Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4370 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Wie steht es um den Kita-Ausbau in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 12.07.2019 - Drs. 18/4175 an die Staatskanzlei übersandt am 18.07.2019 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 16.08.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Mit der Vollendung des ersten Lebensjahrs bis zum Schuleintritt hat jedes Kind einen Anspruch auf frühkindliche Förderung außerhalb der Familie. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs kann diesem Anspruch durch einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege entsprochen werden. Ab dem dritten Lebensjahr hat das Kind Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung (https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/fruehkindliche_bildung/kinderta gesstaetten/kindertagesstaetten-6546.html). Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Bauer, Daniel Föst, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP im Bundestag vom 19.07.2018 (Drs. 19/3466) geht hervor, dass im Jahr 2017 in Niedersachsen 41,0 % der Eltern mit Kindern unter drei Jahren einen Betreuungsbedarf hatten, aber lediglich 29,6 % einen solchen Platz in Anspruch nahmen. Bei den Kindern zwischen drei und sechs Jahren steht eine Inanspruchnahme von 93,2 % einem 3,7 Prozentpunkte höheren Elternwunsch nach einer Betreuung gegenüber. Der Landtag hat in seiner 41. Sitzung am 27.02.2019 u. a. beschlossen: „Frühkindliche Bildung legt den Grundstein für den Bildungserfolg unserer Kinder. Immer mehr Eltern wünschen sich, dass ihre Kinder in einer Kindertagesstätte durch qualifizierte Fachkräfte in ihrer Entwicklung begleitet werden . Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, jedem Kind in Niedersachsen den Besuch in einer Krippe oder Kindertagesstätte zu ermöglichen. (…) Der Bedarf an Plätzen soll gedeckt und jedem Kind in Niedersachsen ein Platz angeboten werden“ (Drs. 18/3020). Die Verantwortung für die Erfüllung dieses Anspruchs liegt dabei in kommunaler Hand (https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/fruehkindliche_bildung/kindertagesstaetten/kindertage sstaetten-6546.html). Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund informierte seine Mitglieder darüber, dass im Rahmen eines Investitionsprogramms „Kindertagesstätten“ landesweit rund 20 Millionen Euro im Kindergartenbereich und 40 Millionen für den Ausbau von Krippen zur Verfügung gestellt werden sollen (https://www.nsgb.de/pics/medien/1_1559725402/DNG_1903.pdf). Vorbemerkung der Landesregierung Jedes Kind hat nach Maßgabe des § 24 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch ist gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen, in dessen Gebiet sich das Kind gewöhnlich aufhält. Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass ein ausreichendes Angebot an Plätzen zur Verfügung steht. Die örtlichen Träger stellen das vorhandene Angebot an Plätzen in Krippen, Kindergärten, Horten sowie in Kleinen Kindertagesstätten und den entsprechenden Bedarf Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4370 2 an Plätzen in diesen Einrichtungen für die nächsten sechs Jahre fest. Die Bedarfszahlen sind jährlich fortzuschreiben, und es ist ein bedarfsgerechtes Angebot für die Erfüllung des bundesgesetzlich geregelten Rechtsanspruchs zu schaffen. Das Land fördert bereits seit 2008 den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren. Insgesamt wurden sechs Förderrichtlinien mit einem Mittelvolumen von insgesamt 328 Millionen Euro in Kraft gesetzt, um den Ausbau an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren zu unterstützen . Bisher wurden 35 504 zusätzliche Betreuungsplätze durch das Land gefördert. Das derzeit laufende Förderprogramm ist die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den weiteren Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren“ vom 18.05.2017 (RAT V). Damit werden Investitionsvorhaben zur Gewährleistung des Betreuungsanspruchs von Kindern unter drei Jahren gefördert, die ab dem 01.07.2016 begonnen wurden und bis zum 30.06.2022 abgeschlossen sind. Die Landesregierung hat mit dem Entwurf des Haushaltsplans 2020 beschlossen, in den Jahren 2020 und 2021 zur Finanzierung eines Investitionsprogramms Kindertagesstätten insgesamt 60 Millionen Euro einzusetzen. Damit können Plätze sowohl für Kinder im Krippenalter als auch für Kinder im Kindergartenalter investiv gefördert werden. Neben einer Aufstockung der Förderung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren möchte die Landesregierung zukünftig auch den bedarfsgerechten Ausbau von Kindergartenplätzen unterstützen. Der Entwurf der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung“ (RIT) befindet sich seit dem 09.08.2019 in der Anhörung. Die Anhörungsfrist endet am 19.09.2019. Die Richtlinie soll am 01.01.2020 in Kraft treten. Der Entwurf der Richtlinie ist auf der folgenden Internetseite des Kultusministeriums veröffentlicht: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/anhoerungsverfah ren/. 