Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/441 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Aufenthaltsverbote im niedersächsischen Fußball Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP), eingegangen am 29.01.2018 - Drs. 18/260 an die Staatskanzlei übersandt am 07.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 01.03.2018, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Im Rahmen sogenannter präventivpolizeilicher Maßnahmen sind in Niedersachsen auch Aufenthaltsverbote gegen Fußballfans zu verzeichnen. Gegen entsprechende Maßnahmen kam es in den letzten Monaten wiederholt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Vorbemerkung der Landesregierung Aufenthaltsverbote sind eine präventivpolizeiliche Maßnahme, mit deren Umsetzung Störungen und Gewalttaten im Zusammenhang mit Fußballspielen wirksam verringert werden können. Sie sind gezielte Maßnahmen gegen einzelne Personen, die auf Basis individueller Gefahrenprognosen erlassen werden. Nach Auffassung der Landesregierung sind Aufenthaltsverbote eine erforderliche und geeignete Maßnahme, um Verursacher von nicht unerheblichen Störungen oder Straftaten von entsprechenden Veranstaltungen aus Gründen der Gefahrenabwehr fernzuhalten. Darüber hinaus steht damit ein wirksames Instrument zur Differenzierung von friedlichen Fans und unfriedlichen Fußballanhängern zur Verfügung, um Kollektivmaßnahmen, z. B. Zuschauerausschlüssen oder Kontingentierungen , zu vermeiden bzw. zu minimieren. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage werden gegen Fußballfans in Niedersachsen Aufenthaltsverbote verhängt? Rechtsgrundlage für Aufenthaltsverbote ist § 17 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). 2. Aufgrund welcher Delikte werden Aufenthaltsverbote verhängt, und sind hierfür strafrechtliche Verurteilungen notwendig? Zu den Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, gehört im Rahmen der individuellen Gefahrenprognose auch die Betrachtung, wie oft und in welcher Intensität der Betroffene bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei fließen sowohl Delikte mit Fußballbezug als auch Aggressionsdelikte ohne Fußballbezug in die jeweilige Entscheidung ein. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/441 2 Strafrechtliche Verurteilungen finden im Rahmen der individuellen Gefahrenprognose Berücksichtigung , sind jedoch nicht notwendig. 3. Für welchen Zeitraum sind entsprechende Aufenthaltsverbote möglich, und in welchem Zeitfenster bewegen sich die Verbote gegen Fußballfans in Niedersachsen? Aufenthaltsverbote können für alle Heimspiele einer Saison oder für einzelne Spieltage verfügt werden. Dabei umfassen Aufenthaltsverbote in der Regel den Zeitraum zwischen drei und sechs Stunden vor Spielbeginn sowie zwischen drei und sechs Stunden nach Spielende. Liegen jedoch Tatsachen für eine Gefahr über einen längeren Zeitraum vor, so können diese zeitlich ausgeweitet werden. Es ist aber auch ein kürzerer Zeitraum möglich. 4. Gegen wie viele Fußballfans liegen derzeit in Niedersachsen Aufenthaltsverbote (nach Standort aufgegliedert) vor, und wie haben sich diese quantitativ seit 2015 entwickelt? In Braunschweig bestehen derzeit gegenüber 14 Personen der heimischen Anhängerschaft Aufenthaltsverbote für alle Heimspiele, in der Polizeidirektion Hannover gegenüber 47 Personen. Diese saisonalen Aufenthaltsverbote haben sich am Standort Hannover von der Saison 2015/2016 mit einer betroffenen Person zu 47 betroffenen Personen in der Saison 2016/2017 entwickelt. Weitere saisonbezogene Aufenthaltsverbote bestanden nicht. Darüber hinaus werden an den verschiedenen Standorten spieltagsbezogene Aufenthaltsverbote verfügt. In der Saison 2015/2016 waren dieses 280 am Standort Osnabrück und in der Saison 2016/2017 171 am Standort Braunschweig, 199 am Standort Hannover, eins am Standort Meppen, fünf am Standort Oldenburg und 354 am Standort Osnabrück. In der aktuellen Saison sind mit Stand vom 14.02.2018 in 114 Fällen spieltagsbezogene Aufenthaltsverbote am Standort Osnabrück verfügt worden. 5. Werden die Arbeitgeber der Betroffenen über entsprechende Verbote unterrichtet, bzw. erlangen diese durch eine Kontaktaufnahme der Betroffenen am Arbeitsplatz Kenntnis über entsprechende Maßnahmen? Nein. 6. Wie viele Widersprüche bzw. Klagen werden jährlich gegen entsprechende Aufenthaltsverbote eingereicht? In Braunschweig sind aktuell zwei Klagen anhängig, in Hannover wurden 2016 sechs Klagen und 2017 drei Klagen eingereicht. 7. Wie geht die Polizei mit erwiesener Unschuld der Betroffenen mit Blick auf bereits verhängte Aufenthaltsverbote um? Auf die Antwort zu Frage 2 wird hingewiesen. Im Übrigen können solche Informationen, falls sie nicht vorliegen, im Anhörungsverfahren Berücksichtigung finden. 8. Wie verläuft der Informationsaustausch vor, während und nach der Verhängung von Aufenthaltsverboten im Stadionumfeld mit den Vereinen? Im Rahmen der Sicherheitsbesprechungen erfolgen in der Regel entsprechende Hinweise auf die Anzahl solcher Maßnahmen, personenbezogene Daten werden nicht mitgeteilt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/441 3 9. Für welche Bereiche werden gegenüber Fußballfans in Niedersachsen Aufenthaltsverbote verhängt (z. B. Stadionumfeld, Innenstadt etc.)? Die Aufenthaltsverbote erstrecken sich auf für die jeweiligen Veranstaltungen relevante Bereiche. Dazu gehören in der Regel das Stadionumfeld sowie Innenstadt- und Bahnhofsbereiche, insbesondere wenn sie Anhängern anderer Mannschaften als temporärer Aufenthaltsort oder Reiseweg dienen können. Bei auswärtigen Anhängern kann auch das gesamte Stadtgebiet zur Verbotszone erklärt werden. 10. Werden Personen, gegen die in Niedersachsen Aufenthaltsverbote verhängt werden, automatisch in den SKB-Datenbanken bzw. der LKA-Datei bzw. der Datei Gewalttäter Sport gespeichert? Wenn ja, für welchen Zeitraum? Für die Dauer der Maßnahme findet in der Regel eine Speicherung in der Datei Gewalttäter Sport statt. Darüber hinaus ist vorgesehen, diese Maßnahmen in der Datensammlung Sport mit entsprechenden Prüffristen zu speichern. 11. Gelten Aufenthaltsverbote nur für Heimspiele der ersten Mannschaft des jeweiligen Klubs? Saisonale Aufenthaltsverbote gelten in Hannover auch für Spiele von Hannover II in der Regionalliga Nord, spieltagsbezogene Aufenthaltsverbote beziehen sich auf den konkreten Anlass. (Verteilt am 06.03.2018) Drucksache 18/441 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Aufenthaltsverbote im niedersächsischen Fußball