Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4595 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg, Belit Onay und Julia Willie Hamburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Erfassung, Speicherung und Weitergabe von Daten Minderjähriger durch Verfassungsschutz und Polizei in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg, Belit Onay und Julia Willie Hamburg (GRÜNE), eingegangen am 14.08.2019 - Drs. 18/4365 an die Staatskanzlei übersandt am 19.08.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 13.09.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Die Erhebung und Speicherung von Daten Minderjähriger ist nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG) unterschiedlich geregelt. Den größten Schutz haben nach § 13 Abs. 4 NVerfSchG Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres. Bei Minderjährigen zwischen der Vollendung ihres 14. und 16. Lebensjahres und der Vollendung ihres 16. und 18. Lebensjahres ist die Erhebung und Speicherung abhängig von der Eingriffstiefe. Bei Personen bis zum 16. Lebensjahr sind die Voraussetzungen höher als bei denen bis zum 18. Lebensjahr. Im Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) sind keine Regelungen zur Erhebung von personenbezogenen Daten Minderjähriger enthalten. Einzig in § 47 Abs. 1 NPOG sind Prüffristen zur Speicherung aufgenommen, nach denen die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren sind. Danach darf die Polizei bei der Speicherung von Daten Minderjähriger die Frist von fünf Jahren und bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, die von zwei Jahren nicht überschreiten. Vorbemerkung der Landesregierung Die Gewährleistung der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger ist eine Kernaufgabe des Staates. Die Bevölkerung erwartet einen handlungsfähigen Staat, der die notwendigen Maßnahmen ergreift, um Gefahren rechtzeitig zu identifizieren und zu bekämpfen. Für die Erfüllung dieser Aufgaben ist u. a. eine moderne Datenverarbeitung unverzichtbar. Dabei gehen die niedersächsischen Sicherheitsbehörden mit den im Rahmen der geltenden rechtlichen Bestimmungen erhobenen personenbezogenen Daten ihrer Bürgerinnen und Bürger sensibel und verantwortungsbewusst um. Die niedersächsischen Sicherheitsbehörden haben zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben eigene Dateien und Anwendungen eingerichtet und können darüber hinaus auf sogenannte Verbunddateien sowie internationale Dateien und Anwendungen zurückgreifen. Die Verwendung verschiedener Dateien resultiert keineswegs nur aus der Notwendigkeit einer effektiven Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Sie ist nicht zuletzt auch im Datenschutz selbst begründet, denn sie begrenzt die jeweiligen Anwenderkreise. Beispielsweise stehen sensible Opferdaten genauso wie alle weiteren gespeicherten Inhalte in einer Datei nur den zur betreffenden Aufgabenerfüllung vorgesehenen Stellen zur Verfügung. Des Weiteren trägt die Trennung von Dateien der grundsätzlichen Trennung zwischen Justiz, Verfassungsschutz und Polizei Rechnung. Die in der Kleinen Anfrage angeforderten Zahlen (Fragen Nr. 1 und 2) werden durch die niedersächsische Polizei weder statistisch erfasst noch sind sie automatisiert anhand der polizeilichen Vorgangsbearbeitungs- und Verwaltungssysteme feststellbar. Die o. g. Fragestellungen könnten Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4595 2 seitens der Polizei nur mithilfe einer händischen Auswertung einer siebenstelligen Anzahl von Datensätzen beantwortet werden. Eine solche Auswertung würde das zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage Zumutbare und Leistbare übersteigen und ist deshalb unterblieben. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Beantwortung der Fragen 3 bis 5 und 6 c) nicht ohne Weiteres möglich, da sie eine Sichtung und Einordnung der o. g. Datensätze nach weiteren Kriterien (Dauer der Speicherung, Alter der Person, Phänomenbereiche, Speicherungsstatus der Eltern, Übermittlung an Dritte) erfordern. Diese lassen sich aufgrund technischer Voraussetzungen nicht mit bestehenden Mitteln auswerten. Die für eine gezielte Auswertung erforderlichen Datenfilter müssten zunächst individuell erstellt und die einzelnen Datensätze sodann gesichtet werden. Praktisch bedeutet dies, dass die individuellen Daten der Datensätze eingesehen werden müssten (u. a. Name, Geburtsdatum, Phänomenbereich). Auch eine solche Auswertung würde das zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage Zumutbare und Leistbare übersteigen und ist deshalb seitens der Polizei unterblieben. Beim niedersächsischen Verfassungsschutz wurden bei den angeforderten Zahlen lediglich Dateien berücksichtigt. Aufgrund der überschaubaren Menge an relevanten Speicherungen konnten die Fragen diesbezüglich beantwortet werden. Die von den Fragestellern gewünschte Auswertung von (schriftlichen) Akten würde sich ähnlich unverhältnismäßig wie von der Polizei beschrieben verhalten . 1. Von wie vielen Minderjährigen werden die Daten mit Stand 31.12.2018 in den Akten und Dateien des niedersächsischen Verfassungsschutzes und der niedersächsischen Polizei jeweils seit wann gespeichert (bitte getrennt nach Verfassungsschutz und Polizei und nach vor Vollendung des 14. Lebensjahres, zwischen Vollendung des 14. und des 16. Lebensjahres und der Vollendung des 16. und 18. Lebensjahres)? Mit Stand 31.12.2018 waren beim Verfassungsschutz Niedersachsen 15 Datensätze von Minderjährigen gespeichert. Von diesen 15 Minderjährigen sind zwei Personen in die Altersgruppe „zwischen Vollendung des 14. und des 16. Lebensjahres“ und 13 Personen in die Altersgruppe „zwischen Vollendung des 16. und 18. Lebensjahres“ einzuordnen. 2. Von wie vielen Minderjährigen wurden die Daten jeweils in den Jahren 2015 bis 2017 durch den Verfassungsschutz und/oder die Polizei gespeichert? Zurückliegende Zulieferungen von Zahlen zu Speicherungen Minderjähriger für ein bestimmtes Jahr können von den aktuell erhobenen Zahlen abweichen. Grund hierfür ist eine gegebenenfalls zwischenzeitlich erfolgte Löschung einzelner Personen aus diesem Speicherungszeitraum. Nach erfolgter Löschung einer Person aus dem Dateisystem ist diese nicht mehr nachträglich zu erheben . Dies vorausgeschickt, ergeben sich aufgrund einer aktuellen Dateiabfrage folgende Zahlen: Im Jahr 2015 konnten beim Verfassungsschutz Niedersachsen drei Speicherungen, im Jahr 2016 14 Speicherungen und im Jahr 2017 17 Speicherungen von Minderjährigen erhoben werden. 3. Wie bewertet die Landesregierung die Speicherung von Daten Minderjähriger bei der Polizei und dem Verfassungsschutz bezogen auf eine positive oder negative Entwicklung , was die Anzahl der Personen, das jeweilige Alter der Minderjährigen, die Phänomenenbereiche oder sonstige Veränderungen angeht? Der Verfassungsschutz Niedersachsen beobachtet im Phänomenbereich Islamismus eine stetige Zunahme der Zahl gespeicherter minderjähriger Personen. Ein Grund hierfür könnte sein, dass insbesondere im Salafismus eine Kindererziehung nach den entsprechenden Prinzipien einen großen Stellenwert hat. Daraus resultierend werden zunehmend salafistisch radikalisierte Kinder und Jugendliche auffällig. Dass die gespeicherten Personen meist über 16 Jahre alt sind, ist vor allem auf die gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuführen, die für eine Speicherung zwischen dem 14. und Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4595 3 16. Lebensjahr tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat nach § 3 Abs. 1 des Artikel -10-Gesetzes bzw. eine Gefahr für Leib und Leben erfordern. Die Erfahrungen von Deradikalisierungsakteuren zeigen aber, dass Radikalisierungsprozesse im Salafismus häufig schon früher beginnen. 4. Wie viele der Minderjährigen in den oben dargestellten jeweiligen Altersklassen werden vom Verfassungsschutz und/oder der Polizei den Phänomenbereichen Rechtsextremismus , Linksextremismus, Islamismus oder Extremismus mit Auslandsbezug zugerechnet ? Mit Stand 31.12.2018 werden beim Verfassungsschutz Niedersachsen der Altersgruppe „zwischen Vollendung des 14. und des 16. Lebensjahres“ zwei Personen dem Phänomenbereich Islamismus zugerechnet. In der Altersgruppe „zwischen Vollendung des 16. und des 18. Lebensjahres“ werden sechs Personen dem Phänomenbereich Islamismus und sieben Personen dem Phänomenbereich Extremismus mit Auslandsbezug zugerechnet. 