Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4605 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei namens der Landesregierung Niedersächsische Beteiligung im ZDF-Fernsehrat Anfrage des Abgeordneten Dr. Stefan Birkner (FDP), eingegangen am 19.08.2019 - Drs. 18/4387 an die Staatskanzlei übersandt am 22.08.2019 Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei namens der Landesregierung vom 16.09.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Der Fernsehrat des ZDF kontrolliert das ZDF-Programm und die Onlineangebote und berät den Intendanten in Programmfragen. Der Fernsehrat genehmigt den vom Verwaltungsrat beschlossenen Haushaltsplan sowie den Jahresabschluss und wählt den Intendanten des ZDF. Die Kontrolle des ZDF durch den Fernsehrat gewährleistet, dass die Zuschauer durch Mitglieder der Gesellschaft gegenüber dem Sender vertreten werden. Grundlagen hierfür sind die von Fernsehrat erlassenen Richtlinien sowie staatsvertragliche Bestimmungen.1 Vorbemerkung der Landesregierung Der ZDF-Fernsehrat besteht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des ZDF-Staatsvertrags (ZDF-StV) aus insgesamt 60 Mitgliedern. Je ein Vertreter der 16 vertragsschließenden Länder wird von der zuständigen Landesregierung in den Fernsehrat entsandt. Zwei weitere Vertreter werden von der Bundesregierung entsandt und je ein Vertreter von den kommunalen Spitzenverbänden. Die weiteren Fernsehratsmitglieder stellen die in § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) bis q) genannten gesellschaftlich relevanten Verbände und Organisationen. Die Niedersächsische Landesregierung hat mit Beschluss vom 09.02.2016 Herrn Staatssekretär Dr. Jörg Mielke, Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei, erneut als Vertreter des Landes Niedersachsen gemäß § 21 Abs. 1 Buchst. a) ZDF-StV in den Fernsehrat des ZDF der XV. Amtsperiode entsandt. Seit dem 15.12.2017 ist Herr Dr. Mielke zudem Mitglied im Ausschuss für Finanzen, Investitionen und Technik, der aus 16 Mitgliedern des Fernsehrates besteht. Darüber hinaus gehört dem ZDF-Fernsehrat gemäß § 21 Abs. 1 Buchst. q) ii) ZDF-StV ein Vertreter aus dem Bereich „Muslime aus dem Land Niedersachsen“ an. Dieser Vertreter wird nach § 21 Abs. 3 Satz 2 ZDF-StV, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vertretung muslimischer Organisationen im ZDF-Fernsehrat vom 13.10.2015 vom Ditib-Landesverband, der Schura Niedersachsen und der Alevitischen Gemeinde Deutschland gemeinsam entsandt. 1. Wie bewertet die Landesregierung ihre Möglichkeiten der Beteiligung an bzw. Einflussnahme auf Entscheidungen des ZDF-Fernsehrates? Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG garantiert die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk. Das BVerfG hat mit seinem sogenannten ZDF-Urteil (BVerfGE 136, 9-68) vom 25.03.2014 klargestellt , dass die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Ausdruck des Gebots der Vielfaltssicherung dem Gebot der Staatsferne genügen muss. Danach sei der Einfluss der staatlichen 1 https://www.zdf.de/zdfunternehmen/zdf-fernsehrat-funktion-vorsitz-und-mitglieder-100.html Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4605 2 und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen. Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen. Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Mit dem 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde der ZDF-StV gemäß den Vorgaben des BVerfG novelliert. § 19 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZDF-StV regelt daher ausdrücklich für alle Mitglieder des Fernsehrates, dass sie Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit und an Weisungen nicht gebunden sind. Herr Staatssekretär Dr. Mielke nimmt seine Aufgabe im Fernsehrat i. S. d. vorstehenden Bestimmung als Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit wahr und nicht als Vertreter der Landesregierung. 2. Im Jahr 2018 lag die durchschnittliche Teilnahmequote der Fernsehratsmitglieder an den Sitzungen (Plenum und Ausschüsse) bei 74 %. Beim niedersächsischen Vertreter lag die Teilnahmequote bei 13 %. Wie erklärt die Landesregierung die unter dem Durchschnitt liegende Teilnahmequote?2 Der Vertreter des Landes Niedersachsen im ZDF-Fernsehrat leitet als Chef der Staatskanzlei die Geschäfte der Staatskanzlei und vertritt den Niedersächsischen Ministerpräsidenten hinsichtlich der Aufgaben der Staatskanzlei. Im Jahr 2018 musste Herr Staatssekretär Dr. Mielke seine Teilnahme an einigen Sitzungen des Fernsehrates und des Ausschusses für Finanzen, Investitionen und Technik absagen, u. a. – wegen zeitlich kollidierender hauptamtlicher Verpflichtungen (Plenarsitzung des Landtages, Konferenz der Chefin und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder), – wegen Verpflichtungen in Vertretung des Ministerpräsidenten (Verleihung des Niedersächsischen Medienpreises) sowie – aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die seine Anwesenheit in Niedersachsen erfordert haben. Herr Staatssekretär Dr. Mielke versucht trotz seiner vielfältigen hauptamtlichen Verpflichtungen, an möglichst vielen Sitzungen des Fernsehrates teilzunehmen. Er hat dabei jedoch keinen Einfluss auf die Terminierungen des Landtages, des Fernsehrates oder viele der anderweitigen Verpflichtungen , die mit seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Chef der Staatskanzlei einhergehen. Bei Terminkollisionen nimmt Herr Staatssekretär Dr. Mielke diejenigen Termine wahr, die die Interessen des Landes vorrangig betreffen. 3. Nach welchen Kriterien wird der niedersächsische Vertreter für den ZDF-Fernsehrat ausgewählt? Die rechtlichen Vorgaben zur Entsendung von Mitgliedern in den ZDF-Fernsehrat sind in § 19 a Abs. 3, 4 und 5 ZDF-StV sowie § 21 Abs. 4 ZDF-StV geregelt (Inkompatibilitätsregelungen). In den Ländern ist die Ressortzuständigkeit für den Geschäftsbereich Medienpolitik den Staats- und Senatskanzleien der Länder zugeordnet. Die Landesregierungen der 16 Staatsvertragsländer entsenden daher grundsätzlich ihre amtierenden und für Medienrecht und -politik fachlich zuständigen Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien oder anderweitige fachlich zuständige Staatssekretäre als Ländervertreter in den Fernsehrat des ZDF. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des ZDF-StV zur Entsendung von Mitgliedern in den Fernsehrat hat die Landesregierung mit Beschluss vom 09.02.2016 entsprechend der vorgenannten Gepflogenheit entschieden, ebenfalls den fachlich für Medienpolitik zuständigen Chef der Staatskanzlei, Herrn Staatssekretär Dr. Mielke, in den Fernsehrat zu entsenden. 2 https://www.zdf.de/zdfunternehmen/zdf-fernsehrat-sitzungen-beschluesse-100.html Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4605 3 4. Wie wird entschieden, ob und in welchem Ausschuss der niedersächsische Vertreter Mitglied wird? Nach § 6 der Geschäftsordnung des ZDF-Fernsehrates (GO) bildet der Fernsehrat zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben aus seinen Mitgliedern ständige Ausschüsse für dauernde oder nicht ständige Ausschüsse für vorübergehende Aufgaben. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sind die im Fernsehrat vertretenen Gruppen in Einklang mit dem besonderen Auftrag des einzelnen Ausschusses und dessen fachlichen Anforderungen angemessen zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 4 GO). Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Buchst. a) bis c) ZDF-StV (Vertreter des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände) darf in den Ausschüssen des Fernsehrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Die Wahlen erfolgen gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 GO grundsätzlich geheim. Der Fernsehrat hat am 15.12.2017 einstimmig Herrn Staatssekretär Dr. Jörg Mielke als neues Mitglied in den Ausschuss für Finanzen, Investitionen und Technik des Fernsehrates gewählt. Der ZDF-Fernsehrat entscheidet in eigener Verantwortung über die Besetzung der einzelnen Ausschüsse. 5. Gibt es eine Vertretungsregelung für den Fall, dass der niedersächsische Vertreter nicht an den Sitzungen des ZDF-Fernsehrates oder des Ausschusses teilnehmen kann? Falls ja, wie ist diese gestaltet? § 1 Abs. 5 GO FR sieht eine Vertretungsregelung lediglich für den Fall vor, dass der/die Vorsitzende des Fernsehrates und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen verhindert sind. Herr Staatssekretär Dr. Mielke nimmt keine dieser Funktionen wahr. Weitere Vertretungsregelungen bestehen nicht. 6. Ist die Landesregierung der Meinung, dass die Interessen des Landes Niedersachsen unter der Prämisse des in Frage 2 angeführten Umstandes angemessen im Plenum sowie im Ausschuss für Finanzen, Investitionen und Technik vertreten werden? Herr Staatssekretär Dr. Mielke ist vom Land Niedersachsen entsandtes Mitglied, jedoch kein Vertreter der Interessen des Landes. Er vertritt in seiner Funktion als Sachwalter die Interessen der Allgemeinheit (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 ZDF-StV). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 und 2 verwiesen. (Verteilt am 18.09.2019) Drucksache 18/4605 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Dr. Stefan Birkner (FDP) Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei Niedersächsische Beteiligung im ZDF-Fernsehrat