Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4353 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Wenzel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung Zahlungen von Förderzins und Umsatzsteuer für die Förderung und Veräußerung von Öl und Gas aus Niedersachsen und Nachfragen zu den Fragen 14 und 15 der Drucksache 18/1971 zum Verbleib von Vermögen der ehemals regierenden Großherzoge von Oldenburg und deren Erben Anfrage des Abgeordneten Stefan Wenzel (GRÜNE), eingegangen am 19.07.2019 - Drs. 18/4216 an die Staatskanzlei übersandt am 22.07.2019 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 15.08.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten In aktuellen Geschäftsberichten des North European Oil Royalty Trust („Trust“) unter der Website www.neort.com ist als Zweck angegeben, sogenannte royalties (Lizenzzahlungen) zu sammeln, zu halten und Zahlungen zu prüfen, die von deutschen Tochtergesellschaften der Exxon Mobil Corporation und der Royal Dutch/Shell Gruppe in den Trust eingebracht werden. Die Lizenzzahlungen werden in jedem Quartal an die „Trust Unit Owner“ nach Abzug von Gebühren für administrative Zwecke und anderer Abschläge ausgezahlt. Steuern werden Angaben des Trusts zufolge in Deutschland nicht gezahlt. Die Lizenzzahlungen stammen vom Verkauf von „natural gas, sulfur and oil“, das von den operativen Gesellschaften in den „overriding royalty areas“ in Nordwestdeutschland , wie in den „terms“ der zwei „royalty agreements“ festgelegt, gefördert wird. Rechtsvorgänger des Trusts waren bis 1975 die North European Oil Company (NEOCom) und bis 1957 die North European Oil Corporation (NEOCor), die 1929 in Delaware gegründet wurde. Im selben Jahr wurde in Oldenburg die Oldenburgische Erdölgesellschaft (OEG) gegründet. Die NEOCom besaß im Mai 1931 sämtliche Anteile der OEG. Am 8. Mai 1931 übernahm die Oldenburgische Landeskreditanstalt 5 % der Gesellschafteranteile im Auftrag eines Treuhänders. Die NEOCom übernahm 47,5 % als Pfandhalterin für den Treuhänder. Den dritten Anteil übernahm die Oldenburgische Landeskreditanstalt als Pfandhalterin eines Dritten im Auftrag des Treuhänders. Der Trust hält zudem Rechte der ehemaligen Gesellschaften Erdöl-Förderzinsen Holding GmbH, Nord-Europäische Oelgesellschaft mbH und Socony-Vaccum Oil Company Inc. Das Bruttoeinkommen des Trusts betrug im Fiskaljahr 2018 bis zum 31. Oktober 2018 7 198 534 $, im Fiskaljahr 2014 18 927 005 $, im Fiskaljahr 2008 beispielsweise 34 645 159 $. Der Trust erhielt fast seine gesamten Einnahmen auf Basis der o. g. „agreements“. Die Oldenburg Konzession (1 386 000 acres) bedeckt nahezu das gesamte ehemalige Großherzogtum Oldenburg im heutigen Bundesland Niedersachsen. Weiter heißt es im Geschäftsbericht: „The properties of the Trust, which the Trust and Trustees hold pursuant to the Trust Agreement on behalf of the unit owners, are overriding royalty rights on sales of gas, sulfur and oil under certain concessions or leases in the Federal Republic of Germany . The actual leases or concessions are held either by Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (‚Mobil Erdgas’), a German operating subsidiary of ExxonMobil, or by Oldenburgische Erdolgesellschaft (‚OEG’). As a result of direct and indirect ownership, ExxonMobil owns two-thirds of OEG and the Royal Dutch/Shell Group of Companies owns one-third of OEG. (...) BEB Erdgas und Erdöl GmbH (‚BEB’), a joint venture in which ExxonMobil and the Royal Dutch/Shell Group each own 50 %, administers the concession held by OEG. In 2002, Mobil Erdgas and BEB formed EMPG to carry out all exploration, drilling and production activities. All sales activities are still handled by either Mobil Erdgas or BEB.“ Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4353 2 Zu Steuerzahlungen heißt es in dem Geschäftsbericht: „The Trust, as a grantor trust and also under a private letter ruling issued by the Internal Revenue Service, is exempt from federal income taxes. The Trust has no state income tax obligations. The Trust’s royalty income represents income from Germany. Although Germany does not tax the royalty income received by the Trust, this information should be considered if you have available foreign tax credits from other sources. Im August 2016 haben der Trust als „legal predessor of the Royalty Creditor“ und die OEG, Riethorst 12, Hannover, ihren Vertrag von 1929 zur Berechnung der Lizenzzahlungen „royalties“ auf die Produktion von natürlichen Ressourcen geändert. Auf eine Übersetzung der englischen Zitate wird verzichtet, weil es allein für den Begriff „Grantor“ drei verschiedene Übersetzungsmöglichkeiten gibt. Zu den Förderquellen, für die Lizenzzahlungen an den Trust abzuführen sind, zählen u. a. die Bohrungen Goldenstedt Z-25a, M1, M2, Goldenstedt Z-12a M1, Brettorf Z-2b M1, Doetlingen Z-3A, Visbek Z-16a, Goldenstedt Z-10a, Cappeln Z-3a, Ahlhorn Z-3, Hemmelte NW T-1 und Jeddeloh Z-1 in Niedersachsen. Vorbemerkung der Landesregierung Soweit sich die Fragen auf Informationen aus einem oder über ein steuerliches Verfahren beziehen , steht einer Beantwortung das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) entgegen . Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 1 AO) ist es den Finanzbehörden - einschließlich des Finanzministeriums als ressortverantwortlichem Teil der Landesregierung - verwehrt, Auskünfte zu den persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnissen einer natürlichen oder juristischen Person zu erteilen, die insbesondere in einem Verfahren in Steuersachen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AO) bekannt geworden sind. Dies ist unabhängig davon, ob ein solches Verfahren überhaupt, in eigener Sache (des Betroffenen) oder gegen Dritte geführt wird bzw. wurde. Dabei erstreckt sich das Verbot der Offenbarung/Datenweitergabe schon darauf, ob überhaupt derartige Daten in einem solchen Verfahren bekannt geworden sind. Auch das Verwaltungsverfahren selbst und die Art der Beteiligung am Verwaltungsverfahren unterliegen dem Steuergeheimnis. Das Steuergeheimnis sowie die Verpflichtung zum Schutz desselben sind zeitlich nicht beschränkt und wirken über die Lebensdauer der natürlichen oder juristischen Person fort. Eine Verletzung des Steuergeheimnisses durch unbefugtes Offenbaren (§ 30 Abs. 2 AO) ist gemäß § 355 des Strafgesetzbuchs strafbewehrt. 1. Wird für Naturgas oder Öl, das aus den o. g. Bohrungen gefördert wird, Förderzins an das Land Niedersachsen gezahlt? 2. Wenn ja, in welcher Höhe? 3. Wenn nein, an wen wird Förderzins gezahlt? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Förderzinszahlungen beruhen auf privatrechtlichen Verträgen und werden von Förderunternehmen an die Eigentümer aufrechterhaltener alter Aufsuchungs- und Gewinnungsrechte oder an die früheren Bergbauberechtigten für die Überlassung dieser Rechte geleistet. Angaben dazu liegen dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) nicht vor. Die genannten Bohrungen „Goldenstedt Z-25a, M1, M2, Goldenstedt Z-12a M1, Brettorf Z-2b M1, Doetlingen Z-3A, Visbek Z-16a, Goldenstedt Z-10a, Cappeln Z-3a“ liegen im Bereich von Erdgasfeldern , für deren Gewinnung aufgrund der Regelungen des Bundesberggesetzes in Verbindung mit der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe an das Land Niedersachsen eine Förderabgabe zu entrichten ist. „Ahlhorn Z-3, Hemmelte NW T-1 und Jeddeloh Z- 1“ stellen Bohrprojekte dar. Eine Förderung ist damit nicht verbunden. Lediglich das Bohrprojekt Hemmelte NW T-1 liegt im Bereich eines der Förderabgabe unterliegenden Erdgasfeldes. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4353 3 Die Frage nach der Höhe der Förderabgabezahlungen an das Land Niedersachsen bezieht sich explizit auf Bereiche, für die eine umfassende Vertraulichkeit gegeben ist, denn nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben Verfahrensbeteiligte Anspruch auf die Wahrung ihrer Geheimnisse , insbesondere der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Förderabgabezahlungen für die Erdgasgewinnung aus den vorgenannten Bohrungen werden lediglich von einem Unternehmen geleistet. Weil die Antworten auf Kleine Anfragen Bestandteil der Landtagsdrucksachen werden (§ 19 Abs. 1 GO LT), die „jede Person... beim Landtag einsehen" kann (§ 19 Abs. 3 GO LT), und die Angabe der Höhe der Förderabgabezahlungen Rückschlüsse auf betriebliche Daten ermöglichen, sieht die Landesregierung davon ab, die Einnahmen des Landes Niedersachsen im Zusammenhang mit der Erdgasgewinnung aus den genannten Bohrungen bzw. den zugehörigen Erdgasfeldern zu benennen. Die Landesregierung ist aber selbstverständlich jederzeit bereit, in vertraulicher Sitzung des federführenden Ausschusses die Einnahmen des Landes Niedersachsen aus der Förderabgabe der betroffenen Erdgasfelder anzugeben. Aufgrund der Systematik der Förderabgabenerhebung sind Aussagen zum Förderabgabeaufkommen nicht auf der Ebene einzelner Bohrungen, sondern nur auf der Ebene der Erdgasfelder möglich . 4. Wird vom North European Oil Royalty Trust für Naturgas, Schwefel oder Öl, das/der aus den o. g. Bohrungen gefördert und veräußert wird, Umsatzsteuer oder Vorsteuer gezahlt ? Die Frage kann aufgrund des Steuergeheimnisses nach § 30 AO nicht beantwortet werden. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 5. Wird von der Oldenburgischen Erdölgesellschaft OEG für Naturgas, Schwefel oder Öl, das/der aus den o. g. Bohrungen gefördert und veräußert wird, Umsatzsteuer oder Vorsteuer gezahlt? Die Frage kann aufgrund des Steuergeheimnisses nach § 30 AO nicht beantwortet werden. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 6. Wird von der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH für Naturgas, Schwefel oder Öl, das/der aus den o. g. Bohrungen gefördert und veräußert wird, Umsatzsteuer oder Vorsteuer gezahlt ? Die Frage kann aufgrund des Steuergeheimnisses nach § 30 AO nicht beantwortet werden. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 7. Wie viel Naturgas, Schwefel bzw. Öl wurde aus den o. g. Bohrungen im Jahr 2017 und 2018 gefördert? Die genannten Bohrungen „Goldenstedt Z-25a, M1, M2, Goldenstedt Z-12a M1, Brettorf Z-2b M1, Doetlingen Z-3A, Visbek Z-16a, Goldenstedt Z-10a, Cappeln Z-3a“ liegen im Bereich der Erdgasfelder Goldenstedt/Visbeck (Zechstein), Brettorf/Brinkholz/Neerstedt, Dötlingen und Cappeln (Zechstein) sowie das Bohrprojekt Hemmelte NW T-1 im Bereich des Erdgasfeldes Hemmelte /Kneheim/Vahren (Z). Nach dem Bericht „Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland 2018“ 1 des LBEG stellen sich die entsprechenden Erdgasfördermengen wir folgt dar: 1 https://www.lbeg.niedersachsen.de/download/144280/Erdoel_und_Erdgas_in_der_Bundesrepublik_Deutschland_2018.pdf Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4353 4 Erdgasfeld m³(Vn) Brettorf/Brinkholz/Neerstedt 153 665 680 Cappeln (Zechstein) 40 603 468 Dötlingen 20 461 456 Goldenstedt/Visbeck (Zechstein) 651 913 891 Hemmelte/Kneheim/Vahren (Z) 319 751 878 Summe 1 186 396 373 Aus den genannten Feldern wird kein Erdöl gefördert. Der Landesregierung liegen keine Angaben zu der Schwefelfördermenge aus den genannten Bohrungen bzw. den zugehörigen Erdgasfeldern vor. Nach Angaben des Bundesverbandes Erdgas, Erdöl und Geoenergie e. V. wurden im Jahr 2018 419.597 t Schwefel in Deutschland im Rahmen der Erdgasproduktion gewonnen. 