Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4864 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Meta Janssen-Kucz, Julia Willie Hamburg und Dragos Pancescu (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Was passierte mit Kindern und Jugendlichen aus Niedersachsen in der rumänischen Jugendhilfeeinrichtung Maramures? Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Meta Janssen-Kucz, Julia Willie Hamburg und Dragos Pancescu (GRÜNE), eingegangen am 12.09.2019 - Drs. 18/4592 an die Staatskanzlei übersandt am 16.09.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 17.10.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Ende August wurden Vorwürfe gegen die rumänische Jugendhilfeeinrichtung Maramures bekannt. Medienberichten zufolge sollen auch Kinder und Jugendliche aus Niedersachsen misshandelt, gedemütigt und zu schwerer körperlicher Arbeit gezwungen worden sein. Auch von Folter ist die Rede . Aus der Unterrichtung der Landesregierung im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 5. September 2019 sowie aus der Presseberichterstattung der vergangenen Tage ergeben sich folgende Fragen an die Landesregierung. Vorbemerkung der Landesregierung Zur Beantwortung der Fragen 18 und 33 bis 35 wurden die niedersächsischen Jugendämter um Auskunft gebeten. Von 54 Jugendämtern haben innerhalb der Frist 28 Jugendämter geantwortet. 1. Aus welchen Gründen werden Kinder und Jugendliche aus Niedersachsen in ausländischen Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht? Die Entscheidung über die im konkreten Einzelfall geeignete Hilfeart für Kinder und Jugendliche trifft nicht das Land - sie obliegt den örtlichen öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, d. h. den kommunalen Jugendämtern. Sie entscheiden (in ihrem eigenen Wirkungskreis) über die Art der Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. Sie wählen geeignete Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe aus, die ein den konkreten Hilfebedarf deckendes Leistungsangebot vorhalten. In der Regel ist eine Hilfe zur Erziehung im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist. Es muss also wohl überlegt sein, wenn sich ein Jugendamt für eine Auslandsmaßnahme entscheidet. Bei den im Ausland untergebrachten Kindern und Jugendlichen handelt es sich in der Regel um junge Menschen, die aufgrund unterschiedlichster Konstellationen eine lange „Karriere des Scheiterns “ erlebt haben. In solchen Fällen bietet das Konzept der Auslandspädagogik die Möglichkeit, bisherige und alte Kreisläufe zu durchbrechen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4864 2 2. Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für eine Unterbringung von Jugendlichen in ausländischen Einrichtungen? Siehe zunächst Antwort zu Frage 1. Auslandsmaßnahmen sind in Ausnahmefällen angezeigt, wenn sie mit Blick auf den individuellen erzieherischen Bedarf die allein geeignete und notwendige Hilfe darstellen. Gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII ist eine Hilfe zur Erziehung „in der Regel im Inland zu erbringen ; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist“. Die Entscheidung über die im Einzelfall geeignete Hilfeart für die Jugendliche bzw. den Jugendlichen definiert das fallzuständige Jugendamt in der Regel im Zusammenwirken mit meist mehreren Fachkräften des Trägers. Es muss sich dabei um einen anerkannten Träger der Jugendhilfe handeln oder er muss Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sein, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird. Das Landesjugendamt (LJA) erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einem Träger , der Auslandsmaßnahmen anbietet, eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII in Verbindung mit § 48 a SGB VIII für den inländischen Einrichtungsteil - eine Betriebserlaubnis für Einrichtungsteile , die im Ausland liegen, kann vom LJA nicht erteilt werden. Für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe - die Jugendämter - zuständig (Stichwort „eigener Wirkungskreis“). Die Auswahl, Kontrolle und Überprüfung der Einrichtung im Ausland obliegt den belegenden Jugendämtern. Dabei wird die Einhaltung der Qualitätsstandards durch regelmäßige Hilfeplangespräche gemäß § 36 SGB VIII kontrolliert. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der geeigneten Hilfe finden in der Regel alle sechs Monate Hilfekonferenzen statt. Jeder Träger, der Auslandsmaßnahmen anbietet, verpflichtet sich, die Rechtsvorschriften (auch des Aufenthaltslandes) einzuhalten und mit den Behörden des jeweiligen Landes sowie den deutschen Vertretungen zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus sind die Jugendämter vor einer grenzüberschreitenden Unterbringung ins Ausland gehalten, eine Zustimmung der dort zuständigen Behörden einzuholen. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sogenannte Brüssel-IIa-Verordnung) bzw. - bei Nicht-EU-Staaten - Artikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens , wenn das Gastland dem Übereinkommen beigetreten ist. Artikel 56 der Brüssel-IIa-Verordnung sieht vor, dass, wenn seitens einer Behörde oder eines Gerichts erwogen wird, ein Kind oder eine Jugendliche / einen Jugendlichen in einem Heim oder in einer Pflegefamilie unterzubringen und diese Unterbringung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen soll, vorher die Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats zurate gezogen wird, sofern in diesem Mitgliedstaat für die innerstaatlichen Fälle der Unterbringung von Kindern die Einschaltung einer Behörde vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Unterbringung kann im ersuchenden Mitgliedstaat nur getroffen werden, wenn die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Unterbringung zugestimmt hat. Für die Einzelheiten dieser sogenannten Konsultation bzw. der Zustimmung gilt das nationale Recht des ersuchten Staates. Dieses jeweilige nationale Umsetzungsrecht legt fest, wer Zentrale Behörde ist und welche Prüfschritte jeweils durchlaufen werden müssen. Deutsche Jugendämter, die eine Unterbringung im Ausland erwägen, müssen an die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaates herantreten und eine Zustimmung einholen, bevor die Unterbringung tatsächlich erfolgen kann. 3. In welchen ausländischen Einrichtungen der Jugendhilfe werden regelmäßig Kinder und Jugendliche aus Niedersachsen untergebracht? Bei einer aktuellen Abfrage des Landesjugendamtes bei den Mitgliedern des Arbeitskreises der Auslandprojekte in niedersächsischen Jugendhilfeeinrichtungen zum Stichtag 01.07.2019 wurden Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4864 3 die Länder Schweden, Portugal, Spanien, Ungarn, Polen, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Russland , Frankreich und Georgien genannt. 4. Welche niedersächsischen Einrichtungen der Jugendhilfe sind jeweils Kooperationspartner ausländischer Einrichtungen? Im Arbeitskreis der Auslandsprojekte in niedersächsischen Jugendhilfeeinrichtungen sind derzeit neun Träger assoziiert. Es handelt sich um – reisende werkschule scholen e. v., Scholen, – VRH Celle gGmbH, Celle, – Jugendhilfeverbund Sonnenland GmbH, Westerstede, – Neukirchener Erziehungsverein Individualpädagogik, Regionalbüro Niedersachsen, Barienrode, – Projekt Husky - Individualpädagogik, Obernkirchen, – Wildfang GmbH, Bothel, – Wellenbrecher e. V., Büro Emscher, – Gemeinnützige Jugendhilfe Sirius GmbH, Kirchlinteln, – Tacheles Jugendhilfe GmbH, Moormerland. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass darüber hinaus auch andere niedersächsische freie Träger ein Leistungsanbot im Ausland vorhalten. 5. Welche Jugendämter haben Kinder und Jugendliche in das Projekt Maramures vermittelt ? Die unterbringenden niedersächsischen Jugendämter gehören zu den Landkreisen Leer, Aurich und Cuxhaven sowie zur Stadt Wilhelmshaven. Aus folgenden Bundesländern haben Jugendämter Kinder und Jugendliche im Projekt Maramures untergebracht: Bundesland Anzahl Baden-Württemberg 2 Bayern 2 Berlin 1 Brandenburg 7 Bremen 1 Hessen 2 Mecklenburg.-Vorpommern 2 Niedersachsen 12 Nordrhein-Westfalen 4 Saarland 1 Sachsen 4 Sachsen-Anhalt 4 Schleswig-Holstein 1 6. Handelt es sich bei dem Projekt Maramures um eine offene oder eine geschlossene Einrichtung der Jugendhilfe? Bei dem Jugendhilfeprojekt handelt es sich um eine offene Einrichtung der Jugendhilfe. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4864 4 7. Wie ist vor dem Hintergrund von Frage 6 die Aussage der Landesregierung in der o. g. Ausschusssitzung zu verstehen, dass ein Abbruch der Betreuung in Maramures keine Option darstelle? Die Aussage der Landesregierung ist aus dem Zusammenhang gerissen. Sie lautet in ihrem vollständigen Kontext: „Ein wichtiger Grundsatz der Einrichtung ist, dass ein Abbruch der Betreuung keine Option darstellt, auch nicht bei Aggression oder Sachbeschädigung. In Einrichtungen in Deutschland sagt man häufig irgendwann: ‚Nein, der hat jetzt dreimal seine Zimmertür zertrümmert, jetzt schmeißen wir ihn aus der Einrichtung heraus!‘ Das ist in Maramures kein Thema. Alle bleiben dort, sofern sie wollen und die Jugendämter damit einverstanden sind.“ Die Aussage spiegelt damit erkennbar Selbstverständnis und Anspruch des Trägers, wonach ein Betreuungsabbruch durch ihn selbst nicht in Betracht kommt. Hintergrund ist, dass die in Auslandsprojekten untergebrachten Jugendlichen häufig eine lange „Karriere des Scheiterns“ erlebt haben. In solchen Fällen bietet das Konzept der Auslandspädagogik die Möglichkeit, bisherige und alte Kreisläufe zu durchbrechen (zu den rechtlichen Voraussetzungen weiter oben). 8. Haben in Maramures betreute Kinder und Jugendliche die Möglichkeit, die Teilnahme an dem Projekt abzubrechen? Ja. Im Weiteren siehe Antwort zu Frage 7. 9. Ist für einen Abbruch die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich? Im Rahmen des § 36 Abs. 2 SGB VIII soll die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfe, wenn die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffenen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewährte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Bei der Entscheidung, eine Maßnahme abzubrechen, sind somit die Sorgeberechtigten, das Jugendamt , der/die Jugendliche und die Einrichtung gemeinsam verantwortlich und treffen auch gemeinsam die Entscheidung. 10. Wie lang ist die durchschnittliche Verweildauer der Kinder und Jugendlichen im Projekt Maramures? Die durchschnittliche Verweildauer in Maramures beträgt zwei bis vier Jahre. Die durchschnittliche Verweildauer aller stationären Erziehungshilfen nach § 34 SGB VIII in Niedersachsen betrug auf der Grundlage der Daten der IBN im vergangenen Jahr 25 Monate. 11. Wie können sich Kinder und Jugendliche in Maramures verständigen? Alle Betreuten in Maramures können sich persönlich treffen bzw. gegenseitig besuchen oder sich im Ort treffen. Kontakt wird auch durch Briefe und Handys aufgenommen. In der vier- bis sechswöchigen Probezeit sind Kontakte zu den Personensorgeberechtigten sowie zu Familie sowie Freundinnen und Freunden eingeschränkt. In dieser Zeit können Briefe geschrieben werden, Telefonate hingegen werden nur über die Betreuerinnen und Betreuer geführt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4864 5 12. Haben Kinder und Jugendliche im Projekt Maramures jederzeit die Möglichkeit, Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen? Wenn ja, wird bei dieser Kontaktaufnahme die Privatsphäre der jungen Menschen geschützt? Wenn ja, wie? Siehe auch Antwort zu Frage 11. Nach Konzept und Aussage des Trägers und der unterbringenden Jugendämter gibt es nur Einschränkungen im Kontakt zu den Eltern in Fällen eines Sorgerechtsentzuges , wenn aus Gründen des Kindeswohls ein Kontakt nicht angebracht ist. Die Kontakte können über Telefon, Skype und in Form von Besuchen vor Ort erfolgen. Die Kontakte werden nach Aussage des Trägers und der belegenden Jugendämter nicht überwacht. 13. Gibt es im Projekt Maramures ein ausgestaltetes Beschwerde- und Ombudsmanagement , welches Anwendung findet? Wenn ja, wie sieht es aus? Die Notfallrufnummer des Beschwerdemanagements ist 24 Std. / 365 Tage im Jahr in Deutschland besetzt, über die Jugendliche, die sich im Ausland aufhalten, sich beschweren können. Außerdem erhält jeder Jugendliche bei seiner Ankunft eine umfassende Information, zusätzlich eine Postkarte mit allen Beschwerdekontakten, einen frankierten Rückumschlag, mit dem eine schriftliche Beschwerde bei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern in Deutschland möglich ist. Weitere Freiumschläge liegen in der Einrichtung aus. Zudem werden alle Betreuten ermuntert, soziale Kontakte in der Nachbarschaft aufzubauen, während der Arbeitszeiten sind auch die Lehrerinnen und Lehrer, Psychologinnen und Psychologen sowie weitere Mitarbeitende Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner des Vertrauens. Weiterhin können die Betreuten die fallzuständigen Beschäftigten der Jugendämter während deren Dienstzeiten über Telefon, E-Mail oder per Skype erreichen. 