Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/463 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Meta Janssen-Kucz und Stefan Wenzel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Wie gestaltet sich die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Meta Janssen-Kucz und Stefan Wenzel (GRÜNE), eingegangen am 06.02.2018 - Drs. 18/270 an die Staatskanzlei übersandt am 07.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 06.03.2018, gezeichnet In Vertretung Heiger Scholz Vorbemerkung der Abgeordneten Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes erfolgt in mehreren Stufen. So ist beispielsweise seit dem 01.01. 2018 das neue Teilhabeplanverfahren von den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe anzuwenden. Darüber hinaus hätte ebenfalls zum 01.01.2018 die Neuregelung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe in Niedersachsen erfolgen sollen. Bisher liegt dem Landtag jedoch kein Entwurf für ein entsprechendes Ausführungsgesetz vor. Da erst auf Grundlage eines solchen Ausführungsgesetzes ein neuer Landesrahmenvertrag zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern verhandelt werden kann, scheint auch die fristgerechte Umsetzung der nächsten Reformstufe bis zum 01.01.2020 ungewiss zu sein. Vorbemerkung der Landesregierung Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) hat für die Länder zum Teil erhebliche Veränderungen ihrer bisherigen Verwaltungsstrukturen und -verfahren zur Folge. Vor allem im Hinblick auf die ersten Stufen des Inkrafttretens hatten die Länder den Bund bereits im Vorfeld des parlamentarischen Verfahrens zum BTHG auf mögliche zeitlich bedingte Schwierigkeiten angesichts des Umfangs und der Komplexität der mit der Umsetzung des Gesetzes verbundenen Umstellungsaufgaben hingewiesen. Unmittelbar nach Verabschiedung des BTHG im Dezember 2016 hat die Landesregierung damit begonnen, die für die Umsetzung erforderlichen Schritte einzuleiten. Unter anderem wurden zeitnah Abstimmungsgespräche mit den jeweiligen Beteiligten - insbesondere den kommunalen Spitzenverbände und den Verbänden der Leistungsanbieter - aufgenommen. Zentrale Themen waren dabei u. a. die erforderliche Neuregelung der sachlichen Zuständigkeiten für die Eingliederungshilfe und die darauf aufbauenden Verhandlungen zu neuen Landesrahmenverträgen. Bisher sind die sachlichen Zuständigkeiten in der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege ) in Niedersachsen im Wesentlichen wie folgt geregelt: – Grundsätzlich sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe (Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover) sachlich zuständig. – Ausnahme: Das Land als überörtlicher Träger ist sachlich zuständig für Leistungen in teilstationären und vollstationären Einrichtungen für alle Leistungsberechtigten bis zum 60. Lebensjahr. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/463 2 Durch ein gemeinsames Finanzierungssystem, das sogenannte Quotale System, tragen das Land und die Kommunen gemeinsam die Finanzverantwortung für die Leistungen der Sozialhilfe, indem sie gegenseitig an den entstehenden Ausgaben beteiligt sind. Durch das BTHG werden nunmehr die Regelungen der Eingliederungshilfe mit Wirkung ab dem 01.01.2020 aus dem Fürsorgesystem des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (Sozialhilfe - SGB XII) herausgelöst und in das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - SGB IX) überführt, während die Hilfe zur Pflege im SGB XII verortet bleibt. Damit einher gehen umfangreiche Neuregelungen zur Bedarfsfeststellung, zum Gesamtplanverfahren , zur Teilhabeplanung, zur Partizipation der Menschen mit Behinderungen und zur stärkeren Berücksichtigung deren Wünsche mit dem Ziel einer personenzentrierten Ausrichtung der Hilfebewilligung in der Eingliederungshilfe. Gleichzeitig wird mit Wirkung ab dem 01.01.2020 die bisherige Unterscheidung zwischen ambulanten , teilstationären und vollstationären Leistungen aufgegeben, wodurch eine Neuordnung der sachlichen Zuständigkeiten in