Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/433 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Wie viele Lehrer werden nicht für den Unterricht an niedersächsischen Schulen eingesetzt? Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 30.01.2018 - Drs. 18/248 an die Staatskanzlei übersandt am 06.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 01.03.2018, gezeichnet In Vertretung Gaby Willamowius Vorbemerkung der Abgeordneten In einem Interview mit der Braunschweiger Zeitung (BZ) am 29.01.2018 hat sich Finanzminister Reinhold Hilbers u. a. zu der Unterrichtsversorgung an niedersächsischen Schulen geäußert. Auf die Frage, welche Spielräume es, neben den knapp 1 000 Stellen, die nicht wie eigentlich geplant gestrichen werden, noch gebe, sagte er: „Wo sind derzeit Lehrer für andere Aufgaben freigestellt, die wir besser für Unterricht einsetzen können? In der Landesschulbehörde arbeiten viele Lehrer. Es ist die Frage, ob das alles Pädagogen sein müssen.“ (BZ, 29.01.2018) Vorbemerkung der Landesregierung Es ist richtig, dass im Bereich des Kultusressorts Lehrkräfte für wichtige schulfachliche Aufgaben sowohl im außerunterrichtlichen als auch im außerschulischen Bereich eingesetzt und damit vom direkten Einsatz im Unterricht freigestellt sind. Im Haushaltsplan sind in der Übersicht über das Beschäftigungsvolumen stets das Budget und die Stellen des Einzelplans 07 sowie die Abordnungsermächtigungen für die Übernahme einer Tätigkeit - u. a. im Kultusministerium, in der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) bzw. im Niedersächsischen Landesinstitut für Qualitätsentwicklung (NLQ) etc. - dargestellt. Eine Vergabe von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, die zu einer Reduzierung der individuellen Unterrichtsverpflichtung führt, erfolgt für Lehrkräfte in Form von Anrechnungsstunden und für Schulleitungen in Form einer Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung zur Wahrnehmung besonderer funktionsbezogener oder sonstiger außerunterrichtlicher schulischer Aufgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften. Im Unterschied zu Abordnungen stehen Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden in einem direkten Bezug zu den Unterrichtstätigkeiten der Lehrkräfte. Die Vergabe von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden erfolgt unter anderen funktionsbezogenen Gesichtspunkten als der Einsatz von abgeordneten Lehrkräften. Über den Umfang der Anrechnungs - und Ermäßigungsstunden wird regelmäßig in öffentlichen Statistiken und im Haushaltsplan (Buchstabe F des Vorworts zum Einzelplan 07) informiert. Die Landesregierung sieht hierin einen maßgeblichen Beitrag zur Herstellung und Dokumentation größtmöglicher Transparenz gegenüber dem Gesetzgeber und der Öffentlichkeit. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/433 2 1. Wie viele Lehrer sind wo momentan für andere Aufgaben als Unterricht freigestellt (bitte auflisten nach Art der Freistellung, nach Personen und nach VZLE)? Im Folgenden werden die Tatbestände der Rechtsvorschriften dargestellt, nach denen Lehrkräften Anrechnungsstunden gewährt werden (I.) und sich die Unterrichtsverpflichtung der Schulleitungen vermindert (II.). Für welche konkreten Aufgaben und in welchem Umfang derzeit Anrechnungsstunden vergeben werden bzw. eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung erfolgt, ist für den allgemeinbildenden Bereich (ABS-Bereich) der beigefügten Anlage 1 und für den berufsbildenden Bereich (BBS-Bereich ) der Anlage 2 zu entnehmen. Die jeweiligen Grundlagen sind dabei die abschließend geprüften und freigegebenen Statistiken vom 17.08.2017 für den ABS-Bereich und vom 15.11.2017 für den BBS-Bereich. I. Lehrkräfte Anrechnungsstunden können Lehrkräften nach folgenden Tatbeständen der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) gewährt werden: 1. § 12 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungsstunden für besondere Funktionen, Leitungsaufgaben und Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule § 12 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule regelt die Gewährung von Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung der in der Anlage 1 zu § 12 Abs.1 Nds. ArbZVO-Schule (Anlage 2) genannten Funktionen. Nach § 12 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule erhalten Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung schulfachlicher Koordinierungstätigkeiten. § 12 Abs. 3 Nds. ArbZVO-Schule regelt die unterrichtliche Entlastung von Lehrkräften, die für einen längeren Zeitraum vertretungsweise die Funktion der Schulleitung wahrnehmen. Ihre Arbeitszeit richtet sich ab der fünften Woche der ununterbrochenen Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach dem zweiten Abschnitt der Nds. ArbZVO-Schule und entspricht damit der Arbeitszeit von Schulleitungen. Nach § 12 Abs. 4 Nds. ArbZVO-Schule erhalten Lehrkräfte, denen Leitungsaufgaben der Schulen