Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4758 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz, Imke Byl und Detlev Schulz-Hendel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Geplante Erweiterung des Sandabbaus Ardorf-Hohebarg im Landkreis Wittmund Anfrage der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz, Imke Byl und Detlev Schulz-Hendel (GRÜNE), eingegangen am 21.08.2019 - Drs. 18/4406 an die Staatskanzlei übersandt am 26.08.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 09.10.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten „Die Firma Christian Siebels & Co. GmbH will ihre Quarzsandgewinnung im Landkreis Wittmund ausbauen. Zurzeit umfasst der bereits 1991 genehmigte Tagebau Adorf-Hohebarg auf dem Gebiet der Stadt Wittmund rund 15,52 ha Fläche. Nach Plan des Unternehmens soll er in nordöstliche Richtung in vier Etappen um insgesamt rund 8 ha erweitert werden. Einen entsprechenden Antrag möchte die Firma beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) einreichen. Start des behördlichen Verfahrens war gestern die sogenannte Antragskonferenz, zu der das LBEG u. a. Vertreter der Landkreise Wittmund und Aurich, der Städte Wittmund und Aurich, des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz und diverser Naturschutzvereinigungen eingeladen hatte. Ziel des Termins im Großen Saal des Landkreises Wittmund war es, den Rahmen für die Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens abzustecken,“ so eine Pressemeldung des LBEG vom 19.04.2018. Vorbemerkung der Landesregierung Im Landkreis Wittmund auf dem Gebiet der Stadt Wittmund betreibt das Unternehmen Christian Siebels & Co. GmbH den Sandtagebau „Ardorf-Hohebarg“ als Nassabbau aufgrund von Genehmigungen des Landkreises Wittmund. Das Unternehmen beabsichtigt, den Sandtagebau zu erweitern. Ein dafür erforderliches bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Öffentlichkeitsbeteiligung wird durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) durchgeführt werden. Nach Festlegung des vorläufigen Untersuchungsrahmens für die UVP (Ergebnis der Antragskonferenz am 17.04.2018) erarbeitet der Vorhabenträger gegenwärtig die Antragsunterlagen für das Planfeststellungsverfahren. 1. Vor dem Hintergrund, dass die letzte Erweiterung des Sandabbaus Ardorf-Hohebarg vom Landkreis Wittmund genehmigt wurde, warum soll die erneute Erweiterung jetzt vom Landesbergamt geprüft werden? Für das Vorhaben „Erweiterung der Sandabbaustätte der Firma Christian Siebels & Co. GmbH in Ardorf-Hohebarg im Landkreis Wittmund“ liegt dem LBEG der Nachweis vor, dass es sich bei dem abzubauenden Sand um Quarzsand und damit einen grundeigenen Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Ziffer 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) handelt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4758 2 Die Zugehörigkeit des Quarzsandes zu den grundeigenen Bodenschätzen im Sinne des § 3 Abs. 4 Ziffer 1 BBergG ist gegeben, sofern ein Quarzgehalt von 80 Massenprozenten vorhanden ist und der Fallpunkt des Segerkegels (SK) bei mindestens SK 26 liegt. Dies ist hier der Fall, sodass das LBEG nach Bundesberggesetz zuständig ist. 2. Inwiefern unterscheiden sich die Genehmigungsverfahren und -anforderungen von Landkreis und LBEG? Das LBEG als zuständige Behörde wird für das Vorhaben der Christian Siebels & Co. GmbH ein Planfeststellungsverfahren mit UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §§ 5, 52 und 57 a BBergG i. V. m. §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) Buchst. bb) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) durchführen. Für die Erteilung der für das Vorhaben notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnis ist vom LBEG das Einvernehmen mit dem Landkreis Wittmund als untere Wasserbehörde herzustellen. Der Landkreis führt für Vorhaben zur Sandgewinnung im Nassabbau in der Regel ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Die gesetzliche Grundlage bilden hierfür u. a. die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (§§ 67 ff. WHG), des Niedersächsischen Wassergesetzes (§§ 107 ff. NWG) und des UVPG. Da die besondere Eigenschaft als Quarzsand erst seit kurzem bekannt ist, wurde der Abbau bisher auf Grundlage einer wasserrechtlichen Planfeststellung des Landkreises Wittmund als Untere Wasserbehörde durchgeführt. Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. Die umweltrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus den jeweils anzuwendenden Vorschriften. 3. Wird der aus dem Tagebau geförderte Sand bislang als Quarzsand vermarktet? Laut Aussage des Abbaubetreibers wird das gewonnene Material bislang ausschließlich als Füllsand vermarktet oder, soweit es die Kornverteilungen hergeben, auch als Zuschlagsstoff für Beton oder als Grundlage für Mörtelherstellung auf Baustellen. Eine Vermarktung als Quarz war bislang nicht gegeben. Der Vorhabenträger begründet das Vorhaben „Erweiterung der Sandabbaustätte“ mit „weiterhin bestehendem und steigendem Bedarf an Bausand und Quarzsand im Versorgungsgebiet“ (Quelle: Tischvorlage zur bergrechtlichen Antragskonferenz vom 17.04.2018, S. 5). 4. Welche Marktpreise werden aktuell für hochwertigen Quarzsand, welche Preise für Füllund Bausand gezahlt? Die aktuellen Marktpreise sind dem LBEG nicht bekannt. Eine Internetrecherche zeigt Preise für unterschiedliche Spezifikationen (Quarzsand 0 bis 4 mm, Quarzsand 0 bis 2 mm hell, Füllsand weitgehend steinfrei etc.) und ergibt kein aussagefähiges Bild. 5. War dem Unternehmen und dem Landkreis bei den vorangegangenen Genehmigungen bekannt, dass es sich hier um einen Abbau von Quarzsand handelt? Die letzte Genehmigung zu dem Abbau datiert in Form eines Planfeststellungsbeschlusses vom 03.06.1991 für die Erweiterung einer Abbaugenehmigung aus dem Jahre 1988, jeweils erteilt vom Landkreis Wittmund. Nach Auskunft des Landkreises war zu den damaligen Zeitpunkten nicht bekannt, dass es sich bei dem Vorkommen um Quarz handeln könnte. Explizite Prüfungen des abzubauenden Materials werden im Zuge vergleichbarer Antragstellungen erst seit einigen Jahren durchgeführt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4758 3 6. Wann wurde durch wen nachgewiesen, dass es sich hier um Quarzsand handelt? Welche Qualität wurde für den Quarzsand nachgewiesen? Mit Schreiben vom 14.06.2017 wurde durch die Christian Siebels & Co. GmbH, Aurich, für ihr Vorhaben nachgewiesen, dass es sich bei dem abzubauenden Sand um Quarzsand, einen grundeigenen Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Ziffer 1 BBergG, handelt (Prüfbericht Nr. 112-501-00 vom 30.05.2017, Deutsches Institut für Feuerfest und Keramik GmbH). Der Fallpunkt des Segerkegels lag bei SK 29 bis SK 31 (1 660° C bis 1 700° C). Ergänzend dazu wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. 7. Steht es dem Unternehmen frei zu entscheiden, bei welcher Behörde der Antrag gestellt wird? Es steht dem Unternehmen nicht frei zu entscheiden, bei welcher Behörde der Antrag gestellt wird. Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Bezüglich der Zuständigkeit des LBEG wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. 8. Welche Abbautiefe unter dem Wasserspiegel wurde dem Unternehmen bislang wann und durch wen genehmigt? Die zugelassene Abbautiefe nach der Planfeststellung im Jahr 1991 beträgt NN -15 m. Das entspricht bei einer mittleren Höhe des Wasserspiegels zwischen NN +4 m und NN +5 m einer Tiefe von ca. 20 m unterhalb des mittleren Wasserspiegels. 