5. Von wie vielen der unter Frage 2 genannten Minderjährigen werden die Daten gespeichert , weil die Eltern zu den jeweiligen Phänomenbereichen gehören? Eine Erfassung von personenbezogenen Daten sowohl durch die Polizei als auch durch den Verfassungsschutz erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß dem NPOG bzw. dem NVerfSchG. Eine Speicherung von Daten Minderjähriger aufgrund der Zugehörigkeit eines Elternteils zum jeweiligen Phänomenbereich erfolgt nicht, es sei denn, es liegen eigene Erkenntnisse zu den minderjährigen Personen vor, die eine Speicherung rechtfertigen . 6. Werden Erkenntnisse über die Minderjährigen an die jeweiligen Jugendämter übermittelt ? Wenn ja, a) nach welchen Rechtsvorschriften, b) zu welchem Zweck, c) jeweils wie viele in welchen Phänomenbereichen? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen gemeinsam beantwortet. Der Polizei kommt neben den Angehörigen anderer Institutionen wie Kindertagesstätte, Schule und der Gesundheitsvorsorge die Aufgabe zu, alle erforderlichen Informationen zur Wahrnehmung des in § 8 a SGB VIII normierten Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung zu sichern und weiterzuleiten . Warnhinweise müssen frühzeitig weitergeleitet werden, um die zuständigen Stellen in die Lage zu versetzen, geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Die bundesweit gültige Polizeidienstvorschrift 382 - Bearbeitung von Jugendsachen (Ziffer 2.3.4) und die (niedersächsischen) Leitlinien für die polizeiliche Bearbeitung von Jugendsachen (RdErl. d. MI vom 28.07.2005 - LPP 3.14 - 51603) regeln die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Institutionen auch im Hinblick auf die Unterrichtungspflichten und Verfahrensweisen zur Unterrichtung der zuständigen Jugendämter durch die Polizei. Die für diesen gesetzlichen Auftrag erforderliche Datenübermittlung zwischen Polizei und Verwaltungsbehörde richtet sich nach den §§ 1 Abs. 1, 41 und 43 Abs. 1 Nr. 1 NPOG. Die Unterrichtung der Jugendämter erfolgt mithilfe des über das polizeiliche Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS abrufbaren Formulars „Jugendamtsbericht (PolN 136a)“. Um ein standardisiertes Ausfüllen des Formulars sicherzustellen, hat das Landeskriminalamt Niedersachsen eine entsprechende Richtlinie erstellt („Jugendamtsberichte“ vom 01.08.2007). Beim Verfassungsschutz Niedersachsen werden grundsätzlich keine Erkenntnisse über Minderjährige an die jeweiligen Jugendämter übermittelt. Lediglich im Rahmen von Fallkonferenzen, insbe- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4595 4 sondere im Phänomenbereich Islamismus, kann es unter Beteiligung eines Jugendamtes in Einzelfällen zur Übermittlung von Erkenntnissen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kommen. Hierbei können gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 3 NVerfSchG Erkenntnisse, welche aus nicht nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt worden sind, übermittelt werden. 7. In welchen Fällen werden personenbezogene Daten Minderjähriger nach § 32 Abs. 3 NVerfSchG an ausländische öffentliche Stellen oder an über- und zwischenstaatliche Stellen übermittelt? Personenbezogene Daten Minderjähriger werden an ausländische öffentliche Stellen oder an überund zwischenstaatliche Stellen übermittelt, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einer internationalen Vereinbarung geregelt ist. Da die internationale Zusammenarbeit nicht zu den Aufgaben des niedersächsischen Verfassungsschutzes gehört, erfolgt eine Übermittlung durch den niedersächsischen Verfassungsschutz alleinig , soweit dies zum Schutz von Leib und Leben erforderlich ist. Andernfalls erfolgen die Übermittlungen durch das hierfür zuständige Bundesamt für Verfassungsschutz. 