Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/450 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Horst Kortlang (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Wie viel Freiheit lässt die Freizeitlärm-Richtlinie? Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Horst Kortlang (FDP), eingegangen am 30.01.2018 - Drs. 18/255 an die Staatskanzlei übersandt am 06.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 06.03.2018, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung der Abgeordneten Am 6. Juli 2017 berichtete die Neue Deister Zeitung über Planungen zur Durchführung des Volksund Schützenfestes in Springe (Seite 9). In diesem Bericht äußerte sich Bürgermeister Christian Springfeld über die einzuhaltenden Lärmschutzbestimmungen: „Länger als bis 23 Uhr darf man (...) gegen den Willen der Anwohner keinen Krach machen.“ Diese frühe Uhrzeit sei jedoch weder für ihn noch für die Veranstalter zufriedenstellend: „Ich möchte Ausnahmen zulassen dürfen.“ In dem Bericht heißt es weiter, die Verwaltung der Stadt habe über den Städtetag an das zuständige niedersächsische Umweltministerium appelliert, Ausnahmen wie das Feiern bis 3 Uhr in einigen Nächten genehmigen zu dürfen. Dieser Forderung hätten sich spontan mehrere Kommunen angeschlossen , weil diese das gleiche Problem hätten. In anderen Bundesländern sei es im Gegensatz zu Niedersachsen bereits möglich, den Feierschluss in wenigen Nächten deutlich nach hinten zu verlegen. In der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung der Freizeitlärm-Richtlinie heißt es: „An Tagen vor Sonn- und Feiertagen (...) kann abweichend von Nr. 6.4 TA Lärm die Nachtzeit um zwei Stunden nach hinten verschoben werden, sofern eine achtstündige Nachtruhe sichergestellt werden kann.“ Demnach ist eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit auf Mitternacht möglich. Darüber hinaus würden in Nr. 4.4 der Freizeit-Lärmrichtlinie der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 6. März 2015 besondere Umstände aufgelistet, die weitergehende Abweichungen von den Immissionsschutzbestimmungen erlaubten. Vorbemerkung der Landesregierung Geräusche von Freizeitanlagen und Freiluftgaststätten sind formal von der Beurteilung nach TA Lärm ausgenommen. Die Niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie, ein gemeinsamer Runderlass des MU, des MI, des ML, des MS und des MW, regelt daher, dass Geräusche dieser Anlagen anhand der Grundsätze der TA Lärm zu beurteilen sind. Die kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und die Stadt Wunstorf baten im Frühjahr 2017 das MU, eine Regelung vorzusehen, die den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, für besondere Veranstaltungen Ausnahmen von den Werten der TA Lärm zuzulassen oder zumindest die Geltung der dort getroffenen Festlegung für die Tageswerte zu verlängern. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/450 2 1. Wie bewertet die Landesregierung die neue Regelung in der Freizeitlärm-Richtlinie, wonach die Nachtzeit an Tagen vor Sonn- und Feiertagen um zwei Stunden nach hinten verschoben werden kann, vor dem Hintergrund bestehender Forderungen von Kommunen , die für Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit und sozialer Akzeptanz weitergehende Ausnahmen von den geltenden Lärmschutzbestimmungen zulassen wollen? Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.09.2003 Az.: V ZR 41/03 entschieden, dass „von einem Rockkonzert ausgehende Lärmimmissionen, die die Richtwerte der sog. LAI-Hinweise überschreiten, unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB sein können, wenn es sich um eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung handelt, die an nur einem Tag des Jahres stattfindet und weitgehend die einzige in der Umgebung bleibt. Dies gilt in aller Regel aber nur bis Mitternacht .“ Aus dieser Erwägung ist der dritte Spiegelstrich „– an Tagen vor Sonn- und Feiertagen außer an den in § 6 NFeiertagsG genannten Feiertagen kann abweichend von Nummer 6.4 TA Lärm die Nachtzeit um zwei Stunden nach hinten verschoben werden, sofern eine achtstündige Nachtruhe sichergestellt werden kann.“ in „2. Immissionsschutzrechtliche Bewertung“ im Erlass hinzugekommen. Mit Beschluss vom 17.07.2003 Az.: 4 B 55.03 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass „solange für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten bleibt, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse , ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Lärmbelastungen - ebenso wie für Geruchs- oder Abgasbelastungen - wiederholt ausgesprochen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1994 - BVerwG 4 B 16.94 - NVwZ-RR 1995, 6; Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 <148 f.>, m.w.N.). In diesem Zusammenhang können auch technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 <264 f.