Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4451 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Sicherheitsmaßnahmen und Polizeieinsätze in niedersächsischen Fußballstadien Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE), eingegangen am 01.08.2019 - Drs. 18/4296 an die Staatskanzlei übersandt am 06.08.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 29.08.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten In Niedersachsen werden nach den Antworten der Landesregierung zu Anfragen von Abgeordneten der Fraktion der FDP (Drs. 18/2423, 18/3769) zahlreiche Fußballspiele insbesondere, aber nicht nur, in der 1. Bundesliga als Hochsicherheitsspiele eingestuft. In der 1. Bundesliga stehen hier die Spiele von Wolfsburg und Hannover (auch 2. Liga) im Zentrum. Im Zuge der Beratungen des neuen Polizeigesetzes (NPOG) wurde im Januar 2019 durch den Abgeordneten Schünemann (CDU) eine Videoüberwachung mit Gesichtserkennung als Pilotprojekt in der VW-Arena in Wolfsburg für Fußballspiele vorgeschlagen. Vorbemerkung der Landesregierung In jeder Fußballsaison gibt es verschiedene Begegnungen, die aufgrund bestimmter Faktoren als sogenannte Hochsicherheitsspiele bezeichnet werden. Dieser medial geprägte, polizeilich jedoch nicht definierte Begriff wird in der Regel verwendet, um auf die möglicherweise besondere Sicherheitslage aufmerksam zu machen. Darüber hinaus finden auch Begriffe wie „Hochrisikospiele“ oder „Rotspiele“ Verwendung. Dazu wurden in der Beantwortung der o. g. Kleinen Anfragen entsprechende Ausführungen gemacht. Angesichts bestimmter Vorfälle im Zusammenhang mit Fußballspielen, in erster Linie jedoch vor dem Hintergrund der abstrakten terroristischen Gefährdungslage, finden derzeit Diskussionen zu verschiedenen möglichen technischen Maßnahmen zur Identifizierung von Personen statt. Dazu zählen auch Systeme der Videoüberwachung mit Gesichtserkennung, wie sie in Berlin am Bahnhof Südkreuz in Feldversuchen getestet worden sind. Die Ergebnisse sind der Landesregierung nicht bekannt. Derzeit ist der Einsatz einer solchen Technik jedoch weder in einer niedersächsischen Spielstätte noch an einem anderen Ort vorgesehen. Nach geltendem Recht wäre ein solcher Einsatz auch nicht möglich. 1. Beabsichtigt die Landesregierung, in der VW-Arena in Wolfsburg oder in anderen niedersächsischen Stadien eine Videoüberwachung mit Gesichtserkennung im Rahmen eines Pilotprojekts zu installieren? Wenn ja, wo und ab wann? Nein. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4451 2 2. Wie bewertet die Landesregierung die Befürchtungen, dass durch die Videoüberwachung mit Gesichtserkennung „alle Stadionbesucher unter Generalverdacht gestellt werden“ und die Forderung „Datenschutz muss auch für Fußballfans gelten“ (https- //www.waz-online.de/Wolfsburg/Stadt-Wolfsburg/VW-Arena-Minster-Schuenemann-will- Gesicherkennungs-Software-testen-lassen)? Aktuell gibt es keinen Anlass für die Landesregierung, dieses zu bewerten. 3. Bei welchen Begegnungen von Hannover 96 und dem VfL Wolfsburg in den Spielzeiten 2016/2017, 2017/2018, 2018/2019 wurden jeweils sogenannte Risikospiele angenommen ? Bitte die jeweilige Partie mit Datum benennen. Saison 2016/2017 Anzahl Kräfte Wasserwerfer 11.09.2016 Hannover 96 - Dynamo Dresden 1.611 vorgehalten 01.10.2016 Hannover 96 - FC St. Pauli 392 vorgehalten 26.10.2016 Hannover 96 - Fortuna Düsseldorf 349 06.11.2016 Eintracht Braunschweig - Hannover 96 2.238 vorgehalten 21.01.2017 VfL Wolfsburg - Hamburger SV 334 30.01.2017 Hannover 96 - 1. FC Kaiserslautern 272 08.02.2017 Hannover 96 - Eintracht Frankfurt 323 13.02.2017 Hannover 96 - VfL Bochum 283 24.02.2017 