übertragen werden, Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Umfang. Schulen erhalten nach § 12 Abs. 5 in Verbindung mit der Anlage 3 der Nds. ArbZVO-Schule im Hinblick auf die Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortlichen Schulen und die Verlagerung dienstrechtlicher Befugnisse Anrechnungsstunden zugewiesen . Diese können Lehrkräften, insbesondere solchen in einem Beförderungsamt oder die mit einer herausgehobenen Funktion betraut sind, nach Maßgabe der tatsächlichen Belastungen gewährt werden. Seit dem 01.08.2017 werden den Schulen, im Vorgriff auf eine aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes notwendige Ergänzung des § 12 Nds. ArbZVO-Schule, Anrechnungsstunden zur Entlastung der teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, die ihre Funktionsaufgaben in einem ihr Deputat überschreitenden Umfang wahrnehmen, ohne hierfür anderweitig entlastet zu werden, zugewiesen. 2. § 14 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungsstunden für besondere Belastungen Den Schulen steht nach § 14 Nds. ArbZVO-Schule ein Anrechnungsstundenkontingent zur Verteilung an die Lehrkräfte, die besonderen Belastungen ausgesetzt sind, zur Verfügung. Besondere Belastungen i. S. d. § 14 Nds. ArbZVO-Schule sind Aufgaben, die nicht zu den herkömmlichen , mit der Unterrichtserteilung verbundenen Tätigkeiten zu rechnen sind. Dies können z. B. verwaltungsmäßige Aufgabenwahrnehmungen im weiteren Sinne sein, die zur Organisation und Durchführung des Unterrichts notwendig sind, aber auch solche Tätigkeiten, die mittelbar mit dem konkreten einzelfallbezogenen Unterrichtseinsatz einer Lehrkraft im Zusammenhang stehen oder innovativen Charakter haben. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/433 3 3. § 15 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungsstunden für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beratungsaufgaben § 15 Nds. ArbZVO-Schule bildet die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung von außerunterrichtlichen Aufgaben, die im weiteren Sinne einen Unterrichtsbezug haben bzw. der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften dienen. Dies sind z. B. Aufgaben in der Lehrerausbildung, Aufgaben in der Lehrerfortbildung sowie Beratungsfunktionen und die medienpädagogische Beratung in den kommunalen Medienzentren. 4. § 16 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungsstunden für Sonderaufgaben Nach § 16 Nds. ArbZVO-Schule können Lehrkräften durch das Kultusministerium Anrechnungsstunden für Sonderaufgaben gewährt werden. Der Begriff der Sonderaufgaben ist nicht abschließend definiert. In der Regel handelt es sich dabei um innovative und schulpolitisch gewichtige Maßnahmen. Unter den Begriff der Sonderaufgaben fallen - neben den in der Vorschrift nicht abschließend aufgezählten Schulversuchen, Modellversuchen oder Projekten, der Erarbeitung von Lehrplänen und der Mitarbeit bei zentralen Abschlussprüfungen - auch außerunterrichtliche Aufgaben, die im Zuge der Weiterentwicklung des Schulwesens wahrgenommen werden. II. Schulleitungen Für Schulleiterinnen und Schulleiter ist zu beachten, dass für diese im Gegensatz zu den Lehrkräften keine Regelstundenzahl festgelegt wird, sondern eine Leitungszeit definiert ist. Die Leitungszeit ergibt sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 60 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) abzüglich der in den Tabellen der Anlage 2 zu den §§ 12 Abs. 3 und 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule festgelegten zu erteilenden Unterrichtsstundenzahl (einschließlich der entsprechenden Zeit für die Vor- und Nachbereitung): 1. § 23 Abs. 5 Nds. ArbZVO-Schule Die Unterrichtsverpflichtung der Schulleitungen vermindert sich nach § 23 Abs. 5 Nds. ArbZVO-Schule in entsprechendem Umfang, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter Lehrkräften keine Anrechnungsstunden nach § 12 Abs. 5 Nds. ArbZVO-Schule für Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule gewährt, sondern diese Aufgaben selbst wahrnimmt. 2. § 28 Nds. ArbZVO-Schule Nach § 28 Nds. ArbZVO-Schule kann die Unterrichtsverpflichtung von Schulleiterinnen und Schulleitern, denen die Wahrnehmung zusätzlicher (pädagogischer), aber nicht unmittelbar schulleitungsbezogener Aufgaben übertragen wird, herabgesetzt werden. Sofern hierdurch die Mindestunterrichtsverpflichtung unterschritten wird, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter dennoch eine Unterrichtsverpflichtung von zwei Unterrichtsstunden. III. Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung nach speziellen Rechtsvorschriften Darüber hinaus sind Lehrkräften wie auch Schulleitungen Freistellungen bzw. Entlastungen von der Unterrichtsverpflichtung für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in entsprechendem Umfang nach speziellen Rechtsvorschriften zu gewähren. Dies sind – die Tätigkeit als Mitglied einer Schulpersonalvertretung (§ 99 des Niedersächsisches Personalvertretungsgesetzes ); – die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte (§§ 22, 24 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes ); – die Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bzw. als Bezirks- oder Hauptvertrauensperson für schwerbehinderte Beschäftigte im Schuldienst (§§ 96, 97 des Sozialgesetzbuchs IX) sowie – die Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherren (§ 71 NBG). Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/433 4 2. Wie viele Lehrkräfte (bitte auch in VZLE angeben) arbeiten derzeit in der Landesschulbehörde , und warum müssen diese Aufgaben von Lehrern wahrgenommen werden? Die Entwicklung der generellen Abordnungsermächtigungen von Lehrkräften an die Behörden im Geschäftsbereich (NLSchB und NLQ) nach Nummer 7 der allgemeinen Haushaltsvermerke zu den Stellenplänen sind in den letzten Haushaltsjahren bei der NLSchB gleichbleibend geblieben (24 Abordnungen) bzw. haben sich rückläufig entwickelt, soweit es das NLQ betrifft (2014: 55 Abordnungen , 2015: 19 Abordnungen, 2016: 19 Abordnungen, 2017: 14 Abordnungen). Diese generellen Abordnungsermächtigungen werden für Lehrkräfte aus dem Schuldienst genutzt, die für eine Tätigkeit als schulfachliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zur Unterstützung der schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten in die NLSchB abgeordnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Personalentwicklungsmaßnahme für Lehrkräfte von besonderer Bedeutung. Durch ihre vorübergehende Tätigkeit in der Schulverwaltung erwerben diese wichtige Kompetenzen in Bezug auf die Organisation und die Struktur der Schulverwaltung sowie zur Entscheidungsfähigkeit in komplexeren Sachverhalten; auch Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit werden vertieft. Mit diesen gesammelten Erfahrungen erfolgt nach der Abordnungszeit zumeist als nächster Schritt eine erfolgreiche Bewerbung um eine Funktionsstelle in der Schulleitung. Auch im NLQ werden die Abordnungsmöglichkeiten für Lehrkräfte als Personalentwicklungsmaßnahme, z. B. in der schulfachlichen Mitarbeit der Schulinspektion oder in der Schulleitungsqualifizierung, aber auch zur Unterstützung des Stammpersonals in bildungspolitischen Themenschwerpunkten sowie zur Durchführung von Projekten, z. B. in der Sprachbildung, genutzt. Zusätzlich erfolgen Abordnungen von Lehrkräften aus dem Schuldienst zur Umsetzung von bildungspolitischen Vorhaben, die zunächst kurzfristig zur Implementierung der vorerst projektbezogenen Aufgaben erfolgen. Sobald sich diese Vorhaben als Daueraufgaben herausstellen, erfolgt eine Verstetigung der Aufgabe durch Verankerung von festen Planstellen im Haushalt. So geschehen in der NLSchB beispielweise für die Sprachbildungszentren oder beim NLQ für die Medienbildung , wo aus fünf Abordnungen fünf Planstellen wurden. Befristete Abordnungen Schulleitungen/Lehrkräften an NLSchB (871) Stand: 01.02.18 Abordnungsemächtigung Aufgaben/Tätigkeiten VZE gesamt HV 7 b Schulfachliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dez. 2, 3 und 4 sowie ST 21,94 NGG Gleichstellungsbeauftragte im Schuldienst 7,604 HV 23 Projekt: „Gesund leben lernen“ 1,0 HV 30 Projekt: „IT-2020“ 2,65 Personalkostenerstattung Koordinatorinnen/Koordinatoren Sprachbildung und Interkulturelle Bildung 1 Personalkostenerstattung Fachberaterinnen/Fachberater BNE 2 Personalkostenerstattung Vertretung einer nicht besetzten SEB-Stelle 1,0 unterjährig Vertretung einer nicht besetzten Dezernentenstelle 1,0 Personalkostenerstattung Leitungen RZI 1 Befristete Teilabordnungen Schulleitungen/Lehrkräften, Entlastungsstunden an NLSchB (921) Stand: 01.02.2018 Abordnungsermächtigung Aufgaben/Tätigkeiten VZE gesamt Personalkostenerstattung Koordinatorinnen/Koordinatoren für Sprachbildung und Interkulturelle Bildung 3 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/433 5 3. Wie viele Lehrkräfte (bitte auch in VZLE angeben) arbeiten derzeit im Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung, und warum müssen diese Aufgaben von Lehrern wahrgenommen werden? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Im Übrigen sind die konkreten Abordnungen der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Befristete Abordnungen von Schulleitungen/Lehrkräften an NLQ Stand: 01.02.2018 Abordnungsermächtigung Aufgaben/Tätigkeiten VZE gesamt HV 7 c Gesamtredaktion NiBiS 1,0 HV 7 Ausbau und Verstetigung des Qualitätsmanagements, Bereich Wissensmanagement 1,0 HV 7 „Schulfachliche Mitarbeit“ Abt. 2 2,0 HV 7 Unterstützung Inklusive Schule 0,825 HV 7 Sprachbildung und Migranetz 1,0 HV 7 Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement 1,0 HV 7 Berufl. Bildung - Lehrpläne, Materialien sowie Unter-richtshilfen 1,0 HV 7 Globales Lernen, BNE und Mobilität 1,0 HV 7 Trainerinnen/Trainer Führungskräftequalifizierung (> 1,0 VZE) 0,25 Personalkostenerstattung „Schulfachliche Mitarbeit“ Abt. 4 1,0 