen. Die Einhaltung der jeweils spezifischen, auf der zuvor festgestellten Ausgangssituation an der betreffenden Hochschule beruhenden Vereinbarung ist im Rahmen des zu erstattenden Zielerreichungsberichts darzulegen. Da die Novelle zum WissZeitVG im Jahr 2016 verabschiedet worden ist und somit erst in den Folgejahren Wirkung entfalten konnte, werden die zum 30.06.2019 vorzulegenden Zielerreichungsberichte 2018 noch keine konkreten Rückschlüsse auf die erzielten Erfolge der Hochschulen geben können. Das WissZeitVG ist nicht der Grund für das Vorhandensein befristeter Arbeitsverhältnisse. Vielmehr war es vor Verabschiedung des WissZeitVG bereits möglich, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses nach den Regelungen des § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristet zu beschäftigen. Das WissZeitVG ist auch nicht ursächlich für den zahlenmäßigen Anstieg befristeter Arbeitsverhältnisse im wissenschaftlichen Mittelbau. Vielmehr führen insbesondere die Erfolge der Hochschulen bei der Einwerbung von nur befristet zur Verfügung stehenden Drittmitteln zu diesem Effekt. Gemeinsam mit den Hochschulen werden derzeit Überlegungen angestellt, unbefristete Arbeitsverhältnisse im wissenschaftlichen Dienst oder aber im technischen und Verwaltungsdienst der Hochschulen (Stichwort: Wissenschaftsmanagement ) zu schaffen. Hierzu können derzeit allerdings keine quantifizierten Ergebnisse vorgelegt werden . Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage ist auch eine Abfrage bei den Hochschulen erfolgt. 1. Wie erfolgen die Befristungen an Niedersächsischen Hochschulen und Universitäten? Hochschulen in der unmittelbaren Trägerschaft des Landes nehmen in ihrer Eigenschaft als staatliche Einrichtung die Funktion des Arbeitgebers, stellvertretend für das Land Niedersachsen, wahr. Bei den Stiftungshochschulen tritt die hochschultragende Stiftung des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf. In beiden Fällen handeln die Hochschulen eigenverantwortlich. Befristungen nach dem WissZeitVG werden - wie allgemein die Arbeitsbedingungen - durch Arbeitsvertrag vereinbart. 2. Hält es die Landesregierung für geboten, dass die Anwendung des WissZeitVG an den Hochschulen in Niedersachsen einheitlich erfolgt? Falls ja, wie stellt sie dies sicher? Falls nein, warum nicht? Das WissZeitVG gilt gleichermaßen für alle Hochschulen in Niedersachsen. Aufgrund der stark voneinander abweichenden tatsächlichen Verhältnisse an den Hochschulen, die durch die Hochschulart , die dort jeweils vorhandenen Fächer und Fächerkulturen etc. bedingt sind, ist eine die Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4248 3 konkret gegebenen Rahmenbedingungen berücksichtigende Auslegung des WissZeitVG bereits aus Gründen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung geboten. Dies gilt im Übrigen auch für die Auslegung anderer Rechtsvorschriften. Der Versuch, eine einheitliche Anwendung des WissZeitVG durch Erlass zu gewährleisten, könnte nicht nur ungeeignet, sondern auch rechtlich angreifbar sein. Für die Stiftungshochschulen hätte ein Erlass ohnehin nur Empfehlungscharakter. Aus diesen Gründen hält es die Landesregierung nicht für sachgerecht, allgemeine, für alle Hochschulen gleichermaßen geltende Regelungen zur Umsetzung des WissZeitVG aufzustellen. Vielmehr wird, den Gepflogenheiten des Hochschulbereichs folgend, der hochschulspezifischen Regelung durch Zielvereinbarung der Vorzug gegeben. 3. Welche Vorgaben, Empfehlungen und/oder Hinweise seitens der Landesregierung gibt es für die Hochschulen bei der Anwendung des WissZeitVG? Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Welchen rechtlichen Charakter haben die unter Frage 2 gemachten Aussagen der Landesregierung ? Das MWK schließt mit den Hochschulen Zielvereinbarungen. Die Hochschulen erstatten Zielerreichungsberichte . 5. Welche Kriterien müssen nach Ansicht der Landesregierung erfüllt sein, damit eine nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG mögliche Befristung von Personal zulässig ist: „Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt.“? Die den wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragenen Tätigkeiten müssen zeitlich zu mindestens 50 % der Gesamttätigkeit der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung zuzuordnen sein. Hierzu zählen in erster Linie einerseits die Arbeitszeit , die zur eigenen Weiterqualifizierung zur Verfügung zu stellen ist (mindestens ein Drittel der Gesamtarbeitszeit, s. o.), und andererseits die Arbeitszeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in Forschung und Lehre. 6. Welche Vorgaben, Richtlinien oder Hinweise zur Umsetzung gibt es seitens der Landesregierung an die Hochschulen in Niedersachsen hinsichtlich der Anwendung des § 2 Abs. 1 WissZeitVG, wonach die Befristung von Personal zulässig ist, „wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt“ (bitte aufschlüsseln nach Hochschule, Zeitpunkt und rechtlichem Charakter)? Keine. Die Hochschulen wenden das WissZeitVG in eigener Verantwortung an. Die Entscheidungen unterliegen der uneingeschränkten Kontrolle durch die Arbeitsgerichte. Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber auf Anregung des MWK mit dem Gesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2015 (Nds. GVBl. S. 384) die bis dahin geltende Ausnahmeregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 3 NPersVG aufgehoben, wonach Personalmaßnahmen bei „Beschäftigten, die nach Umfang und Gewicht ihres Aufgabenbereichs überwiegend künstlerisch oder wissenschaftlich tätig sind, sofern für deren Beschäftigung die Beurteilung der künstlerischen oder wissenschaftlichen Befähigung entscheidend ist“ nicht der Mitbestimmung des Personalrates unterlagen. Seitdem fallen die Einstellung und auch die Befristung des Arbeitsverhältnisses in den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Personalvertretungen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4248 4 7. Welche hochschulinternen Vorgaben, Umsetzungsrichtlinien und/oder Vorgaben der Hochschulen zur Anwendung des § 2 Abs. 1 WissZeitVG sind der Landesregierung bekannt , und wie beurteilt sie diese jeweils? Der Landesregierung sind solche hochschulinternen Regelungen nicht bekannt. Die Hochschulen handeln hier eigenverantwortlich. Eine Ex-ante-Beteiligung des MWK ist bei solchen internen Regelungen nicht vorgesehen. 8. Wie ist nach Auffassung der Landesregierung der Begriff der „Qualifizierung“ für promoviertes Personal nach § 2 WissZeitVG auszulegen? Qualifizierungen von bereits promovierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern können je nach Fach, Phase der „wissenschaftlichen Laufbahn“ oder durch andere Rahmenbedingungen geprägt sehr unterschiedlich gestaltet sein. Im Regelfall erwirbt eine promovierte Wissenschaftlerin / ein promovierter Wissenschaftler weitere wissenschaftliche Fähigkeiten und Erfahrungen, um ihre /seine wissenschaftliche Karriere fortsetzten zu können. Teilweise wird eine Habilitation angestrebt , teilweise aber auch die Ausgangsvoraussetzung für die Berufung als Juniorprofessorin /Juniorprofessor oder möglicherweise direkt als Professorin/Professor (zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 4 a) NHG) geschaffen. Auch eine wissenschaftliche Qualifikation ohne zusätzlichen formalen Nachweis ist hierunter zu subsummieren. 