>). Geklärt ist ferner, dass technische Regelwerke dieser Art im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung nur eine Orientierungshilfe oder einen ‚groben Anhalt‘ bieten. Unzulässig ist in jedem Falle eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1994, a.a.O.). Zu den Regelwerken, die als Orientierungshilfe in Betracht kommen, gehören auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten und mehrfach fortgeschriebenen „Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche“ (NVwZ 1985, 98; 1988, 135), die im Jahr 1995 als ‚Freizeitlärm-Richtlinie‘ verabschiedet worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. April 1991, a.a.O., S. 149).“ Aus diesem Grund ist in „2. Immissionsschutzrechtliche Bewertung“ der letzte Absatz: „Weitergehende Abweichungen von den Immissionsrichtwerten können nur im Einzelfall entschieden werden und entziehen sich damit einer generellen Regelung. In Nummer 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 6. 3. 2015 werden besondere Umstände aufgelistet, die in Sonderfällen eine Zulässigkeit einer solchen Veranstaltung ermöglichen.“ in den Erlass aufgenommen worden. Damit sind im Einzelfall weitergehende Ausnahmen von Kommunen für Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit und sozialer Akzeptanz möglich. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/450 3 2. Aus welchen Gründen ist es bisher nicht möglich, die Nachtzeit auch an Freitagen nach hinten zu verschieben? Samstage sind Werktage! Somit ist an diesen Tagen in der Regel mit Tätigkeiten vor 8:00 Uhr morgens zu rechnen, z. B. der Belieferung von Märkten oder Rasenmähen ab 7:00 Uhr morgens. Daher kann der Veranstalter keine achtstündige Nachtruhe sicherstellen. 3. Hält die Landesregierung in dem in Frage 2 genannten Punkt weitere Zugeständnisse an Kommunen für möglich, die für Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit und sozialer Akzeptanz weitergehende Ausnahmen von den geltenden Lärmschutzbestimmungen zulassen wollen, wenn ja, in welchem Umfang, wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu 1. verwiesen. 4. Hält die Landesregierung weitergehende Zugeständnisse an Kommunen bezüglich einer Erhöhung der tagsüber und nachts einzuhaltenden Werte der TA Lärm, beispielsweise bei der Einstufung als „seltenes Ereignis“, für möglich, wenn ja, in welchem Umfang , wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu 1. verwiesen. 5. Stellt die neue Regelung in der Freizeitlärm-Richtlinie nach Auffassung der Landesregierung das größtmögliche Entgegenkommen an Kommunen dar, die für Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit und sozialer Akzeptanz Ausnahmen von den geltenden Lärmschutzbestimmungen zulassen wollen, wenn ja, warum, wenn nein, welche weiteren Zugeständnisse hält die Landesregierung für möglich, bzw. welche weiteren Zugeständnisse plant sie? Es wird auf die Antwort zu 1. verwiesen. 6. In welchen Bundesländern ist es aktuell möglich, den Beginn der Nachtzeit weiter als Mitternacht nach hinten zu verschieben bzw. die tagsüber und nachts einzuhaltenden Werte der TA Lärm zu erhöhen, und welche konkreten Regelungen gibt es in diesen Bundesländern? Zu den Regelungen der anderen Länder verweise ich auf die als Anlage beigefügte Tabelle. 7. Dürfen Kommunen für Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit und sozialer Akzeptanz auf der Grundlage der Nr. 4.4 der Freizeit-Lärmrichtlinie der Bund-Länder- Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 6. März 2015 über die aktuell geltende Fassung der niedersächsischen Freizeitlärm-Richtlinie hinausgehende Ausnahmen wie die Verschiebung der Nachtzeit nach Mitternacht zulassen? Es wird auf die Antwort zu 1. verwiesen. 8. Ist nach Auffassung der Landesregierung die Durchführung von Traditionsfesten vor dem Hintergrund gefährdet, dass es nach Auffassung von Kommunen immer schwerer falle, Veranstalter zu finden, die unter Einhaltung der geltenden Lärmschutzbestimmungen Interesse an der Ausrichtung der Feste zeigen? Es wird auf die Antwort zu 1. verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/450 4 Anlage Bundesland Ausnahmen zur Regelung von Lärm von Veranstaltungen Baden-Württemberg Erlass „Immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Freizeitlärm und von Bolzplätzen“ vom 03.09.2015 Ausnahmen nach 4.4 der LAI Freizeitlärmrichtlinie Bayern Erlass „Lärmschutz bei Volksfesten“ vom 15.05.2015 Ausnahmen nach 4.4 der LAI Freizeitlärmrichtlinie Berlin Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung - VeranstLärm- VO) vom 30. September 2015 § 7 Hinausschieben der Nachtzeit (1) Der Beginn der Nachtzeit kann abweichend von § 6 Abs. 1 und 2 im Einzelfall unter Beachtung der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hinausgeschoben werden, wenn dies zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Der Beurteilungszeitraum während der Tageszeit wird rechnerisch