Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4769 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Sylvia Bruns und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Anwendung § 62 NBauO (Teil 2) Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Sylvia Bruns und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 18.09.2019 - Drs. 18/4625 an die Staatskanzlei übersandt am 23.09.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 09.10.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Durch die Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Anwendung von § 62 NBauO“ (Drs. 18/4343) haben sich folgende Nachfragen ergeben. Vorbemerkung der Landesregierung In der Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Anwendung von § 62 NBauO“ (Drs. 18/4343) wurde in der Vorbemerkung der Landesregierung u. a. ausgeführt, dass den unteren Bauaufsichtsbehörden seitens des Landes eine statistische Erfassung der dort erfragten Daten nicht vorgegeben wird und dass eine Nacherfassung der bereits zurückliegenden Baugenehmigungen insbesondere in den größeren Bauaufsichtsbehörden nicht zu leisten war. Auf die Frage 3 wurden in der Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Anwendung von § 62 NBauO“ (Drs. 18/4343) mögliche Gründe aufgeführt, die der Landesregierung von einzelnen Bauaufsichtsbehörden mitgeteilt wurden. Auch hierzu liegen keine statistischen Erfassungen vor. Gemäß § 62 Abs. 10 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) kann die Bauherrin oder der Bauherr verlangen, dass für eine Baumaßnahme nach Absatz 1 das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Eine Verpflichtung, Gründe für die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts darzulegen, ergibt sich hieraus nicht. 1. Welche Probleme gibt es genau bei Verfahren in Gewerbe- und Industriegebieten, die zu einer Nichtabdeckung des Risikos geführt hätten bzw. führen würden? Auf die Frage 3 wurde in der Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Anwendung von § 62 NBauO“ (Drs. 18/4343) mitgeteilt, dass ein möglicher Grund für die Entscheidung der Bauherrin oder des Bauherrn für ein Genehmigungsverfahren nach § 63 NBauO anstelle des Mitteilungsverfahrens nach § 62 NBauO sein könnte, dass „die Versicherungen der Entwurfsverfasser (…) insbesondere bei Verfahren in Gewerbe- und Industriegebieten das Risiko nicht abdecken (würden)“. Mit „Risiko“ war in diesem Zusammenhang das von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser versicherte Kostenrisiko gemeint. Gemäß § 62 Abs. 4 Sätze 1 und 2 NBauO muss die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser gegen Haftpflichtgefahren versichert sein, die sich aus der Wahrnehmung der Tätigkeit ergeben. Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro , Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4769 2 Mit dieser Mindestversicherungssumme in Höhe von 200 000 Euro dürften beispielsweise Sachund Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Planung eines Werkstatt- oder Lagergebäudes kaum gedeckt sein. Bereits der nach der Baugebührenordnung anzusetzende Rohbauwert liegt bei einem Werkstattgebäude oder einem Lagergebäude mit der in § 62 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 NBauO zulässigen Grundfläche von 400 m2 und Höhe von 7 m aktuell bei 338 800 Euro. Aus diesem Grunde würden sich die Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO in erster Linie auf Einfamilienhäuser , Garagen und einfache Nebenanlagen beschränken. 2. Welche Erklärung hat die Landesregierung für die in der Antwort auf die dritte Frage genannte Nichtübernahme von Verantwortung durch die Planer? Die Landesregierung hat keine Erklärung für die in der Antwort zu Frage 3 aufgeführte Vermutung der mangelnden Bereitschaft einiger Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, Verantwortung zu übernehmen. a) Gibt es hier Kenntnisse für die Gründe für die Nichtübernahme? Wenn ja, welche Gründe sind bekannt, wenn nein, warum gibt es keine Erkenntnisse? Gründe für die mangelnde Bereitschaft einiger Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser zur Verantwortungsübernahme sind der Landesregierung nicht bekannt. Erkenntnisse zu dieser Thematik liegen nicht vor, da dieses Thema bislang nicht weiter problematisiert wurde bzw. nicht an die Landesregierung herangetragen wurde. b) Gibt es Bauaufsichtsbehörden mit einer erhöhten Anzahl solcher Fälle? Wenn ja, gibt es Erkenntnisse, welche Gründe dafür vorliegen (Baugebiete mit besonderen Auflagen, Beratungsangebote durch Bauämter ...)