9. Wie wird an welchen Hochschulen, Fachbereichen bzw. Lehrstühlen die geforderte „Qualifizierung“ nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG definiert (bitte unterteilt in die Promotionsund Post-Doc-Phase)? Nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen zur Promotionsförderung und auch zur wissenschaftlichen Qualifizierung nach der Promotion möglich (sogenannte Post-Doc- Phase). Die Definition dieser beiden Phasen der möglichen sachgrundlosen Befristung nach dem WissZeitVG ergibt sich unter Berücksichtigung der §§ 9 und 9 a NHG aus dem gegebenen Sachverhalt . Raum für eine Definierung der Qualifizierung besteht dabei nicht. 10. Welche Vorgaben, Richtlinien oder Hinweise zur Umsetzung gibt es seitens der Landesregierung an die Hochschulen in Niedersachsen hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG genannten „Angemessenheit“ der Befristungsdauer (bitte aufschlüsseln nach Hochschule, Zeitpunkt und rechtlichem Charakter)? Siehe die vorstehenden Ausführungen zum Hochschulentwicklungsvertrag und zu den Zielvereinbarungen . 11. Welche hochschulinternen Vorgaben, Umsetzungsrichtlinien, Vorgaben zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG mit Blick auf die „Angemessenheit“ der Befristungsdauer sind der Landesregierung bekannt, und wie beurteilt sie diese jeweils? Der Landesregierung sind solche hochschulinternen Regelungen nicht bekannt. Die Hochschulen handeln hier eigenverantwortlich. Eine Ex-ante-Beteiligung des MWK ist bei solchen internen Regelungen nicht vorgesehen. 12. Wie wird an welchen Hochschulen, Fachbereichen bzw. Lehrstühlen die geforderte „Angemessenheit“ der Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG ermittelt? Die Hochschulen berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben und die getroffenen Vereinbarungen. In vielen Bereichen ist eine regelmäßige Erstbefristungsdauer bei Promotionsbefristungen von drei Jahren zu beobachten. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4248 5 13. Wie viele Verträge für nicht promoviertes wissenschaftliches oder künstlerisches Personal nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gibt es in Niedersachsen (bitte aufschlüsseln nach Hochschule und Fachbereich)? An den niedersächsischen Hochschulen gibt es die folgenden Verträge gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG: TU Braunschweig Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Carl-Friedrich-Gauß 148 Lebenswissenschaften 230 Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften 149 Maschinenbau 367 Elektrotechnik, Informationstechnik, Physik 149 Geistes- und Erziehungswissenschaften 58 TU Clausthal Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Natur- und Materialwissenschaften 37 Energie- und Wirtschaftswissenschaften 89 Mathematik/Informatik und Maschinenbau 71 Universität Hannover Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Agrarwissenschaften, Lebensmittel 17 Anglistik, Amerikanistik 8 Architektur 53 Bauingenieurwesen 150 Biologie 48 Chemie 124 Elektrotechnik und Informationstechnik 143 Ernährungs- und Haushaltswissenschaften 2 Erziehungswissenschaften 89 Geisteswissenschaften allgemein 16 Geographie 26 Geowissenschaften (ohne Geographie) 36 Germanistik (Deutsch, germanische Sprachen ) 13 Geschichte 11 Informatik 82 Ingenieurwissenschaften allgemein 2 Maschinenbau, Verfahrenstechnik 364 Materialwissenschaft u. Werkstofftechnik 31 Mathematik 36 Philosophie 23 Physik, Astronomie 149 Politikwissenschaften 23 Psychologie 4 Raumplanung 42 Rechtswissenschaften 67 Romanistik 4 Sonderpädagogik 2 Sozialwissenschaften 10 Sport 9 Vermessungswesen 37 Wirtschaftswissenschaften 105 Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen 2 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4248 6 