1. Zu welchem Zeitpunkt plant die Landesregierung weitere Maßnahmen, um den Ausbau von Krippen- und Kita-Plätzen weiter voranzubringen? Seit 2008 hat die Landesregierung die Kommunen über Investitionsprogramme kontinuierlich darin unterstützt, das für den örtlichen Bedarf benötigte Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren zu schaffen. Die Kommunen sind in Erfüllung des Rechtsanspruchs für die Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes zuständig. Zusätzlich wird die Landesregierung in dieser Legislaturperiode nun auch die Schaffung von Kindergartenplätzen investiv fördern. Der Entwurf einer entsprechenden Richtlinie befindet sich in der Anhörung. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 2. Wie bewertet die Landesregierung den aktuellen Stand des Ausbaus/der Verfügbarkeit von Plätzen für Kinder unter drei Jahren und über drei Jahren in Kindertagespflege, Kindergärten und Krippen? Zuständig für die Bedarfsplanung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sind die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Die Landesregierung geht davon aus, dass im Rahmen der örtlichen Bedarfsplanung dafür Sorge getragen wird, dass der Ausbau und die Verfügbarkeit von Plätzen vor Ort bedarfsgerecht sind. Auf Landesebene liegen keine Erkenntnisse vor, um den Stand des Ausbaus bzw. die Verfügbarkeit von Plätzen bewerten zu können. Festzustellen ist lediglich eine nach wie vor hohe Nachfrage nach Förderprogrammen der Landesregierung für den investiven Ausbau von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4370 3 3. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung zur Verbesserung der aktuellen Situation? Die Landesregierung sieht dahin gehend Handlungsbedarf, dass Investitionsprogramme finanziert werden, um die Kommunen darin zu unterstützen, ein bedarfsgerechtes Angebot zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung zu schaffen. Das Kabinett hat daher am 08.04.2019 beschlossen, für diesen Zweck weitere 60 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung und auf die Antworten zu den Fragen 5 und 9 wird verwiesen. 4. Wie viele neue Plätze sind durch die Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsens sowie durch das „Gute-Kita-Gesetz “ entstanden, und wie viele werden in den kommenden drei Jahren durch diese Maßnahmen entstehen (bitte aufschlüsseln nach Alter der Kinder)? Der weitere quantitative Ausbau, also die Schaffung neuer Plätze zur Erfüllung der Rechtsansprüche aus § 24 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII), kann mit Mitteln des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts-und-Teilhabeverbesserungsgesetz. KiQuTG), kurz „Gute- Kita-Gesetz“, nicht gefördert werden. Die Gesetzgebung des Bundes sieht diesen Förderzweck nicht vor. Eine Vereinbarung zwischen Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden zu einer konkreten Anzahl von noch zu schaffenden Angeboten der Kindertagesbetreuung gibt es nicht. Belastbare Zahlen zu noch benötigten Plätzen liegen auf Landesebene nicht vor. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 5. Wann wird die angekündigte neue Richtlinie zur Investitionsförderung im Kindergartenbereich in Kraft treten? Der Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RIT) befindet sich seit dem 09.08.2019 in der Anhörung. Die Richtlinie soll am 01.01.2020 in Kraft treten. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 6. Welcher Stichtag gilt für Maßnahmen mit vorzeitigem Investitionsbeginn? Der Entwurf der Richtlinie sieht eine Förderung von Investitionsvorhaben vor, die seit dem 08.04.2019 begonnen wurden. Zu diesem Datum hat das Kabinett beschlossen, weitere Mittel für den Ausbau von Plätzen in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung zu stellen. 7. Wie viele Kommunen wurden nach Kenntnis der Landesregierung wegen des Rechtsanspruchs auf einen Krippen- oder Kita-Platz bisher auf Schadenersatz verklagt, und wie viele Verfahren sind noch anhängig (bitte Angaben nach U3- und Ü3-Plätzen aufschlüsseln )? Hierzu liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor. 8. Wie hoch sind nach Kenntnis der Landesregierung die Kosten, die den Kommunen für diesen Schadenersatz entstanden sind (bitte Angaben nach U3- und Ü3-Plätzen aufschlüsseln )? Hierzu liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4370 4 9. Zu welchem Zeitpunkt plant die Landesregierung welche konkreten Maßnahmen, um die Verbesserung von Bedarfsplanung und Angebotsplatzierung auf Landesebene zu unterstützen? Die örtliche Bedarfsanalyse und die Planung von bedarfsgerechten Angeboten für die Erfüllung des Rechtsanspruchs sollen in ihrer Qualität dahin gehend gesteigert werden, dass sie vergleichbar und damit auch für überörtliche Steuerungszwecke auswertbar werden. Zu diesem Zweck soll ein IT-System mit belastbaren Erhebungsverfahren etabliert werden. Auf dieser Grundlage können die Analysen und Bedarfsplanungen auf der örtlichen Ebene dann zukünftig nach landesweit einheitlichen Kriterien erfolgen und u. a. auch für Prognosen und Haushaltsplanungen des Landes ausgewertet werden. Die Umsetzung des Projektes wird derzeit vorbereitet. (Verteilt am 22.08.2019) Drucksache 18/4370 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Wie steht es um den Kita-Ausbau in Niedersachsen?