Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4729 An An Ak An 17 an An vo Er Er Se m sä Be un M re Vo Sa de He da en da fra Da au vo ni ni ne ve M In St (V Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 2 GO LT mit ergänzender Antwort der Landesregierung Hannover, den 01.10.2019 frage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Dr. Stefan Birkner (FDP) twort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung tenführung im Geschäftsbereich des MI frage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Dr. Stefan Birkner (FDP), eingegangen am .07.2019 - Drs. 18/4188 die Staatskanzlei übersandt am 19.07.2019 twort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung m 01.08.2019 - Drs. 18/4280 gänzende Antwort vom 26.09.2019 - Drs. 18/4668 gänzende Antwort vom 01.10.2019 hr geehrte Frau Landtagspräsidentin, it Schreiben vom 26. September 2019 habe ich Ihnen eine Ergänzung der Antwort des Niederchsischen Ministeriums für Inneres und Sport zur Kleinen Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen antwortung „Aktenführung im Geschäftsbereich des MI“ der Abgeordneten Dr. Marco Genthe d Dr. Stefan Birkner (Drucksachen 18/4188 und 18/4280) übersandt. it der Ergänzung wurde klargestellt, dass in der VS-Registratur der Polizeidirektion Hannover älte- Aktenzeichen aus der Zeit vor 2003 nicht eindeutig zuzuordnen waren. Darunter befanden sich rgänge, die aus der VS-Registratur der Bezirksregierung Hannover überführt wurden und die chverhalte betreffen, die mehrere Jahrzehnte zurückliegen. Innerhalb kürzester Zeit ließ sich bei r überwiegenden Anzahl der Verbleib der zugehörigen Akten aufklären. rr Polizeipräsident Kluwe und Herr Landespolizeipräsident Brockmann waren sich daher sicher, ss auch die weiteren Vorgänge entweder falsch abgelegt oder aber den rechtlichen Vorgaben tsprechend vernichtet worden seien und deren Verbleib daher nicht unklar sei. Zudem gingen sie von aus, dass es in der Natur der Sache einer Oppositionsanfrage liege, den Zeitraum der Ange auf den Beginn der Amtszeit des amtierenden Ministers zu begrenzen. beide davon überzeugt waren, dass die Akten nicht abhandengekommen und darüber hinaus ch zeitlich nicht von der Fragestellung umfasst seien, ist diese Bewertung zwar subjektiv nachllziehbar . Festzustellen ist jedoch auch, dass diese Bewertung zum damaligen Zeitpunkt objektiv cht zutraf, da der Verbleib zunächst ungeklärt blieb und die Anfrage die zeitliche Eingrenzung cht ausdrücklich enthielt. Es war daher falsch, die Vorgänge in der Kleinen Anfrage von Abgeordten der FDP-Fraktion nicht zu nennen. Ich bedauere diese unzutreffende Bewertung des Sachrhaltes durch das Ministerium. it freundlichen Grüßen Vertretung ephan Manke erteilt am 04.10.2019) Drucksache 18/4729 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 2 GO LT mit ergänzender Antwort der Landesregierung Aktenführung im Geschäftsbereich des MI Ergänzende Antwort vom 01.10.2019