Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4264 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer, Miriam Staudte und Imke Byl (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Rechtfertigt der Borkenkäferbefall, dass der Artenschutz in Schutzgebieten außer Kraft gesetzt wird? Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer, Miriam Staudte und Imke Byl (GRÜNE), eingegangen am 27.06.2019 - Drs. 18/4098 an die Staatskanzlei übersandt am 03.07.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 30.07.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Laut Süddeutscher Zeitung vom 10.06.2019 wird der starke Borkenkäferbefall im Harz unterschiedlich bewertet: „Während die Wirtschaftswaldbesitzer darüber klagen, dass die in großen Massen zwangsweise gefällten Fichten nur schwer und unter Preis zu verkaufen seien, freut man sich beim Nationalpark Harz darüber, dass der Borkenkäfer die natürliche Entwicklung weg vom Nadel- und hin zum Mischwald beschleunigt. ‚Die abgestorbenen Bäume sehen zwar nicht schön aus‘, erklärte der Leiter des Nationalparks vor wenigen Tagen bei einer gemeinsamen Wanderung mit den Ministerpräsidenten Stephan Weil (Niedersachsen) und Reiner Haseloff (Sachsen-Anhalt) auf den Brocken. ‚Aber die Artenvielfalt nimmt zu.‘ In Bereichen, die der Borkenkäfer schon vor mehr als zehn Jahren heimgesucht hat, seien zwischen den toten Fichten längst junge Laubbäume nachgewachsen. Und es gebe mehr Tierarten. Dies hat auch ein Monitoring des Umweltverbands NABU bestätigt. Danach lebten auf dem ebenfalls vom Fichtensterben betroffenen 925 m hohen Achtermann-Berg nahe Königskrug vor zehn Jahren 20 Vogelarten. Inzwischen seien es deutlich mehr als 30.“ Unter der Überschrift „Waldarbeiten wegen Borkenkäfer schaden der Wildkatze“ warnte der BUND Niedersachsen vor Auswirkungen von Waldarbeiten auf Wildkatzen1: „In den kommenden Sommermonaten wird es in Niedersachsens Wäldern vermehrt zur Sichtung junger Wildkatzen kommen. In diesem Jahr sind die Wildkätzchen besonders gefährdet, da in Niedersachsen aufgrund einer befürchteten Ausbreitung des Borkenkäfers in vielen geschützten Wäldern - anders als sonst - auch zwischen März und September Bäume gefällt und entnommen werden dürfen. ‚Die Waldarbeiten können dazu führen, dass die Mutterkatze für eine längere Zeit vertrieben wird oder Kätzchen in ihrem Versteck umkommen, wenn Holzstapel in der Aufzuchtzeit abgeräumt werden‘, gibt die Wildkatzenexpertin (…) zu bedenken. Der BUND kritisiert, dass die Holzentnahme im Frühjahr und Sommer in Niedersachsen zu wenig eingeschränkt wird und kürzlich sogar innerhalb von Natura-2000-Gebieten aufgehoben wurde. ‚Die Begrenzung von Holzentnahmen dient maßgeblich dem Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Tierarten. Dieser ist nun nicht mehr gewährleistet. Rechtfertigt ein möglicher wirtschaftlicher Schaden durch einen Borkenkäferbefall, dass der Artenschutz in Schutzgebieten außer Kraft gesetzt wird?‘, fragt (…), BUND-Landesgeschäftsführerin.“ 1 Pressemeldung des BUND Niedersachsen vom 06.06.2019 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4264 2 Das Landesumweltministerium hat mit Erlass vom 28.02.2019 den unteren Naturschutzbehörden aufgegeben, Waldarbeiten von März bis August auch in Schutzgebieten zuzustimmen, falls eine ordnungsgemäße Bekämpfung des Borkenkäfers sonst nicht möglich sei. Vorbemerkung der Landesregierung Die aktuelle Borkenkäfer-Befallssituation in vielen niedersächsischen Wäldern, die infolge von Sturmereignissen und anschließender Dürre entstanden ist, stellt in besonders deutlicher Weise die Folgewirkungen des Klimawandels dar. Dies ist nicht nur als Bedrohung des wirtschaftlichen Erfolgs der Waldwirtschaft aufzufassen, sondern hat vielfältige negative Folgewirkungen für den Naturhaushalt , den Wasserhaushalt und die Bewohner dieses Landes. Wohl wissend, dass diese negativen Entwicklungen nicht allein durch Borkenkäferbekämpfungsmaßnahmen verhindert werden können, sind diese doch notwendig, um die Schädigung der Wälder so weit wie möglich einzuschränken oder zumindest abzumildern. Keineswegs aber wird, wie in den Vorbemerkungen der Abgeordneten angeführt, dadurch der Artenschutz „außer Kraft gesetzt“. 