8. Wie bzw. wodurch kann durch die Weitergabe der Daten Minderjähriger an Jugendämter die öffentliche Sicherheit gefördert werden? Durch die Weitergabe der Daten Minderjähriger seitens der Polizei an Jugendämter werden diese mit Blick auf mögliche Kindeswohlgefährdungen auf gegebenenfalls bestehende Hilfebedarfe hingewiesen und zugleich in die Lage versetzt, passgenaue Maßnahmen einleiten zu können (siehe auch Antwort zu 6). Unter anderem wird ein Beitrag zur öffentlichen Sicherheit geleistet, da mit Bekanntwerden der individuellen Bedarfe und dem anschließenden maßgeschneiderten Handeln der Jugendämter gegebenenfalls ein (weiteres) Abgleiten der Minderjährigen in kriminelle Verhaltensweisen verhindert und/oder die Minderjährigen bzw. die Gesellschaft vor Straftaten geschützt werden. Gefahren können oftmals rechtzeitig minimiert oder eine Ausweitung verhindert werden. 9. Wie und wodurch unterstützen der Verfassungsschutz und/oder die Polizei in Niedersachsen die Jugendämter, um dort Unterstützungsangebote, Maßnahmen oder Programme der Kinder- und Jugendhilfe zu implementieren? Wie bereits unter den Fragen 6 und 8 erläutert, erhält das Jugendamt durch die Polizei Daten über gefährdete bzw. auffällige Minderjährige. Aufgrund dieser Daten können die Jugendämter insbesondere an die Familien herantreten und geeignete Maßnahmen durchführen. Soweit notwendig, unterstützt die Polizei auch deren Tätigkeit vor Ort im Rahmen der Amtshilfe. Darüber hinaus pflegt die Polizei mit den Jugendämtern ein enges Netzwerk. Sie arbeitet in örtlichen Jugendhilfeausschüssen mit und unterstützt vor Ort das Implementieren von Maßnahmen, Projekten und Programmen der Jugendhilfe. Neben regelmäßigen Besprechungen zwischen örtlichen Jugendämtern und der Polizei zeigt sich dies auch in gemeinsamen Fallbesprechungen bei der Staatsanwaltschaft. Das Landeskriminalamt Niedersachsen arbeitet mit dem Landesjugendamt zusammen; es werden regelmäßige gemeinsame Fortbildungen für Jugendschützer (Jugendamt) und Beauftragte für Jugendsachen (Polizei) durchgeführt. Dies führt in der Gesamtheit zu einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Polizei und Jugendämtern auf repressiver und präventiver Ebene. Der niedersächsische Verfassungsschutz hält diverse Präventionsangebote vor. So stehen auf Nachfrage Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teilreferats Prävention für Fachvorträge zu allen extremistischen Phänomenbereichen zur Verfügung. In diesem Rahmen können auch Jugendämter für Sensibilisierungsvorträge zu den Phänomenbereichen sowie der Arbeit des niedersächsischen Verfassungsschutzes auf das Angebot zurückgreifen. Zudem können auch alle Publikationen des niedersächsischen Verfassungsschutzes für weitergehende Informationen herangezogen werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4595 5 Der niedersächsische Verfassungsschutz teilt sich mit dem LKA Niedersachsen die Geschäftsführung der Kompetenzstelle Islamismusprävention Niedersachsen (KIP NI). Innerhalb der KIP NI wurde die ressortübergreifende Vernetzung insbesondere zur Islamismusprävention institutionalisiert . Das Niedersächsische Landesjugendamt ist im Fachbeirat der KIP NI vertreten und somit Teil des fortlaufenden Austausches. Zudem sind Jugendämter im Rahmen der sogenannten Fallkonferenzen zu Einzelfallsachverhalten, koordiniert vom LKA Niedersachsen, ein wichtiger Akteur. 10. Hält es die Landesregierung für notwendig, bei der Erhebung und Speicherung von Daten Minderjähriger beim Verfassungsschutz und/oder der Polizei etwas zu verändern? Wenn ja, welche Änderungen hält die Landesregierung für notwendig? SPD und CDU haben in ihrem Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode des Niedersächsischen Landtages 2017 bis 2022 sich zu einem starken und handlungsfähigen Verfassungsschutz bekannt . Im Rahmen einer Anpassung des niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes sollen vor allem die Speicherung von Daten Minderjähriger neu geregelt werden. Zwischen 14 und 16 Jahren soll künftig nur noch ein Gewaltbezug vorliegen müssen. Bei Minderjährigen ab 16 Jahren besteht diese zusätzliche Anforderung nicht. Die genaue Umsetzung wird sich in einem Änderungsgesetz zum Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz wiederfinden. (Verteilt am 17.09.2019) Drucksache 18/4595 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg, Belit Onay und Julia Willie Hamburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Erfassung, Speicherung und Weitergabe von Daten Minderjähriger durch Verfassungsschutz und Polizei in Niedersachsen