VfL Wolfsburg - Werder Bremen 303 01.04.2017 Hannover 96 - Union Berlin 476 vorgehalten und eingesetzt 04.04.2017 Hannover 96 - 1. FC Nürnberg 288 15.04.2017 Hannover 96 - Eintracht Braunschweig 2.474 vorgehalten 30.04.2017 Hannover 96 - Fortuna Düsseldorf 310 14.05.2017 Hannover 96 - VfB Stuttgart 412 vorgehalten 25.05.2017 VfL Wolfsburg - Eintracht Braunschweig (Relegation) 775 vorgehalten und eingesetzt 29.05.2017 Eintracht Braunschweig - VfL Wolfsburg (Relegation) 608 vorgehalten Saison 2017/2018 Anzahl Kräfte Wasserwerfer 19.08.2017 VfL Wolfsburg - Borussia Dortmund 260 27.08.2017 Hannover 96 - FC Schalke 04 317 09.09.2017 VfL Wolfsburg - Hannover 96 332 19.09.2017 VfL Wolfsburg - Werder Bremen 294 24.09.2017 Hannover 96 - 1. FC Köln 312 14.10.2017 Hannover 96 - Eintracht Frankfurt 290 28.10.2017 Hannover 96 - Borussia Dortmund 354 vorgehalten 28.01.2018 Hannover 96 - VfL Wolfsburg 320 24.02.2018 Hannover 96 - Borussia Mönchengladbach 318 31.03.2018 Hannover 96 - RB Leipzig 287 06.04.2018 Hannover 96 - SV Werder Bremen 390 vorgehalten 28.04.2018 VfL Wolfsburg - Hamburger SV 478 vorgehalten 12.05.2018 VfL Wolfsburg - 1. FC Köln 480 vorgehalten 17.05.2018 VfL Wolfsburg - Holstein Kiel (Relegation) 382 Saison 2018/2019 Anzahl Kräfte Wasserwerfer 31.08.2018 Hannover 96 - Borussia Dortmund 299 30.10.2018 Hannover 96 - VfL Wolfsburg 321 03.11.2018 VfL Wolfsburg - Borussia Dortmund 530 vorgehalten 09.11.2018 Hannover 96 - VfL Wolfsburg 308 22.12.2018 Hannover 96 - Fortuna Düsseldorf 276 19.01.2019 Hannover 96 - SV Werder Bremen 430 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4451 3 Saison 2018/2019 Anzahl Kräfte Wasserwerfer 24.02.2019 Hannover 96 - Eintracht Frankfurt 350 vorgehalten 03.03.2019 VfL Wolfsburg - Werder Bremen 242 31.03.2019 Hannover 96 - FC Schalke 04 323 vorgehalten 06.04.2019 VfL Wolfsburg - Hannover 96 284 13.04.2019 Hannover 96 - Borussia Mönchengladbach 326 4. Aus welchen konkreten jeweiligen Gründen wurden die unter Nummer 2 genannten Partien jeweils als Risikospiel eingestuft? Ein Risikospiel liegt in der Regel vor, wenn aufgrund allgemeiner Erfahrung oder aktueller anlassbezogener Erkenntnisse die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine besondere Gefahrenlage eintreten wird. Bei allen aufgeführten Begegnungen sind die Einstufungen auf Grundlage des bekanntermaßen feindschaftlichen Verhältnisses zwischen den Anhängern der Risikoszenen der beteiligten Mannschaften vorgenommen worden. Darüber hinaus werden in der Regel Verlaufsberichte zu zurückliegenden Begegnungen und Erfahrungswerte bei der Bewertung zugrunde gelegt. Bei einem direkten Aufeinandertreffen von Anhängern dieser Gruppierungen besteht erfahrungsgemäß jederzeit die hohe Wahrscheinlichkeit einer gewalttätigen Eskalation. Eine besondere Bedeutung für die Gefährdungsbewertung am Spielort kommt dabei dem Gefährdungspotenzial der Störerszene des jeweiligen Gastvereins (Kategorisierung B/C) und möglicher Koalitionäre, deren Auftreten sowie dazu bekanntgewordenen Sachverhalten zu. Einen nicht unerheblichen Faktor bildet auch der jeweilige sportliche Saisonverlauf und Tabellenstand , dieses gipfelt insbesondere in möglichen Relegationsspielen. 5. Wie viele Polizeibeamte wurden bei den o. g. Risikospielen jeweils eingesetzt, und wie viele Polizeibeamte werden bei Spielen der beiden Fußballclubs eingesetzt, wenn es sich nicht um ein Risikospiel handelt? Die Zahlen zu den aufgeführten Risikospielen sind der Tabelle zu Frage 3 zu entnehmen. Bei den übrigen Spielen wurden in Hannover durchschnittlich 180 Polizeibeamtinnen und -beamte (PVB) eingesetzt, in Wolfsburg waren es durchschnittlich 214 PVB. 6. Wurde bei Spielen der 1. und 2. Bundeliga jeweils eine unterschiedliche Anzahl von Polizeibeamten eingesetzt? Wenn ja, aufgrund welcher Sachverhalte bzw. Vorabeinschätzungen ? Unter Hinweis auf die Antwort zu Frage 4 ist die Anzahl der eingesetzten Kräfte nicht von der Spielklassenzugehörigkeit abhängig. 