Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4888 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Dr. Stefan Birkner und Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Findet § 41 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) in Niedersachsen Anwendung? Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Dr. Stefan Birkner und Jörg Bode (FDP), eingegangen am 04.09.2019 - Drs. 18/4554 an die Staatskanzlei übersandt am 10.09.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 18.10.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Seit Mai 2018 ist das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) in Kraft. § 41 Abs. 1 NDSG besagt, dass der Verantwortliche eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in entsprechender Anwendung des Artikels 33 Abs. 1 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde zu melden und in entsprechender Anwendung des Artikels 33 Abs. 5 der Datenschutz-Grundverordnung zu dokumentieren hat. In der Antwort (Drucksache 18/4460) auf die Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung von Abgeordneten der FDP-Landtagsfraktion „Fehlen weitere sicherheitsrelevante Gegenstände bei den Sicherheitsbehörden?“ teilte die Landesregierung mit, dass seit 2018 bei den Sicherheitsbehörden 29 Datenträger (Mobiltelefone, Tablets, Laptops, Speicherkarten, Kameras) verloren bzw. zeitweise verloren gegangen sind. Vorbemerkung der Landesregierung § 41 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) setzt Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (im Folgenden „JIRL“) in niedersächsisches Recht um. In Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich der JIRL ist § 41 nur für Behörden anzuwenden, die als Aufgabe die Straftatenverhütung , einschließlich der Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung und die Ahndung von Straftaten innehaben. Gegenstand der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage sind danach nur die im Bereich der Polizei, der Steuerfahndung und der Strafverfolgung, -ahndung und -vollstreckung aufgetretenen Datenschutzverstöße und eine gegebenenfalls bestehende Meldeverpflichtung an die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD). Die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 41 NDSG, sondern nach § 2 Nr. 2 c NDSG dem Datenschutzregime der DSGVO. In der Vorbemerkung der Abgeordneten wird Bezug genommen auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage durch die Landesregierung in der Drucksache 18/4460. Diese beschränkte sich auf Vorfälle bei den Sicherheitsbehörden. Dies aufgreifend wird der Zweck dieser Kleinen Anfrage dahin gehend interpretiert, dass nur die Sicherheitsbehörden sowie die Strafverfolgungs- und -vollstreckungsbehörden im engeren Sinne für die Beantwortung von Interesse sind. Datenschutzverstöße sämtlicher Ordnungswidrigkeiten ahndenden und verfolgenden Behörden in Niedersachsen, die Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4888 2 ebenfalls der Meldepflicht nach § 41 NDSG unterliegen, wurden bei der Beantwortung daher nicht berücksichtigt. Eine Meldepflicht nach § 41 NDSG besteht wie nach Artikel 33 DSGVO nicht bei jeder Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, sondern nur, wenn die Verletzung von Freiheiten und Rechten der von der Datenschutzverletzung betroffenen Person wahrscheinlich erscheint. Die Risikoprognose ist nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei sind insbesondere die Schwere und die Eintrittswahrscheinlichkeit des drohenden Schadensereignisses in die Bewertung einzubeziehen. Es gibt daher auch diverse Fallgestaltungen, in denen zwar eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorliegt, ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen regelmäßig aber nicht zu erwarten ist. Dies kann beispielsweise bei Personenverwechslungen bei behördeninternen Personenabfragen der Fall sein ebenso wie bei Verlusten von ausreichend gesicherten oder verschlüsselten Datenträgern oder falsch adressierten, aber ungeöffnet zurückgesandten Briefen. 1. Wie viele Datenschutzverstöße gab es in den Ministerien und ihren Geschäftsbereichen seit Inkrafttreten des Gesetzes (bitte nach Ressort und Art des Verstoßes aufschlüsseln )? 2. Wie viele davon wurden im Sinne des § 41 NDSG an die Landesdatenschutzbeauftragte (LfD) gemeldet? Bitte nach Ressort und Art des Verstoßes aufschlüsseln. Fragen 1 und 2 werden aufgrund des inneren Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nicht in jedem Fall eines Datenschutzverstoßes muss eine Meldung an die LfD erfolgen. Die Verpflichtung besteht nur, wenn die nach § 41 NDSG vorzunehmende Risikoabwägung einen entsprechenden Schutzbedarf der betroffenen Person ergibt. Es wird insoweit auf die Ausführungen zur Meldepflicht in der Vorbemerkung verwiesen. Die Antwort erfolgt zur besseren Übersicht in einer Tabelle. Grundlage der Tabelle sind die von den Bereichen Polizei, Steuerfahndung, Strafverfolgung, -ahndung und -vollstreckung gemeldeten Daten . Die in der ergänzenden Antwort der Landesregierung vom 26.09.2019 (Drucksache 18/4668) in Bezug genommenen Fälle sind hier nicht aufgeführt, weil diese jeweils auf Mängeln in der erforderlichen Dokumentation aus den Jahren 2003 und früher beruhen und daher weit vor Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 41 NDSG liegen - unabhängig von der Frage, ob in den Vorgängen überhaupt personenbezogene Daten gespeichert waren, die meldepflichtig gewesen wären. Ressort Art der Datenschutzverstöße Anzahl der Datenschutzverstöße Meldung nach § 41 NDSG an die LfD MI, Geschäfts - bereich Aktenverlust 2 1x ja unberechtigte Datenabfrage und unberechtigte Dateneinsichtnahme in Dateien 19 1x ja, in 3 Fällen laufen die Ermittlungen Verletzung von Dienstgeheimnissen 4 nein, 1x Ermittlungen noch nicht abgeschlossen Verletzung der Vertraulichkeit eines Gesprächs 1 nein fehlerhafte Datenverarbeitung 1 ja Datenträgerverlust 15 1x ja unzustellbare, wieder rückgesandte Post 8 nein Nutzung eines falschen E-Mailverteilers 1 ja unbeabsichtigte Veröffentlichungen 4 1x ja Fertigung von Videoaufnahmen 1 nein unberechtigte Weitergabe eines Fotos 1 ja Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4888 3 Ressort Art der Datenschutzverstöße Anzahl der Datenschutzverstöße Meldung nach § 41 NDSG an die LfD MF falsche Adressierung oder Zusendung von Post 1 nein Ressort MJ - Behörde Art des Verstoßes Anzahl der (gleichgelagerten ) Verstöße Meldung nach § 41 NDSG an die LfD Staatsanwaltschaft Braunschweig Verlust von Ermittlungsakten (170 II- Verfahren Postversand an Stadt Wolfsburg ) 1 nein Staatsanwaltschaft Braunschweig Verlust eines Vollstreckungsheftes (Postversand an RA) 1 nein Staatsanwaltshaft Göttingen Verlust von Strafakten 4 nein Staatsanwaltschaft Aurich Verlust von Akten 3 ja Staatsanwaltschaft Oldenburg Verlust von Akten 8 ja