Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4607 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Wohnraumproblematik in Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 10.07.2019 - Drs. 18/4348 an die Staatskanzlei übersandt am 15.08.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 16.09.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Die Lage auf dem niedersächsischen Wohnungsmarkt ist zunehmend angespannt. Immer mehr Familien, aber auch alleinstehende Personen in Single-Haushalten, Studenten oder verwitwete ältere Menschen finden insbesondere in Ballungsgebieten kaum noch angemessenen und/oder bezahlbaren Wohnraum. Die bereits vorher schon angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wurde u. a. durch den Zuzug von Migranten seit dem Jahr 2015 weiter verschärft. Vorbemerkung der Landesregierung Auch in Niedersachsen gibt es vielerorts angespannte Wohnungsmärkte. Das gilt vor allem für die Großstädte und Ballungsräume, die Universitätsstädte und die wirtschaftlich starken Regionen. Sie sind für viele Menschen hochattraktiv, denn dort gibt es eine umfassende Infrastruktur, Bildungseinrichtungen und Arbeitsplätze. Hinzu kommen die demografischen Veränderungen. Die Gesamtbevölkerung wächst auch aufgrund von Zuwanderung. Die Nachfrage nach kleineren, altersgerechten und barrierefreien Wohnungen steigt, weil die Zahl der Seniorinnen und Senioren stark anwächst, wodurch die Anzahl der Haushalte zunimmt. Die Landesregierung hat im Rahmen des „Bündnis für bezahlbares Wohnen in Niedersachsen“ der sozialen Wohnraumförderung einen neuen Schub gegeben und erhebliche Mittel dafür bereitgestellt , neuen Wohnraum für Menschen mit niedrigem Einkommen zu schaffen. 1. Wie haben sich seit 2014 in Niedersachsen die Zahlen der sich zusätzlich zu Migranten mit positivem Asylbescheid hier aufhaltenden, unmittelbar ausreisepflichtigen, latent ausreisepflichtigen und geduldet ausreisepflichtigen Personen, der asylunberechtigten Schutzsuchenden mit zeitlich befristetem Aufenthaltstitel, der asylunberechtigten Schutzsuchenden mit zeitlich unbefristetem Aufenthaltstitel, der Personen mit Aufenthaltsgestattung sowie der Personen ohne Aufenthaltstitel entwickelt (bitte einzeln und nach Jahren aufschlüsseln)? Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Fragestellung teilweise Fallgruppen benennt, die nicht den gesetzlichen Begrifflichkeiten entsprechen und für die es dementsprechend keine klar umrissenen Definitionen gibt. Daher ist insoweit auch keine Zuordnung zu den im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Daten möglich. Die Beantwortung beschränkt sich daher auf die eindeutig zuzuordnenden Fallgruppen und stellt nachfolgend die Anzahl der Geduldeten, Gestatteten und der Personen ohne Aufenthaltsrecht dar. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4607 2 Speichersachverhalt /Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.07.2019 Ausländer mit Aufenthaltsgestattung 13.642 26.965 55.346 31.078 27.828 26.672 Geduldete 12.351 14.861 15.269 16.536 17.551 18.179 Ohne Aufenthaltsrecht 17.591 51.130 38.699 30.158 27.326 26.127 2. Wie haben sich im gleichen Zeitraum wie in Frage 1 die Zahlen nachziehender Familienangehöriger von Schutzsuchenden jeglichen Aufenthaltsstatusses entwickelt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Zu Inhaberinnen und Inhabern einer Duldung oder einer - für die Dauer des Asylverfahrens gültigen - Aufenthaltsgestattung lässt das Aufenthaltsrecht keinen Familiennachzug zu. Insoweit existieren hierzu auch keine statistischen Angaben. Hinsichtlich bestehender Aufenthaltstitel enthält das vom Bundesverwaltungsamt geführte und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde beaufsichtigte AZR keine Angaben über die Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel in bestimmten Zeiträumen, sondern bildet nur den zu einem bestimmten Stichtag vorhandenen Bestand an Aufenthaltstiteln ab. Im Bereich der Familienzusammenführung differenzierte das AZR bis Anfang dieses Jahres allenfalls danach, ob es sich um Familienangehörige deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger handelte. Die nachfolgenden Zahlen für die Jahre 2014 bis 2018 beziehen sich insoweit auf den Familiennachzug ausländischer Staatsangehöriger nach Deutschland insgesamt. Tabelle: Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen in Niedersachsen (Quelle: AZR, Datenabruf am 21.08.2019) a) Stichtag 31.12.2014 Insgesamt 49.693 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug zu Deutschen) 15.422 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Deutschen) 1.350 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 9.201 nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) 3 nach § 28 Abs. 4 AufenthG (Sonstiger Familiennachzug zu Deutschen) 24 nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 211 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG 6.431 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU) 1.445 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 164 nach § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis o. Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU) 310 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) 769 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 1.809 nach § 32 Abs. 2a AufenthG (Kind eines langfristig Aufenthaltsberechtigten) 28 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4607 3 a) Stichtag 31.12.2014 Insgesamt 49.693 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 3.241 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 151 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 8.732 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 56 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 346 b) Stichtag 31.12.2015 Insgesamt 50.658 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu Deutschen) 15.203 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Deutschen) 1.343 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 9.607 nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) 19 nach § 28 Abs. 4 AufenthG (Sonstiger Familiennachzug zu Deutschen) 28 nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 320 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG 6.973 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU) 4.654 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 263 nach § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis o. Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU) 381 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) 441 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 1.008 nach § 32 Abs. 2a AufenthG (Kind eines langfristig Aufenthaltsberechtigten) 12 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 1.893 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 158 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 7.807 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 118 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 430 c) Stichtag 31.12.2016 Insgesamt 54.935 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu Deutschen) 15.122 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4607 4 c) Stichtag 31.12.2016 Insgesamt 54.935 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Deutschen) 1.343 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 9.926 nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) 21 nach § 28 Abs. 4 AufenthG (Sonstiger Familiennachzug zu Deutschen) 23 nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 406 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG 8.173 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU) 8.518 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 349 nach § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis o. Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU) 473 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) 223 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 607 nach § 32 Abs. 2a AufenthG (Kind eines langfristig Aufenthaltsberechtigten) 1 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 1.046 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 170 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 7.572 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 347 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 615 d) Stichtag 31.12.2017 Insgesamt 60.397 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu Deutschen) 14.910 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Deutschen) 1.298 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 10.274 nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) 19 nach § 28 Abs. 4 AufenthG (Sonstiger Familiennachzug zu Deutschen) 21 nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 513 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG 9.601 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU) 11.955 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4607 5 d) Stichtag 31.12.2017 Insgesamt 60.397 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 423 nach § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis o. Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU) 599 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) 95 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 427 nach § 32 Abs. 2a AufenthG (Kind eines langfristig Aufenthaltsberechtigten) 1 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 655 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 164 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 7.999 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 718 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 725 e) Stichtag 31.12.2018 Insgesamt 63.178 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu Deutschen) 14.953 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Deutschen) 1.240 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 10.560 nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) 23 nach § 28 Abs. 4 AufenthG (Sonstiger Familiennachzug zu Deutschen) 20 nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 654 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG 10.617 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU) 12.957 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 542 nach § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis o. Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU) 596 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) 51 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 332 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 430 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 124 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 8.716 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4607 6 e) Stichtag 31.12.2018 Insgesamt 63.178 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 729 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 634 Seit Anfang dieses Jahres differenziert das AZR die zum Familiennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnisse auch danach, ob der Familiennachzug zu in Deutschland lebenden anerkannten Schutzberechtigten erfolgte (diese Angaben sind in der nachfolgenden Tabelle in kursiver Schrift). f) Stichtag 31.07.2019 Insgesamt 63.722 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu Deutschen) 15.151 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Deutschen) 1.191 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 10.710 nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) 23 nach § 28 Abs. 4 AufenthG (Sonstiger Familiennachzug zu Deutschen) 21 nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3 AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) 39 nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) 1.202 nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 953 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3, 4 und Nr. 3g Var. 1 Aufenth G) 1.807 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG 7.522 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU) 8.866 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 432 nach § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU) 517 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) 37 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 oder Kapitel 2 Abschn. 3 oder 4 AufenthG) 407 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 298 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling) 1.725 nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG) 509 nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG) 555 nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 293 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4607 7 f) Stichtag 31.07.2019 Insgesamt 63.722 nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis) 307 nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) 39 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 357 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 119 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 9.184 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 590 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 538 nach § 36a Abs. 1 S. 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 114 nach § 36a Abs. 1 S. 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) 178 nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) 38 Bei dem unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“ ist zu berücksichtigen, dass das Aufenthaltsgesetz zwar für einige Personengruppen eine spezielle Rechtsgrundlage vorsieht (beispielsweise in § 28 Abs. 2 AufenthG für Angehörige von Deutschen), ansonsten aber Angehörige anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht anders behandelt als andere sich rechtmäßig für andere Zwecke (wie beispielsweise zur Erwerbstätigkeit) hier aufhaltende Ausländerinnen und Ausländer auch. Die Gesamtzahl erteilter Niederlassungserlaubnisse lässt daher keinen Rückschluss darauf zu, wie groß daran der Anteil jener ist, die ursprünglich im Wege des Familiennachzugs zu ihren in Deutschland lebenden anerkannten Schutzberechtigten nachgezogen waren. Da sich die im Ausländerzentralregister dargestellten Angaben - mit wenigen Ausnahmen - daher auf alle Gruppen drittstaatsangehöriger Ausländerinnen und Ausländer beziehen, die am jeweiligen Stichtag im Besitz einer Niederlassungserlaubnis waren, wird auf deren Darstellung verzichtet. 3. In jeweils welchem Umfang erfolgte seit 2014 die Unterbringung in Sammelunterkünften und in am Wohnungsmarkt verfügbar gewesenem Wohnraum von a) anerkannten Asylberechtigten sowie b) dem in den Fragen 1 und 2 beschriebenen Personenkreis (bitte a) und b) nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Nach dem derzeit geltenden Niedersächsischen Aufnahmegesetz (AufnG) sind die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und die Städte Hannover und Göttingen im Rahmen der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Unterbringung zuständig. Als örtliche Kostenträger können die Landkreise die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden zur Erfüllung dieser Aufgabe heranziehen (§ 2 Abs. 3 AufnG). Sofern die Kommunen im Rahmen der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Unterbringung in Sammelunterkünften ausgestalten , endet eine solche Wohnverpflichtung für anerkannte Asylberechtigte (§ 53 Abs. 2 AsylG). Für diese kommt daher die weitere Unterbringung in Sammelunterkünften zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in Betracht. Im Übrigen unterliegen diese im Falle der Hilfebedürftigkeit dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs. Dabei sehen die amtlichen Statistiken nach dem SGB II und SGB XII eine Datenerhebung zur Unterbringungsform nicht vor, zumal bei der Leistungsgewährung allein der individualrechtliche Anspruch auf Leistungen der Unterkunft und Heizung entscheidungserheblich ist; die Art der Unterkunft spielt dabei keine Rolle. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4607 8 Zu der vorgenannten bestehenden Zuständigkeit der Unterbringung in Sammelunterkünften im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes führt das Land keine laufenden gesonderten Erhebungen in den Kommunen durch, sodass die erfragten Daten nicht unmittelbar verfügbar waren. Vor diesem Hintergrund war eine Abfrage zur Unterbringung in Sammelunterkünften bei den Kommunen erforderlich. Da die Personengruppe der anerkannten Asylberechtigten im Sinne der Fragestellung nicht näher differenziert wird, wurde zur Abfrage an die örtlichen Träger angenommen, dass damit sämtliche Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gemeint sind. 47 kommunale Kostenträger, die für die Unterbringung und Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig sind, wurden befragt. Dabei wurden jeweils die Daten zu den Stichtagen am 31. Dezember eines jeweiligen Jahres als maßgeblich angesehen, da aufgrund kurzfristiger Änderungen der Gegebenheiten, z. B. durch Neubelegungen und häufigen Belegungswechsel, Aussagen über Belegungen von Sammelunterkünften stets nur eine Momentaufnahme zu einem gewählten Zeitpunkt wiedergeben können. 40 kommunale Kostenträger haben eine Rückmeldung erteilt. Auf der Grundlage der Rückmeldungen lassen sich folgende Aussagen zu den jeweiligen erfragten Personengruppen treffen: Zu a: 27 Kommunen teilten mit, dass ihnen oder ihren kreisangehörigen Gemeinden eine fristgemäße Beantwortung der Abfrage, eine Auswertung der abgefragten Daten oder eine Aufbereitung der Daten im Sinne der Fragestellung nicht möglich war. 13 Kommunen gaben folgende Daten für die seit 2014 erfolgte Unterbringung in Sammelunterkünften an: Stichtag Anzahl der Personen in Sammelunterkünften 31.12.2014 185 31.12.2015 357 31.12.2016 1.993 31.12.2017 2.505 31.12.2018 1.843 31.07.2019 1.682 Zu b: Zu dieser Personengruppe teilten zwölf Kommunen mit, dass ihnen oder ihren kreisangehörigen Gemeinden eine fristgemäße Beantwortung der Abfrage, eine Auswertung der abgefragten Daten oder eine Aufbereitung der Daten im Sinne der Fragestellung nicht möglich war. 28 Kommunen gaben folgende Daten für die seit 2014 erfolgte Unterbringung in Sammelunterkünften und in am Wohnungsmarkt verfügbar gewesenem Wohnraum an: Anzahl der Personen in Stichtag Sammelunterkünften Wohnungen des freien Wohnungsmarktes die gemeindeeigen sind ohne Zuordnung, ob gemeindeeigen oder vom freien Markt 31.12.2014 3.017 2.893 499 7.144 31.12.2015 7.917 6.383 877 19.047 31.12.2016 7.303 5.917 1.004 16.957 31.12.2017 5.646 4.409 1.713 10.589 31.12.2018 5.437 3.609 1.477 9.726 31.07.2019 5.320 3.581 1.326 9.786 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4607 9 4. Welche konkreten Maßnahmen plant die Landesregierung zur Entspannung der Situation auf dem Wohnungsmarkt? Nachdem auf der Grundlage des Gesetzes zur Stärkung von Zukunftsinvestitionen und Zukunftsvorsorge sichergestellt worden ist, dass dem Sondervermögen „Wohnraumförderfonds“ des Landes 400 Millionen Euro als Einnahmen zufließen, hat die Landesregierung zum 01.01.2019 neue Förderrichtlinien zur sozialen Wohnraumförderung mit attraktiven Förderkonditionen in Kraft gesetzt. Damit wurde ein wichtiges Vorhaben der Landesregierung umgesetzt. Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenem Wohnraum für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen . Auf diese Weise soll insbesondere das Angebot an preisgünstigem Mietwohnraum ausgeweitet und zur Entspannung der Wohnungsmärkte im preisgünstigen Segment beigetragen werden . Die Landesregierung plant, die Finanzierung der Wohnraumförderung zu verstetigen, und hat für diese Zwecke in der Mittelfristigen Finanzplanung bis 2023 jährlich rund 40 Millionen Euro für Zuweisungen an den Wohnraumförderfonds vorgesehen. Mit den neuen Förderrichtlinien setzt die Landesregierung eine grundlegende Empfehlung des „Bündnis für bezahlbares Wohnen in Niedersachsen“ um, in dem mehr als 60 Akteure aktiv mitwirken . Einen weiteren Handlungsschwerpunkt setzt das zuständige Fachministerium derzeit bei der Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren. Zudem ist ein Gesetzentwurf geplant, der für einen bestimmten Zeitraum einige bauordnungsrechtliche Erleichterungen zum Bauen im Bestand vorsieht . Das zuständige Fachministerium wird in Kürze zudem die Empfehlung des Bündnisses zu den Stellplatzregelungen umsetzen. Darüber hinaus ist der Landesregierung bekannt geworden, dass unredliche Vermieterinnen und Vermieter in Niedersachsen die Notsituation und die Unerfahrenheit von Zuwanderinnen und Zuwanderern ausnutzen, um diese zu unangemessen hohen Mieten unzumutbaren Wohnverhältnissen in sogenannten Schrottimmobilien auszusetzen. Mit dem Entwurf eines Niedersächsischen Wohnraumschutzgesetzes wird die Landesregierung für den notwendigen Rechtsrahmen sorgen, damit die Gemeinden gezielt gegen solche unlauteren Vermietungspraktiken vorgehen können. Dadurch werden insbesondere Neuankömmlinge, die mit dem Mietrecht und der Wohnungsmarktsituation in Niedersachsen noch wenig vertraut sind, besser vor Ausbeutung und menschenunwürdigen Wohnverhältnissen geschützt. Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Notsituation und die mangelnde Rechtskenntnis vieler zugewanderter Wohnungsuchender ausgenutzt werden, um von ihnen erhebliche finanzielle Gegenleistungen für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern. Insoweit wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 13 in Drs. 17/6785 verwiesen. (Verteilt am 18.09.2019) Drucksache 18/4607 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Wohnraumproblematik in Niedersachsen