7. Welche Rolle spielt bei der Einschätzung, ob es sich um ein Risikospiel handelt, das Verhältnis der Fans der gegnerischen Mannschaften? Welche Indizien und Sachverhalte werden dabei zugrunde gelegt? Dazu wird ebenfalls auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4451 4 8. Wurden grundsätzlich bei den o. g. Risikospielen Wasserwerfer bereitgestellt? Welche Sachverhalte lagen jeweils für die Bereitstellung vor? In welchen Fällen wurden sie genutzt ? Welche Kosten entstehen für den Einsatz eines Wasserwerfers? Die Bereitstellung von Wasserwerfern erfolgt auf Basis der polizeilichen Lagebeurteilung und des daraus resultierenden Einsatzkonzepts. Eine grundsätzliche Bereitstellung dieser technischen Komponente anlässlich von Risikospielen erfolgt somit nicht. Die Bereitstellung von Wasserwerfern bei den in Rede stehenden Spielen ist der Tabelle in der Antwort zu Frage 3 zu entnehmen. Die aufgeführten Einsätze von Wasserwerfern stellen sich wie folgt dar: – Hannover 96 - Union Berlin (2. Bundesliga) Nach der Begegnung sammelten sich gegen 15:15 Uhr ca. 400 Anhänger aus Berlin auf dem Südvorplatz am Stadion in Hannover und starteten gegen 15:25 Uhr einen Fanmarsch Richtung Hauptbahnhof. Unter den Personen befanden sich ca. 120 Personen aus der Risikoszene. In Höhe der Lavesallee wurde der Fanmarsch über die Grünfläche Waterlooplatz durch ca. 200 laufende heimische Anhänger massiv angegriffen. Zahlreiche Berliner scherten nunmehr aus dem Fanmarsch aus und liefen ebenfalls auf die Grünfläche Waterlooplatz. Nach Freigabe durch den Einsatzleiter wurde der Wasserwerfer gegen erkennbare Störer aufseiten der heimischen Anhänger eingesetzt. Durch den weiteren Einsatz des Wasserwerfers und das Zusammenwirken mit anderen Kräften der Polizei wurden ein Aufeinandertreffen mehrerer hundert beteiligter Personen und damit eine gewalttätige Auseinandersetzung verhindert. Nachdem die Berliner Anhänger zum Fanmarsch zurückgedrängt und die Hannoveraner Anhänger in entgegengesetzte Richtung abgedrängt worden waren, kam es zu einem erneuten Angriff auf den Fanmarsch. Auch dieser wurde u. a. durch den Einsatz des Wasserwerfers abgewendet. Mitteilungen zu verletzten Personen infolge des Einsatzes des Wasserwerfers gingen nicht ein. – VfL Wolfsburg - Eintracht Braunschweig (Relegation Hinspiel) Im Rahmen der Anreise starteten gegen 18:00 Uhr ca. 1 300 Braunschweiger Anhänger einen Fanmarsch vom Wolfsburger Hauptbahnhof zum Stadion. Im Verlauf kam es zu erheblicher missbräuchlicher Verwendung von Pyrotechnik, Herausreißen von Verkehrsschildern wie auch Flaschen- und Steinwürfen auf die begleitenden PVB. Trotz mehrfacher Aufforderung wurden die Handlungen nicht eingestellt. Nachdem bereits eine Person durch einen Flaschenwurf verletzt worden war und der Bewurf weiter anhielt, wurden nach mehrfacher Ankündigung zwei Wasserwerfer eingesetzt, die mehrfach Wasserstöße abgaben. Nachdem der Bewurf zunächst verstärkt worden war, wurde dieser nach erneuter Wasserabgabe eingestellt. Zwei Störer klagten nach dem Einsatz der Wasserwerfer über leichte Verletzungen. Eine genaue Aussage über die Kostenhöhe für den Einsatz eines Wasserwerfers inklusive Besatzung kann nicht getroffen werden, da eine solche Erfassung nicht erfolgt. Anhand der Verwaltungsvereinbarung für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen in Verbindung mit Erstattungskostensätzen für die Überlassung von Führungs- und Einsatzmitteln der Bundespolizei können jedoch ungefähre Werte herangezogen werden. Demnach werden für Wasserwerfer pro gefahrenem Kilometer Kosten i. H. v. 4,49 Euro sowie bei Wasserabgabe pro Stunde i. H. v. 187,73 Euro (minutengenau berechnet) veranschlagt. Diese Kostenpauschalen enthalten jedoch keine Personalkosten. 