Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/486 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Was kostet das Arbeitsverbot für Geflüchtete? Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE), eingegangen am 06.02.2018 - Drs. 18/281 an die Staatskanzlei übersandt am 13.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 13.03.2018, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung des Abgeordneten Laut einem Onlineartikel der Süddeutschen Zeitung vom 19.12.2017 wurden in Bayern Berechnungen angestellt, welche Kosten dort das Arbeitsverbot für Geflüchtete verursacht. Im Zuge dessen sollen einigen CSU-Politikern Bedenken gekommen sein, ob die bisherige Sichtweise bezüglich Arbeitsverboten sinnvoll ist. Nach den Berechnungen sollen allein bei hochgerechnet 260 betroffenen Geflüchteten in einem Landkreis jährliche Ausgaben in Höhe von mehr als 1 Million Euro auf den Steuerzahler zukommen. Hinzu kämen die Beträge, die ebenfalls für die Gesellschaft wegfallen, wenn arbeitsfähigen Geflüchteten die Arbeitserlaubnis nicht erteilt wird; das seien Beiträge zur Krankenversicherung sowie auch die „Mindereinnahmen bei Steuer und Rentenversicherung“. 1 000 Euro koste bei der derzeitigen Organisation jeder in Bayern untergebrachte Flüchtling. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 29.01.2016, Az. StGH 1, 2 und 3/15, Rn. 46, und vom 22.08.2012, Az. StGH 1/12, Rn. 54-56, weise ich darauf hin, dass ich ein hohes Interesse an einer vollständigen Beantwortung meiner Fragen haben, die das Wissen und den Kenntnis-/Informationsstand der Ministerien, der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und, soweit die Einzelfrage dazu Anlass gibt, der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung aus Akten und nicht aktenförmigen Quellen vollständig wiedergibt. Vorbemerkung der Landesregierung Der Artikel, der in der Süddeutschen Zeitung am 19.12.2017 online veröffentlicht wurde, bezieht sich auf eine Berechnung aus Bayern. Detailliertere Informationen liegen nicht vor. Ob diese Berechnung überhaupt auf die Verhältnisse außerhalb von Bayern oder auf andere Bundesländer übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft, zumal es „das Arbeitsverbot für Geflüchtete“ so nicht gibt. Der aufenthaltsrechtliche Zugang von Ausländerinnen und Ausländern aus Nicht-EU-Staaten zum deutschen Arbeitsmarkt wird über Nebenbestimmungen gesteuert, die gegebenenfalls zu dem jeweiligen Aufenthaltstitel, der Aufenthaltsgestattung oder der Duldung erteilt werden. Soweit die Beschäftigung nicht bereits per Gesetz erlaubt ist oder nach den Festlegungen in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur ) bedarf, erfolgt eine Beteiligung der Bundesagentur durch die Ausländerbehörde in einem behördeninternen Verfahren, bei dem lediglich ein Verwaltungsakt ergeht („One-Stop-Government “). Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/486 2 Generell hängt die Frage, ob Ausländerinnen und Ausländern die Aufnahme einer Beschäftigung ermöglicht werden kann, von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status ab. Der Begriff „Geflüchtete“ umfasst verschiedene Personengruppen, deren Arbeitsmarktzugang unterschiedlich geregelt ist. a) Anerkannte Flüchtlinge Im Regelfall bezieht sich der Flüchtlingsbegriff auf anerkannte Flüchtlinge. Hierzu gehören Asylberechtigte nach Artikel 16 a des Grundgesetzes, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 des Asylgesetzes [AsylG]) und subsidiär Schutzberechtigte (§ 4 Abs. 1 AsylG). Diesen Flüchtlingen ist jede selbstständige Tätigkeit und jede Beschäftigung kraft Gesetz erlaubt ; einer besonderen Erlaubnis bedarf es daher nicht. b) Asylsuchende Ausländerinnen und Ausländern, die in Deutschland ein Asylverfahren betreiben, ist ihr Aufenthalt kraft Gesetz für die Dauer des Asylverfahrens gestattet. Einem Arbeitsverbot unterliegen Asylsuchende – während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts, – für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, oder – wenn sie Angehörige eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29 a AsylG) sind und ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben; sichere Herkunftsstaaten sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Unterliegen Asylsuchende keinem dieser Arbeitsverbote (mehr), kann die Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung mit vorheriger Zustimmung der Bundesagentur erlauben. Ob eine Zustimmung der Bundesagentur erforderlich ist und welche Prüfungen sie im Einzelnen durchzuführen hat, ergibt sich aus den Regelungen der BeschV. Keiner Zustimmung der Bundesagentur bedarf beispielsweise eine Berufsausbildung oder ein nicht dem Mindestlohngesetz unterliegendes Praktikum. Nach insgesamt vierjährigem Aufenthalt entfällt die Zustimmungspflicht der Bundesagentur insgesamt. Soweit eine Beteiligung der Bundesagentur erforderlich ist, erfolgt diese durch die Ausländerbehörde in einem behördeninternen Verfahren, in dem die Bundesagentur prüft, ob – sich durch die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben (Arbeitsmarktprüfung), – für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Ausländerinnen und Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländerinnen und Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und – die Ausländerin oder der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt wird (Prüfung der Arbeitsbedingungen). Bis zum 05.08.2019 entfällt u. a. in Niedersachsen die Vorrangprüfung bei Asylsuchenden. Soweit Asylsuchende keinem generellen Arbeitsverbot unterliegen und die Bundesagentur der Beschäftigung zugestimmt hat oder eine Zustimmung nicht erforderlich ist, liegt die Erteilung der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/486 3 c) Geduldete Bei geduldeten Ausländerinnen und Ausländern handelt es sich um Personen, die vollziehbar zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet sind, deren Abschiebung aber derzeit unmöglich ist oder deren weitere vorübergehende Anwesenheit aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist. Einem Arbeitsverbot unterliegen Geduldete – während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung der Bundesagentur bedürfen), – wenn sie sich nach Deutschland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, – wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder – wenn sie Angehörige eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29 a AsylG) sind und ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Unterliegen Geduldete keinem dieser Arbeitsverbote, kann die Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung mit vorheriger Zustimmung der Bundesagentur erlauben. Ob eine Zustimmung der Bundesagentur erforderlich ist und welche Prüfungen sie im Einzelnen durchzuführen hat, ergibt sich aus den Regelungen der BeschV. Da die Regelungen der BeschV für Geduldete und Asylsuchende gleichermaßen gelten, wird hierzu auf die Ausführungen unter b) verwiesen. Soweit Geduldete keinem generellen Arbeitsverbot unterliegen und die Bundesagentur der Beschäftigung zugestimmt hat oder eine Zustimmung nicht erforderlich ist, liegt die Erteilung der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde. 1. Wie viele Personen lebten jeweils zum Ende des Jahres 2016 und 2017 a) mit e ine r Aufen tha lts ges ta ttung , b ) mit e ine r Duldung, in Niedersachsen? Bitte nach Geschlecht aufschlüsseln. Falls für diesen Zeitpunkt noch keine Zahlen vorliegen, bitte die Zahlen zum letztmöglichen Zeitpunkt nennen. Der Aufenthaltsstatus einer Ausländerin oder eines Ausländers wird im Ausländerzentralregister (AZR) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gespeichert. Das BAMF übernimmt auch die statistische Aufbereitung der Daten aus dem AZR und stellt den Ländern Auswertungen zur Verfügung. Die nachstehende Übersicht basiert auf dieser statistischen Aufbereitung. Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Aufenthaltsgestattung Gesamt Männlich Weiblich Unbekannt Gesamt Männlich Weiblich Unbekannt 31.12.2016 15 269 9 317 5 906 46 55 346 37 364 17 756 226 31.12.2017 16 536 10 311 6 188 37 31 078 21 686 9 299 93 Es wird darauf hingewiesen, dass nicht alle in dieser Statistik aufgeführten Personen Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/486 4 2. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis wurden jeweils in den Jahren 2016 und 2017 in Niedersachsen a) gestellt, b) positiv beschieden, c) negativ beschieden? Bitte nach Geschlecht aufschlüsseln. Die erfragten Daten werden weder im Ausländerzentralregister erfasst noch sind sie Bestandteil der von den Ausländerbehörden zu führenden Ausländerdateien. Da für die erfragten Angaben auch keine gesetzliche oder sonstige statistische Aufzeichnungspflicht besteht, erfolgte die Ermittlung durch eine anlassbezogene Umfrage bei den 52 kommunalen Ausländerbehörden und der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen. Soweit entsprechende statistische Daten bei einzelnen Ausländerbehörden gleichwohl vorgehalten werden, sind diese in den nachfolgenden Tabellen berücksichtigt worden. Die nachfolgende Tabelle 1 beruht auf statistischen Angaben von sieben der insgesamt 53 Ausländerbehörden, wobei in einem Fall nur Daten für das Jahr 2017 vorhanden waren. Von den verbliebenen Ausländerbehörden haben zehn mitgeteilt, dass entsprechende Daten nicht vorhanden sind, und 36 haben innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert; in den letztgenannten Fällen kann davon ausgegangen werden , dass die erfragten Daten dort nicht vorhanden sind. Im Einzelnen wird auf die Tabellen 2 und 3 verwiesen. Tabelle 1 Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Asylsuchende und Geduldete insgesamt positiv beschieden negativ beschieden männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich 2016 470 94 404 84 66 10 2017 644 78 605 74 39 4 Tabelle 2 2016 Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Asylsuchende und Geduldete insgesamt positiv beschieden negativ beschieden männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich 1 Landkreis Ammerland 2 Landkreis Aurich 3 Stadt Braunschweig 6 2 5 2 1 0 4 Landkreis Celle 5 Stadt Celle keine statistischen Angaben vorhanden 6 Landkreis Cloppenburg 7 Landkreis Cuxhaven 8 Stadt Cuxhaven keine statistischen Angaben vorhanden 9 Stadt Delmenhorst 10 Landkreis Diepholz keine statistischen Angaben vorhanden 11 Stadt Emden 12 Landkreis Emsland 13 Landkreis Friesland 14 Landkreis Gifhorn 15 Landkreis Goslar* 16 Stadt Göttingen 17 Landkreis Göttingen 18 Landkreis Grafschaft Bentheim 123 22 113 20 10 2 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/486 5 2016 Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Asylsuchende und Geduldete insgesamt positiv beschieden negativ beschieden männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich 19 Stadt Hameln 62 22 49 20 13 2 20 Landkreis Hameln-Pyrmont keine statistischen Angaben vorhanden 21 Stadt Hannover 22 Region Hannover keine statistischen Angaben vorhanden 23 Landkreis Harburg 24 Landkreis Heidekreis 25 Landkreis Helmstedt 26 Landkreis Hildesheim 27 Stadt Hildesheim 28 Landkreis Holzminden 29 Landkreis Leer 30 Stadt Lingen 31 Landkreis Lüchow-Dannenberg *** 38 19 36 16 2 3 32 Stadt Lüneburg** 33 Landkreis Nienburg 150 10 129 9 21 1 34 Landkreis Northeim keine statistischen Angaben vorhanden 35 Landkreis Oldenburg keine statistischen Angaben vorhanden 36 Stadt Oldenburg 37 Landkreis Osnabrück 38 Stadt Osnabrück 39 Landkreis Osterholz 91 19 72 17 19 2 40 Landkreis Peine 41 Landkreis Rotenburg 42 Stadt Salzgitter 43 Landkreis Schaumburg 44 Landkreis Stade keine statistischen Angaben vorhanden 45 Landkreis Uelzen 46 Landkreis Vechta keine statistischen Angaben vorhanden 47 Landkreis Verden 48 Landkreis Wesermarsch 49 Stadt Wilhelmshaven 50 Landkreis Wittmund 51 Landkreis Wolfenbüttel keine statistischen Angaben vorhanden 52 Stadt Wolfsburg 53 Landesaufnahmebehörde Nieder-sachsen keine statistischen Angaben vorhanden Summe 470 94 404 84 66 10 * nimmt per kommunaler Vereinbarung auch die ausländerbehördlichen Aufgaben der Stadt Goslar wahr ** nimmt per kommunaler Vereinbarung auch die ausländerbehördlichen Aufgaben des Landkreises Lüneburg wahr *** nur Zeitraum von April bis Dezember Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/486 6 Tabelle 3 2017 Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Asylsuchende und Geduldete insgesamt positiv beschieden negativ beschieden männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich 1 Landkreis Ammerland 2 Landkreis Aurich 3 Stadt Braunschweig 11 2 11 2 0 0 4 Landkreis Celle 5 Stadt Celle keine statistischen Angaben vorhanden 6 Landkreis Cloppenburg 7 Landkreis Cuxhaven 8 Stadt Cuxhaven keine statistischen Angaben vorhanden 9 Stadt Delmenhorst 10 Landkreis Diepholz keine statistischen Angaben vorhanden 11 Stadt Emden 12 Landkreis Emsland 13 Landkreis Friesland 14 Landkreis Gifhorn 15 Landkreis Goslar* 16 Stadt Göttingen 17 Landkreis Göttingen 18 Landkreis Grafschaft Bentheim 219 21 208 19 11 2 19 Stadt