MHH Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Humanmedizin 350 Zahnmedizin 18 Andere Fächer bzw. kooperative Studiengänge 76 Universität Oldenburg Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Bildungs- und Sozialwissenschaften 33 Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften 59 Sprach- und Kulturwissenschaften 32 Human- und Gesellschaftswissenschaften 25 Mathematik und Naturwissenschaften 89 Medizin und Gesundheitswissenschaften 94 Universität Osnabrück Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Kultur- und Sozialwissenschaften 30 Erziehungs- und Kulturwissenschaften 34 Physik 21 Biologie/Chemie 38 Mathematik/Informatik 37 Sprach- und Literaturwissenschaft 18 Humanwissenschaften 29 Wirtschaftswissenschaften 31 Rechtswissenschaften 46 Sonderforschungsbereich 944 15 Interdisziplinäres Institut für Kognitionswissenschaft 19 Interdisziplinäres Institut für Umweltsystemforschung 11 Forschungszentrum Institut für Migrationsforschung und interkulturelle Studien 1 Forschungszentrum Institut für Kulturgeschichte der Frühen Neuzeit 1 HBK Braunschweig Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Darstellendes Spiel 1 Medienwissenschaften 2 Kunstwissenschaften 3 HMTMH Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Zentral 12 Universität Vechta Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Bildungs- und Gesellschaftswissenschaften 20 Natur- und Sozialwissenschaften 11 Geistes- und Kulturwissenschaften 14 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4248 7 Universität Göttingen Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Agrarwissenschaften 118 Biologie und Psychologie 127 Chemie 97 Forstwissenschaften und Waldökologie 41 Geowissenschaften und Geographie 18 Mathematik und Informatik 35 Physik 67 Jura 65 Philosophie 67 Sozialwissenschaften 45 Theologische Fakultät 12 Wirtschaftswissenschaften 87 Weitere (Sonderforschungsbereiche, Graduiertenkollegs, etc) 63 Universitätsmedizin Göttingen Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Medizin 475 TiHo Hannover Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Veterinärmedizin 98 Universität Hildesheim Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Erziehungs- und Sozialwissenschaften 70 Kulturwissenschaften und Ästhetische Kommunikation 3 Sprach- und Informationswissenschaften 34 Naturwissenschaften, Mathematik, Wirtschaft und Informatik 50 Universität Lüneburg Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Wirtschaft 26 Kultur 18 Bildung 12 Nachhaltigkeit 10 Sonstige Einrichtungen 11 Hochschule Osnabrück Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Wirtschaft und Sozialwissenschaften 5 Ingenieurwissenschaften und Informatik 1 Agrarwissenschaften u. Landschaftsarchitektur 1 Management, Kultur und Technik 2 Institut für Musik 1 Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Elektrotechnik 13 Maschinenbau 5 Soziale Arbeit 3 Versorgungstechnik 4 Wirtschaft 1 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4248 8 Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Verkehr-Sport-Tourismus-Medien 9 Informatik 11 Fahrzeugtechnik 8 Recht 17 Bau-Wasser-Boden 4 Hochschule Hannover Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Betriebswirtschaft 2 Bioverfahrenstechnik 2 Design und Medien 4 Information und Kommunikation 7 Maschinenbau 2 Pflege und Gesundheit 1 Religionspädagogik und Diakonie 2 Elektro- und Informationstechnik DSM 1 Informatik 1 Hochschule Hildesheim /Holzminden/Göttingen Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Soziale Arbeit 5 Management 2 Gestaltung 1 Ressourcenmanagement 1 Naturwissenschaften und Technik 4 HAWK plus 1 Hochschule Emden/Leer Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Seefahrt