4. Wie viele Lehrkräfte (bitte auch in VZLE angeben) arbeiten derzeit im Kultusministerium , und warum müssen diese Aufgaben von Lehrern wahrgenommen werden? Aktuell sind 25 Lehrkräfte aus dem niedersächsischen Schuldienst vorübergehend zur Wahrnehmung schulfachlicher Aufgaben an das Kultusministerium abgeordnet, der Umfang der Abordnung beträgt insgesamt 22,36 VZLE. Darüber hinaus nimmt eine Lehrkraft im Rahmen der Gewährung von Anrechnungsstunden im Umfang von 0,49 VZLE befristete Projektaufgaben im Kultusministerium wahr. Die von den Lehrkräften wahrgenommenen Aufgabenfelder stehen in engem Bezug zur Ausgestaltung des Unterrichts in den Schulen und erfordern daher vertiefte pädagogische Kennnisse und Erfahrungen . Verwaltungspersonal ohne pädagogische Qualifikation und ohne schulischen Erfahrungshintergrund kommt für die betreffenden Aufgaben nicht in Betracht. (Verteilt am 02.03.2018) Schlüssel- Nr. ABS Bezeichnung Summe der Std. Nds. VZLE* 010 Altersermäßigung (§§ 8 und 25 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Altersteilzeit) 4.827,4 193,1 020 Schwerbehinderte Lehrkräfte (§§ 10 und 26 Nds. ArbZVO-Schule) 3.344,1 133,8 030 Vorübergehend herabgeminderte Dienstfähigkeit (§§ 11 und 27 Nds. ArbZVO-Schule) 5.085,5 203,4 040 Dauerhafte begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG, § 43 NBG) 1.347,0 53,9 060 Kürzung des eigenverantwortlichen Unterrichts der Auszubildenden 197,0 7,9 100 Leitung einer Schule (§ 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlg.2) 37.547,5 1.501,9 101 Leitung eines Schulzweiges an einer KGS (§ 12 Abs. 1 i.V.m. Anlg.1) 654,5 26,2 102 Leitung des Primarbereiches an einer Gesamtschule (§ 12 Abs. 1 i.V.m. Anlg.1) 16,0 0,6 103 Leitung des Sekundarbereiches I oder II an einer Gesamtschule (§ 12 Abs. 1 i.V.m. Anlg.1) 365,0 14,6 110 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 9.195,5 367,8 111 Ständige(r) Vertreter(in) der Primarbereichsleitung an einer Gesamtschule 4,0 0,2 120 Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (nur an Gymnasien und Gesamtschulen) 4.379,5 175,2 130 Weitere(r) Vertreter(in) (nur an GS, HS, RS, OBS und FÖS) 425,0 17,0 140 Didaktische(r) Leiter(in) (nur an Oberschulen und Gesamtschulen) 2.155,0 86,2 160 Jahrgangsleiter(in) (nur an Gesamtschulen) 1.331,0 53,2 171 Fachbereichsleiter(in) (nur an Gesamtschulen) 2.239,3 89,6 172 Fach(bereichs)konferenzleiter(in) an HS, RS und OBS 2.513,0 100,5 180 Entlastung für die Eigenverantwortung der Schule (§ 12 Abs. 5 i.V.m. Anlg.3) 4.850,0 194,0 200 Besondere Belastungen 19.281,1 771,2 401 Fachleiter(in) an Studienseminaren für Gymnasien 3.387,5 135,5 402 Mitwirker(in) an Studienseminaren für Gymnasien 2.755,5 110,2 403 Mentor(in) für Quereinsteiger für die Lehrtätigkeit an einem Gymnasium oder in der gymnasialen Oberstufe einer 19,0 0,8 Umfang der Anrechnungen, Freistellungen und Ermäßigungen an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen im Schuljahr 2017/2018 in Stunden (ohne MS-Schulen), Stichtag: 17.08.2017 - Nur lehrendes Personal - "OMBHF Schlüssel- Nr. ABS Bezeichnung Summe der Std. Nds. VZLE* Umfang der Anrechnungen, Freistellungen und Ermäßigungen an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen im Schuljahr 2017/2018 in Stunden (ohne MS-Schulen), Stichtag: 17.08.2017 - Nur lehrendes Personal - 404 Mentor(in) für Lehrkräfte aus Spanien 4,0 0,2 411 Fachseminarleiter(in) an Studienseminaren für die Lehrämter G, GH, GHR, RS, SOP 8.592,0 343,7 412 Mentor(in) für Quereinsteiger an GS, HS, RS, OBS, GesS, FöS 185,0 7,4 415 Mitwirkung bei der Lehramtsausbildung für Berufsbildende Schulen 3,5 0,1 421 Betreuung der Schulpraktika von Lehramtsstudierenden 607,7 24,3 422 Mitwirkung bei schulpraktischen Veranstaltungen an der Hochschule 257,8 10,3 423 Weiterbildungsmaßnahmen in Kooperation von NLQ und Universitäten 12,0 0,5 424 Betreuung von Masterstudierenden GHR 300 im Praxisblock durch Mentor/innen an den Praktikumsschule 205,2 8,2 431 Unterstützung der Kompetenzzentren für Lehrerfortbildung 83,5 3,3 432 Koordinator(in) in Netzwerken 66,5 2,7 433 Fortbildungszentren an Universitäten 46,0 1,8 434 Multiplikator(in) "Individuelle Lernentwicklung und ihre Dokumentation" 50,0 2,0 435 Lehrerfortbildung - Einzelthemen (Bezeichnung bitte angeben!) 36,0 1,4 436 Qualifizierung durch Fachseminarleiter(in) an Studienseminaren für FöS "sonderpädagogische Förderung" 316,0 12,6 438 Multiplikator(in) bzw. Ausbilder(in) inklusive Schule 581,0 23,2 441 Arbeitsstelle Schulreform - Beratung, Koordinierung, Fortbildung 21,0 0,8 444 Trainer(in) für Funktionsträger in Schulen (SL, StSL, ...) 