9. Welche Mindestabstände müssen von der Abbaufläche zu Nachbargrundstücken und Wohnbebauung eingehalten werden? Nach Auskunft des Landkreises Wittmund sind im Planfeststellungsbeschluss die allgemein üblichen Sicherheitsabstände von 10 m zu benachbarten Grundstücksgrenzen festgeschrieben worden . 10. Welche Bodenabbrüche infolge des bisherigen Sandabbaus sind der Landesregierung bekannt, und welche Ursachen hatten diese? Es hat auf der Abbaustätte Uferabbrüche gegeben. Der letzte größere geschah im Jahr 1999. Nach Auskunft des Landkreises Wittmund konnte seinerzeit durch fachkundige Begutachtung die Ursache für die bis dahin aufgetretenen Abbrüche ermittelt werden. Der Abbaufirma war demnach kein Fehlverhalten anzulasten. Vielmehr hingen diese ursächlich mit einer besonderen hydrogeologischen Konstellation zusammen. Kurz beschrieben bestand folgende Ursache: Der Abbausee besitzt einen permanenten Ablauf. Zur damaligen Zeit erfolgte die Entwässerung oberhalb liegender Flächen über diesen See. Der Seewasserspiegel wird hierdurch weitgehend auf einem festen Niveau gehalten und unterliegt nur geringfügigen Schwankungen. Es können jedoch Phasen auftreten, in denen die umliegenden Grundwasserstände signifikant höher ansteigen als der Seewasserspiegel. Hierdurch kann es zu sogenannten Porenwasserüberdrücken kommen, die aufgrund geringster Erschütterungen zu schneisenartigen Uferabrutschungen führen können (sogenannter Terzaghi-Effekt). Dieser Umstand wurde durch den eingeschalteten öffentlich bestellten Sachverständigen für diese Abbaustätte festgestellt. Durch Auferlegung und Beachtung nachgeschobener Auflagen hat es seither, also seit immerhin 20 Jahren, auch keine Abbrüche mehr gegeben, die im Rahmen der behördlichen Überwachung bekanntgeworden sind. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4758 4 Sämtliche durch die Einbrüche entstandenen Fehlstellen wurden nachweislich mit unbedenklichem Bodenmaterial wieder aufgefüllt. Die letzte größere Verfüllung wurde durch den o. g. Sachverständigen gutachterlich begleitet und die Unbedenklichkeit durch ein gesondertes Bodengutachten nachgewiesen. 11. Wer haftet für Schäden auf anliegenden Grundstücken durch Bodenabbrüche bzw. Erdabsenkungen infolge des Sandabbaus, und bei wem liegt in solchen Fällen die Beweislast ? Nach der bislang geltenden Regelungslage haftet für Schäden, die nachweislich auf den Bodenabbau zurückzuführen sind, der Inhaber der Abbaugenehmigung. Die Nachweispflicht richtet sich nach der Art der Schäden. Bei eventuellen offensichtlichen Schadenslagen, wie z. B. Abbrüchen, die sich bis auf nachbarliche Grundstücke ausdehnen, haftet selbstverständlich der Abbauunternehmer . Allgemein richtet sich die Frage der Beweislast nach dem geltenden Haftungsrecht. Schadensregulierungen jeglicher Art sind allerdings regelmäßig rein privatrechtlicher Natur und werden nicht vom Landkreis abgewickelt. 12. Wie beurteilt die Landesregierung die Staub-, Lärm- und Verkehrsbelastungen, die im Falle einer Erweiterung für die Anwohnerinnen und Anwohner entstehen? Die Staub-, Lärm- und Verkehrsbelastungen, die im Falle einer Erweiterung für die Anwohnerinnen und Anwohner entstehen, sind durch den Vorhabenträger in den noch vorzulegenden Antragsunterlagen des Planfeststellungsverfahrens zu prognostizieren. Vor diesem Hintergrund ist eine Einschätzung , insbesondere der Intensität der zu erwartenden Begleitumstände, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. 