Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4742 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Martin Bäumer, Uwe Dorendorf, Axel Miesner, Frank Oesterhelweg, Laura Hopmann, Dr. Frank Schmädeke und Jörn Schepelmann (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Erfassung der Lebensraumtypen außerhalb der FFH-Kulisse? Anfrage der Abgeordneten Martin Bäumer, Uwe Dorendorf, Axel Miesner, Frank Oesterhelweg, Laura Hopmann, Dr. Frank Schmädeke und Jörn Schepelmann (CDU), eingegangen am 02.09.2019 - Drs. 18/4511 an die Staatskanzlei übersandt am 06.09.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 07.10.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) kündigt auf seiner Homepage das „Betreten von Grundstücken - dem Naturschutz zuliebe!“ an (http://www.nlwkn.niedersachsen.de/aktuelles/grundstuecksbetretung_naturschutz/ankuendigungbetreten -von-grundstuecken--dem-naturschutz-zuliebe-123331.html). Im Laufe des Jahres sollen demnach im Auftrag des NLWKN verschiedene Arten und Biotope erfasst werden. „Die Untersuchungen dienen der Kartierung bzw. Dokumentation der heimischen Arten und Biotope, die u. a. zur Erfüllung gesetzlicher Überwachungs- und Berichtspflichten gegenüber der EU aufgrund der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) erforderlich ist“, heißt es seitens des Landesbetriebs. Vorbemerkung der Landesregierung Ziel der FFH-Richtlinie ist es, die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tiere und Pflanzen nicht nur in den jeweiligen FFH-Gebieten, sondern „im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten “ zu sichern (vgl. Artikel 2 Abs. 1 und 2 FFH-Richtlinie). Dementsprechend bezieht sich der alle sechs Jahre zu erstellende nationale FFH-Bericht (vgl. Artikel 17 Abs. 1 FFH-Richtlinie) bezüglich der zu betrachtenden FFH-Lebensraumtypen (Anhang I der FFH-Richtlinie) und FFH-Arten (Anhang II der FFH-Richtlinie) hinsichtlich seines Betrachtungsraums auch auf die Gesamtfläche der Bundesrepublik Deutschland und nicht nur auf die FFH-Gebiete. Die durch den NLWKN zu erhebenden Daten finden u. a. in diesen Bericht Eingang (vgl. so auch Verweis von Artikel 17 Abs. 1 FFH-Richtlinie auf Artikel 11 der FFH-Richtlinie; letzterer umgesetzt durch § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes [BNatSchG]). Unabhängig hiervon ist die Erfassung des Zustandes von Natur- und Landschaft A-priori-Aufgabe des NLWKN. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) hat die Fachbehörde für Naturschutz insbesondere Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen . Es gilt, „wissenschaftliche Grundlagen anwendungsorientiert für den Naturschutz zu ermitteln und aufzuarbeiten“ (Blum, in Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand: April 2019, § 33 NAGBNatSchG, Rdn. 4 m. w. N.). Hierbei geht es insbesondere um die Erstellung und Fortschreibung der landesweiten Haupterfassungsprogramme sowie der Erfassung der für den Naturschutz wertvollen Bereiche in Niedersachsen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4742 2 1. Betrifft die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG genannte „Beobachtung“ von Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse auch Flächen außerhalb von FFH-Gebieten ? Ja. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 2. Wird es eine flächendeckende Kartierung geben? Nein, es handelt sich um eine selektive Erfassung der FFH-Lebensraumtypen, verschiedener Arten und weiterer gesetzlich geschützter bzw. bedeutsamer Biotoptypen, beschränkt auf größere Vorkommen . 3. Was passiert, wenn auf Flächen außerhalb von FFH-Gebieten Lebensraumtypen oder Arten von gemeinschaftlichem Interesse gefunden werden? Der NLWKN erfasst die Daten als Grundlage für die FFH-Berichtspflicht und seine sonstigen Aufgaben als Naturschutzfachbehörde (s. Ausführungen in der Vorbemerkung der Landesregierung). Sie dienen u. a. der Erstellung von Raster-Verbreitungskarten und Flächenstatistiken. Aus der Kartierung folgen seitens des NLWKN keinerlei Maßnahmen oder Konsequenzen für die Eigentümer. Die einschlägigen Vorschriften des Naturschutz- und Umweltrechts gelten für die erfassten Flächen unabhängig von ihrer Kartierung durch den NLWKN (z. B. gesetzlicher Biotopschutz gemäß § 30 BNatSchG, Umweltschadensrecht). 4. Werden die Flächeneigentümer bzw. Bewirtschafter vorab über die auf ihrem Grund und Boden stattfindenden Kartierungen informiert? Ja, über öffentliche Bekanntmachung im Internet (mit entsprechenden Verweisen) und Multiplikatoren (z. B. Forstämter, Landvolk). Auf § 39 NAGBNatSchG wird verwiesen. 5. Werden die Flächeneigentümer bzw. Bewirtschafter über die Ergebnisse der Beobachtungen informiert? Auf Anfrage werden die Daten zur Verfügung gestellt. In bisher einem Fall eines größeren Waldgebiets mit Privat- und Kommunalwald wurde auch eine Präsentation der Ergebnisse für die Waldbesitzer durchgeführt (Stadtforst Bad Pyrmont, März 2018). (Verteilt am 09.10.2019) Drucksache 18/4742 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Martin Bäumer, Uwe Dorendorf, Axel Miesner, Frank Oesterhelweg, Laura Hopmann, Dr. Frank Schmädeke und Jörn Schepelmann (CDU) Erfassung der Lebensraumtypen außerhalb der FFH-Kulisse?