Hameln 70 15 65 15 5 0 20 Landkreis Hameln-Pyrmont keine statistischen Angaben vorhanden 21 Stadt Hannover 22 Region Hannover keine statistischen Angaben vorhanden 23 Landkreis Harburg 24 Landkreis Heidekreis 25 Landkreis Helmstedt 26 Landkreis Hildesheim 27 Stadt Hildesheim 28 Landkreis Holzminden 29 Landkreis Leer 30 Stadt Lingen 31 Landkreis Lüchow-Dannenberg 37 9 33 8 4 1 32 Stadt Lüneburg** 33 Landkreis Nienburg 134 12 128 12 6 0 34 Landkreis Northeim keine statistischen Angaben vorhanden 35 Landkreis Oldenburg 92 4 84 4 8 0 36 Stadt Oldenburg 37 Landkreis Osnabrück 38 Stadt Osnabrück 39 Landkreis Osterholz 81 15 76 14 5 1 40 Landkreis Peine 41 Landkreis Rotenburg 42 Stadt Salzgitter 43 Landkreis Schaumburg 44 Landkreis Stade keine statistischen Angaben vorhanden 45 Landkreis Uelzen 46 Landkreis Vechta keine statistischen Angaben vorhanden 47 Landkreis Verden 48 Landkreis Wesermarsch 49 Stadt Wilhelmshaven 50 Landkreis Wittmund Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/486 7 2017 Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Asylsuchende und Geduldete insgesamt positiv beschieden negativ beschieden männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich 51 Landkreis Wolfenbüttel keine statistischen Angaben vorhanden 52 Stadt Wolfsburg 53 Landesaufnahmebehörde Nie-dersachsen keine statistischen Angaben vorhanden Summe 644 78 605 74 39 4 * nimmt per kommunaler Vereinbarung auch die ausländerbehördlichen Aufgaben der Stadt Goslar wahr ** nimmt per kommunaler Vereinbarung auch die ausländerbehördlichen Aufgaben des Landkreises Lüneburg wahr 3. Wofür und jeweils in welcher Höhe entstehen der öffentlichen Hand und den Sozialversicherungen Kosten bei einer nicht arbeitenden geflüchteten Person (z. B. Leistungen nach AsylbLG, Leistungen nach SGB II)? Bitte statistische Durchschnittswerte heranziehen , falls keine genaueren Angaben zur Höhe der Leistungen möglich sein sollten. Leistungen nach dem AsylbLG Die Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wurde in Niedersachsen auf die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Landeshauptstadt Hannover und Göttingen übertragen. Die Kosten, die den Kommunen durch Leistungen nach dem AsylbLG entstehen, können zum Teil der amtlichen AsylbLG-Statistik entnommen werden. Der Mittelwert der durchschnittlich je Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger festgestellten Nettoausgaben aller örtlichen Träger im Jahr 2016 betrug 9 692 Euro. Die durchschnittlichen Nettoausgaben der örtlichen Träger im Jahr 2017 sind noch nicht bekannt; diese werden erst nach amtlicher Feststellung der Asylbewerberleistungsstatistik 2017 vorliegen. Für die Aufgabenübertragung erhalten die kommunalen Kostenträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Land eine jährliche Kostenabgeltungspauschale je tatsächlicher Leistungsempfängerin bzw. tatsächlichem Leistungsempfänger. Mit der Zahlung der Pauschale, die 2017 11 192 Euro betrug, werden alle Kosten, die den Kommunen durch die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen, wie Unterbringung und Versorgung - einschließlich der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie Hilfe zur Pflege - abgegolten. Die Pauschale enthält einen Anteil (2017 in Höhe von 1 500 Euro, ab 2018 1 535,25 Euro), mit dem zusätzliche Kosten der Kommunen ausgeglichen werden, die durch die AsylbLG-Statistik nicht abgebildet werden und zu denen der Landesregierung auch keine sonstige Kostenermittlung vorliegt. Hierzu gehören neben den allgemeinen Verwaltungs- und Arbeitsplatzkosten der nach der Übernahme aus der Zuständigkeit des Landes für die konkrete Aufnahme der verteilten und zugewiesenen Ausländerinnen und Ausländer erforderliche Vorbereitungs- und soziale (Erst-)Betreuungsaufwand . Leistungen nach SGB II: Erhebungen zu den Kosten von SGB-II-Empfängerinnen und -Empfängern werden von den zuständigen Stellen in Niedersachsen nicht erstellt. Ausweislich der Statistik der Bundesagentur für Arbeit liegt der durchschnittliche Zahlungsanspruch für eine Person, die Leistungen nach dem SGB II in Niedersachsen bezieht, zum Stichtag Oktober 2017 bei 947 Euro. Dieser Wert setzt sich wie folgt zusammen: – Regelbedarf: 381 Euro, – Mehrbedarfe: 23 Euro, – Kosten der Unterkunft und Heizung: 378 Euro, – Sozialversicherungsleistungen: 154 