Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4316 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg (GRÜNE) Antwort des Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Einordnung des Todes von G. F. am 10.07.2003 in die polizeiliche Kriminalstatistik Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg (GRÜNE), eingegangen am 11.07.2019 - Drs. 18/4167 an die Staatskanzlei übersandt am 18.07.2019 Antwort des Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 07.08.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten G. F. wurde in der Nacht zum 10.07.2003 in Scharnebeck (Lüneburg) zu Tode getreten. Zuvor habe er mit dem Täter zusammen Alkohol getrunken und diesen als „arbeitsscheu“ bezeichnet, infolgedessen dieser den 49-jährigen G. F. mit mehreren Tritten attackiert habe, die für den Obdachlosen tödlich endeten. Der 38-jährige Täter ist laut Anwohnern Teil einer rechtsextremen Gruppe, die bereits mehrfach durch gewalttätige Übergriffe auf Obdachlose und das Zeigen des Hitlergrußes aufgefallen sei. Er wurde im Dezember 2003 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Haft verurteilt. Das Strafmaß wurde vom Gericht damit begründet, dass sich der Täter durch die Bezeichnung „arbeitsscheu“ „subjektiv gekränkt“ gefühlt habe. 1 1. Ist das oben angesprochene Tötungsdelikt in der polizeilichen Statistik als politisch motivierte Kriminalität -rechts- geführt? Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen im Jahr 2003 wurde dieses Tötungsdelikt nicht als politisch motivierte Kriminalität -rechts- geführt. Darüber hinaus erfolgte 2012 zu dem o. a. Fall eine erneute Bewertung im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage „Todesopfer neonazistischer Gewalt in Niedersachsen seit 1990“ (Drs. 16/4635). Dabei wurde bereits dargelegt, dass der Fall nicht im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Staatsschutzsachen bzw. Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität erfasst wurde. Weiter war der Fall bereits Gegenstand der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage „Mindestens 137 Todesopfer rechter Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland seit 1990“. Anhand der noch vorliegenden Erkenntnisse hatten sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben, die auf eine rechtsextremistische Tatmotivation hinweisen. Daneben wurde in der Antwort auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung „Liegt bei folgenden Tötungsdelikten in Niedersachsen eine politische Motivation zugrunde?" (Drs. 17/6747) auf Basis der zum o. a. Fall polizeilich vorliegenden Erkenntnisse dargelegt, dass „ zwar nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden (konnte), dass es sich um rechtsmotivierte Taten gehandelt hatte. Es sprachen aber dennoch Anhaltspunkte dagegen. So lagen (...) sogenannte Täter-Opfer- Beziehungen vor". Sowohl für die Bewertung einer Straftat als politisch motiviert als auch für die ggf. erforderliche Zuordnung zu einem der Phänomenbereiche ist ausschließlich die Tatmotivation für die konkrete Tat entscheidend und die Tatmotivation in Würdigung aller bekannt gewordenen Umstände der einzelnen Tat und der Einstellung des Täters bzw. Tatverdächtigen zu ermitteln. 1 http://aas16.wegewerk.org/zahlen-und-fakten/erinnerungen/juli/gerhard-fischhoeder/ Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4316 2 2. Wenn nein, welche Begründung liegt dieser Einschätzung zugrunde? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Geht die Landesregierung bei der Tötung von G. F. von Hasskriminalität aus? Wenn ja, welches Tatmotiv und Themenfeld legt die Landesregierung dieser Einordnung zugrunde ? Als Hasskriminalität werden gemeinhin politisch motivierte Straftaten bezeichnet, bei denen das Opfer des Delikts vom Täter vorsätzlich nach dem Kriterium der wirklichen oder vermuteten Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe oder auch biologischem Geschlecht gewählt wird und sich die Tat gegen die gewählte Gruppe als Ganze bzw. in diesem Zusammenhang gegen eine Institution , Sache oder ein Objekt richtet. Nach den getroffenen Feststellungen der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg als Schwurgericht vom 18.12.2003 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Straftat, die das Gericht als Körperverletzung mit Todesfolge gewertet hat, der Hasskriminalität in o.g. Sinne zuzurechnen wäre. Maßgeblich sind die Feststellungen des Landgerichts Lüneburg - 27 Ks 6/03 - im Urteil vom 18.12.2003 zur Person des Täters und zur Tat, rechtskräftig seit dem 30.12.2003. Danach war der zur Tatzeit 38-jährige arbeitslose und bis dahin unbestrafte Täter mit dem ebenfalls arbeitslosen Opfer bekannt und besuchte dieses regelmäßig, um gemeinsam Alkohol zu trinken. Er selbst war seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit (ab ca. 2000) alkoholabhängig und brachte zu den Besuchen regelmäßig Korn und Bier mit. Bei den Besuchen waren häufig auch seine Schwester sowie zwei Freunde des Opfers anwesend. Bereits vier Tage vor der Tat geriet er bei einem entsprechenden Treffen mit einem der Freunde des späteren Opfers in Streit, weil er glaubte, dass dieser sein Handy gestohlen habe. Er wurde aggressiv, schlug auf den besagten Freund ein und beschädigte Teile der Wohnung bzw. der Wohnungseinrichtung. Am 09.07.2003 traf man sich wiederum in der Wohnung des Opfers. Es wurden erhebliche Mengen Alkohol konsumiert, und der Täter setzte sich erneut wegen des vermissten Handys mit den Freunden des späteren Opfers auseinander . Als er ihnen Schläge androhte, verließen sie die Wohnung. Der Täter blieb mit dem Opfer zurück, wobei es im Laufe des Abends / der Nacht auch zwischen diesen beiden zum Streit kam, in dessen Verlauf das Opfer den Täter als arbeitsscheu bezeichnete. Der aufgrund seines Alkoholkonsums (über 3 %o BAK) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte Täter wurde durch diese Bemerkung derart wütend, dass er auf das Opfer mindestens zehnmal eintrat, woraufhin 18 Rippen brachen. Etwa 12 bis 18 Stunden nach diesem Übergriff starb das Opfer an Herz-Kreislaufversagen als Folge der schweren Verletzungen. Das Gericht verurteilte den Täter wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB an. Die Voraussetzungen eines Totschlages verneinte es, weil ein entsprechender Tötungsvorsatz nicht feststellbar gewesen sei. Den Umstand, dass sich der Täter durch die Bemerkung, er sei arbeitsscheu, beleidigt gefühlt habe, wertete das Gericht zwar strafmildernd , aber als so unbedeutend, dass es keinen minderschweren Fall angenommen hat. 4. Wenn nein, von welchem Motiv geht sie aus? Der stark alkoholisierte, in seiner Persönlichkeit gestörte, aggressive Täter geriet mit dem Opfer aus ungeklärten Gründen in Streit und trat, nachdem er sich von diesem beleidigt fühlte, aus Wut auf diesen ein, wobei er in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert war. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4316 3 5. Plant die Landesregierung eine Untersuchung und eventuelle Neubewertung des Falles? Eine erneute Befassung der Justiz mit dem Verfahren ist schon aufgrund des Grundsatzes „ne bis in idem“ nicht möglich. Unabhängig davon besteht aufgrund der durch das Landgericht Lüneburg getroffenen Feststellungen kein Anlass für eine Untersuchung und Neubewertung des Falles. Es gibt weder Hinweise auf eine politisch, rassistisch oder religiös motivierte noch auf eine gegen den gesellschaftlichen Status oder die sexuelle Orientierung des Opfers gerichtete Tat. 6. Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 5. (Verteilt am 08.08.2019) Drucksache 18/4316 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Einordnung des Todes von G. F. am 10.07.2003 in die polizeiliche Kriminalstatistik nfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg (GRÜNE), eingegangen am 11.07.2019 - Drs. 18/4167 an die Staatskanzlei übersandt am 18.07.2019 Antwort des Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 07.08.2019