Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4647 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Henze (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Kontrolldichte bei Taxis und Verkehrssicherheit: 54 Taxis kontrolliert - 43 mit Mängeln behaftet Anfrage des Abgeordneten Stefan Henze (AfD), eingegangen am 21.08.2019 - Drs. 18/4399 an die Staatskanzlei übersandt am 23.08.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 25.09.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Am Rande des jüngst in Hildesheim beendeten M‘era-Luna-Festivals wurden von Polizei und städtischer Ordnungsbehörde 54 Taxis kontrolliert. Lediglich elf Fahrzeuge und Fahrer waren beanstandungsfrei . 43 Taxen waren also zu beanstanden. Das entspricht einer Quote von ca. 80 %. Es soll sich dabei z. B. um Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz, die Zulassungsordnung und das Nichtraucherschutzgesetz gehandelt haben. Zwei der kontrollierten Fahrer verfügten nicht über die mitzuführende Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Vorbemerkung der Landesregierung Die Genehmigungspflicht, das Genehmigungsverfahren sowie die Aufsicht für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen werden im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt. Der Verkehr mit Taxen und Mietwagen unterfällt dabei den dortigen Sonderbestimmungen für den sogenannten Gelegenheitsverkehr gemäß §§ 46 ff. PBefG. Zuständig für die Genehmigungserteilung ist dabei nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 PBefG die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. In Niedersachsen sind gemäß § 16 Abs. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) zuständige Genehmigungsbehörden für den Gelegenheitsverkehr die Landkreise und kreisfreien Städte sowie in Verbindung mit § 17 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) außerdem die großen selbstständigen Städte, zu denen gemäß § 14 Abs. 5 NKomVG auch die Stadt Hildesheim gehört. § 54 PBefG bestimmt, dass Taxi- und Mietwagenunternehmen hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften des PBefG sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen der Aufsicht der Genehmigungsbehörde unterliegen. Ihr werden dazu in § 54 a PBefG besondere Prüfungsbefugnisse, u. a. Rechte zur Einsichtnahme von Büchern und Geschäftspapieren, zur Betretung der dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume sowie zur Einholung von Auskünften eingeräumt. 1. Welche genauen Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu den Hildesheimer Taxikontrollen am Rande des o. g. Festivals vor? Die Stadt Hildesheim hat auf Anfrage dazu berichtet, dass am 10.08.2019 in der Zeit von 11:00 bis 15:30 Uhr Kontrollen des Taxi- und Mietwagengewerbes durch Mitarbeiter der Stadt Hildesheim sowie Beamte der Polizeiinspektion Hildesheim durchgeführt wurden. Dabei wurden insgesamt Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4647 2 52 Taxen und zwei Mietwagen kontrolliert. Ein Großteil der Kontrollen (40 Fahrzeuge samt Fahrer) fand auf dem eigens für das M‘era-Luna-Festival eingerichteten Taxi-Stand im Hottelner Weg statt. Die übrigen Fahrzeuge wurden im Stadtgebiet mobilen Kontrollen unterzogen. Wie die Stadt Hildesheim berichtete, waren bei den durchgeführten Kontrollen lediglich neun Fahrzeuge samt Fahrern beanstandungsfrei. Bei den anderen 43 Taxen wurden insgesamt 90, überwiegend kleinere, Verstöße festgestellt. Dazu zählten u. a. Verstöße gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung , das PBefG, das Nichtraucherschutzgesetz oder die BOKraft. Zwei Fahrern wurde die Weiterfahrt untersagt, da sie keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mitführten. 2. Gedenkt der Landkreis Hildesheim nach Kenntnis der Landesregierung aus den einzelnen Vorfällen Maßnahmen abzuleiten, wenn ja, welche und, wenn nein, warum nicht? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Landkreis Hildesheim insoweit keine Zuständigkeit besitzt . Wie in der Vorbemerkung dargelegt, ist zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde die Stadt Hildesheim als große selbstständige Stadt. Diese ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch bereits tätig geworden. Wie die Stadt berichtet hat, wurden zu den meisten Verstößen inzwischen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. In einem Fall wird derzeit geprüft, ob konzessionsrechtliche Maßnahmen einzuleiten sind. Hierzu wird die bereits durchgeführte Betriebssitzprüfung derzeit ausgewertet. Auch das Hauptzollamt Braunschweig ermittelt in diesem Fall. Im Übrigen haben sowohl Stadt wie Landkreis Hildesheim gegenüber der Landesregierung generell die Wichtigkeit und Notwendigkeit von Taxikontrollen, insbesondere auch in Zusammenarbeit mit den Zoll- und Polizeibehörden betont. 3. Wie hoch ist die Kontrolldichte bei Taxis (nach niedersächsischen Landkreisen geordnet )? Da die kommunalen Aufsichtsbehörden diesbezüglich keine Statistiken führen, liegen der Landesregierung dazu keine belastbaren Zahlen vor. Eine aktuelle Befragung der zuständigen niedersächsischen Aufsichtsbehörden, zu denen neben den Landkreisen im Übrigen auch die kreisfreien und die großen selbstständigen Städte gehören, hat ergeben, dass annähernd 60 % der Aufsichtsbehörden entsprechende Kontrollen durchführen. Cirka 90 % der Kontrollen sind dabei anlassbezogen . Neben Betriebsprüfungen werden auch Fahrzeuge und Fahrzeugführer überprüft. In vielen Fällen finden die Kontrollen mit Unterstützung anderer Behörden statt. 