mit 16 Stunden berücksichtigt. Eine achtstündige Nachtruhe muss im Einwirkungsbereich der Veranstaltung gewährleistet sein. (2) Bei nicht störenden Veranstaltungen und wenig störenden Veranstaltungen ist vor Sonnabenden sowie vor Sonn- und Feiertagen eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit bis 23 Uhr zulässig . Das Ende der morgendlichen und der Beginn der abendlichen Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit bleiben durch diese Regelung unverändert. (3) Bei störenden Veranstaltungen ist eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit an allen Wochentagen bis 23 Uhr zulässig. Bei störenden Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung kann in Ausnahmefällen der Beginn der Nachtzeit über 23 Uhr hinaus verschoben werden. Brandenburg Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 § 10 Nachtruhe (1) Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für 1. Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage, den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Abfallrecht oder dem Bundesberggesetz oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden oder solchen gleichgestellt sind, 2. Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 22 Uhr und 23 Uhr und 3. Außengastronomie zwischen 22 Uhr und 24 Uhr. In Wohngebieten sowie in Gebieten mit überwiegender Wohnbebauung: an Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen zwischen 22 Uhr und 24 Uhr; von Sonntag bis Donnerstag zwischen 22 Uhr und 23 Uhr. 4. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Einzelverfügung den Beginn der Nachtruhe zum Schutz der Nachbarschaft in den Fällen von Nummer 4 bis auf 22 Uhr vorverlegen. Wenn ein überwiegendes Schutzbedürfnis der Nachbarschaft nicht entgegensteht, können die Gemeinden den Beginn der Nachtruhe über die in Nummer 4 genannten Zeiten hinausschieben. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde das Interesse der Nachbarschaft an der Nachtruhe und das Interesse des Antragstellers an einer verlänger- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/450 5 Bundesland Ausnahmen zur Regelung von Lärm von Veranstaltungen ten Öffnungszeit gegeneinander abzuwägen. (3) Die nach § 21 zuständige Behörde kann darüber hinaus auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Geräuschen unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. (4) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden für Messen, Märkte , Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen und für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar sowie für die Außengastronomie durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen oder kulturellen Umständen beruht oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Bremen Verweist im Internet auf die LAI Freizeitlärmrichtlinie Hamburg Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) vom 30. November 2010 § 4 Ausnahmen Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten nach § 2 und § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Geräuschbelästigung zumutbar ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen unbeteiligter Personen hat. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn das Vorhaben im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Vorhabensträger hat die zuständige Behörde auf Verlangen über die Durchführung des Vorhabens zu unterrichten . Hessen Verweist im Internet auf die LAI Freizeitlärmrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern Erlass „Richtlinie zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche (Freizeitlärm-Richtlinie) in Mecklenburg-Vorpommern “ vom 3. Juli 1998 Werden während der Sommerzeit bei im Freien stattfindenden Veranstaltungen unverzichtbare Illuminationseffekte dargeboten, so kann im Einzelfall die Beurteilungszeit „nachts“ um bis zu eine Stunde hinausgeschoben werden. Voraussetzung ist aber, dass eine achtstündige Nachtruhe des Nachbarn gewährleistet werden kann. Niedersachsen Erlass Freizeitlärm-Richtlinie vom 20.11.2017 verweist für weitergehende Ausnahmen auf Ziffer 4.4 der LAI Freizeitlärmrichtlinie Nordrhein-Westfalen Erlass „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ vom 23.10.2006 3.4 Ausnahmen Insbesondere bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen können häufig auch unter Nutzung aller zumutbaren Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte der Nummer 3.1 und 3.2 nicht eingehalten werden. Jedoch besteht gerade hier oftmals ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer solchen Veranstaltung innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnnutzung. Diese Immissionsrichtwerte sind jedoch nicht abschließend. Gemäß der §§ 9 und 10 LImschG können bei einem öffentlichen oder einem überwiegenden privaten Interesse Ausnahmen zugelassen werden, Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/450 6 Bundesland Ausnahmen zur