14. Gibt es in allen ausländischen Einrichtungen, bei denen Einrichtungen der Jugendhilfe aus Niedersachsen Kinder unterbringen, Maßgaben für das Vorhalten einer Beschwerde - und Ombudsstelle? Wenn ja, wie sehen diese aus, und wie läuft hier das Qualitätsmanagement ? Siehe auch Antworten zu Frage 2. Da vom Landesjugendamt keine Betriebserlaubnis für die Auslandsteile der Einrichtungen erteilt wird, liegen hierzu keine Informationen vor. Es wird aber davon ausgegangen, dass in allen Einrichtungen zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen im Ausland geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. 15. Wie viel Taschengeld erhalten die Kinder und Jugendlichen im Projekt Maramures? Das Taschengeld wird entweder nach dem aktuellen Runderlasses des Sozialministeriums (sogenannter Taschengelderlass) oder weiteren gesetzlichen Grundlagen anderer Bundesländer vor Ort ausbezahlt. In der Anfangsphase der Betreuung wird das Taschengeld mit den Jugendlichen unter Beteiligung und Aufsicht der Betreuerinnen und Betreuer ausgegeben. Bei weiterer Beziehungsentwicklung und Aufbau einer Vertrauensbasis erhalten die Betreuten das Geld zur eigenen Verfügung und bestimmen eigenständig über die Verwendung. 16. Erhalten Kinder und Jugendliche im Projekt Maramures notwendige Medikamente? Die Ausgestaltung der Leistungserbringung hat auch im Projekt Maramures auf der Basis des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII zu erfolgen. Der Hilfeplan enthält neben der Feststellung über den Bedarf und die zu gewährende Art der Hilfe auch Vereinbarungen und Regelungen zu sonstigen notwendigen Leistungen. Wenn bereits zum Zeitpunkt der Hilfeplanung bekannt ist, dass die Einnahme bzw. der Erhalt von Medikamenten erforderlich ist, würde dies entsprechend festgehalten werden. Die konkrete Umsetzung der medizinischen Betreuung in Maramures erfolgt dann vor Ort. Diese wird im Konzept des Projektträgers „Kinder- und Jugendprojekt Maramures - Ein individual- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4864 6 pädagogisches Programm in Nordrumänien“ wie folgt beschrieben: „Die medizinische Betreuung wird durch ambulante und stationäre medizinische Einrichtungen vor Ort abgesichert. Ein niedergelassener Allgemeinmediziner übernimmt die Funktion des Hausarztes für die Kinder und Jugendlichen des Projektes. Die zahnärztliche Versorgung ist ebenfalls vor Ort gesichert. Alle Krankenkosten können mit den gesetzlichen deutschen Krankenkassen abgerechnet werden. Die Verantwortung und Organisation der Abrechnung mit den Krankenkassen trägt das belegende Jugendamt.“ 17. In welchem Umfang erhalten Kinder und Jugendliche im Projekt Maramures bzw. in den Pflegefamilien Schulunterricht? Nach Aussage der belegenden Jugendämter ist bei nahezu allen in Auslandsmaßnahmen untergebrachten Jugendlichen - neben anderen Problemen - von vielfach gescheiterten Schulkarrieren auszugehen. Der Träger Wildfang beschreibt das Vorgehen im Kontext schulischer Förderung in seiner Leistungsbeschreibung wie folgt: „Wir führen die Kinder/Jugendlichen mit verschiedenen Konzepten und sehr individuell an das Thema Schule wieder heran. Die der Aufnahme folgende erste Phase der Unterbringung ist geprägt von überwiegend praktischem Handeln. Erst nach Eingewöhnung in das neue Umfeld wird sukzessive an das Lernen angenähert . Hierzu finden im Rahmen des schulischen Kompetenztrainings die ersten Unterrichtsstunden statt, die einen ersten Eindruck vom Wissenstand, Lernverhalten und Leistungsbereitschaft des Jugendlichen ermöglichen sollen. Über eine allmähliche Steigerung der Stundenzahl soll die Beschulung als integraler Bestandteil des Tagesablaufes fixiert werden. Diese Art der heiminternen Beschulung kann bis ca. sechs Monate durchgeführt werden. In der Zeit kristallisiert sich heraus, welches weitere schulische Angebot den einzelnen Jugendlichen am besten erreicht. Dies kann einerseits eine weitere interne Beschulung mit dem Ziel sein, gravierende Wissenslücken zu schließen , andererseits kann auf eine Externen-Prüfung zum Hauptschulabschluss in Deutschland vorbereitet werden. Hierzu arbeiten wir mit zwei Fernschulen in Deutschland, der Flex Fernschule aus Breisach und der Studiengemeinschaft Darmstadt (SGD), zusammen (dieses Zusatzmodul bedingt weitere Kosten). In der Regel wird zunächst mit Material dieser Institute eine Leistungseinschätzung des Schülers vorgenommen, um anschließend zu entwickeln, auf welchem Niveau die Beschulung zu erfolgen hat.