Niedersachsen - mit erheblichen Auswirkungen auch auf das Finanzierungssystem - erforderlich wird. Die hierfür notwendigen gesetzliche Regelungen sind in einem erstmals zu erarbeitenden Ausführungsgesetz zum SGB IX (Nds. AG SGB IX) zu normieren. Aufgrund der Komplexität der damit verbundenen und zu klärenden Fragestellungen besteht ein hoher Diskussions- und Abstimmungsbedarf mit den beteiligten Akteuren. Ein Vorschlag zur Neuordnung der sachlichen Zuständigkeit befindet sich aktuell in der Ressortabstimmung. Sobald diese abgeschlossen ist, wird zeitnah der Entwurf eines Nds. AG SGB IX erarbeitet. Rein formal können wegen der noch fehlenden landesrechtlichen Bestimmung des Trägers oder der Träger der Eingliederungshilfe ab dem 01.01.2020 zurzeit die Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Landesrahmenvertrages nach dem SGB IX noch nicht geführt werden. Dies kann erst beginnen, wenn der oder die künftigen Träger der Eingliederungshilfe landesrechtlich bestimmt sind. Gemeinsam mit beteiligten Akteurinnen und Akteuren wird jedoch bereits im Vorfeld sondiert, ob und welche Eckpunkte konsentiert und als Basis für die offiziellen Rahmenvertragsverhandlungen zugrunde gelegt werden können. 1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bisher zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen ergriffen? Bei der Umsetzung des BTHG kommen den Ländern unterschiedliche Rollen zu. Soweit das BTHG landesrechtliche Regelungsmöglichkeiten einräumt, wurde in Niedersachsen das vergangene Jahr für die Vorbereitung der Umsetzung und zum Teil bereits zu deren Implementierung genutzt. Insbesondere wurden und werden intensive Abstimmungsgespräche zur erforderlichen Neuordnung der sachlichen Zuständigkeit geführt (s. Vorbemerkung). Umgesetzt werden konnte bereits zum 01.07.2017 im Vorgriff auf die ab 01.01.2018 geltende gesetzliche Regelung des § 61 SGB IX ein neues niedersächsisches Konzept für das in Niedersachsen bereits eingeführte Budget für Arbeit. Dieses geht mit einem für Arbeitgeber für zwei Jahre ergänzend möglichen Zuschuss von mtl. 250 Euro pro bewilligtem Budget für Arbeit über die gesetzlich vorgesehene Förderung (Lohnkostenzuschuss bis zur Höhe von 75 % des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts zum Ausgleich der Minderleistung der beschäftigten Person, Übernahme der Kosten für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung) hinaus. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Arbeitgeber die gesetzliche Schwerbehinderten-Beschäftigungsquote bereits erfüllt. Damit sollen verstärkt Anreize zum Angebot geeigneter Arbeitsplätze gesetzt werden . Erste Erfolge sind bereits zu verzeichnen. Zum 31.10.2017 konnte bereits eine Steigerung der bewilligten Budgets um ca. 20 % auf 140 festgestellt werden. 2017 ist vom Gemeinsamen Ausschuss nach § 5 Nds. AG SGB XII eine Projektgruppe aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes und der örtlichen Träger der Sozialhilfe eingesetzt worden, die das Bedarfsermittlungsinstrument „BedarfsErmittlung Niedersachsen“ - kurz B.E.Ni genannt - entwickelt hat. Mit Rundschreiben des Landesamts für Soziales, Jugend und Familie vom 15.11.2017 sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen darüber informiert worden, Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/463 3 dass sie dieses Bedarfsermittlungsinstrument ab 01.01.2018 für Leistungen in der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in der dann geltenden Fassung anzuwenden haben. Für die Leistungen im eigenen Wirkungskreis der örtlichen Träger ist die Anwendung empfohlen worden. Am 31.01.2018 ist in Verden eine landesweite Informationsveranstaltung zu der BedarfsErmittlung Niedersachsen mit ca. 160 Vertreterinnen und Vertretern aus den Sozialämtern und den Verbänden der Leistungserbringer durchgeführt worden. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie erarbeitet derzeit ein Fortbildungskonzept für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen und führt auch bereits Schulungen zu B.E.Ni durch. In weiteren Handlungsfeldern, in denen das BTHG eine Zusammenarbeit des Landes mit dem Bund vorsieht, wurden Maßnahmen ergriffen. Beispielhaft ist hier die Entwicklung von Angeboten zur ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung zu nennen. Durch Unterstützung des Landes ist es gelungen, dass die mit der Förderung von ergänzenden unabhängigen Beratungsstellen verbundenen Chancen für Niedersachsen optimal genutzt werden. Landesweit sind vielfältige Angebote zur ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung entwickelt und eine Bundesförderung für diese beantragt worden. Einige der neuen Beratungsstellen haben inzwischen bereits ihre Arbeit aufgenommen; weitere werden noch im ersten Halbjahr 2018 folgen. Diese werden die schon vorhandenen guten Beratungsstrukturen in Niedersachsen sinnvoll bereichern und damit dem durch das BTHG bedingten erhöhten Beratungsbedarf im besonderen Maße Rechnung tragen. Hervorgehobene Bedeutung kommt dabei dem Peer- Counseling-Ansatz, also einer Beratung von Betroffenen für Betroffene, zu. Für Niedersachsen zeichnet sich das Gelingen einer flächendeckenden Beratungsstruktur ab. Aber auch für eine Beteiligung von niedersächsischen Kommunen an dem Antragsverfahren zur modellhaften Erprobung der zum 01.01.2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 des BTHG einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung nach Artikel 25 Abs. 3 BTHG wurde seitens des Landes schon frühzeitig geworben. Hier hat zwischenzeitlich die Stadt Oldenburg vom Bund eine Bewilligung für die Beteiligung an der modellhaften Erprobung erhalten. 2. Wie hat sich die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes bisher auf das Land Niedersachsen als überörtlichen Träger der Sozialhilfe ausgewirkt? Zunächst wird auf die bereits umgesetzten Maßnahmen gemäß der Antwort zu Frage 1 verwiesen. Weitere Auswirkungen auf das Land als überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind bisher nicht feststellbar , da die maßgeblichen mit der BTHG-Reform verbundenen Rechtsänderungen erst zum 01.01.2020 in Kraft treten werden. 3. Wie hat sich die Einführung des Bundesteilhabegesetzes und insbesondere des neuen Teilhabeplanverfahrens auf die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover als örtliche Träger der Eingliederungshilfe ausgewirkt? Seit 01.01.2018 ist das Gesamtplanverfahren umfassend in einem eigenen Kapitel geregelt (für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 im 18. Kapitel des SGB XII, ab 01.01.2020 in Kapitel 7 SGB IX). Die Personenzentrierung ist deutlicher als bisher in den Mittelpunkt gerückt worden. Dennoch hat es vor diesem Zeitpunkt bereits Regelungen zum Gesamtplan (§ 58 SGB XII alt) gegeben. Auch steht den kommunalen Trägern der Sozialhilfe in Niedersachsen mit dem „2. Leitfaden zur individuellen Zielplanung im Rahmen des Gesamtplans für Menschen mit Behinderung“ seit Juli 2009 eine Handlungsempfehlung zur Verfügung, die viele Aspekte enthält, die sich heute in den aktuellen gesetzlichen Regelungen zur Gesamtplanung wiederfinden. Bis Ende 2017 stellte der Leitfaden lediglich eine Handlungsempfehlung dar; ab 01.01.2018 ist er für Leistungen in der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe verbindlich anzuwenden. Von der bisher praktizierten Umsetzung des Leitfadens hängt es ab, wie sich die Auswirkungen der Einführung des Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/463 4 BTHG auf die jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe, die zur Entscheidung im jeweiligen Einzelfall vom Land herangezogen sind, darstellen. Konkrete Daten - beispielsweise zu Veränderungen beim Personaleinsatz bei den örtlichen Trägern - liegen dem Land derzeit jedoch nicht vor. Zu der Umsetzung des neuen Teilhabeplanverfahrens (§§ 19 ff SGB IX), das u. a. eine Abstimmung der Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger vorsieht, liegen angesichts des seit Inkrafttreten der Regelung abgelaufenen kurzen Zeitraums noch keine Erkenntnisse vor. Zu dem Verfahren selber ist ein Austausch zwischen den Rehabilitationsträgern geplant. 