97,5 3,9 451 Berater(in) der NLSchB für Sprachbildung und Interkulturelle Bildung 242,2 9,7 452 Berater(in) der NLSchB für Schülervertretung 85,0 3,4 453 Die Region und ihre Sprachen im Unterricht 234,0 9,4 454 Bereichslehrkraft für Kinder beruflich Reisender 80,0 3,2 455 Leseförderung 103,0 4,1 "OMBHF Schlüssel- Nr. ABS Bezeichnung Summe der Std. Nds. VZLE* Umfang der Anrechnungen, Freistellungen und Ermäßigungen an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen im Schuljahr 2017/2018 in Stunden (ohne MS-Schulen), Stichtag: 17.08.2017 - Nur lehrendes Personal - 456 Musikalische Bildung 60,0 2,4 457 Kulturelle Bildung 60,5 2,4 458 Beratung für europäische und internationale Zusammenarbeit 117,0 4,7 461 Bildung für nachhaltige Entwicklung - Beratung und Unterstützung 33,0 1,3 462 Außerschulische Lernorte BNE 724,5 29,0 463 BNE - Projekte und sonst. Maßnahmen 74,0 3,0 466 Berater(in) für IuK und Medienpädagogik 636,0 25,4 467 Didaktische Dienste 35,0 1,4 468 Fortbildung zu IUK und Medienpädagogik (Bezeichnung angeben!) 178,5 7,1 471 Prozessmoderation für Lions-Quest 47,0 1,9 472 Beratung für Gesundheitsmanagement/Gesundheitsförderung 58,0 2,3 473 Mitwirkung in der Qualifizierung für PaC (Prävention als Chance) 20,0 0,8 474 Trainer(in) zur Ausbildung von Mobbing-Interventions-Teams 61,0 2,4 475 Förderung der Mobilität 68,5 2,7 481 Partner- und Eliteschulen des Sports 384,9 15,4 482 Schulformübergreifende Fachberatung Sport 183,0 7,3 483 Schulsportbeauftragte(r) 59,5 2,4 485 Förderung des Sports - Einzelprojekte (Bezeichnung angeben) 40,0 1,6 486 Kooperationsverbünde "Hochbegabung fördern" 63,0 2,5 487 Schülerwettbewerbe 82,0 3,3 491 Fachberatung an GS, HS, RS, OBS, FÖS 1.017,0 40,7 492 Fachberatung an GY 790,0 31,6 "OMBHF Schlüssel- Nr. ABS Bezeichnung Summe der Std. Nds. VZLE* Umfang der Anrechnungen, Freistellungen und Ermäßigungen an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen im Schuljahr 2017/2018 in Stunden (ohne MS-Schulen), Stichtag: 17.08.2017 - Nur lehrendes Personal - 493 Fachmod. an IGS, KGS 162,0 6,5 495 Beratung jahrgangsgemischter Unterricht (Eingangsstufe) 29,0 1,2 496 Fachberatung Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen 217,5 8,7 497 Beratungslehrer(in) 3.523,5 140,9 498 Fachberatung sonderpädagogische Förderung 210,5 8,4 499 Beratungsfunktion im Sonderpädagogischen Mobilen Dienst 4.812,0 192,5 511 Zentralabitur 265,5 10,6 512 zentrale Abschlussprüfungen Sek I HS, RS, OBS, KGS, FöS 74,5 3,0 513 zentrale Abschlussprüfungen Sek I FWS, IGS 32,0 1,3 515 Zentrale Abschlussprüfungen an Auslandsschulen 4,0 0,2 530 Kommissionen für Erstellung und Implementierung von Kerncurricula für allg. bild. Schulen 166,5 6,7 532 Kommissionen für Erstellung von Bildungsstandards, EPA für die Abiturprüfung 28,5 1,1 534 Kommissionen für Erstellung von gemeinsamen Abiturprüfungselementen auf Bundesebene 20,0 0,8 542 International ausgerichtete Bildungsabschlüsse 5,0 0,2 543 Förderung der MINT-Fächer 25,0 1,0 545 Schulversuche - Einzelthemen (Bezeichnung angeben!) 4,0 0,2 552 Modellversuche - Einzelthemen (Bezeichnung angeben!) 14,0 0,6 562 Projekte - Internationale Zusammenarbeit (Bezeichnung angeben!) 118,5 4,7 563 Einzelprojekte (Bezeichnung angeben!) 293,5 11,7 564 Bildungsregion - Manager(in) bzw. Koordinator(in) oder Leiter(in) 210,5 8,4 580 Schülerlabore, -forschungszentren, -akademien an Universitäten 295,5 11,8 585 regionale Schülerlabore an Schulen 31,0 1,2 "OMBHF Schlüssel- Nr. ABS Bezeichnung Summe der Std. Nds. VZLE* Umfang der Anrechnungen, Freistellungen und Ermäßigungen an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen im Schuljahr 2017/2018 in Stunden (ohne MS-Schulen), Stichtag: 17.08.2017 - Nur lehrendes Personal - 610 Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe zur Errichtung einer neuen Schule - Schulform angeben 1,0 0,0 620 Abnahme von Nichtschülerprüfungen 44,5 1,8 630 START-Stipendienprogramm für engagierte SuS mit Migrationshintergrund 22,0 0,9 645 Koordinierende Aufgaben für die Kooperationen und Zusammenarbeit zwischen ABS und BBS 165,5 6,6 646 Implementierung BO-Konzept (Schule) 602,0 24,1 651 Fachkraft für Arbeitssicherheit , Ausbildung und Websitebetreuung 369,1 14,8 654 Suchtberatung für Landesbedienstete 144,0 5,8 660 Förderung Landschaftsverbände 80,0 3,2 670 Gedenkstättenarbeit 148,3 5,9 685 Redaktionelle Mitarbeit am Nieders. Bildungsserver 40,0 1,6 690 Heimdienst an Internatsgymnasien 214,5 8,6 710 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 3.876,9 155,1 711 Schulbezirkspersonalrat (§ 99 Abs. 3 NPersVG) 1.502,0 60,1 712 Schulhauptpersonalrat (§ 99 Abs. 3 NPersVG) 287,5 11,5 720 Gleichstellungsbeauftrage der Schulen (§ 24 NGG) 538,5 21,5 721 Gleichstellungsbeauftrage der NLSchB für den Schulbereich (§ 24 NGG) 41,5 1,7 730 Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (§ 96 SGB IX) 224,0 9,0 731 Bezirksschwerbehindertenvertretung (§ 97 SGB IX) 186,0 7,4 732 Hauptschwerbehindertenvertretung (§ 97 SGB IX) 41,1 1,6 760 Stunden von befristet beschäftigten Vertretungslehrkräften ("Feuerwehr-Lehrkräfte") 330,5 13,2 770 Sportförderunterricht 1.174,0 47,0 775 Hausunterricht 380,0 15,2 "OMBHF Schlüssel- Nr. ABS Bezeichnung Summe der Std. Nds. VZLE* Umfang der Anrechnungen, Freistellungen und Ermäßigungen