“ 18. Was kostet ein Platz im Projekt Maramures bzw. die Unterbringung in einer rumänischen Pflegefamilie für die niedersächsischen Jugendhilfeträger? Siehe Vorbemerkungen. Die Höhe der Entgelte wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger, der die Leistung erbringt, vereinbart. Hierbei wird eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote geschlossen. Die Vereinbarungen werden individuell für jeden Jugendlichen getroffen. Drei Jugendämter haben auf die Frage der Kosten geantwortet und diese mit 5 500 Euro bis 8 300 Euro pro Monat angegeben. Die anderen Jugendämter haben mitgeteilt, keine Jugendlichen im Projekt Maramures untergebracht zu haben. Die Erfahrungen zeigen, dass eine Auslandsmaßnahme nicht teurer ist als eine vergleichbare Leistung im Inland. 19. Inwiefern unterscheiden sich die Standards in deutschen und rumänischen Jugendhilfeeinrichtungen ? Die an rumänische Jugendhilfeeinrichtungen gestellten Standards sind nicht bekannt. Insofern kann kein Vergleich zu den deutschen Standards gezogen werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4864 7 20. Welche Qualifikation haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Projekt Maramures? Das Landesjugendamt ist mit dem Träger, der Wildfang GmbH, u. a. zur Frage der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kontakt. Die entsprechenden Unterlagen sind derzeit von den rumänischen Behörden beschlagnahmt. Ob und wann die rumänischen Behörden die Unterlagen wieder freigeben, ist nicht abzusehen. Die Zusammenstellung der Informationen gestaltet sich daher schwierig und langwierig, das Landesjugendamt ist bemüht, die Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen. Nach Mitteilung des Trägers erfolge die Beratung, Begleitung und Unterstützung der rumänischen Pflegefamilien durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den folgenden Qualifikationen: – Dipl. Supervisoren, – Dipl. Sozialpädagogen, – Deeskalationstrainer, – systemische Therapeutin, – Erzieher (frühere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter), – Dipl. Psychologe (frühere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter). 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Gastfamilien des Projektes Maramures wurden durch den Träger Wildfang GmbH seit 2017 vor Ort in PART-Seminaren (Deeskalationstraining) geschult. 21. Welche Qualifikation haben rumänische Pflegefamilien für die Betreuung von deutschen Kinder und Jugendlichen? Die Pflegefamilien in Rumänien müssen nach Aussage des Trägers eine Grundqualifikation von 320 Stunden absolvieren, damit sie in Rumänien eine Pflegeerlaubnis erhalten würden. Diese Grundqualifikation sei Voraussetzung, um im Projekt Maramures tätig zu werden. 22. Wie sieht die pädagogische Betreuung der Kinder und Jugendlichen in den rumänischen Pflegefamilien aus? Die pädagogisch geschulten Pflegeeltern betreuen 24 Stunden täglich die Kinder und Jugendlichen in ihrem Alltag. Zusätzlich werden sie von weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dreimal wöchentlich in den Familien besucht. Die Anforderungen an die pädagogische und teilweise sehr individuelle Betreuung werden stetig überprüft und mit den Betreuten und dem Jugendamt, insbesondere bei Krisenfällen, abgesprochen. 