1. Wird die Auffassung des Leiters des Nationalparks Harz geteilt, dass der Borkenkäfer im Schutzgebiet für mehr Artenvielfalt sorgt? Der Borkenkäferbefall führt in den strukturarmen Fichtenbeständen des Harzes zu massiven Veränderungen . Viele Bereiche werden aufgelichtet, es entsteht umfänglich stehendes, später liegendes Totholz. In diesen Bereichen wird die Artenvielfalt größer. Bei der weiteren Naturdynamik kann es durchaus zu wieder artenärmeren Bereichen kommen, wenn die Wälder sich wieder schließen. In welchem Umfang dies geschehen wird, ist gerade vor dem Hintergrund der dramatischen klimatischen Veränderungen noch nicht absehbar. Nationalparke bieten hier Gelegenheit, diese Prozesse zu beobachten und zu dokumentieren. In der Gesamtschau geht die Landesregierung aber davon aus, dass die natürliche Waldentwicklung weg vom Nadelwald und hin zum Mischwald im Bereich des Nationalparks Harz langfristig eine Steigerung der Artenvielfalt bewirken wird. Das derzeit verstärkte Auftreten von Borkenkäfern ist eine Folgeerscheinung der Witterungs- und Klimabedingungen, aber nicht die Ursache für die zu erwartende (und erwünschte) Steigerung der Artenvielfalt. In anderen Schutzgebieten und auch außerhalb dieser führt die Massenvermehrung innerhalb der jetzt weniger vielfältigen, fichtendominierten Wälder zwar eher dazu, dass gezielte Waldumbaubemühungen, die innerhalb von Schutzgebieten häufig auf Laubwaldgesellschaften mit hoher Beteiligung der Buche zielen und außerhalb stabile Laub- und Nadelmischwälder zum Ziel haben, konterkariert werden. Die infolge der Borkenkäfer -Massenvermehrung zunehmende Vielfalt ist vor allem durch einen Anstieg an Pflanzen- und Tierarten bedingt, die eher an Offenlandbedingungen gebunden sind (z. B. Schlagflora mit folgender Insektenwelt) als durch eine Zunahme waldtypischer Arten, deren Erhalt und Schutz eines der Ziele der Waldumbaubemühungen darstellen. 2. Warum werden auch in für die Stilllegung nach dem Konzept der Natürlichen Waldentwicklung (NWE10) vorgesehenen Gebieten Forstarbeiten durchgeführt? In den nach dem NWE10-Konzept ausgewiesenen Flächen sind gemäß RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) vom 01.07.2018 (405-02261/8-86) noch Erstinstandsetzungsmaßnahmen zur ökologischen Aufwertung der Flächen zulässig. Dies können sein: die Bekämpfung invasiver Pflanzenarten oder die Wiedervernässung, der Auszug bzw. das Zurückdrängen unerwünschter Baumarten, nicht jedoch die Ernte hiebsreifer Bäume der angestrebten Baumartenzusammensetzung . Darüber hinaus hat ein Waldbesitzer Gefahren durch Schadorganismen gemäß § 13 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) auch in der natürlichen Waldentwicklung überlassenen Flächen entgegenzuwirken, wenn benachbarte Waldflächen bedroht sind. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4264 3 Für den Nationalpark Harz (NP Harz) gilt, dass in diesen Bereichen keine Forstmaßnahmen durchgeführt werden. Bäume werden dort entsprechend dem zeitlich gestaffelten Überführungskonzept nur im Rahmen der Sicherung von Wirtschaftswäldern im Randbereich von ca. 500 m und im Zuge von Verkehrssicherungsmaßnahmen gefällt. 3. Welche rechtlichen Einschränkungen gelten für Waldarbeiten zum Schutz von Wildkatzen und anderen Wildtieren in der Aufzuchtzeit von März bis September? Die allgemeinen Vorschriften der §§ 39 und 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bleiben unberührt. Demnach ist eine Störung von wildlebenden Tieren insbesondere in der Aufzuchtzeit oder eine Beeinträchtigung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten verboten. Auch bei Arbeiten im Rahmen der Bekämpfung des Borkenkäfers, z. B. beim Abräumen von Holzlagerplätzen, muss durch Beachtung von Vorsichtsmaßnahmen und durch sorgfältiges Handeln eine Gefährdung von Wildtieren - also auch der Wildkatzen - vermieden werden. Brut- und Setzzeiten ergeben sich darüber hinaus aus § 33 NWaldLG. 