und Maritime Wissenschaften 4 Technik 10 Hochschule Wilhelmshaven /Oldenburg/Elsfleth Fakultäten/Fabereiche Anzahl der Verträge Architektur 1 Bauwesen Geoinformation Gesundheitstechnologie 10 Ingenieurwissenschaften 1 Wirtschaft 2 Seefahrt & Logistik 1 14. Wie viele Verträge für nicht promoviertes wissenschaftliches oder künstlerisches Personal nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gibt es in Niedersachsen, bei denen das Qualifikationsziel nicht die Promotion ist (bitte aufschlüsseln nach Hochschule und Fachbereich sowie das Qualifikationsziel)? An einigen Hochschulen werden die Qualifizierungsziele nicht extra im EDV-System erfasst. Eine Aufteilung nach Qualifizierungszielen ist daher nicht in allen Fällen möglich. Die möglichen anderen Qualifizierungsziele außer Promotion und Habilitation sind nach Auskunft der Hochschulen je nach Fachkultur und individueller Ausgestaltung der Aufgaben der/des wissenschaftlichen Mitarbeitenden sehr vielschichtig. So gibt es beispielsweise Fächer, in denen eine Promotion im Laufe der weiteren Qualifikation nach dem Studienabschluss regelmäßig nicht angestrebt wird (z. B. in der Architektur ), sondern stattdessen der Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten im wissenschaftlichen Projektmanagement sowie die Konzeption von Forschungsprojekten als Qualifizierungsziele ver- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4248 9 einbart werden. Auch in anderen Fächern und Fachkulturen streben nicht alle wissenschaftlichen Mitarbeitenden eine Promotion an, hier können beispielsweise auch der Erwerb von zusätzlichen /besonderen Lehrqualifikationen (z. B. fachdidaktische Weiterqualifikation) oder der Erwerb und die Anwendung von besonderen wissenschaftlichen Methoden (z. B. empirische Methodenkompetenz ) Ziel der Qualifikation sein. Schließlich gibt es auch wissenschaftliche Mitarbeitende, die anstelle einer Promotion die Vorbereitung und Umsetzung des Transfers von Forschungsergebnissen als Qualifikationsziel gesetzt bekommen. TU Braunschweig Fakultäten Qualifizierungsziele Anzahl Verträge Alle Nicht erfasst Nicht erfasst Eine Aussage zu anderen Qualifizierungszielen ist mangels gesonderter statistischer Erfassung nicht möglich. TU Clausthal Fakultäten Qualifizierungsziele Anzahl Verträge Alle Nicht erfasst Nicht erfasst Eine Aussage zu anderen Qualifizierungszielen ist mangels gesonderter statistischer Erfassung nicht möglich. Universität Hannover Fakultäten Qualifizierungsziele Anzahl Verträge Alle, keine Aufteilung möglich Siehe Anmerkung Weniger als 987 Von den bei Frage 13 genannten 1 728 Personen streben mindestens 741 die Promotion an. Bei den übrigen 987, die im Wesentlichen aus Drittmitteln finanziert werden, wird das konkrete Qualifikationsziel nicht benannt, man kann jedoch davon ausgehen, dass auch hier ein Großteil die Promotion anstrebt. Eine Aussage zu anderen Qualifikationszielen ist mangels gesonderter statistischer Erfassung nicht möglich. MHH Fakultäten Qualifizierungsziele Anzahl Verträge Alle Nicht erfasst Nicht erfasst Eine Aussage zu anderen Qualifizierungszielen ist mangels gesonderter statistischer Erfassung nicht möglich. Universität Oldenburg 0 Universität Osnabrück Fakultäten Qualifizierungsziele Anzahl Verträge Kultur- und Sozialwissenschaften 8 Erziehungs- und Kulturwissenschaften 6 Physik 1 Biologie/Chemie 4 Mathematik/Informatik 1 Sprach- und Literaturwissenschaft 1 Humanwissenschaften 4 Wirtschaftswissenschaften 2 Rechtswissenschaften 1 Sonderforschungsbereich 944 2 Interdisziplinäres Institut für Kognitionswissenschaft 1 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4248 10 Universität Osnabrück Fakultäten Qualifizierungsziele Anzahl