Staatsanwaltschaft Osnabrück Verlust von Akten 4 ja Staatsanwaltschaft Hannover Verlust von Strafakten 1 nein Amtsgericht Göttingen Zustellung eines Strafbefehls an die falsche Person 1 nein Landgericht Göttingen Verlust von zwei Vollstreckungsheften der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover 1 nein Landgericht Göttingen Verlust einer Strafprozessakte innerhalb des Hauses 1 nein Landgericht Göttingen Verlust einer Zivilprozessakte auf dem Weg zu einem Anwalt 1 ja Oberlandesgericht Celle Weiterleitung von Name und Prüfungsnummer einer Referendarin an eine andere Referendarin 1 nein Amtsgericht Bückeburg Postübersendung an falschen Adressaten 5 nein Amtsgericht Bückeburg Aktenübersendung an falschen Adressaten 3 nein Amtsgericht Bückeburg fehlerhafte Grundbucheintragung mit daraus folgender Mitteilung an falschen Adressaten 1 nein Landgericht Hannover Verlust einer Strafakte nebst Laptop (Diebstahl) 1 nein Landgericht Hannover Schreiben in einem Führungsaufsichtsverfahren wurde zu einem falschen Verfahren übermittelt 1 nein Amtsgericht Hannover Schriftsatzversendung an falsche Faxnummer 1 nein Amtsgericht Hannover Schreiben aus anderer Sache ist einer Ladung beigefügt worden 1 nein Amtsgericht Hannover Zustellung einer Anklageschrift an Arbeitgeber , Anschrift war durch Angeklagte benannt worden 1 nein Landgericht Hildesheim Aktenverlust auf dem Postweg 1 ja Landgericht Hildesheim Schriftsatzversendung an falschen Empfänger, nur Rechtsanwälte beteiligt 2 nein Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4888 4 Ressort MJ - Behörde Art des Verstoßes Anzahl der (gleichgelagerten ) Verstöße Meldung nach § 41 NDSG an die LfD Amtsgericht Elze Schriftsatzversendung an falschen Empfänger, nur Rechtsanwälte beteiligt 1 nein Amtsgericht Elze Schriftsatzversendung an falschen Empfänger, Privatpersonen beteiligt 1 ja Amtsgericht Gifhorn Aktenverlust auf dem Postweg 3 nein Amtsgericht Gifhorn Aktenverlust 3 nein Amtsgericht Lehrte Aktenaufkleber vor dem Papiercontainer auf dem Gerichtsgrundstück gefunden 1 ja Landgericht Lüneburg Versendung einer Kostennote an falschen Empfänger 1 wird noch erfolgen Amtsgericht Uelzen Aktenverlust auf dem Postweg 2 nein Amtsgericht Zeven Versendung einer Strafakte an falschen Empfänger 1 ja Amtsgericht Diepholz Urteilsübersendung an einen falschen Empfänger 1 ja Aktenverlust (Testamentsakte, lt. EDV seit 1998 nicht bewegt, wahrscheinlich verhängt, kein Verstoß erkennbar, Testator ist verstorben) 1 nein Ambulanter Justizsozialdienst Postsendung beim Empfänger nicht angekommen 1 nein Ambulanter Justizsozialdienst Zugriff auf elektronische Akte durch unzuständige Justizsozialarbeiterin 1 nein Ambulanter Justizsozialdienst Postsendung kommt beschädigt /einsehbar beim AJSD an 1 nein Ambulanter Justizsozialdienst Postzusteller hat Postsendung nicht zugestellt/Postsendung wurde bei einer Hausdurchsuchung gefunden 1 nein Ambulanter Justizsozialdienst Postdienstleister hat eine Postsendung falsch zugestellt 1 nein Oberlandesgericht Oldenburg Eine E-Mail wurde an mehrere Empfänger nicht unter Nutzung der Bcc- Funktion versandt, sodass die übrigen Empfänger Kenntnis von den E-Mail- Adressen erhielten 1 ja Amtsgericht Oldenburg Fehlgeleitetes Fax eines Vergleichsbeschlusses in einem Zivilverfahren (versehentliche Übersendung an den Beklagten aus einem anderen Zivilverfahren ) 1 nein Amtsgericht Varel Versehentlicher Aktenversand an Rechtsanwälte