23. Ist körperliche Arbeit Bestandteil des pädagogischen Konzeptes in Maramures? Es existiert im Projekt Maramures ein Beschäftigungsangebot. Aufgrund desolater Schulkarrieren und teilweise langanhaltender Schulabstinenz sind die jungen Menschen in der Regel nicht unmittelbar in der Lage, eine Schule zu besuchen; sie nehmen dann eher das Beschäftigungsangebot wahr. Jeder Betreute darf sich seine Tätigkeit aussuchen. Dabei spielt oft die Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für die Betreuten eine entscheidendere Rolle als die Art der Tätigkeit. Eine Teilnahme an dem Beschäftigungsangebot liegt allein beim Betreuten. Bei den Tätigkeiten handelt es sich um die in Frage 24 genannten Möglichkeiten, zu denen auch Tätigkeiten gehören, die mit körperliche Arbeiten verbunden sind. 24. Welche Tätigkeiten müssen Kinder und Jugendliche dort regelmäßig ausüben? Auf dem sogenannten Hof - der Zentraleinheit des Projekts - existieren Beschäftigungsangebote in folgenden Bereichen: Schlosserei, Schmiede, Holztechnik, Land- und Hauswirtschaft und im Baubereich . Anfangs begleiten die Jugendlichen die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter lediglich, um Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4864 8 sich die entsprechenden Fertigkeiten anzueignen. Wenn sie hierin sicher sind, können sie auch selbstständig Tätigkeiten unter Aufsicht ausführen. Bei den von den Jugendlichen ausgeübten Tätigkeiten achtet der Träger nach eigener Aussage darauf, dass die Jugendlichen ihren Fähigkeiten entsprechend tätig bzw. eingesetzt werden, um eine Überforderung auszuschließen bzw. zu vermeiden . 25. Entsprechen die Arbeitszeiten dem Jugendarbeitsschutzgesetz, und sind sie mit den Anforderungen der Schulpflicht in Einklang zu bringen? Im Projekt Maramures wird ein Beschäftigungsbereich in der Zentraleinrichtung der Einrichtung angeboten . Dort leben u. a. verschiedene Haustiere, die versorgt werden müssen. Die Jugendlichen entscheiden über die Teilnahme gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Ort. Sobald eine Jugendliche bzw. ein Jugendlicher für sich erkennt, dass er die einrichtungsinterne Schule besuchen möchte, wechselt seine Tätigkeit. Dieser Prozess wird sehr sorgfältig und vorsichtig betreut, um die Eigeninitiative und das Interesse behutsam zu fördern. Arbeitszeiten, die gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz hinsichtlich einer Ausbildung absolviert werden müssten, sind im Projekt Maramures nicht gegeben. 26. Liegen der Landesregierung bereits erste Ergebnisse der wissenschaftlichen Evaluation vor? Wenn ja, welche? Die wissenschaftliche Evaluation wird von Prof. Dr. Freigang aus Neubrandenburg durchgeführt. Bisher sind der Landesregierung nur die Aussagen von Prof. Dr. Freigang in den Medien bekannt. Es liegen der Landesregierung noch keine Ergebnisse der wissenschaftlichen Evaluation von Herrn Prof. Dr. Freigang vor. 27. Hat die Landesregierung Kenntnis von Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen, die in Maramures betreut wurden? Der Landesregierung liegen die folgenden Informationen zu Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen , die in Maramures betreut werden, vor. Alle Betreuten wurden im Hinblick auf erlittene Gewalt durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des niedersächsischen Trägers und der fallverantwortlichen Jugendämter befragt. Alle jungen Menschen haben angegeben, dass sie keiner Gewalt durch die Betreuerinnen und Betreuer ausgesetzt waren. Ein junger Mann berichtete, dass er im Wohnzimmer der Einrichtung Feuer gelegt hat und der Betreuer ihn handgreiflich aus dem Raum gezogen hat. Ein Junge berichtete seiner Mutter, dass er einmal geschlagen wurde. Der Vorfall war dem Träger nicht bekannt, dies wird in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt im Nachgang geklärt. 28. Wie bewertet die Landesregierung das Verhalten des niedersächsischen Kooperationspartners Wildfang, der alle Vorwürfe gegen das Projekt Maramures abstreitet? Der niedersächsische Kooperationspartner des Projektes Maramures, die Wildfang GmbH, erweist sich kooperativ und transparent und beantwortet die Fragen und Bitten der Landesregierung um Stellungnahmen zuverlässig und zeitnah, sofern dies möglich ist. Durch die Beschlagnahme von Unterlagen durch die rumänischen Behörden ist dies nicht in jedem Fall möglich. Aber auch dann ist die Wildfang GmbH darum bemüht, die erforderlichen Antworten schnellstmöglich zu geben. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4864 9 29. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass der Fall Maramures in Rumänien von einer Sonderstaatsanwaltschaft für organisierte Kriminalität bearbeitet wird? Die Landesregierung bewertet das Vorgehen rumänischer Behörden nicht. Zudem liegen ihr keine ausreichenden und verlässlichen Informationen zu den Hintergründen der Ermittlungen und Vorwürfe vor. 30. Hält die Landesregierung die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen im Ausland insgesamt für ein kinderrechtskonformes Vorgehen? Im Hinblick auf die Gesamtzahl von über 18 000 durch niedersächsische Jugendämter am Stichtag 31.12.2016 in Heimen und Pflegefamilien außerhalb ihrer Familien untergebrachten jungen Menschen handelt es sich bei den Auslandsmaßnahmen mit bis zu 100 um eine sehr geringe Zahl, die darauf schließen lässt, dass die Jugendämter diese Maßnahmen nur nach äußerst sorgfältiger Prüfung einleiten. Dies ist ein Indiz dafür, dass diese Maßnahmen für die in den Fragen 1 und 2 beschriebene , sehr spezifische Gruppe von Kindern und Jugendlichen (Stichwort: „Karrieren des Scheiterns“) ausgewählt werden. Des Weiteren bereiten Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein derzeit eine Bundesratsinitiative zur Änderung bei der Aufsicht über stationäre Einrichtungen (Heimaufsicht) sowie der Konkretisierungen und Anpassungen der Regelungen zu Auslandsmaßnahmen vor. Durch die geplanten Neuregelungen und Konkretisierungen der Vorschriften zu Auslandsmaßnahmen soll die erforderliche Qualität des Trägers und der damit verbundenen Maßnahme weiter verbessert werden. 31. Wie verläuft die Qualitätssicherung bei ausländischen Einrichtungen, in denen die niedersächsische Jugendhilfe Kinder unterbringt? Der öffentliche Träger der Jugendhilfe - das örtliche Jugendamt - ist für den Einzelfall zuständig. Er entscheidet in seinem Wirkungskreis über die Art der Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII. Er schließt mit dem freien Träger eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung gemäß § 78 b SGB VIII ab. 32. Wie nimmt das Land Niedersachsen in dem Zusammenhang seine fachaufsichtlichen Aufgaben wahr? Das Land Niedersachsen hat in diesem Zusammenhang keine fachaufsichtlichen Aufgaben. Fallverantwortlich sind die jeweils belegenden Jugendämter, die im eigenen Wirkungskreis handeln. Betriebserlaubnisse werden durch das LJA bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur für inländische Einrichtungsteile freier Träger erteilt. 33. Wie viele Mängel wurden in den letzten 20 Jahren in Bezug auf die Unterbringung von Jugendlichen aus Niedersachsen in im Ausland befindlichen Einrichtungen bekannt (bitte wenn möglich aufschlüsseln nach Einrichtungen)? Siehe Vorbemerkungen. Für die Einzelfälle ist der öffentliche Träger der Jugendhilfe tätig. Ein Jugendamt teilte mit, dass im Jahr 2009 ein junger Mensch in Maramures untergebracht war. Diesem jungen Menschen wurde der Kopf geschoren, dies wurde durch den Träger des Projektes mit einem Läusebefall begründet. Ein anderes Jugendamt berichtet von einer ungeplanten Rückführung eines Jugendlichen im Jahr 2015 aus Moldawien. Der Jugendliche war über den Träger „Gegenstrom“ aus Münster dort untergebracht . Die moldawischen Behörden ermittelten wegen des Verdachts auf illegale Medikamen- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4864 10 tenvergabe und den Verdacht des Menschenhandels. Das Landesjugendamt und die Staatsanwaltschaft wurden durch den Träger informiert. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und des Landesjugendamtes in Nordrhein-Westfalen hätten ergeben, dass die Vorwürfe haltlos seien. Ein Jugendamt teilte mit, eine Jugendliche nur für einen kurzen Zeitraum in Maramures untergebracht zu haben. Im Bericht der Jugendlichen hatte diese keinen Anlass zur Beschwerde über unangemessene Zwänge. Drei Jugendämter teilten mit, dass eine Antwort in der Kürze der Zeit nicht möglich sei, da die Akten hierzu händisch ausgewertet werden müssten. Ein Jugendamt wies zusätzlich daraufhin, dass die Akten nur für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt würden. Ein Jugendamt konnte nur angeben, dass in den letzten sechs Jahren keine Mängel bekannt geworden seien, für den Zeitraum davor konnte das Jugendamt keine Auskünfte geben. Ein weiteres Jugendamt teilte mit, dass es keine Dokumentation über Mängel bei der Unterbringung von Jugendlichen im Ausland führe. Sollten dort tatsächlich Mängel aufgetreten seien, wären diese im Einzelfall mit dem Träger thematisiert und wenn nötig abgestellt worden. Es könne sich dabei nur um geringe Unregelmäßigkeiten gehandelt haben. Dem Grunde nach stellt dieses Jugendamt fest, dass es keine gravierenden Mängel gegeben habe. Den anderen 16 Jugendämtern sind keine Mängel in Bezug auf die Auslandsunterbringung bekannt geworden. 