Verträge Forschungszentrum Institut für Migrationsforschung und interkulturelle Studien 1 Eine Aussage zu anderen Qualifizierungszielen ist mangels gesonderter statistischer Erfassung nicht möglich. HBK Braunschweig 0 HMTMH 0 Universität Vechta Fakultäten Qualifikationsziele Anzahl Verträge Bildungs- und Gesellschaftswissenschaften Erwerb und Anwendung wissenschaftlicher Methoden 2 Natur- und Sozialwissenschaften Erwerb zusätzlicher Lehrqualifikation 1 Natur- und Sozialwissenschaften Konzeption von Forschungsprojekten 1 Natur- und Sozialwissenschaften Vorbereitung und Publikation von Forschungsergebnissen 1 Geistes- und Kulturwissenschaften Konzeption von Forschungsprojekten 1 Universität Göttingen Fakultäten Qualifikationsziele Anzahl Verträge Agrarwissenschaften 24 Biologie und Psychologie 27 Chemie 12 Forstwissenschaften und Waldökologie 7 Geowissenschaften und Geographie 4 Mathematik und Informatik 8 Physik 17 Jura 19 Philosophie 31 Sozialwissenschaften 21 Theologische Fakultät 5 Wirtschaftswissenschaften 11 Weitere (Sonderforschungsbereiche , Graduiertenkollegs , etc) 12 Eine Aussage zu anderen Qualifizierungszielen ist mangels gesonderter statistischer Erfassung nicht möglich. Universitätsmedizin Göttingen Fakultäten Qualifikationsziele Anzahl Verträge Medizin Ärztliche Weiterbildung 312 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4248 11 TiHo Hannover Fakultäten Qualifizierungsziele Anzahl Verträge Veterinärmedizin Überwiegend Fachtierarzt oder Kompetenzerwerb in der Wissenschaft 64 Universität Hildesheim Fakultäten Qualifizierungsziele Anzahl Verträge Alle Nicht erfasst Nicht erfasst Eine Aussage zu anderen Qualifizierungszielen ist mangels gesonderter statistischer Erfassung nicht möglich. Universität Lüneburg Fakultäten Qualifizierungsziele Anzahl Verträge Alle Nicht erfasst Nicht erfasst Eine Aussage zu anderen Qualifizierungszielen ist mangels gesonderter statistischer Erfassung nicht möglich. Hochschule Osnabrück 0 Hochschule Braunschweig /Wolfenbüttel Fakultäten Qualifikationsziele Anzahl Verträge Elektrotechnik Sammeln wissenschaftlicher Berufserfahrungen 13 Maschinenbau Sammeln wissenschaftlicher Berufserfahrungen 3 Soziale Arbeit Sammeln wissenschaftlicher Berufserfahrungen 3 Versorgungstechnik Sammeln wissenschaftlicher Berufserfahrungen 4 Wirtschaft Sammeln wissenschaftlicher Berufserfahrungen 1 Verkehr-Sport-Tourismus- Medien Sammeln wissenschaftlicher Berufserfahrungen 9 Informatik Sammeln wissenschaftlicher Berufserfahrungen 11 Fahrzeugtechnik Sammeln wissenschaftlicher Berufserfahrungen 8 Recht Sammeln wissenschaftlicher Berufserfahrungen 14 Bau-Wasser-Boden Sammeln wissenschaftlicher Berufserfahrungen 4 Hochschule Hannover 0 Hochschule Hildesheim/ Holzminden/Göttingen Fakultäten Qualifizierungsziele Anzahl Verträge Soziale Arbeit Weiterbildung in der Lehre, Aufbau eines Studienganges 1 Gestaltung Vorbereitung von Auslandsund außeruniversitären Forschungsaufenthalten 1 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4248 12 Hochschule Hildesheim/ Holzminden/Göttingen Fakultäten Qualifizierungsziele Anzahl Verträge HAWK plus Beratung, Forschung, Einwerben von Forschungsmitteln 1 Hochschule Emden/Leer Fakultäten Qualifizierungsziele Anzahl Verträge Seefahrt und Maritime Wissenschaften Wissenschaftliches Schreiben, Ziel: Peer reviewed Publikationen Vorbereitung von interdisziplinären Forschungsvorhaben Wissenschaftliches Projektmanagement Besondere Lehrqualifikationen /digitale Lehrmethoden 2 Technik Wissenschaftliches Schreiben, Ziel: Peer reviewed Publikationen Vorbereitung von interdisziplinären Forschungsvorhaben Wissenschaftliches Projektmanagement Besondere Lehrqualifikationen /digitale Lehrmethoden 6 