Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4908 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Ratifizierung des HNS-Übereinkommens Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers (FDP), eingegangen am 13.09.2019 - Drs. 18/4611 an die Staatskanzlei übersandt am 18.09.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 21.10.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Das „Internationale Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (‚HNS-Übereinkommen‘)“ ist ein bisher nicht ratifiziertes und somit noch nicht in Kraft getretenes Abkommen über die Haftungsregelungen in der Seeschifffahrt beim Transport gefährlicher Güter. Der Zweck des Übereinkommens ist die angemessene, unverzügliche und wirksame Entschädigung von Personen, die durch die Freisetzung von gefährlichen oder schädlichen Stoffen bei deren Beförderung auf See geschädigt werden. Mit dem Protokoll von 2010 zu dem HNS-Übereinkommen von 1996 („Protokoll von 2010“) wurden einige Änderungen vorgenommen. Nach Inkrafttreten löst das Protokoll von 2010 das HNS-Übereinkommen von 1996 als einzig verbindliches Rechtsinstrument dieses Übereinkommens ab. Zum Inkrafttreten des Protokolls von 2010 bedarf es aber einer Ratifikation durch mindestens zwölf Staaten, davon vier Staaten, die über eine Gesamttonnage von 2 Millionen Bruttoregistertonnen verfügen. Jedoch haben bis heute nicht genügend Staaten das Protokoll von 2010 ratifiziert, und es ist somit bisher auch nicht in Kraft getreten. Wie der Presse („HNS-Übereinkommen endlich ratifizieren“, THB, 20.08.2019) zu entnehmen ist, appelliert der Deutsche Nautische Verein (DNV), Interessenverband von Nautikern und der Seeschifffahrt , vor dem Hintergrund des noch nicht erfolgten Inkrafttretens des HNS-Übereinkommens an die Bundesregierung, das Übereinkommen endlich zu ratifizieren. So heißt es in der Stellungnahme des DNV, dass nach der Ratifizierung des Übereinkommens durch Kanada, Dänemark, die Türkei und Norwegen nur noch acht Staaten zur Ratifizierung des Abkommens fehlen würden und Deutschland hierbei eine Vorbildfunktion einnehmen könne. Speziell die Anrainerstaaten Niederlande und Belgien würden, so der DNV, auf eine Ratifikation durch Deutschland warten, um Wettbewerbsnachteile zwischen den Seehäfen zu vermeiden. Der DNV weist weiter darauf hin, dass bei einem Unfall mit gefährlichen Gütern, bei dem weitreichende Verschmutzungen in küstennahen Gewässern und an Stränden entstehen, die Tourismuswirtschaft sehr stark in Mitleidenschaft gezogen würde. Laut dem DNV müsse ohne die Ratifizierung des Übereinkommens und die Schaffung des darin vorgesehenen Fonds bei der Beseitigung von Havarieschäden ausschließlich auf Steuermittel zurückgegriffen werden. Das Übereinkommen regelt darüber hinaus die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Meldungen der Empfänger der Gefahrgutgüter über die transportierten Mengen an Gefahrgut. Hier spricht sich der DNV für eine Zuteilung dieser Aufgabe an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aus. Auch der Bundestag fordert in dem Entschließungsantrag „Innovation und Forschung als Wettbewerbsvorteil der deutschen maritimen Wirtschaft“ (BT-Drucksache 18/11725) die schnellstmögliche Vorbereitung der Ratifizierung des HNS-Übereinkommens und sich darüber hinaus auch innerhalb der EU für eine schnellstmögliche Ratifizierung einzusetzen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4908 2 1. Hat die Landesregierung Kenntnis von der Berichterstattung (THB „HNS-Übereinkommen endlich ratifizieren“ vom 20.08.2019)? Ja. 2. Wie bewertet die Landesregierung den Inhalt des HNS-Übereinkommens? Für das Internationale Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Übereinkommen) und das Protokoll von 2010 zu diesem Übereinkommen einschließlich des Ratifizierungsverfahrens ist der Bund zuständig, daher hält sich die Landesregierung mit einer inhaltlichen Bewertung des HNS-Übereinkommens zurück. 