statt an das OLG Oldenburg 1 ja Amtsgericht Vechta Verlust von Akten auf dem Postwege 1 ja Amtsgericht Vechta Verlust eines verschlüsselten Datenträgers mit sen. Inhalt auf dem Postwege 1 ja Amtsgericht Vechta Gerichtliches Schriftstück gelangt an die unzuständige Behörde 13 nein Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4888 5 Ressort MJ - Behörde Art des Verstoßes Anzahl der (gleichgelagerten ) Verstöße Meldung nach § 41 NDSG an die LfD Amtsgericht Vechta Durch fehlerhafte Datenpflege wird ein falscher Haftbefehl in einer Zwangsvollstreckungssache erlassen 1 ja Landgericht Osnabrück Diebstahl von je einer Kopie zweier Spurensicherungsberichte 1 ja Amtsgericht Lingen (Ems) Bei mehreren in einer notariellen Urkunde vereinbarten Grundstücksübertragungen sind Beteiligte auch über Eintragungen bezüglich der Grundstücke informiert worden, an denen sie keine Rechte haben. 1 ja Amtsgericht Osnabrück Verstoß gegen Informationspflicht nach Artikel 13 DSGVO - Schriftstücke wurden an falsche Personen gesandt 10 ja Amtsgericht Osnabrück Verstoß gegen Informationspflicht nach Artikel 13 DSGVO - Schriftstücke wurden an falsche Personen gesandt 2 nein Amtsgericht Osnabrück Verstoß gegen Informationspflicht nach Artikel 13 DSGVO - Verlust von Schriftstücken 2 ja OVG Übermittlung einer Aufstellung von Ausfallzeiten einer Bediensteten an nicht zuständige Verwaltungsgerichte 1 nein VG Göttingen Fehler bei Kuvertierung 4 nein VG Hannover Vorübergehendes Abhandenkommen eines Votums nach Diebstahl eines Rücksacks 1 ja Kuvertierungsfehler (automatisierte Kuvertierung)/Fehler im Postlauf; Schriftsätze oder Aktenbestandteile gehen an nicht am Verfahren beteiligte Rechtsanwälte, Behörden oder Privatpersonen 25 ja VG Oldenburg Verlust einer Gerichtsakte nebst Verwaltungsvorgang durch den Kurierdienst auf dem Postweg 1 ja fehlversandte Anlage 4 nein fehlerhafte Offenlegung von Daten (hier: Beurteilungsbeitrag) 1 nein VG Osnabrück Übermittlung einer Zuweisung eines Referendars an einen falschen Empfänger (anderer Referendar) 1 nein VG Stade Akten an falschen Rechtsanwalt 2 nein Akten an die falsche Behörde 2 nein Personalakten an die falsche Behörde 1 ja Schriftsatz an den falschen Rechtsanwalt 4 nein Schriftsatz an die falsche Behörde 2 nein Telefonische Mitteilung an den falschen Rechtsanwalt 1 nein Schriftsatz an falschen Dritten 3 nein LSG Veröffentlichung der Begrüßungsmappe für neue Mitarbeiter des LSG im Internet 1 Nein Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4888 6 Ressort MJ - Behörde Art des Verstoßes Anzahl der (gleichgelagerten ) Verstöße Meldung nach § 41 NDSG an die LfD LAG Sichtbarer E-Mailverteiler: alle E- Mailadressen für alle Empfänger sichtbar 1 nein (keine Meldepflicht) LAG Name in Juris nicht anonymisiert 1 nein (keine Meldepflicht) ArbG Stade Sitzungsprotokoll an falschen Empfänger per Fax 1 nein (keine Meldepflicht) Nds. Finanzgericht Bekanntgabe von Beteiligtendaten an Nichtverfahrensbeteiligte 2 ja Nds. Finanzgericht Bekanntgabe von Beteiligtendaten an nichtbeteiligtes Finanzamt (Beklagte) 2 ja Nds. Finanzgericht Bekanntgabe von Beteiligtendaten im Rahmen einer Entscheidungsveröffentlichung 1 ja Nds. Finanzgericht Bekanntgabe von Beteiligtendaten an nichtbeteiligte Familienkasse (Beklagte) 1 nein Nds. Finanzgericht Bekanntgabe von Ortsangaben im Rahmen einer Entscheidungsveröffentlichung 1 nein Nds. Finanzgericht /Verwaltungsgericht Hannover