13. Welche ökologischen Auswirkungen hat eine noch tiefere Ausbaggerung des bestehenden Abbaugebiets auf die bereits entstandenen Lebensräume und Arten auf dem Gelände? Die ökologischen Auswirkungen sind durch den Vorhabenträger in den Antragsunterlagen des Planfeststellungsverfahrens darzustellen und zu prognostizieren. Die Bewertung dieser Auswirkungen erfolgt in dem noch durchzuführenden, ergebnisoffenen Genehmigungsverfahren. 14. Welche Erfassungen von schützenswerten Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen liegen für dieses Gebiet vor? Vor dem Hintergrund des anstehenden Planfeststellungsverfahrens liegen dem LBEG bisher keine Erfassungen von schützenswerten Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen für dieses Gebiet vor. 15. Sind die auf dem bisherigen Betriebsgelände für Ausgleichsmaßnahmen infrage kommenden Flächen aus ökologischer Sicht als solche geeignet? Die Eignung möglicher Ausgleichsflächen wird im Rahmen des noch durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens geprüft. 16. Welchem Zweck sollen die in Rede stehenden Ausgleichsflächen zugeführt werden? Der Kompensationszweck bzw. die Kompensationseignung möglicher Ausgleichsflächen wird im Rahmen des anstehenden Planfeststellungsverfahrens geprüft. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4758 5 17. In welcher Entfernung liegt das geplante Abbaugebiet zu Trinkwasserschutzgebieten? Der Abstand zum Wasserschutzgebiet (WSG) Aurich/Egels beträgt ca. 2,5 km. Der Abstand zum WSG Sandelermöns beträgt 4,0 km. Der vorhandene Abbausee liegt mit einem kleinen Teil im Wasservorranggebiet und Trinkwassereinzugsgebiet des Wasserwerks Harlingerland. Nach Auskunft des Landkreises Wittmund wird dieser Bereich zukünftig Wasserschutzzone IIIB. Das Verfahren wird in den nächsten ein bis zwei Jahren anlaufen. Die neue Abbaufläche liegt außerhalb des Wassereinzugsgebietes. Sie hat aber über die freie Wasserfläche eine direkte Verbindung zum Vorranggebiet. 18. Verfügt das Unternehmen über eine Genehmigung, Bauschutt bzw. andere Abfälle im Tagebau Adorf-Hohebarg zu entsorgen? Das Unternehmen verfügt nicht über eine Erlaubnis oder Genehmigung für das Entsorgen oder Zwischenlagern von Abfällen oder Bauschutt. 19. Ist der Landesregierung bekannt, dass Bauschutt bzw. andere Abfälle im Tagebau Adorf -Hohebarg abgeladen wurden und Aufräumarbeiten erst nach öffentlichem Druck und Aufforderung durch den Landkreis durchgeführt wurden? Auf dem Gelände sind unrechtmäßige Ablagerungen unterschiedlicher Art erfolgt. Aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung ist der Landkreis Wittmund sofort tätig geworden. Die Abbaufirma hat nach einer gesonderten Aufforderung umfangreiche Aufräumarbeiten durchgeführt, die inzwischen abgeschlossen sind. Nach der Bewertung der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde , der unteren Naturschutz- und der unteren Wasserbehörde ist damit der Handlungsbedarf durch das Unternehmen erfüllt worden. 20. Wie ist der aktuelle Stand des Genehmigungsverfahrens? Das LBEG hat die Aufstellung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans verlangt, für dessen Zulassung ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Die Antragskonferenz hierzu hat am 17.04.2018 stattgefunden . Ein Antrag liegt noch nicht vor. 21. Wie ist der Landkreis an dem Verfahren beteiligt, und inwiefern ist eine Zustimmung des Landkreises für eine Genehmigung erforderlich? Der Landkreis Wittmund ist durch das LBEG gemäß § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Planfeststellungsverfahren zu beteiligen. Für die Erteilung einer für das Vorhaben notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnis ist vom LBEG das Einvernehmen mit dem Landkreis Wittmund (untere Wasserbehörde) herzustellen. Für die übrigen öffentlichen Belange ist in der Regel das Benehmen des Landkreises Wittmund erforderlich. 22. Wann und in welchem Rahmen wird die Öffentlichkeit an dem Verfahren beteiligt? Eine konkrete Antragstellung durch das Unternehmen Christian Siebels & Co. GmbH ist bislang nicht erfolgt, und es kann auch nicht abgeschätzt werden, wann eine solche erfolgen wird, da die Entscheidung darüber dem Unternehmen obliegt. Vor diesem Hintergrund sind aktuell keine verlässlichen Aussagen zur Dauer des Planfeststellungsverfahrens möglich. Im Planfeststellungsverfahren wird die Öffentlichkeit gemäß §§ 15 bis 27 sowie 31 UVPG i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 VwVfG beteiligt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4758 6 De die Di be für Di Kl lun mi we mi 23 Al BV wu Sa Be Nu Ei we Te Zu (L de bie Vo die Au Re pla (V r Plan ist, für die Dauer eines Monats bei der Stadt Wittmund und der Stadt Aurich auszulegen, Auslegung ist zuvor ortsüblich bekanntzumachen (§ 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 VwVfG). e betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift i der zuständigen Behörde äußern; die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist die Auslegung der Unterlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 UVPG). e rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen (Vereinigungen mit agerecht) sind u. a. mit den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben und Stelgnahmen abgegeben haben, in einem Erörterungstermin zu erörtern. Der Erörterungstermin ist ndestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Unter anderem diejenigen, die Einndungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben haben, sind vorab von dem Erörterungstern in Kenntnis zu setzen. . Welche Möglichkeiten, den Sandabbau entsprechend dem Bedarf zu steuern und Ressourcen auch für zukünftige Generationen zu bewahren, sieht die Landesregierung vor dem Hintergrund, dass das Urteil des Nds. OVG vom 27.07.2011, Az.: 1 KN 224/07, eine zeitliche Staffelung des Sandabbaus im Landkreis Leer für unzulässig erklärte? s Reaktion auf die genannte Gerichtsentscheidung und die zugehörige Entscheidung des erwG vom 30.08.2012 (Az.: BVerwG 4 CN 5.11), mit der die Revision zurückgewiesen wurde, rde zum einen auf Bundesebene das Raumordnungsgesetz (ROG) geändert: In § 7 Abs. 1 tz 2 ROG wurde in den allgemeinen Vorschriften über Raumordnungspläne ein ausdrücklicher zug auf die Zeitkomponente eingefügt. Er lautet: „Es kann festgelegt werden, dass bestimmte tzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum ntritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt rden.“ Mit dieser ROG-Änderung sind Gründe für das genannte OVG-Urteil vom 27.07.2011 zum il entfallen. m anderen hat die Landesregierung mit der Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms ROP) vom 01.02.2017 (Nds. GVBl. S. 26, 272) mit Abschnitt 3.2.2 Ziffer 08 LROP den Trägern r Regionalplanung die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen die Vorranggete Rohstoffgewinnung des LROP bei der Festlegung im Regionalen Raumordnungsprogramm in rranggebiete Rohstoffgewinnung und Vorranggebiete Rohstoffsicherung zu differenzieren. Dabei nen Vorranggebiete Rohstoffsicherung der langfristigen Sicherung von Rohstoffvorkommen. ch außerhalb der Vorranggebiete Rohstoffgewinnung des LROP bestehen für den Träger der gionalplanung Möglichkeiten zur räumlichen Steuerung des Bodenabbaus, da dessen Regionalnung im eigenen Wirkungskreis durchgeführt wird. erteilt am 10.10.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz, Imke Byl und Detlev Schulz-Hendel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Geplante Erweiterung des Sandabbaus Ardorf-Hohebarg im Landkreis Wittmund