3. Welche Institutionen sind in Niedersachsen für die Überwachung und Kontrolle von Gefahrguttransporten im Seeverkehr zuständig? Hafenseitig erfolgt die Kontrolle der in die Häfen verbrachten Gefahrgüter, unabhängig vom Verkehrsträger , durch die zuständigen Hafenbehörden. Gemäß § 19 der Niedersächsischen Hafenordnung sind alle Gefahrgüter, welche in den Hafen eingebracht, umgelagert oder ausgeführt werden, der Hafenbehörde zu melden. Die Kontrollen umfassen neben den Dokumentenkontrollen auch die Bereitstellung/Lagerung von Gefahrgütern und die sich daraus ergebenden Vorschriften sowie die stichprobenartige Öffnung einzelner Transporteinheiten (Container, Trailer usw.) um zu prüfen, ob die einschlägigen Vorschriften bezüglich des Verpackens von Gefahrgütern eingehalten wurden. Schiffseitig kontrolliert die zuständige Wasserschutzpolizei im Rahmen der sogenannten schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben. Hier werden schiffseitig Umgang, Stauung und vorgeschriebene Dokumente hinsichtlich der einschlägigen Vorschriften wie z. B. IMDG-Code, IBC-Code, ISMBC- Code etc. überwacht. 4. Wie ist die Beseitigung von gefährlichen und schädlichen Stoffen, die durch Schiffshavarien im Bereich der Nordsee und der Seewege Ems, Weser, Elbe hervorgerufen werden können, in Niedersachsen (z. B. Meldewesen, Materialdepots, Abläufe, Zwischenlagerung , Entsorgung, Abrechnung) organisiert? Für die Abwehr von Gefahren durch wassergefährdende Stoffe für den Bereich der Küstengewässer , der Bundeswasserstraße Elbe von der seewärtigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der Bundeswasserstraße Weser von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung der Ochtum und der Bundeswasserstraße Ems von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs ist gemäß § 1 Nr. 13 der Zuständigkeitsverordnung zum Niedersächsischen Wassergesetz der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zuständig, soweit es sich um bereits ausgetretene Stoffe handelt. Dies schließt die Zuständigkeit für Ufer und Strände bis zur Linie des mittleren Tidehochwassers mit ein. Oberhalb dieser Linie sind die Kommunalbehörden zuständig. Für nicht ausgetretene, d. h. noch an Bord von Schiffen befindliche Gefahrgüter im Küstenmeer ist die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zuständig. Die Organisation der Gefahrenabwehr ist in mehreren Vereinbarungen zur maritimen Notfallvorsorge geregelt, die zwischen dem Bund und den Küstenländern abgeschlossen wurden. Dazu gehören insbesondere die Vereinbarungen über die Errichtung des Havariekommandos und über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen (2002). Aufbauend auf diesen Vereinbarungen liegen Fachkonzepte vor, nach denen die beteiligten Einsatzkräfte vorgehen. Dort sind u. a. Einzelheiten der Vorhaltung und Beschaffung von Schiffen und Geräten, Depots, Arbeitsschutzbelange oder Entsorgungsangelegenheiten beschrieben. Das Meldewesen in Niedersachsen ist durch Erlasse geregelt, die infolge der Havarie der „Glory Amsterdam “ 2017 nochmals überprüft und ergänzt wurden. Die Zusammenarbeit zwischen den Küstenkommunen und dem NLWKN bei komplexen Schadstoffunfällen ist ebenfalls in einer Verwaltungs- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4908 3 vereinbarung geregelt. Für die Abrechnung und Finanzierung von Schadstoffunfällen wurden Haushaltsrichtlinien des Bundes und der Küstenländer eingeführt. 5. Wie wird die Beseitigung von Havarieschäden mit Gefahrgut abgewickelt und finanziert ? Bei komplexen Schadenslagen/Schadstoffunfällen nimmt das Havariekommando die zentrale Einsatzleitung wahr. Das Havariekommando kontaktiert in derartigen Fällen bei bekannten Verursachern regelmäßig den Schiffseigner/Reeder bzw. dessen Versicherung und erwirkt eine Kostenübernahmeerklärung . Die auflaufenden Rechnungen werden vom Havariekommando geprüft und dem Verursacher in Rechnung gestellt. Soweit ein Schadensverursacher nicht zu ermitteln ist, erfolgt die finanzielle Abwicklung zunächst über die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Diese betreiben auch im Namen der Länder gegebenenfalls erforderliche juristische Maßnahmen bei bekannten Verursachern. Nach den bestehenden Vereinbarungen zur maritimen Notfallvorsorge tragen der Bund und die Küstenländer jeweils 50 % der verbleibenden Kosten . Auf Niedersachsen entfallen 18 % der Gesamtkosten (entsprechend 36 % des Länderanteils). 