4. Inwiefern gelten in Schutzgebieten besondere Einschränkungen für Waldarbeiten in der Aufzuchtzeit? Gemäß den Erlassen „Unterschutzstellung von Natura-2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung “ und „Schutz, Pflege und Entwicklung von Natura-2000-Gebieten im Landeswald “, beide vom 21.10.2015, ist in FFH-Gebieten in Altholzbeständen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen sowie in Altholzbeständen mit Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wertbestimmender Tierarten, die Holzentnahme und Pflege in der Zeit vom 01.03. bis 31.08. nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig. Diese Zustimmung ist in der Regel - wenn dies in der die Erlasslage umsetzenden Schutzgebietsverordnung so geregelt ist - als Ausnahmeregelung und auf Antrag zu gewähren, insbesondere auch um der Verpflichtung aus § 13 NWaldLG nachkommen zu können. 5. Inwiefern wurden Einschränkungen für Waldarbeiten in diesem Jahr aufgehoben bzw. Ausnahmen zugelassen? Die gemäß Erlass des MU getroffenen Einschränkungen waren eine Empfehlung an die unteren Naturschutzbehörden, die in Natura-2000-Gebieten geltende Regelung, zwischen dem 01.03. und dem 31.08. kein Holz zu entnehmen, auszusetzen. Der Erlass lässt Waldarbeiten unter der Maßgabe der Anzeige des Gebrauchmachens bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu. Die aktuelle Borkenkäfer-Befallslage infolge Sturm und Dürreperiode macht die Gewährung einer solchen Ausnahmegenehmigung in weiten Bereichen des Landes notwendig. Dies ermöglicht den Waldbewirtschaftenden die Entnahme der von Borkenkäfern befallenen Bäume, dadurch soll eine völlig ungebremste Waldvernichtung verhindert werden. Der im Erlass des MU erwähnte punktuell zulässige Pflanzenschutzmitteleinsatz stellt keine Ausnahme dar und ist auch nach zuvor geltender Erlasslage möglich. 6. Mit welcher Begründung wurden die Einschränkungen aufgehoben bzw. Ausnahmen zugelassen? Die Maßnahme ist begründet durch die enorme Massenvermehrung des Großen Achtzähnigen Fichtenborkenkäfers (Buchdrucker, allg. nur Borkenkäfer genannt), die aufgrund der Extremwetterlagen in den Jahren 2017 und 2018 entstanden ist (Starkregen in 2017, Stürme in 2017/2018, Hitze und Trockenheit im Jahr 2018 bis in den November hinein) sowie den damit verbundenen Folgen für die Wälder. Die Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Holzentnahme ist insofern sinnvoll, als dass durch die rechtzeitige Entnahme des vom Borkenkäfer befallenen Holzes weiterer Schaden an den Wäldern abgewendet werden kann. Dies gilt sowohl für Fichtenwälder innerhalb der Schutzgebiete als auch außerhalb dieser. Hinzu kommt, dass durch die rechtzeitige Entnahme befallenen Holzes Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4264 4 auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduziert werden kann, sodass diese Maßnahmen den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes folgen. Die Folgen der Borkenkäfermassenvermehrung sind in der gegenwärtigen Rasanz auch innerhalb der Schutzgebiete grundsätzlich als negativ zu bewerten. In vielen Schutzgebieten sollen Fichtenwälder langfristig in Mischwälder umgebaut werden. Dieser Umbau stellt sich nicht von allein ein und wird durch den plötzlichen Verlust der Fichtenwälder und die sich dann häufig einstellende natürliche Verjüngung der Fichte behindert oder zumindest zeitlich verzögert. Außerdem wird durch die plötzliche Schaffung von Freiflächensituationen die Einbringung von Laubbäumen - vor allem der Buche - erheblich erschwert. Der angestrebte Umbau ist wesentlich schonender für die Natur und den Wasserhaushalt umzusetzen, wenn er gezielt erfolgt und nicht als Reaktion auf eine Kalamität. 7. In welchen Landkreisen wurden die Einschränkungen für Waldarbeiten aufgehoben bzw. Ausnahmen zugelassen? Der genannte Erlass wurde an alle Landkreise gerichtet, diese entscheiden in eigener Zuständigkeit . Über die Umsetzung in der Fläche liegen der Landesregierung keine Auswertungen vor. 8. Werden auch in Schutzgebieten Giftzelte zur Bekämpfung von Borkenkäfern eingesetzt ? Wenn ja, in welchen Schutzgebieten2? Der Einsatz der sogenannten Trinet-Borkenkäferfallen erfolgt gemäß den Anwendungsbestimmungen des Pflanzenschutzmittelverzeichnisses. Hierin wird der Einsatz in Schutzgebieten nicht eingeschränkt , da die spezifische Wirkung der Lockstoffe