8. Warum heißt es im o. g. Geschäftsbericht, dass der Trust in Deutschland von Steuerzahlungen ausgenommen ist? Der Annual Report 2018 des Trusts behauptet nicht, dass „der Trust in Deutschland von Steuerzahlungen ausgenommen ist“. Die in der Vorbemerkung des Abgeordneten zitierten Aussagen „The Trust, as a grantor trust and also under a private letter ruling issued by the Internal Revenue Service, is exempt from federal income taxes. The Trust has no state income tax obligations.“ beziehen sich ersichtlich auf die amerikanische Besteuerung. Diese beiden Sätze entstammen den „notes to financial statements“ auf Seite 24 des Reports. Die nachfolgend zitierten Aussagen mit Deutschlandbezug stehen damit nicht im Zusammenhang. Sie entstammen dem für die Anteilseigner des Trusts bestimmten „tax letter“ (S. 30 des Reports): „The Trust’s royalty income represents income from Germany. Although Germany does not tax the royalty income received by the Trust, this information should be considered if you have available foreign tax credits from other sources.” Soweit sich die Frage darauf beziehen sollte, ob die in diesen Aussagen enthaltene Behauptung zutrifft, dass Deutschland das „royality income“ des Trusts nicht besteuert, steht einer Beantwortung das Steuergeheimnis entgegen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 9. Auf welches „private letter ruling“ der Finanzbehörden bezieht sich der Geschäftsbericht ? Nach dem zitierten Wortlaut des Geschäftsberichts ist das „private letter ruling“ vom International Revenue Service (IRS), der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika, erteilt worden und bezieht sich auf die Besteuerung in den USA (federal income tax und state income tax). 10. Auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich das o. g. „private letter ruling“? Auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4353 5 11. Wann und durch wen wurden die Rechtsgrundlagen dieser Regelung zuletzt geprüft? Auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 wird verwiesen. 12. Wer sind die in dem Vertrag von 2016 genannten legalen Vorgänger des Trusts? Die Frage kann aufgrund des Steuergeheimnisses nach § 30 AO nicht beantwortet werden. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 13. Welches waren die damaligen Rechtsgrundlagen für die jährlich seit 1929 und bis 2019 anfallenden Lizenzzahlungen? Die Frage kann aufgrund des Steuergeheimnisses nach § 30 AO nicht beantwortet werden. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 14. Liegen deutschen Behörden die Seiten 1 bis 22 des Vertrags von 2016 und die Vertragsänderungen vom 15. Mai 1950 bis zum 21. Januar 2011 vor? Niedersächsischen Behörden liegen keine der bezeichneten Verträge vor. Ob darüber hinaus anderen deutschen Behörden entsprechende Verträge vorliegen, ist der Landesregierung nicht bekannt. (Verteilt am 16.08.2019) Drucksache 18/4353 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Zahlungen von Förderzins und Umsatzsteuer für die Förderung und Veräußerung von Öl und Gas aus Niedersachsen und Nachfragen zu den Fragen 14 und 15 der Drucksache 18/1971 zum Verbleib von Vermögen der ehemals regierenden Großherzoge von Oldenburg und deren Erben Anfrage des Abgeordneten Stefan Wenzel (GRÜNE), eingegangen am 19.07.2019 - Drs. 18/4216 an die Staatskanzlei übersandt am 22.07.2019 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 15.08.2019