an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen im Schuljahr 2017/2018 in Stunden (ohne MS-Schulen), Stichtag: 17.08.2017 - Nur lehrendes Personal - 776 Krankenhausunterricht 2.929,5 117,2 780 Herkunftssprachlicher Unterricht der Lehrkräfte für diesen Unterricht für Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache in 2.250,0 90,0 792 Sonderpädagogische Mobile Dienste Nur zulässig bei Beauftragung durch die NLSchB: Für Diagnostik, Beratung 52,5 2,1 800 Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. Sonderurlaub (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 NBG bzw. § 28 TV-L) 6.546,5 261,9 810 Beurlaubung aus familiären Gründen bzw. Sonderurlaub (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG bzw. § 28 TV-L), nicht 4.680,0 187,2 820 Beurlaubung für den Auslandsschuldienst, an ausländische Schulen (MOE-Staaten) 3.177,0 127,1 821 Beurlaubung für die Tätigkeit als Ortslehrkraft 207,5 8,3 840 Beurlaubung in den Hochschuldienst 172,5 6,9 841 Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungshilfe (§ 7 Nds. 36,0 1,4 842 Beurlaubung für die Tätigkeit in der Bundeswehr 23,5 0,9 843 Mitgliedschaft einer kommunalen Vertretung bzw. eines Ausschusses sowie in der Volksvertretung eines Landes (§ 118,5 4,7 850 sonstige Berurlaubung oder Abwesenheit - Begründung erforderlich! 310,0 12,4 851 Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 6 Monate 759,0 30,4 852 Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 1 Jahr 1.541,0 61,6 853 Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 2 Jahre 53,0 2,1 857 Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 6 Jahre 23,5 0,9 860 Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 72.801,0 2.912,0 870 (befristete) Abordnung an eine berufsbildende Schule 28,0 1,1 871 (befristete) Abordnung an die Nieders. Landesschulbehörde (NLSchB) 1.259,0 50,4 872 (befristete) Abordnung außerhalb des Schuldienstes (nicht Mk und nachgeordnete Behörden) 749,5 30,0 873 (befristete) Abordnung an das Nds. Kultusministerium 294,0 11,8 874 (befristete) Abordnung an das Nds. Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) 328,5 13,1 "OMBHF Schlüssel- Nr. ABS Bezeichnung Summe der Std. Nds. VZLE* Umfang der Anrechnungen, Freistellungen und Ermäßigungen an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen im Schuljahr 2017/2018 in Stunden (ohne MS-Schulen), Stichtag: 17.08.2017 - Nur lehrendes Personal - 880 Krankheit über 6 Monate 15.184,0 607,4 890 Mutterschutzfrist (§§ 3 Abs. 2 und 6 MuSchG, § 81 NBG, § 1 MuschEltZV) 38.586,5 1.543,5 891 Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft (§ 3 Abs. 1 MuSchG) 8.458,0 338,3 900 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, §11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs.1 TzBfG ) 31.325,6 1.253,0 910 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 112.285,2 4.491,4 920 Stunden an einer berufsbildenden Schule 2.144,0 85,8 921 (befristete) Teilabordnung an die Nieders. Landesschulbehörde (NLSchB) 164,5 6,6 922 (befristete) Teilabordnung außerhalb des Schuldienstes (nicht Schulbehörde) 682,5 27,3 923 (befristete) Teilabordnung an das Nds. Kultusministerium 26,5 1,1 924 (befristete) Teilabordnung an das Nds. Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) 32,5 1,3 931 Freistellung nach §18 Nds. ArbZVO-Schule für Qualifizierungen (z.B. Seminarstd. v. Quereinst.) 2.441,5 97,7 933 Ermäßigung zwecks Teilnahme am Sprintstudium, Angabe des Faches 127,0 5,1 936 Ermäßigung zwecks Teilnahme an der Qualifizierung "sonderpädagogische Förderung" 690,0 27,6 950 Stillzeit (§ 7 MuSchG, § 81 NBG) 191,5 7,7 960 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Elternzeit (§ 15 BEEG, § 81 NBG, § 7 MuschEltZV) 37.878,4 1.515,1 970 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Altersteilzeit nach dem alten Teilzeitmodell (Antritt spätestens ab 01.08.2009) 625,0 25,0 971 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Altersteilzeit nach dem neuen Teilzeitmodell (wirksam ab 01.08.2012) 2.285,9 91,4 980 Nebentätigkeit gegen Entlastung im Hauptamt (§ 71 NBG) 65,3 2,6 981 Lehrauftrag in der Praxisphase der Masterstudiengänge GHR 300 im Rahmen von Nebentätigkeit gegen Entlastung im 1.279,5 51,2 990 Sonstige Stundenverringerung (Bezeichnung angeben!) 