4. Wie ist das durch Kontrollen festgestellte Verhältnis von Beanstandungen zu Nichtbeanstandungen (nach Landkreisen geordnet)? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Belastbare Zahlen liegen deshalb auch hier nicht vor. Auffällig ist jedoch, dass nach dem Ergebnis der Befragung in den Fällen hoher Kontrolldichte auch entsprechend viele Beanstandungen zu verzeichnen sind. Bei der ganz überwiegenden Zahl der verzeichneten Beanstandungen handelt es sich dabei um Ordnungswidrigkeiten, die in der Regel durch eine Ermahnung oder ein Bußgeld sanktioniert werden. Gröbere Verstöße, die einen Konzessionsentzug zur Folge haben, und Straftaten, die polizeilich zur Anzeige gebracht werden, sind dagegen seltener. 5. Welche Arten von Beanstandungen kommen bei Taxis gehäuft vor, und wie häufig sind diese (nach Landkreisen gesondert aufgeführt)? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Belastbare Zahlen liegen deshalb auch hier nicht vor. Im Rahmen der Befragung wurden am häufigsten Verstöße gegen das PBefG (Nichtmitführen der Tarif- und Taxiordnung, unerlaubtes Bereithalten, Verstoß gegen Dokumentationspflicht) genannt . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4647 3 6. Was könnte nach Meinung der Landesregierung auf Gesetzgebungs- und Verordnungsebene geschehen, um die Sicherheit des Taxiverkehrs zu erhöhen? Die Landesregierung hält die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Taxigewerbe im Hinblick auf die Sicherheit des Taxiverkehrs für ausreichend. Erkenntnisse darüber, dass Taxen in außergewöhnlichem Umfang in Unfälle im Straßenverkehr verwickelt wären, liegen nicht vor. 7. Sind derzeit Maßnahmen gemäß 6. geplant? Nein. 8. Sollten konzessionsrechtliche Maßnahmen gegenüber Taxiunternehmern/Taxifahrern als mögliche Folge von Taxikontrollen nicht von einer anderen als der Konzessionserteilungsbehörde vorgenommen werden, und würde das die Verkehrssicherheit nicht erhöhen? Nein. Das Bundesrecht hat mit § 54 PBefG die Zuständigkeit für die Aufsicht ausdrücklich bei den Genehmigungsbehörden angesiedelt. Dies bietet die Gewähr dafür, dass keine Informationslücken zwischen unterschiedlichen Behörden entstehen und ein gegebenenfalls kurzfristig erforderliches Tätigwerden hinsichtlich der erteilten Taxenkonzession sichergestellt wird. Dass die für eine Genehmigungserteilung zuständige Behörde auch über deren Widerruf entscheidet, ist im Übrigen seit vielen Jahren gängige Praxis im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht und hat sich nach Auffassung der Landesregierung grundsätzlich bewährt. Eine Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr wäre mit eine Änderung nach Einschätzung der Landesregierung ebenfalls nicht zu erwarten. 9. Sollte § 16 Abs. 4 ZustVO-Verkehr nicht dahin reformiert werden, dass Konzessionsvergabe und Verordnungsermächtigung jeweils von einer anderen Gebietskörperschaft bzw. einer ihr zugeordneten Behörde wahrgenommen werden? Nein. Die Konzentration der Aufgaben der Genehmigungsbehörden für den Gelegenheitsverkehr mit der Zuständigkeit für den Erlass von Taxiordnungen gemäß § 47 Abs. 3 PBefG, mit denen der Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs geregelt werden können, sowie der Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen zu den Beförderungsentgelten und -bedingungen für den Taxenverkehr auf der kommunalen Ebene hat sich aus Sicht der Landesregierung bewährt. Die damit verbundene Bündelung von Zuständigkeiten bei nur einer örtlichen Behörde als kompetentem Ansprechpartner für das Taxi- und Mietwagengewerbe ist auch unternehmensfreundlich und trägt zur Verschlankung sowie zum Abbau unnötiger Bürokratie bei. Darüber hinaus bietet sich so auch die Möglichkeit, bei der Ausgestaltung der Regelungen und der Tarife für den Taxi-Bereich die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und die dortigen verkehrlichen Belange spezifisch berücksichtigen zu können. Auch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Taxiverkehr hat die Genehmigungsbehörde insbesondere das öffentliche Verkehrsinteressen und die Auswirkungen der einzelnen Genehmigungen auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes zu betrachten. Auch dies spricht neben der damit verbundenen Stärkung der kommunalen Ebene für die Beibehaltung der in § 16 Abs. 4 ZustVO-Verkehr getroffenen Regelung. 10. Würde die unter 9. angedachte Maßnahme das Kontrollinteresse und damit die Kontrolldichte und in der Folge die Sicherheit im Straßenverkehr nicht erhöhen? Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. (Verteilt am 26.09.2019) Drucksache 18/4647 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Henze (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Kontrolldichte bei Taxis und Verkehrssicherheit: 54 Taxis kontrolliert - 43 mit Mängeln behaftet