Euro, Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/486 8 – weitere Zahlungsansprüche (sonstige Leistungen oder unabweisbarer Bedarf): 10 Euro. Darüber hinaus entstehen den gesetzlichen Krankenkassen für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem SGB II reguläre Leistungsausgaben in Höhe von ca. 245 Euro im Monat (Stand 2016), die nur zum Teil (etwa in Höhe von 97 Euro) in den o. a. Angaben zu den Sozialversicherungsleistungen enthalten sind. 4. Woraus und jeweils in welcher Höhe entgehen der öffentlichen Hand und den Sozialversicherungen Einnahmen bei einer nicht arbeitenden geflüchteten Person (z. B. Einkommensteuer , Beiträge an Sozialversicherungen)? Bitte statistische Durchschnittswerte heranziehen, falls keine genaueren Angaben zur Höhe der Einnahmen möglich sein sollten. Spezifische Daten zur Berechnung von Mindereinnahmen im Bereich der Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen, die sich ausschließlich auf den Personenkreis der Geflüchteten beziehen , liegen der Landesregierung nicht vor. Um die Höhe der Mindereinnahmen bei den Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträgern bedingt durch nicht arbeitende geflüchtete Personen beziffern zu können, können daher nur statistische Durchschnittswerte zu den gesamtfiskalischen Kosten der Arbeitslosigkeit herangezogen werden. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ermittelt die gesamtfiskalischen Kosten der Arbeitslosigkeit jährlich unterteilt nach staatlichen Ausgaben in Form von Zahlungen an ALG-I- und ALG-II-Empfängerinnen und -Empfängern sowie Mindereinnahmen der öffentlichen Haushalte. Im IAB-Forum vom 29.12.2017 finden sich die Daten für das Jahr 2016 (https://www.iab-forum.de/ die-kosten-der-arbeitslosigkeit-sind-weiter-gesunken/ ). Ausgehend von einer Arbeitslosenzahl i. H. v. 2,7 Millionen Personen werden Mindereinnahmen i. H. v. insgesamt 25,1 Milliarden Euro ausgewiesen. Mindereinnahmen der Gebietskörperschaften im Jahr 2016 aufgrund von Steuerausfällen beliefen sich danach auf insgesamt 9,2 Milliarden Euro. Davon sind 7,5 Milliarden Euro auf geringere Lohnund Einkommensteuern zurückzuführen und 1,7 Milliarden Euro als Einnahmeausfall bei der Umsatzsteuer anzunehmen, da Arbeitslosigkeit in der Regel mit reduziertem Konsum einhergeht. Die Sozialversicherungsträger verzeichneten im Jahr 2016 Mindereinnahmen wegen Arbeitslosigkeit i. H. v. insgesamt 15,9 Milliarden Euro. Beitragsverringerungen betrugen für die Rentenversicherung 8,6 Milliarden. Euro, für die Krankenkassen 4,8 Milliarden Euro und die Pflegeversicherung 0,7 Milliarden Euro; der Beitragsausfall für die Arbeitslosenversicherung betrug 1,8 Milliarden Euro. 5. Hält die Landesregierung die einleitend für Bayern genannten 1 000 Euro an Kosten pro nicht arbeitender geflüchteter Person für auf Niedersachsen übertragbar? Bitte begründen . Die Bundesländer sind nach dem Asylgesetz (AsylG) und dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichtet , anteilig die im Bundesgebiet um Asyl nachsuchenden, unerlaubt eingereisten ausländischen Staatsangehörigen sowie Personen, denen aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt wird, aufzunehmen. Das (Niedersächsische) Aufnahmegesetz regelt die landesinterne Verteilung der auf Niedersachsen verteilten ausländischen Staatsangehörigen sowie die weiteren Rahmenbedingungen zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes . Es regelt damit die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung der vorgenannten Personen innerhalb des Landes. Die konkreten gesetzlichen Ausgestaltungen der bundesrechtlichen Ermächtigung der Länder zur eigenen gesetzlichen Regelung unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland. Daher und aufgrund der unterschiedlichen Grundlagen zur Kostenabgeltung und der verschiedenen Rahmenbedingungen der Unterbringung können die Kostenabgeltungszahlungen der einzelnen Bundesländer nur schwer verglichen werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/486 9 Hinzu kommt, dass die in Bayern angestellten Berechnungen hier nicht im Einzelnen bekannt sind. Daher ist eine Bewertung des genannten Betrages in Höhe von 1 000 Euro und somit auch eine Übertragbarkeit auf Niedersachsen nicht möglich. (Verteilt am 14.03.2018) Drucksache 18/486 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Was kostet das Arbeitsverbot für Geflüchtete?