auf Borkenkäfer eine Schädigung der Populationen von Bienen oder anderen Nicht-Zielarten weitgehend ausschließt. Der Erlass zur Unterschutzstellung von Natura-2000-Gebieten im Wald sowie der zugehörige Leitfaden für Natura 2000 im Wald erlauben explizit den punktuellen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auch in Natura-2000- Gebieten. Die gesetzliche Verpflichtung aus § 13 NWaldLG kann durch eine Verordnung nicht aufgehoben werden. Im NP Harz werden keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt. Ein grundsätzliches Verbot ergibt sich im Übrigen bereits aus der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz -Anwendungsverordnung; PflSchAnwV vom 10.11.1992, zuletzt geändert am 25.11.2013): „Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 (der PflSchAnwV) aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken , Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewandt werden, es sei denn, dass eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet.“ 9. Gelten für die Wiederaufforstung der vom Borkenkäfer betroffenen Flächen Vorgaben, um die Wälder künftig widerstandsfähiger gegen Trockenheit, Klimaveränderungen und Schädlingsbefall zu machen? In den Niedersächsischen Landesforsten gelten hierfür die Richtlinien für die klimaangepasste Baumartenwahl. Hierin finden die prognostizierten Klimaänderungen und die damit einhergehenden Risiken für den Wald Berücksichtigung und die Entwicklung des Landeswaldes hin zu stabilen, vielfältigen und ertragreichen Wäldern, wie sie das LÖWE-Programm bereits seit 1991 vorsieht, ihre Fortsetzung. Im NP Harz werden im Bereich der Naturdynamikzone keine Pflanzmaßnahmen durchgeführt, hier gilt das Ziel: „Natur Natur sein lassen“ (natürliche Sukzession). In der Naturentwicklungszone sind in den vergangenen Jahren großflächig Rotbuchenpflanzen in Fichtenbestände eingebracht worden mit dem Ziel, in den mittleren und unteren Höhenlagen mehr Naturnähe zu erreichen. 2 Vgl. NDR, Panorama 3-Berichterstattung vom 18.06.2019, https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/ panorama3/Dramatische-Schaeden-Ist-der-Wald-noch-zu-retten,wald996.html Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4264 5 10. Welche konkreten Maßnahmen sind geeignet und notwendig, um auszuschließen, dass Wildkatzen und andere streng geschützten Arten durch Waldarbeiten in der Aufzuchtzeit von März bis September getötet oder geschädigt werden? Die allgemeinen Vorschriften des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG bleiben unberührt. Demzufolge sind auch zum Schutz von Wildkatzen die anfallenden Arbeiten mit besonderer Sorgfalt durchzuführen . Forstliche Maßnahmen stellen insgesamt für die Wildkatzen eine eher geringe Gefahr dar und sind grundsätzlich im benannten Zeitraum, der auch die Brut- und Setzzeit umfasst, zulässig. Flächen, die in dieser Zeit bearbeitet werden, entsprechen in der Regel weniger den Habitatansprüchen der Wildkatze. Dies gilt insbesondere auch für Flächen, die im Zuge der Borkenkäferbekämpfung bearbeitet werden müssen. Bereiche, die den Habitatansprüchen der Wildkatze entsprechen , also Alt- und Totholzreiche Laubwälder, höhlenreiche Totholzinseln, Reisighaufen oder alte Holzpolter werden in nur sehr geringem Umfang zu dieser Zeit bearbeitet. Durch die nur geringe Fahrgeschwindigkeit von Forstmaschinen und die mit ihren Arbeiten verbundene Geräuschkulisse bliebe den als scheu geltenden Wildkatzen außerdem ausreichend Zeit, die bearbeiteten Bereiche zu verlassen, sofern sie sich denn dort aufhalten. 11. Was unternimmt die Landesregierung dafür, dass diese Maßnahmen durchgeführt werden ? Die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht bei der Umsetzung der forstlichen Maßnahmen obliegt den handelnden Akteuren. Es ist Aufgabe der Bewirtschafter und beratenden Betreuer, diese auf ihre entsprechenden Pflichten hinzuweisen. (Verteilt am 31.07.2019) Drucksache 18/4264 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer, Miriam Staudte und Imke Byl (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Rechtfertigt der Borkenkäferbefall, dass der Artenschutz in Schutzgebieten außer Kraft gesetzt wird?