482,8 19,3 991 Teilbeschäftigungsverbot während der Schwangerschaft (§ 3 Abs. 1 MuSchG) 403,0 16,1 995 Leitung eines Förderzentrums 533,0 21,3 * Der Wert wurde rechnerisch ermittelt. Es wurden 25 Wochenstunden je VZLE zugrunde gelegt. "OMBHF Schlüssel- Nr. BBS Bezeichnung Summe der Std. Nds. VZLE* 0100 Altersermäßigung (§ 8 Nds. ArbZVO-Schule; nicht in Verbindung mit Altersteilzeit) 1.207,8 48,3 0200 Schwerbehinderte Lehrkräfte (§ 10 Nds. ArbZVO-Schule) 780,4 31,2 0300 Vorübergehend herabgeminderte Dienstfähigkeit (§ 11 Nds. ArbZVO-Schule) 799,2 32,0 0400 Dauerhafte begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG, § 43 NBG) 239,0 9,6 0600 Kürzung des eigenverantwortlichen Unterrichts der auszubildenden Lehrkräfte 184,0 7,4 1000 Anrechnungsstunden, die Lehrkräften für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben gewährt werden 230,1 9,2 1100 Ständige(r) Vertreter(in) der Schulleiterin oder des Schulleiters 1.176,2 47,0 1120 Leitung einer Zweigstelle 66,0 2,6 1200 Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 4.125,5 165,0 1800 Eigenverantwortung der Schule (§12 Abs. 5 Nds. ArbZVO-Schule i.V.m. Anlage 3) 602,0 24,1 2000 Besondere Belastungen 9.169,8 366,8 4005 Fachleiter(in) an Studienseminaren für berufsbildende Schulen 2.156,4 86,3 4045 Mentor(in) für Lehrkräfte aus Spanien 2,0 0,1 4105 Fachseminarleiter(in) an Studienseminaren für berufsbildende Schulen 235,5 9,4 4155 Mitwirkung bei der Lehramtsausbildung für berufsbildende Schulen 535,6 21,4 4165 Mentor(in) für zu Qualifizierende gem. Nr. 2.6 Rd. Erl. V. 28.08.2012 "Qualifizierungserlass" - 14-03111/24 (8) 134,9 5,4 4175 Mentor(in) für zu Qualifizierende gem. Nr. 2.6 Rd. Erl. V. 28.08.2012 "Qualifizierungserlass" - 14-03111/24 (8) 53,3 2,1 4185 Mentor(in) für zu Qualifizierende gem. Nr. 2.6 Rd. Erl. V. 28.08.2012 "Qualifizierungserlass" - 14-03111/24 (8) 8,6 0,3 4315 Unterstützung der Kompetenzzentren für Lehrerfortbildung 35,0 1,4 4405 QM-Prozessbegleitung 35,0 1,4 4445 Trainer für Funktionsträger in Schulen (SL,StSL..) 7,0 0,3 4455 Fortbildungen zum Kernaufgabenmodell KAM-BBS 30,0 1,2 4515 Berater(in) der NLSchB für Sprachbildung und Interkulturelle Bildung 21,0 0,8 4525 Beraterinnen und Berater der NLSchB für Schülervertretung 7,0 0,3 4535 Beratung für die Region im Unterricht 2,0 0,1 Umfang der Anrechnungen, Freistellungen und Ermäßigungen an den öffentlichen Berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2017/2018 in Stunden, Stichtag: 15.11.2017 "OMBHF Schlüssel- Nr. BBS Bezeichnung Summe der Std. Nds. VZLE* Umfang der Anrechnungen, Freistellungen und Ermäßigungen an den öffentlichen Berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2017/2018 in Stunden, Stichtag: 15.11.2017 4545 Bereichslehrkräfte für Kinder beruflichen Reisender 10,5 0,4 4585 Europäische und internationale Zusammenarbeit 52,0 2,1 4615 Beratung und Unterstützung 71,7 2,9 4625 Außerschulische Lernorte BNE 50,0 2,0 4635 Projekte und sonstige Maßnahmen 26,0 1,0 4665 Beraterinnen und Berater für IuK und Medienpädagogik 59,0 2,4 4675 Didaktische Dienste 10,0 0,4 4685 Fortbildung zu IUK und Medienpädagogik - Bezeichnung angeben 13,8 0,6 4715 Lions Quest 10,0 0,4 4725 Beratung für Gesundheitsmanagement/Gesundheitsförderung 18,5 0,7 4735 Prävention als Chance (PaC) - Gewaltprävention und soziales lernen im Verbund 2,0 0,1 4745 Mobbing Intervention Team (MIT) 13,5 0,5 4855 Einzelprojekte - Bezeichnung angeben 7,0 0,3 4905 Fachberater(in) in der Schulaufsicht der BBS 436,8 17,5 4970 Beratungslehrer(in) 684,0 27,4 5115 Zentralabitur 83,5 3,3 5315 Kommissionen für Erstellung und Implementierung von Rahmenrichtlinien, Richtlinien, Materialien für 67,0 2,7 5325 Kommissionen für Erstellung von Bildungsstandards, EPA für Abiturprüfung 17,0 0,7 5335 Kommission für die Erstellung von Rahmenlehrplänen auf Bundesebene 5,0 0,2 5435 Förderung der MINT Fächer 7,0 0,3 5455 Einzelthemen - Bezeichnung angeben 1.212,6 48,5 5525 Einzelprojekte - Bezeichnung angeben 49,6 2,0 5615 "Regionen des Lernens" 552,1 22,1 5625 Internationale Zusammenarbeit - Bezeichnung angeben! (z.B. unesco-projekt-schulen, Comenius-Programm) 19,2 0,8 5635 Einzelprojekte - Bezeichnung angeben! (z.B. außerschulischer Lernort) 12,0 0,5 "OMBHF Schlüssel- Nr. BBS Bezeichnung Summe der Std. Nds. VZLE* Umfang der Anrechnungen, Freistellungen und Ermäßigungen an den öffentlichen Berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2017/2018 in Stunden, Stichtag: 15.11.2017 5645 Bildungsregionen - Manager/-in, Koordinator/-in, Leiter/-in 80,5 3,2 5705 Unterstützung von innovativen Vorhaben an berufsbildenden Schulen durch das MK 71,1 2,8 5805 Schülerlabore, Forschungszentren,- akademien an Universitäten 16,5 0,7 6405 Entwicklung, Koordinierung und Moderation von BBS Planung 45,0 1,8 6415 Entwicklung, Koordinierung und Moderation von bbs plus 51,5 2,1 6450 Koordinierende Aufgaben für die Kooperation und Zusammenarbeit zwischen HS/RS/OBS/FöS und BBS 272,5 10,9 6515 Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Ausbildung und Websitebetreuung 216,5 8,7 6545 Suchtberatung für Landesbedienstete 76,0 3,0 6605 Förderung der Landschaftsverbände 12,5 0,5 6705 Gedenkstättenarbeit (Nebentätigkeit unter Entlastung im Hauptamt) 7,5 0,3 6805 Landtagsfernsehen 3,0 0,1 7100 Schulpersonalrat (§ 99 Abs. 2 NPersVG) 601,4 24,1 7115 Schulbezirkspersonalrat (§ 99 Abs. 3 NPersVG) 233,0 9,3 7125 Schulhauptpersonalrat (§ 99 Abs. 3 NPersVG) 107,0 4,3 7200 Gleichstellungsbeauftragte der Schulen (§ 24 NGG) 238,7 9,5 7215 Gleichstellungsbeauftragte der NLSchB für den Schulbereich (§ 22 NGG) 42,4 1,7 7300 Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (§ 96 SGB IX) 49,0 2,0 7315 Bezirksschwerbehindertenvertretung (§ 97 SGB IX) 64,6 2,6 7325 Hauptschwerbehindertenvertretung (§ 97 SGB IX) 7,0 0,3 7455 Kooperation HS/RS/OBS und FöS mit berufsbildenden Schulen Variante 1-4 3.864,7 154,6 7465 Zusammenarbeit HS/RS/OBS und FöS mit berufsbildenden Schulen 2.575,3 103,0 7500 Stunden der übrigen Mitarbeiter(innen) gem. § 53 NSchG 16.581,0 663,2 7510 Stunden von Lehrkräften und übrigen Mitarbeiter(innen) gem. § 53 NSchG für die außerhalb schulrechtlicher 20,0 0,8 8009 Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. Sonderurlaub (§ 64 Abs. 1 NBG bzw. § 28 TV-L) 762,1 30,5 8109 Beurlaubung aus familiären Gründen bzw. Sonderurlaub (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG bzw. § 28 TV-L), nicht 327,0 13,1 "OMBHF Schlüssel- Nr. BBS Bezeichnung Summe der Std. Nds. VZLE* Umfang der Anrechnungen, Freistellungen und Ermäßigungen an den öffentlichen Berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2017/2018 in Stunden, Stichtag: 15.11.2017 8200 Beurlaubung für den Auslandsschuldienst, an ausländische Schule (MOE-Staaten) durch die 24,5 1,0 8205 Beurlaubung für den Auslandsschuldienst, an ausländische Schule (MOE-Staaten) durch die NLSchB 23,5 0,9 8309 Beurlaubung an Schulen in freier Trägerschaft unter Fortfall der Bezüge (§ 152 Abs. 2 NSchG) 30,5 1,2 8319 Beurlaubung an Schulen in freier Trägerschaft unter Fortzahlung der Bezüge (§ 155 NSchG) 24,5 1,0 8405 Beurlaubung in den Hochschuldienst durch die NLSchB 23,5 0,9 8410 Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungshilfe (§ 7 49,0 2,0 8439 Mitgliedschaft einer kommunalen Vertretung bzw. eines Ausschusses sowie in der Volksvertretung eines Landes 76,5 3,1 8509 sonstige Beurlaubung oder Abwesenheit - Begründung erforderlich! 160,5 6,4 8510 Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 6 Monate 23,5 0,9 8520 Freijahr gemäß § 8a der Nds. ArbZVO - Freistellungszeitraum 1 Jahr 170,5 6,8 8609 Elternzeit (§ 15 ff. BEEG, § 81 NBG, § 6 MuschEltZV) 5.274,4 211,0 8700 (befristete) Abordnung an eine allgemein bildende Schule 13,0 0,5 8715 (befristete) Abordnung an die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) 191,5 7,7 8727 (befristete) Abordnung außerhalb des Schuldienstes (nicht Mk und nachgeordnete Behörden) 49,0 2,0 8739 (befristete) Abordnung an das Nds. Kultusministerium 98,0 3,9 8745 (befristete) Abordnung an das NLQ 73,5 2,9 8800 Krankheit über 6 Monate 2.315,8 92,6 8807 Altersteilzeit nach dem Blockmodell (Freistellungsphase) 636,8 25,5 8900 Mutterschutzfrist (§§ 3 Abs. 2 und 6 MuSchG, § 81 NBG, § 1 MuschEltZV) 1.978,5 79,1 8910 Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft (§ 3 Abs. 1 MuSchG) 500,0 20,0 9009 Teilzeitbeschäftigung (§ 61 NBG, § 11 Abs. 2 und 3 TV-L, § 8 Abs. 1 TzBfG) 5.162,0 206,5 9109 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG, § 11 Abs. 1 TV-L) 12.167,0 486,7 9215 (befristete) Teilabordnung an die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) 42,0 1,7 9227 (befristete) Teilabordnung außerhalb des Schuldienstes (nicht Schulbehörde) 57,5 2,3 9239 (befristete) Teilabordnung an das Nds. Kultusministerium 53,4 2,1 "OMBHF Schlüssel- Nr. BBS Bezeichnung Summe der Std. Nds. VZLE* Umfang der Anrechnungen, Freistellungen und Ermäßigungen an den öffentlichen Berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2017/2018 in Stunden, Stichtag: 15.11.2017 9245 (befristete) Teilabordnung an das NLQ 18,0 0,7 9310 Qualifizierung nach § 13 Abs. 1 NLVO Bildung (z. B. päd. didakt. Qualifizierung gem §§ 8-10 NLVO-Bildung 895,5 35,8 9320 Ermäßigung für spanische Lehrkräfte ("Spanischlehrkräfte - Unterrichten in Niedersachsen") 6,0 0,2 9345 Sondermaßnahme zur Qualifizierung von Fachpraxislehrkräften gem. Erlass vom 30.09.2010 - Az. 11,0 0,4 9355 Sondermaßnahme zur Qualifizierung von Dipl. FH und Bachelors zu Theorielehrkräften 619,5 24,8 9365 Ermäßigung zwecks Teilnahme an der Qualifizierung "sonderpädagogische Förderung" 30,0 1,2 9500 Stillzeit (§ 7 MuSchG, § 81 NBG) 6,0 0,2 9609 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Elternzeit (§15 BEEG, § 81 NBG, §7 MuschEltZV) 2.158,8 86,4 9707 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Altersteilzeit nach dem alten Teilzeitmodell (Antritt spätestens ab 1.8.2009) 150,7 6,0 9717 Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Altersteilzeit nach dem neuen Teilzeitmodell (wirksam nach 31.7.2012) 775,1 31,0 9900 sonstige Stundenverringerung - Grund angeben! 752,6 30,1 9910 Teilbeschäftigungsverbot während der Schwangerschaft (§ 3 Abs. 1 MuSchG) 69,3 2,8 * Der Wert wurde rechnerisch ermittelt. Es wurden 25 Wochenstunden je VZLE zugrunde gelegt. "OMBHF Drucksache 18/433 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortungmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Wie viele Lehrer werden nicht für den Unterricht an niedersächsischen Schulen eingesetzt? Anlage 1 Anlage 2