Eine genaue Zuordnung der Qualifizierungsziele ist mangels gesonderter statistischer Erfassung nicht möglich. Hochschule Wilhelmshaven /Oldenburg/Elsfleth 0 15. Wie ist nach Auffassung der Landesregierung der Begriff der „Qualifizierung“ für nicht promoviertes Personal nach § 2 WissZeitVG auszulegen? In der Regel wird die Promotion angestrebt, im Bereich der bildenden Kunst entspricht der Status des Meisterschülers (Meisterklasse) und im Bereich der Musik das Konzertexamen der Promotion (§ 9 Abs. 5 NHG). Das Gesetz gibt aber kein formales Qualifizierungsziel vor. Wie vor der Novellierung des WissZeitVG sind daher neben der Promotion und der Habilitation weitere Qualifizierungen möglich. Dies können z. B. auch der Erwerb von Erfahrungen in der wissenschaftlichen Lehre, managementbezogene Tätigkeiten in der Forschung und Lehre, wissenschaftliche/künstlerische Kompetenzen , die z. B. zur Übernahme einer Professur oder anderer Funktionen in der Wissenschaft oder auch zu einer beruflichen Karriere außerhalb der Wissenschaft oder im Projektmanagement befähigen, sein. 16. Wie beurteilt die Landesregierung die in § 2 WissZeitVG stehende sogenannte familienpolitische Komponente, die eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer beim Nachweis von Erziehung, Pflege, Behinderung oder chronischer Erkrankung ermöglicht ? Die Landesregierung begrüßt diese Regelung. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4248 13 17. Welche (Dienst-)Vereinbarungen bzw. Beschlüsse bestehen an welcher Hochschule hinsichtlich der in Frage 16 genannten Verlängerungsmöglichkeiten? Es existieren keine gesonderten Vereinbarungen. Wenn ein Nachweis von Betreuung/Erziehung, Pflege, Behinderung oder chronischer Erkrankung vorliegt, machen die Hochschulen von der Möglichkeit zur Verlängerung der Höchstbefristungsdauer entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 WissZeitVG Gebrauch. 18. Welche (Dienst-)Vereinbarungen bzw. Beschlüsse hinsichtlich der in Frage 16 genannten Verlängerungsmöglichkeiten sind der Landesregierung aus anderen Bundesländern bekannt, und wie beurteilt sie diese? Der Landesregierung sind solche Regelungen nicht bekannt. Ein routinemäßiger länderübergreifender Austausch solcher Regelungen besteht nicht. 19. Welche Tätigkeiten zählen nach Ansicht der Landesregierung zu dem im § 2 Wiss- ZeitVG genannten Sechsjahreszeitraum? Vgl. Antwort zu Frage 5. 20. Stimmt die Landesregierung folgender Auffassung mit Blick auf § 2 WissZeitVG zu: „Nach allgemeiner Ansicht sind nur solche Tätigkeitsverhältnisse anzurechnen, die der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation dienen. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Regelung, wohl aber aus dem Gesetzeszweck.“ (Kommentar R. Krause, Rn. 88 zu §2 WissZeitVG, vgl. auch: Dörner: Der befristete Arbeitsvertrag , Rn. 580, WissZeitVG, §2 Rn. 94)? Im Grunde ist dem zuzustimmen, vgl. auch Antwort zu Frage 5. Es ist aber nicht erforderlich, dass die betreffende Person ausschließlich wissenschaftliche Tätigkeiten wahrnimmt. Wichtig ist, dass die wissenschaftlichen Tätigkeiten in der Summe für die Gesamttätigkeit der Wissenschaftlerin oder des Wissenschaftlers vom zeitlichen Umfang her prägend sind, also zeitlich mindestens 50 % der Gesamttätigkeit ausmachen. Diese Bewertung folgt der tariflichen Logik zur Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. (Verteilt am 29.07.2019) Drucksache 18/4248 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anwendung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff (GRÜNE), eingegangen am 21.06.2019 - Drs. 18/4060 an die Staatskanzlei übersandt am 26.06.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregie-rung vom 26.07.2019