? Auch hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Statistiken müssen seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde hierzu nicht geführt werden und eine Berichtspflicht an die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt es auch nicht. c) Nach § 58 NBauO sind die Baubehörden zur Beratung verpflichtet. Wie ist dieses Angebot bei den Bauämtern ausgestaltet? Wie lange dauert es, bis Planer einen Beratungstermin erhalten? Die konkrete Ausgestaltung von Beratungsangeboten ist den unteren Bauaufsichtsbehörden selbst überlassen. So werden z. B. offene Sprechstunden angeboten, zu denen grundsätzlich jeder ohne Termin erscheinen kann, als auch persönliche Termine vereinbart. Wie der obersten Bauaufsichtsbehörde allgemein berichtet wurde, sei es wohl bei den - auf die Einwohnerzahl bezogen - kleineren Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich möglich, schneller Termine zu erhalten, als bei denen, die aufgrund der deutlich höheren Einwohnerzahl deutlich mehr Bauanträge oder Mitteilungen im gleichen Zeitraum erhalten. Es seien aber alle bemüht, Beratungsgespräche zeitnah durchzuführen. Es wurde aber auch berichtet, dass einige Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser sowie einige Bauherrinnen oder Bauherrn wiederholt zum gleichen Bauvorhaben sehr intensive Beratungen wünschen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4769 3. Fü hö die da Sa Kl sä he zu de Ei ge „B Zu Vi nic ab be Au Ko bu all ter ga zir pfl bu Fo in ge (V 3 Berät die Landesregierung Planer oder beteiligte Behörden, wenn es unterschiedliche Interpretationen/Auslegungen von Regelungen der NBauO oder anderer baurechtlicher Vorgaben gibt? Wenn ja, in wie vielen Fällen fand in den letzten fünf Jahren eine solche Beratung statt (Anzahl bitte für das jeweilige Jahr angeben)? Gibt es Pläne, diese Auskünfte zu veröffentlichen und damit für andere nutzbar zu machen? r die Beratung ist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 NBauO grundsätzlich die untere Bauaufsichtsberde zuständig. Wenn es Auslegungsschwierigkeiten zum öffentlichen Baurecht gibt, wenden sich unteren Bauaufsichtsbehörden an die oberste Bauaufsichtsbehörde. Es kommt aber auch vor, ss sich Außenstehende (Bauherrinnen, Bauherrn, Entwurfsverfasserinnen, Entwurfsverfasser, chverständige, betroffene Nachbarn etc.) an das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und imaschutz wenden. Zur konkreten Bauvorhabenberatung verweist die Landesregierung grundtzlich an die untere Bauaufsichtsbehörde. Differenzen zwischen der Bauherrin oder dem Baurrn und der unteren Bauaufsichtsbehörde werden im Rahmen der Fachaufsicht überprüft. Schnell beantwortende Fragen der Rechtsauslegung werden telefonisch oder per E-Mail durch die Lansregierung beantwortet. ne Statistik, in wie vielen Fällen eine „Beratung“ stattfindet, wird von der Landesregierung nicht führt. Aus diesem Grunde kann die Frage, in wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren eine eratung“ stattgefunden hat, nicht beantwortet werden. r Veröffentlichung von Auskünften ist Folgendes auszuführen: ele Auslegungsfragestellungen sind einzelfallbezogen zu beantworten und eignen sich daher ht oder nur sehr begrenzt zur Verallgemeinerung. Zeichnet sich durch wiederholte Nachfragen , dass hier ein Problem von allgemeinem Interesse vorliegt, wird im Regelfall ein Rundschrein /eine Rundmail an alle unteren Bauaufsichtsbehörden gefertigt. ßerdem besteht in Niedersachsen seit Jahrzehnten mit dem „BauBIK“ eine Informations- und mmunikationsplattform der Bauaufsichtsbehörden, die ursprünglich im Regierungsbezirk Lünerg entstanden ist und nach Auflösen der Bezirksregierungen seit dem 03.01.2005 landesweit von en niedersächsischen Bauaufsichtsbehörden genutzt werden kann. Diese Plattform dient in ers- Linie dem Austausch der unteren Bauaufsichtsbehörden untereinander. Sie wurde in der Verngenheit von einem Bediensteten der Bezirksregierung Lüneburg und nach Auflösung der Beksregierungen von demselben Bediensteten in der obersten Bauaufsichtsbehörde weiter geegt . Zu größeren bzw. weitreichenden Problemen wurde vonseiten der Bezirksregierung Lünerg bzw. von hier Stellung genommen. Aufgrund der fehlenden personellen Ressourcen ist die rtführung dieser freiwilligen Aufgabe bereits seit einigen Jahren nicht mehr möglich. Manche dort „BauBIK“ eingestellte und bereits von mehreren unteren Bauaufsichtsbehörden diskutierte Frastellungen werden auch der Landesregierung mit der Bitte um Klärung zugeleitet. erteilt am 11.10.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Sylvia Bruns und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Anwendung § 62 NBauO (Teil 2)