Regelung von Lärm von Veranstaltungen gegebenenfalls mit entsprechenden Auflagen zum Schutz der Anwohner . Im Rahmen dieser Ausnahmen kommen auch Überschreitungen der unter Nummer 3.2 benannten Werte für seltene Ereignisse oder eine Verschiebung der Nachtzeit in Betracht. Bei der Ausnahmeerteilung sind die öffentlichen bzw. privaten Interessen und die Interessen der vom Lärm betroffenen Personen gegeneinander abzuwägen. Voraussetzung für die Erteilung derartiger Ausnahmegenehmigungen ist es, dass die zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm getroffen werden. Dabei ist gegebenenfalls auch zu prüfen, ob geeignete alternative Standorte vorhanden sind. Bei der Abwägung des Interesses der Allgemeinheit mit dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft können bei Veranstaltungen insbesondere deren historische, kulturelle oder sonst sozialgewichtige Grundlagen, die Häufigkeit und Dauer sowie ähnliche auf den Immissionsort einwirkende Veranstaltungen und in geeigneten Fällen auch die Möglichkeit des passiven Lärmschutzes berücksichtigt werden. Bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung soll in der Regel eine deutliche Reduzierung der Lärmbelastung nach 22:00 Uhr gefordert werden, soweit dies technisch und/oder organisatorisch möglich ist, ohne den Charakter der Veranstaltung zu verändern. Des Weiteren soll die Ausnahme bei einer mehrtägigen Veranstaltung im Durchschnitt nicht über 24:00 Uhr hinaus erteilt werden. Rheinland-Pfalz Erlass „Hinweise zur Beurteilung von Freizeitlärm“ vom 22.07.2015 Einführung der LAI Freizeitlärmrichtlinie Saarland Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Musikdarbietungen bei Volksfesten vom 10. Juni 2003 § 2 Immissionsrichtwerte (1) Die Gemeinde kann zulassen, dass an bis zu 18 Tagen eines Kalenderjahres (seltene Ereignisse) und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden die durch Musikdarbietungen bei Volksfesten hervorgerufene Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte von bis zu 70 dB(A) in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr und bis zu 55 dB(A) in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr am maßgeblichen Immissionsort erreicht werden. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten . (2) Im Rahmen der Regelung des Absatzes 1 kann die Gemeinde regeln, dass der bis 22.00 Uhr geltende Immissionsrichtwert von 70 dB(A) bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse bis zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt auch in der Zeit nach 22.00 Uhr erreicht werden kann. Für die Nachbarschaft ist eine anschließende achtstündige Nachtruhe zu gewährleisten. Eine achtstündige Nachtruhe ist in der Regel in den Nächten von freitags auf samstags und samstags auf sonntags sowie in den Nächten vor gesetzlichen Feiertagen gewährleistet. (3) Bei langjährigen traditionellen Volksfesten kann einmalig im Jahr die Gemeinde eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 zulassen. Absatz 2 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/450 7 Bundesland Ausnahmen zur Regelung von Lärm von Veranstaltungen Sachsen Verweist im Internet auf die alte LAI Freizeitlärmrichtlinie Freizeitlärm (Freizeitlärmrichtlinie) Grundlage zur Beurteilung der Geräusche durch Freizeitanlagen ist im Freistaat Sachsen der Anhang B (Freizeitlärmrichtlinie) der vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) erarbeiteten Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen. Die darin verankerten Immissionsrichtwerte entsprechen im Wesentlichen den oben genannten Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV. Darüber hinaus sieht die Freizeitlärmrichtlinie noch einen Immissionsrichtwert für Industriegebiete in Höhe von 70 dB(A) am Tag, während der Nacht und während der Ruhezeiten vor. Trotz identischer Immissionsrichtwerte werden grundsätzlich an den Betrieb von Freizeitanlagen schärfere Anforderungen gestellt, als an Sportanlagen, denen aufgrund ihres Zweckes ein gewisser »sozialer Bonus« zugestanden wird (z. B. über eine großzügigere Regelung bei »seltenen Ereignissen«, Ruhezeitregelung auch an Sonn- und Feiertagen sowie Unterschiede bei der Bewertung der Messgrößen). Sachsen-Anhalt Keine Informationen vorliegend Schleswig-Holstein Erlass „Hinweise zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche (Freizeitlärm-Richtlinie)“ vom 21.01.2016 Einführung der LAI Freizeitlärmrichtlinie Thüringen Keine Informationen vorliegend (Verteilt am 08.03.2018) Drucksache 18/450 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Horst Kortlang (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Wie viel Freiheit lässt die Freizeitlärm-Richtlinie? Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Horst Kortlang (FDP), eingegangen am 30.01.2018 - Drs. 18/255 an die Staatskanzlei übersandt am 06.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 06.03.2018