34. Wie viele Hinweise in Bezug auf Mängel, rechtswidrige Zustände oder andere Beschwerden gab es in Bezug auf Projekte der Wildfang GmbH seit ihrer Gründung, wann und weshalb (eingeschlossen eventuelle Vorgängerstrukturen)? Siehe Antwort zu 33. Ein Jugendamt berichtet über einen Fall eines Missbrauches zwischen den im Ausland untergebrachten Jugendlichen. Der Träger habe daraufhin das zuständige Jugendamt, die Eltern sowie die Polizei informiert und entsprechend zum Schutz der Jugendlichen gehandelt. Als Umstand oder Mangel, welcher den Missbrauch begünstigte, wurde die Unterbringung der betreuten Jugendlichen in einem Vier-Bett-Zimmer eingeschätzt. 35. Wenn es welche gab, wie wurde darauf reagiert? Warum wurde die Zusammenarbeit dennoch beibehalten? Im ersten Fall aus Frage 33 wurde die Maßnahme durch das zuständige Jugendamt beendet. Im bekannt gewordenen Fall aus Frage 34 sei in Absprache mit allen Beteiligten die Betreuungsstelle gewechselt worden. Im Jugendamt seien zusätzliche Verfahrensschritte eingeführt worden, um einen weiteren Missbrauchsfall auszuschließen. Die Reaktion des Trägers habe darin bestanden , den Schutz der Minderjährigen sicherzustellen, alle Betroffenen zu informieren sowie Strafanzeige zu stellen. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Träger sei seitens des Jugendamtes insofern eingestellt worden, als dass von Auslandsmaßnahmen generell Abstand genommen wurde. 36. Wie viele Anbieter von Einrichtungen der Jugendhilfe gibt es, die Elemente der sogenannten schwarzen Pädagogik anwenden, und wie bewertet die Landesregierung solche Angebote? Die Landesregierung nimmt die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 45 SGB VIII wahr und gewährleistet das Wohl der Kinder und Jugendlichen in stationären Einrichtungen. Werden bei der Aufsicht über erlaubnispflichtige Einrichtungen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Wohls von Kindern und Jugendlichen bekannt, die im Sinne der Anfrage als sogenannte schwarze Pädagogik angesehen werden können, wird diesen mit den Maßnahmen der §§ 45, 48 SGB VIII begegnet, d. h. mit Auflagen, Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis bzw. Tätigkeitsuntersagung. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4864 11 Die Landesregierung lehnt jede Form der Gewalt bei der Erziehung von Kindern und Jugendlichen ab. 37. Wie werden Kommunen rechtlich, strukturell, informierend und beratend dabei unterstützt , Träger auszuwählen und in Fragen von Problemen und Einordnung von Trägern Rechtssicherheit und Qualitätsmanagementinformationen zu berücksichtigen und zu erhalten? Ein Großteil der Tätigkeit des Landesjugendamtes steht im Zusammenhang mit der Information, Beratung, Fortbildung und Qualifizierung örtlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII. Die Qualitätsentwicklungsprojekte für einzelne Kommunen , die Integrierte Berichterstattung (IBN), das umfangreiche Fortbildungsprogramm des Landesjugendamtes , die tägliche Beratungstätigkeit im direkten Kontakt mit einzelnen Jugendämtern, die Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten sowie weite Bereiche der Tätigkeit des Justitiariats sind in diesen Kontext einzuordnen. Speziell zum Thema Auslandspädagogik können sich freie und öffentliche Träger im AK Ausland informieren und beraten lassen. 38. Wie ist die Qualitätssicherung bei Trägern und Einrichtungen im Ausland gewährleistet ? Siehe Antwort zu Frage 31. (Verteilt am 18.10.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Meta Janssen-Kucz, Julia Willie Hamburg und Dragos Pancescu (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Was passierte mit Kindern und Jugendlichen aus Niedersachsen in der rumänischen Ju-gendhilfeeinrichtung Maramures?