Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4272 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg und Dragos Pancescu (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Hitzefrei für Beamtinnen und Beamte sowie Landesbedienstete in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg und Dragos Pancescu (GRÜNE), eingegangen am 02.07.2019 - Drs. 18/4114 an die Staatskanzlei übersandt am 05.07.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 31.07.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Gegenwärtig erlebt Niedersachsen erneut eine Hitzewelle. Expertinnen und Experten führen diese auf die Folgen der Klimakrise zurück. Das Arbeiten in großer Hitze bedeutet erhöhte Anstrengungen . Vorbemerkung der Landesregierung Das Land Niedersachsen hat stets das Wohl der Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigten im Blick. Insbesondere bei großer Hitze werden die zu Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt , den Beamtinnen und Beamten und den Beschäftigten das Arbeiten zu erleichtern und eine Überhitzung der Arbeitsstätten zu vermeiden. Der Begriff „Hitzefrei“ wird dahin gehend definiert, dass die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit aufgrund hoher Außentemperaturen verkürzt wird, ohne dass die Beamtinnen und Beamten oder die Beschäftigten die verkürzte Arbeitszeit vorleisten oder nachträglich erbringen müssen und ohne dass die jeweilige Besoldung bzw. das jeweilige Entgelt an die veränderte Arbeitszeit angepasst wird. 1. Gibt es Regelungen über Sonderurlaub („Hitzefrei“) für niedersächsische Landesbedienstete ? Wenn ja, wie sehen diese aus? Die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO), welche für niedersächsische Beamtinnen und Beamten Anwendung findet, enthält keine Regelung, die die Gewährung von Sonderurlaub aufgrund hoher Außentemperaturen ermöglicht. Auch § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), welcher für die niedersächsischen Tarifbeschäftigten Anwendung findet, ermöglicht die Gewährung von Sonderurlaub aufgrund hoher Außentemperaturen nicht. Darüber hinaus ergibt sich auch aus den Arbeitsschutzvorschriften (insbesondere aus der Verordnung über Arbeitsstätten und dem Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit [Arbeitsschutzgesetz]) kein Anspruch auf Sonderurlaub oder „Hitzefrei“ im oben genannten Sinne. Aus den Arbeitsschutzvorschriften folgt für den Arbeitgeber lediglich die Verpflichtung, geeignete Maßnahmen gegen eine übermäßige Raumlufttemperaturerhöhung vorzunehmen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4272 2 2. Welche Erleichterungen, z. B. beim Tragen von Uniformen, gewährt das Land seinen Bediensteten? Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Erleichterungen für die Beamtinnen und Beamten sowie für die Beschäftigten aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten und Anforderungen der einzelnen niedersächsischen Behörden unterscheiden. Um die Arbeit bei hohen Außentemperaturen zu erleichtern, wird u. a. eine flexiblere Nutzung des Arbeitszeitrahmens ermöglicht. Eine flexiblere Nutzung erfolgt teilweise durch eine Verkürzung oder Streichung der Kernarbeitszeiten, sodass die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten ihre Arbeitszeiten auf die kühleren Stunden des Tages legen können. Ferner wird teilweise die Untergrenze der monatlich zulässigen Minderzeiten ausgesetzt. Dadurch können die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten an den heißen Tagen weniger arbeiten, müssen jedoch diese Stunden zu einem späteren Zeitpunkt nacharbeiten. Auch wird es teilweise ermöglicht, dass die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten, denen Mobile Working oder Telearbeit genehmigt wurde, dies - mit Zustimmung der Vorgesetzten oder des Vorgesetzten - auch über die mit der Genehmigung festgelegten Zeiten hinaus in Anspruch nehmen dürfen. In den Bereichen, in denen das Tragen von Uniformen oder sonstigen Dienstkleidungen vorgesehen ist, wird die Bekleidung an die Temperaturen, soweit möglich, angepasst. Jedoch sind hierbei die Dienstkleidungsvorschriften, Arbeitsschutzvorschriften und Hygienerichtlinien weiterhin einzuhalten . 3. Welche sonstigen Unterstützungsleistungen (z. B. Ventilatoren, zusätzliche Wasserspender etc.) gewährt das Land seinen Bediensteten? Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Unterstützungsleistungen für die Beamtinnen und Beamten sowie für die Beschäftigten aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten und Anforderungen der einzelnen niedersächsischen Behörden unterscheiden. Die Dienstzimmer können in der Regel entweder mit außen angebrachten Jalousien oder mit innen angebrachten Rollos oder ähnlichen Einrichtungen an den Fenstern verdunkelt werden. Darüber hinaus werden im Rahmen der Möglichkeiten den Beamtinnen und Beamten sowie den Beschäftigten, die aufgrund der Lage ihrer Diensträume besonders von der Wärme betroffen sind, kühlere Ausweichquartiere angeboten. Zum Teil werden den Beamtinnen und Beamten sowie den Beschäftigten als Unterstützungsleistungen Ventilatoren angeboten, vereinzelt stehen Klimageräte zur Verfügung, und teilweise wird Wasser zur Verfügung gestellt. (Verteilt am 01.08.2019) Drucksache 18/4272 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg und Dragos Pancescu (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Hitzefrei für Beamtinnen und Beamte sowie Landesbedienstete in Niedersachsen?