Entsorgung vertraulicher Daten über die Müllentsorgung 1 ja 3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass ihre Behörden die Vorgaben des § 41 NDSG beachten und befolgen? Nach Inkrafttreten der DSGVO und des neuen NDSG wurde den Behörden das Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Datenschutzrechts vom 16.05.2018 zu Kenntnis gegeben. Es wurden Informationsveranstaltungen durch das Studieninstitut des Landes Niedersachsen und weitere Einrichtungen durchgeführt, um die Anwendung und Umsetzung der neuen rechtlichen Vorgaben aus der DSGVO und dem NDSG sicherzustellen. Dies gilt auch bezüglich neuer Pflichten, die sich für die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung ergeben haben, zu denen auch die Meldepflicht gemäß Artikel 33 DSGVO gehört, auf den § 41 NDSG verweist. Für die niedersächsische Landesverwaltung wurden außerdem Empfehlungen erarbeitet, die die Beschäftigten bei der datenschutzgerechten Verarbeitung personenbezogener Daten in ihren Aufgabenbereichen unterstützen sollen. In einem Leitfaden, der im Ministerium für Inneres und Sport erarbeitet wurde, wurden Vorschläge zur praktischen Umsetzung der rechtlichen Neuerungen im Datenschutzrecht für die Landesbehörden vom Ministerium für Inneres und Sport unterbreitet. Auch die Meldepflicht bei Datenschutzverstößen ist Gegenstand dieses Leitfadens. Die Bediensteten können darüber hinaus die von der LfD auf ihrer Homepage bereitgestellten Arbeitspapiere und Mustertexte nutzen, darunter auch Informationen zur Meldung von Datenschutzverletzungen nach Artikel 33 DSGVO, auf den § 41 NDSG verweist, einschließlich eines online-Meldeformulars für die Mitteilung an die LfD. Die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen wurden auf die Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes durch das Ministerium für Inneres und Sport zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Maßnahmen hingewiesen. Die Meldepflichten waren zudem Gegenstand in einer Dienstbesprechung am 20.06.2019. Ferner haben die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen die nachfolgenden Maßnahmen ergriffen: Es bestehen bei den Polizeibehörden mehrere Merk- oder Hinweisblätter bzw. behördeninterne Richtlinien und Verfügungen zu datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen der Datenverarbeitung und der Informationssicherheit. Ferner finden regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen, Sensibilisierungsmaßnahmen und Belehrungen zum Datenschutz statt. Darüber hinaus werden aktuelle Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4888 7 Datenschutzinformationen an die Bediensteten gegeben. Verfügungen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften werden noch bzw. wurden in den Behörden etabliert und regeln verbindlich , wie mit Datenschutzverletzungen gemäß Artikel 33 DSGVO und § 41 NDSG umzugehen ist und welche Fristen und Meldewege einzuhalten sind. Als Ansprechpartnerinnen und -partner in den Polizeidirektionen werden die behördlichen Datenschutzbeauftragten benannt, die gemäß Artikel 37 DSGVO auch für die örtlichen Polizeidienststellen zuständig sind. Zu deren Aufgaben gehört es gemäß § 58 NDSG, mögliche Datenschutzverstöße zu prüfen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Hierzu zählt auch die Bewertung der datenschutzrelevanten Vorfälle und gegebenenfalls deren Meldung und Übersendung an die LfD. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sollen zudem die Bediensteten in Bezug auf die Meldepflicht bei Verstößen sensibilisieren, um auf diese rechtzeitig und adäquat reagieren zu können. Ergänzt wird die Arbeit der behördlichen Datenschutzbeauftragten der Polizeidirektionen zum Teil durch Datenschutzkoordinatorinnen und -koordinatoren bei den Polizeiinspektionen. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Gesetze werden die behördeninternen Richtlinien und Merkblätter zur Datenverarbeitung und zur Informationssicherheit fortlaufend aktualisiert und noch bestehende Lücken geschlossen bzw. erforderliche Nachschärfungen vorgenommen. Teilweise finden zudem vor der Nutzung der IT-Systeme Schulungen für die zukünftigen Anwenderinnen und Anwender statt und darauf folgen jährliche Belehrungen. Im Geschäftsbereich des Finanzministeriums gibt es umfängliche organisatorische Regularien, u. a. umfassende, detaillierte Handlungsempfehlungen, Vorgaben und Vorlagen zur Bearbeitung datenschutzrechtlicher Vorgänge, die länderübergreifend in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Datenschutz erarbeitet worden sind und von den Steuerverwaltungen der einzelnen Länder, so auch Niedersachsen , übernommen bzw. hinsichtlich organisatorischer Spezifika ergänzt und/oder angepasst worden sind. Darüber hinaus steht auch hier der Datenschutzbeauftragte der niedersächsischen Finanzämter für Fahndung und Strafsachen den jeweiligen verantwortlichen Stellen entsprechend beratend zur Seite. Im Geschäftsbereich des Justizministeriums wird durch entsprechende Erlasse, Rundverfügungen sowie gegebenenfalls Hinweis- und Merkblätter sowie regelmäßige Erinnerungen an die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sichergestellt, dass alle Behörden die Vorgaben des § 41 NDSG beachten . 4. Musste nach Ansicht der Landesregierung der Verlust der genannten Datenträger jeweils an die LfD gemeldet und dokumentiert werden? 5. Wenn ja, wurde dies in allen Fällen getan? Wenn nein, warum nicht? Eine Dokumentation des Datenträgerverlustes ist in allen Fällen erfolgt. Im Übrigen werden die Fragen 4 und 5 gemeinsam in der unten stehenden Tabelle beantwortet. Sie werden aufgrund der Ausführungen der Abgeordneten in der Vorbemerkung dahin gehend interpretiert , dass mit der Formulierung „Verlust der genannten Datenträger“ die in der Antwort der Landesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 18/4460 in einer Tabelle aufgeführten Datenträger gemeint sind, soweit der Verlust ab dem Jahr 2018 eingetreten ist. Bei den unten aufgeführten Datenträgern ergeben sich Abweichungen gegenüber den in der Antwort der Landesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 18/4460 ab dem Jahr 2018 genannten Datenträgern durch drei versehentliche Doppelmeldungen, bei denen der Datenträgerverlust sowohl von der zentralen Stelle zur Erfassung des Datenträgerverlusts als auch von der betroffenen Dienststelle gemeldet worden war. In zwei Fällen waren zwei Datenträger als verlorengegangen gemeldet worden, obwohl sie nicht verloren waren. Bezüglich der Meldepflicht nach § 41 NDSG wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung verwiesen . Auch für Datenträger gilt, dass nicht jeder Verlust eine Meldepflicht nach § 41 NDSG auslöst . Sind auf dem Datenträger keine personenbezogenen Daten gespeichert, liegt in der Regel schon keine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten i.S.v. § 41 NDSG vor. Gleichwohl wurden diese Datenträgerverluste in die Tabelle aufgenommen. Sind auf dem Datenträger personenbezogene Daten gespeichert, entsteht die Meldeverpflichtung - wie in der Vorbemerkung dar- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4888 8 gestellt - nach risikobasiertem Ansatz. Danach bestand beispielsweise in den meisten Fällen bei verlorengegangenen Mobiltelefonen keine Meldepflicht: Der Zugriff war hier durch PIN geschützt, und es handelte sich nach dem Schutzstufenkonzept der LfD um einfache Telefonbuchdaten im Sinne dienstlicher Erreichbarkeiten, die nur ein geringes bis mittleres Risiko auslösen können. In vielen weiteren Fällen musste keine Meldung erfolgen, weil der Datenträger durch die Verschlüsselung ausreichend zugriffsgesichert war. Nr. Jahr und Polizeibehörde Datenträger Bestehen einer Meldepflicht nach § 41 NDSG? Begründung bei Verneinung Meldepflicht erfüllt? Polizeidirektion Braunschweig 1 2018 PI Salzgitter/Peine/Wolfenbüttel - PK Wolfenbüttel 1 Mobiltelefon vor Inkrafttreten entfällt 2 2018 PI Salzgitter/Peine/Wolfenbüttel - PK Salzgitter Bad 1 Bodycam ja ja 3 2018 PI Wolfsburg 1 Tablet nein, Verschlüsselung entfällt 4 2018 PI Wolfsburg, Zentraler Kriminaldienst 1 Mobiltelefon nein, SIM-Schutz, dienstl. Telefonnummern entfällt 5 2018 Zentrale Kriminalinspektion Braunschweig 1 Mobiltelefon nein, SIM-Schutz, dienstl. Telefonnummern entfällt Polizeidirektion Göttingen 6 2019 PI Northeim, Einsatzund Streifendienst 1 Tablet nein, Gerät war nur kurzzeitig verlegt, nach Abstimmung mit LfD keine Meldepflicht entfällt 7 2019 PI Hameln-Pyrmont/ Holzminden, Einsatzund Streifendienst 1 Digitalkamera mit Speicherkarte nein, keine personenbezogenen Daten , nach Abstimmung mit LfD keine Meldepflicht entfällt Polizeidirektion Hannover 8 2018 PI Mitte 1 Mobiltelefon vor Inkrafttreten entfällt 9 2019 PI West, Einsatz- und Streifendienst 1 Tablet nein, keine Daten auf dem Tablet entfällt 10 2019 PI Burgdorf, Einsatz- und Streifendienst 1 Tablet nein, keine Daten auf dem Tablet, wieder aufgefunden entfällt Polizeidirektion Lüneburg 11 2018 ZKI Lüneburg 1 Mobiltelefon nein, Verschlüsselung entfällt 12 2018 ZKI Lüneburg 1 Mobiltelefon Doppelmeldung zu KA 18/4460 13 2018 PI Lüneburg/Lüchow- Dannenberg/Uelzen (PK Uelzen) 1 Digitalkamera mit SD-Speicherkarte nein, keine personenbezogenen Daten gespeichert entfällt 14 2018 PI Heidekreis 1 SD-Speicherkarte nein, keine Daten auf der Karte entfällt 15 2018 PI Stade - PK Buxtehude 1 Mobiltelefon nein, Verschlüsselung entfällt 16 2018 PI Stade - PK Buxtehude 1 Mobiltelefon Fehlmeldung zu KA 18/4460 17 2018 PI Stade - PK Buxtehude 1 Tablet Fehlmeldung zu KA 18/4460 18 2018 PI Lüneburg, in KA 1 Tablet nein, Verschlüsse- entfällt Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4888 9 Nr. Jahr und Polizeibehörde Datenträger Bestehen einer Meldepflicht nach § 41 NDSG? Begründung bei Verneinung Meldepflicht erfüllt? 