6. In welcher Höhe würden hierfür Haushaltsmittel kurzfristig zur Verfügung stehen? Soweit die im Landeshaushalt veranschlagten Haushaltsansätze nicht auskömmlich sind, würde das zuständige Ressort eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe der auf das Land entfallenden Kosten beim Finanzministerium beantragen. 7. Wie sehen die Maßnahmen zur Vorbeugung von Umweltschäden infolge von Havarien mit Gefahrgut an der niedersächsischen Nordseeküste, u. a. im Bereich des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“, derzeit aus? Anders als bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzungen durch Öl sind Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen mit anderen Gefahrgütern (Chemikalienunfälle) nur schwer vorauszuplanen. Im Zuge der Aufarbeitung der Havarie „Pallas“ wurde dazu eine Entscheidungsmatrix entwickelt, die dem Havariekommando zur Verfügung steht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 8. Welches Verbesserungspotenzial sieht/erkennt die Landesregierung, um mögliche Havarien mit Gefahrgut im Bereich der niedersächsischen Nordseeküste besser abzuwickeln , zu vermeiden oder in den möglichen Auswirkungen zu begrenzen? Der Bund und die Küstenländer überarbeiten zurzeit ihre Konzepte zur Chemikalienunfallbekämpfung mit dem Ziel, sie in einem gemeinsamen Konzept zusammenzuführen, um die bisherigen Vorsorgemaßnahmen zu optimieren. Aus Sicht der Landesregierung besteht kontinuierlich Verbesserungspotenzial . Die Beratungen dazu sind noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus betrachtet es die Landesregierung als äußerst wichtig, dass bei der zentralen Einsatzleitung im Havariekommando auch chemischer Sachverstand zur Verfügung steht. Dies ist durch die Einstellung eines Chemikers im Fachbereich „Schadstoffunfallbekämpfung Küste“ und ergänzend durch die Umweltexpertengruppe, die das Havariekommando berät, sichergestellt. 9. Wie werden im Falle einer Havarie mit Gefahrgut im Gebiet der Deutschen Bucht und der niedersächsischen Nordseeküste negative Auswirkungen auf die Tourismuswirtschaft abgemildert? Nach Auswertung der Havarie der „Glory Amsterdam“ (2017) hat die Landesregierung veranlasst, dass im Falle einer eingetretenen oder drohenden Havarie die Küstenkommunen, insbesondere die Inselgemeinden, sofort und direkt unterrichtet werden, um ihrerseits geeignete Maßnahmen insbe- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4908 4 sondere auch zur Abmilderung von Auswirkungen auf den Tourismus zu veranlassen. Im Übrigen wurden die vorliegenden Konzepte zur maritimen Notfallvorsorge speziell auch im Hinblick auf die Belange der Tourismuswirtschaft entwickelt. 10. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die von Bundesminister Scheuer angekündigten Maßnahmen zur Verbesserung/Stärkung des Havariekommandos („Mehr Schlagkraft für die Notfälle“, Cuxhavener Nachrichten, 24.08.2019)? Die von Bundesminister Scheuer angekündigten Maßnahmen sind der Landesregierung grundsätzlich bekannt. Die Maßnahmen werden ausdrücklich begrüßt. 11. Wie beurteilt die Landesregierung die Haftungsregelungen für Gefahrguttransporte auf See im Allgemeinen? 12. Wie beurteilt die Landesregierung die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See („HNS-Übereinkommen“) mit Bezug auf mögliche Schadenssummen, die Haftungshöchstbeträge und den Ausgleichsfonds des HNS-Übereinkommens? 13. Sind Schäden, die bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See in der AWZ, der Deutschen Bucht bzw. an unserer Nordseeküste (Inseln, Ästuare und Wattenmeer etc.) auftreten können, ausreichend versichert? Die Fragen 11 bis 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Haftungsregelungen für Gefahrguttransporte auf See, das HNS-Übereinkommen sowie dessen Umsetzung und Implementierung fallen in die Zuständigkeit des Bundes, daher wird vonseiten der Landesregierung keine entsprechende Bewertung vorgenommen. Zu einer Versicherung der genannten Schäden liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen handelt es sich bei der Haftung und der Entschädigung um Einzelfallentscheidungen, die letztlich abhängig vom konkreten Verursacher und von dessen Versicherung sind. (Verteilt am 23.10.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Ratifizierung des HNS-Übereinkommens