9. Welcher Schutzzweck wird durch das Bereithalten eines Wasserwerfers verfolgt? Welche milderen Mittel könnten eingesetzt werden, um den Schutzzweck zu erreichen? Das Vorhalten von Wasserwerfern im Rahmen von Fußballspielen dient dem Zweck, gegenwärtige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, insbesondere Gefahren für Leib, Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Teilnehmenden, Unbeteiligten wie auch der eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten. Wasserwerfer gehören beim Einsatz unmittelbaren Zwanges zu den in § 69 Abs. 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) aufgeführten Hilfsmitteln der körper- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4451 5 lichen Gewalt. Der Einsatz von Wasserwerfern steht unter dem Vorbehalt der Einsatzleitenden der Polizei und unterliegt strengen Maßstäben der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinne. So ist in § 69 Abs. 6 NPOG geregelt, dass unmittelbarer Zwang nur angewendet werden darf, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen. Den vorstehenden Schilderungen ist zu entnehmen, dass in dynamischen Situationen, an denen eine Vielzahl von Menschen beteiligt ist, der Einsatz eines Wasserwerfers die Ultima Ratio sein kann, wenn der Einsatz anderer Mittel des unmittelbaren Zwanges, wie z. B. des Schlagstocks bzw. von Reizstoffen, nicht zum Ziel führt. Es wird anhand der Tabelle in der Antwort zu Frage 4 auch deutlich, dass die Einsatzleitenden der Polizei dieses Zwangsmittel nur in entsprechenden Ausnahmesituationen angewendet haben, da hier andere Mittel nicht zur Bewältigung der eskalierenden Lagen geführt hätten. Insgesamt bietet das Vorhalten der Wasserwerfer im Rahmen eines abgestuften Einsatzkonzeptes verschiedene Einsatzmöglichkeiten, diese reichen über das bloße Zeigen im Einsatzraum bis hin zu verschiedenen Arten der Wasserabgabe. 10. Werden Wasserwerfer auch bei Risikospielen der Regionalliga bzw. 3. Liga eingesetzt? In der Saison 2016/2017 wurde anlässlich des Relegationsspiels zur 3. Liga am 31.05.2017 zwischen dem SV Meppen (Regionalliga Nord) und Waldhof Mannheim (Regionalliga Südwest) ein Wasserwerfer vorgehalten. Im Rahmen andauernder Störungen nach Spielende durch Anhänger von Waldhof Mannheim im Gastbereich des Stadions wurde dieser nach Spielende im Stadion gezeigt , zu einem Einsatz kam es jedoch nicht. Darüber hinaus wurde in der Saison 2017/2018 anlässlich der Begegnung zwischen dem SV Meppen und Hansa Rostock (3. Liga) ein Wasserwerfer vorgehalten. 11. In welchen Bereichen der VW Arena in Wolfsburg bzw. der Arena in Hannover kam es in den o. g. Spielzeiten zu Konflikten, die einen Polizeieinsatz erforderten und es gegebenenfalls notwendig machen könnten, eine Videoüberwachung mit Gesichtserkennung einzusetzen? Sowohl in der Volkswagen Arena in Wolfsburg als auch der HDI-Arena in Hannover gab es in den besagten Spielzeiten keine Anlässe, die einen unmittelbaren Polizeieinsatz in den Spielstätten erforderten . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. (Verteilt am 30.08.2019) Drucksache 18/4451 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Sicherheitsmaßnahmen und Polizeieinsätze in niedersächsischen Fußballstadien