18/4460 nur der PD Lüneburg zugeordnet lung, wieder aufgefunden 19 2019 PI Heidekreis - PK Bad Fallingbostel 1 Mobiltelefon nein, Verschlüsselung , wieder aufgefunden entfällt 20, 21 2019 PI Heidekreis 2 Überwachungskameras mit Speicherkarte nein, da unwahrscheinlich , dass personenbezogene Daten aufgenommen wurden und Schutzbedarf wegen Örtlichkeit der Kamera gering entfällt 22, 23 2019 PD Lüneburg 2 Mobiltelefone jeweils Doppelmeldung zu KA 18/4460 Polizeidirektion Oldenburg 24 2018 PI Cloppenburg/Vechta 1 Digitalkamera mit Speicherkarte vor Inkrafttreten entfällt 25 2018 PI Verden/Osterholz - PK Osterholz 1 Digitalkamera nein, keine Daten auf Digitalkamera selbst entfällt Zentrale Polizeidirektion 26 2018 - 1 Mobiltelefon nein, SIM-Schutz, dienstl. Telefonnummern entfällt 27 2018 - 1 Mobiltelefon Doppelmeldung zu KA 18/4460 Zur Vollständigkeit gegenüber der Kleinen Anfrage 18/4460 wird ferner Folgendes für den niedersächsischen Verfassungsschutz ausgeführt: Nr. Jahr und Behörde Datenträger Bestehen einer Meldepflicht nach § 41 NDSG? Begründung bei Verneinung Meldepflicht erfüllt? Niedersächsischer Verfassungsschutz 28 2018 Einsatzbereich Observation 1 Notebook keine Anwendbarkeit von § 41 NDSG entfällt 29 2018 Einsatzbereich Auswertung 1 Mobiltelefon keine Anwendbarkeit von § 41 NDSG entfällt 30 2019 - 1 Mobiltelefon keine Anwendbarkeit von § 41 NDSG entfällt Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4888 10 In folgenden Fällen sind seit dem Jahr 2018 vier weitere Datenträgerverluste von den Polizeibehörden gemeldet worden, die zum Abfragezeitpunkt der Kleinen Anfrage 18/4460 noch nicht bemerkt worden waren und deshalb in die Antwort der Landesregierung keinen Eingang finden konnten: Jahr und Polizeibehörde Datenträger Bestehen einer Meldepflicht nach § 41 NDSG? Begründung bei Verneinung Meldung an LfD? PD Lüneburg 2018 - 1 Laptop nein, Verschlüsselung nein 2019 PI Heidekreis 1 Lkw-Downloadkey nein, keine personenbezogenen Daten auf dem Datenträger nein 2019 PI Celle 1 Mobiltelefon nein, Verschlüsselung, wieder aufgefunden nein Polizeidirektion Osnabrück 2019 - 1 USB-Stick nein, Verschlüsselung, keine personenbezogenen Daten gespeichert nein 6. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass sich ihre Behörden gesetzeskonform verhalten ? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 7. Waren auf den genannten Datenträgern sicherheitsrelevante Daten? Als sicherheitsrelevante Daten im Sinne dieser Frage werden Daten verstanden, die auch über das Kriterium des Personenbezugs hinaus für die operative Aufgabenerfüllung der Polizeibehörden und des niedersächsischen Verfassungsschutzes Sicherheitsrisiken bergen können, wenn sie unbefugtem Zugriff ausgesetzt sein sollten. Nach dem Bericht der Behörden waren auf dem weit überwiegenden Teil der Datenträger keine sicherheitsrelevanten Daten gespeichert. Es kam nur in folgenden einzelnen Fällen zum Verlust von Datenträgern mit sicherheitsrelevanten Daten: Bei der Polizeidirektion Braunschweig wurden ein Mobiltelefon und ein Tablet mit entsprechenden Daten als verloren gemeldet. Die Polizeidirektion Lüneburg meldet zwei Fälle mit derartigen Daten, bei denen die Ermittlungen noch andauern. 8. Kann die Landesregierung ausschließen, dass es durch den Verlust der Datenträger zu einer Gefährdung von Personen oder Ermittlungen gekommen ist? Aufgrund der Berichte der Polizeibehörden und des niedersächsischen Verfassungsschutzes ist nicht davon auszugehen, dass es durch den Verlust der in den Fragen 4 und 5 genannten Datenträger zu einer Gefährdung von Personen oder Ermittlungen bzw. zu einem Ausforschen von Arbeitsweisen der Sicherheitsbehörden gekommen ist. (Verteilt am 22.10.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Dr. Stefan Birkner und Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Findet § 41 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) in Niedersachsen Anwendung?