4. Welche Kosten sind den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie der Region Hannover als örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe durch die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und insbesondere durch die Umstellung auf das neue Teilhabeplanverfahren bisher insgesamt entstanden? Zur Höhe eventuell den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie der Region Hannover durch die Umsetzung des BTHG und insbesondere durch die Umstellung auf das neue Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren bisher entstandenen Mehrkosten liegen dem Land keine Daten vor. Dies liegt zum einen darin begründet, dass diese Umstellung zum 01.01.2018 erfolgte und damit erst seit wenigen Wochen wirksam ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass auch schon vor dem 01.01.2018 eine individuelle Hilfeplanung (in Niedersachsen als Zielplanung bezeichnet) durchzuführen war und die einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe in unterschiedlichem Umfang von der zum 01.01.2018 erfolgten Umstellung betroffen sein dürften. 5. Wird das Land Niedersachsen den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover diese Kosten erstatten? Die Frage einer Kostentragung für Mehraufwand bei den örtlichen Trägern, der durch die BTHG- Reform bedingt ist, ist eine der Fragen, die derzeit Gegenstand der Ressortabstimmung sind. 6. Wann wird die Landesregierung dem Landtag ein Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz und insbesondere zur Neuregelung der Zuständigkeiten in der Eingliederungshilfe vorlegen? Die Frage der Neuregelung der Zuständigkeiten in der Eingliederungshilfe ist eine der Fragen, die derzeit Gegenstand der Ressortabstimmung sind. Die Landesregierung wird nach Abschluss dieser Abstimmung die notwendigen landesrechtlichen Regelungen erarbeiten und möglichst zügig dem Landtag vorlegen. 7. Wie viel Zeit veranschlagt die Landesregierung für die Aushandlung eines neuen Landesrahmenvertrages auf Grundlage des Ausführungsgesetzes? Das Verfahren hinsichtlich des Abschlusses von Rahmenverträgen ist bundesgesetzlich geregelt und richtet sich nach § 131 SGB IX. Eine Einschätzung, welchen Zeitraum die Verhandlungen in Anspruch nehmen werden, ist derzeit noch nicht möglich. Aus Sicht der Landesregierung wäre ein Rahmenvertragsabschluss bis Mitte des Jahres 2019 wünschenswert. 8. Hält die Landesregierung die Umsetzung der nächsten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes fristgerecht zum 01.01.2020 für realistisch? Die Landesregierung wird, soweit es in ihrem Verantwortungsbereich liegt, alle erforderlichen Schritte unternehmen, damit die Reformstufe fristgerecht umgesetzt werden kann. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/463 5 9. Welche Auswirkungen würde eine nicht fristgerechte Umsetzung der nächsten Reformstufe für Menschen mit Behinderungen in Niedersachsen haben? Soweit sich diese Frage auf die zum 01.01.2020 in Kraft tretenden Regelungen bezieht, sind bei einer möglichen Verzögerung der Umsetzung konkrete negative Auswirkungen für die einzelnen leistungsberechtigten Personen zurzeit nicht erkennbar. Insbesondere sind im Einzelfall bestehende Rechtsansprüche auf Leistungen der Eingliederungshilfe und existenzsichernde Leistungen von den jeweils zuständigen Sozialleistungsträgern zu erfüllen. 10. Wird das Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz Regelungen enthalten, die Konnexität auslösen, und, wenn ja, in welchem finanziellen Umfang? Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Regelungen in den Ausführungsgesetzen konnexitätsrelevant sein könnten, ist eine der Fragen, die derzeit Gegenstand der Ressortabstimmung sind. (Verteilt am 13.03.2018) Drucksache 18/463 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Meta Janssen-Kucz und Stefan Wenzel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Wie gestaltet sich die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen?