Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4915 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Welche Belastungen und Beeinträchtigungen resultieren aus der Errichtung und dem langjährigen Betrieb der Recyclinganlage für die geplante Haldenabdeckung in Wathlingen für die Anwohner und Gewerbetreibenden in der unmittelbaren Nähe? Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode (FDP), eingegangen am 28.08.2019 - Drs. 18/4455 an die Staatskanzlei übersandt am 02.09.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 22.10.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Am 06.06.2019 hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) nach § 57 b Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) die „Zulassung des sofortigen Beginns und Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für den Bau des Recyclingplatzes und für die Gewässerbenutzung im Rahmen der Baugrubenwasserhaltung des Regenrückhaltebeckens“ mit Nebenbestimmungen genehmigt . Die Recycling (RC)-Anlage wird teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 23 „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“ errichtet, wovon ortsansässige Gewerbebetriebe sowie deren Mitarbeiter betroffen sind. Die nächstgelegene Wohnbebauung (Kolonie Wathlingen) befindet sich in einer Entfernung von 300 m zur RC-Anlage. Die RC-Anlage soll werktags zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr errichtet und kann Montag bis Samstag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr (250 Werktage pro Jahr, Betriebsdauer 20 bis 25 Jahre) betrieben werden. Hauptzweck der RC-Anlage ist die Aufbereitung von Bauschutt. In den Zulassungsunterlagen des LBEG wird von flächenbezogenen Schallleistungspegeln von bis zu 70 dB(A) tagsüber ausgegangen. Im Beitrag „Kampf gegen ‚Behördenwillkür des Bergamtes‘ - Grüne, Bürgerinitiativen und Landrat in einem Boot?“ (Celle Heute, 22.08.2019) wird eine E-Mail des Landkreises Celle an das LBEG zitiert . Dort heißt es wörtlich: „Zu meinem Bedauern habe ich festgestellt, dass Sie die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung des Recyclingplatzes der K&S Kalihalde in Wathlingen zugelassen haben, ohne zuvor das Einvernehmen mit mir als Untere Wasserbehörde herzustellen. Die von Ihnen getroffene Entscheidung ist rechtswidrig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Voraussetzung für eine im Rahmen des vorzeitigen Beginns nach § 57 b BbergG zu treffende Prognoseentscheidung ist, dass die für den Planfeststellungsbeschluss erforderlichen Entscheidungsgrundlagen in vollständigem Umfang vorliegen. Daran mangelt es. Sowohl mit Schreiben vom 23.05.2017 als auch mit der Stellungnahme vom 27.05.2019 wurden fehlende Unterlagen zum Antrag gerügt und angefordert und außerdem darauf hingewiesen, dass das erforderliche Einvernehmen auch deshalb nicht erteilt werden kann, weil dazu eine Zustimmung per Kreistagsbeschluss erforderlich ist (Kreistagsbeschluss vom 05.03.2019). Mit Schreiben vom 23.05.2019 wurde zudem um Fristverlängerung bezüglich der Einvernehmenserteilung gebeten. Eine Rückmeldung hierzu ist durch das LBEG nicht erfolgt. In der Stellungnahme vom 27.05.2019 ist dann nochmals unmissverständlich erklärt worden, dass das Einvernehmen nicht hergestellt werde. Eine Einvernehmenserteilung ist auch bei Genehmigung des vorzeitigen Beginns nicht entbehrlich. Mit dem Einvernehmen soll die materielle Entscheidungskompetenz der zuständigen Wasserbehörde gewahrt werden. Wird also eine wasserrechtliche Erlaubnis von der Genehmigungsbehörde ohne das nach § 19 Abs. 3 WHG erforderliche Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt, liegt ein Verfahrensfehler Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4915 2 vor (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15). Streitig ist dabei nur, ob ein formell erteiltes Einvernehmen erforderlich ist. In jedem Fall ist aber für eine positive Prognoseentscheidung, zumindest eine nicht-förmliche Zustimmung der Unteren Wasserbehörde Voraussetzung (Keienburg in Boldt, Weller, Kühne, Von Mäßenhausen Komm. zum BbergG, 2. Aufl., 2015, Rn 30 zu § 57). Eine solche Zustimmung ist aber gerade nicht erfolgt. Die von Ihnen getroffene Entscheidung ist deswegen nicht nachvollziehbar und verstärkt hier bei den Menschen vor Ort den Eindruck, dass in dem Verfahren zugunsten des antragstellenden Unternehmens auf formelle Erfordernisse verzichtet wird. Insbesondere vor dem rechtlich geschilderten Hintergrund bitte ich Sie, diese Entscheidung zu korrigieren“ (https://celleheute.de/kampf-gegen-behoerdenwillkuer-des-bergamtesgruene -buergerinitiative-und-landrat-in-einem-boot/). Vorbemerkung der Landesregierung In dem 1997 stillgelegten ehemaligen Kali- und Steinsalzbergwerk Niedersachsen-Riedel im Landkreis Celle wurde seit 1910 Kali- und Steinsalz abgebaut. Die Produktionsrückstände des Kaliwerks Niedersachsen wurden überwiegend wieder in die untertägigen Hohlräume verbracht, überschüssiges Material wurde aufgehaldet. Die aus der Aufhaldung des Überschussmaterials resultierende Rückstandshalde umfasst ca. 11,5 Millionen m3, hat eine Masse von rund 22,4 Millionen t und eine von einem Haldenrandgraben umfasste Fläche von 25,1 ha. Niederschläge, die auf die Rückstandshalde fallen, führen zu einer Lösung der im Haldenmaterial enthaltenen Salze. Das aufgesalzene Niederschlagswasser fließt überwiegend oberflächlich von der Halde ab. Es wird von einem die Halde ringförmig umschließenden Haldenrandgraben gefasst und dem untertägigen Grubengebäude, das seit 2006 geflutet wird, zugeführt. Der Flutungshohlraum ist jedoch begrenzt, sodass die Möglichkeit, das Haldenwasser darin zu entsorgen, nicht dauerhaft besteht. Ein gewisser Eintrag von salzhaltigem Niederschlagswasser in den umgebenden Boden und das Grundwasser kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Vorhabenträger plant deshalb, die Rückstandshalde mit geeignetem Boden- und Bauschuttmaterial abzudecken und anschließend zu begrünen. Dadurch soll die Neubildung von salzhaltigen Wässern signifikant reduziert und eine nachhaltige und dauerhafte Verbesserung der Umweltsituation an der Rückstandshalde erreicht werden. Aufgrund des zusätzlichen Flächenbedarfs von mehr als 10 ha ist für das Vorhaben gemäß § 1 Nr. 1 aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Weiter ist die geplante Abdeckung der Kalirückstandshalde Niedersachsen eine wesentliche Änderung eines Vorhabens i. S. d. § 52 Abs. 2 c des Bundesberggesetzes (BBergG) und kann erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Aus diesen beiden Gründen hat das LBEG gemäß § 52 Abs. 2 a BBergG mit Schreiben an den Vorhabenträger vom 15.09.2014 einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan gefordert, für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 c BBergG durchzuführen ist. Weiter hat das LBEG den Landkreis Celle als untere Planungsbehörde mit Schreiben vom 02.02.2015 um Prüfung gebeten, ob im Vorfeld eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes [NROG] i.V.m. § 15 Abs. 4 Raumordnungsgesetz [ROG]). Der Landkreis Celle hat das Erfordernis für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens § 15 ROG und § 12 NROG geprüft und mit Schreiben vom 16.03.2015 auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet. Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren wurde am 09.09.2015 mit einer Antragskonferenz (Scoping) gemäß § 52 Abs. 2 a Satz 2 BBergG eingeleitet. Im Nachgang zur Antragskonferenz Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4915 3 wurde der vorläufige Untersuchungsrahmen i. S. d. § 14 f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt und dem Vorhabenträger mit Schreiben vom 05.12.2015 übersandt. Am 12.12.2017 wurde der Antrag (Rahmenbetriebsplan) eingereicht. Die Antragsunterlagen wurden gemäß § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in den Samtgemeinden Wathlingen und Flotwedel, der Gemeinde Uetze sowie der Stadt Burgdorf ausgelegt. Neben den Trägern öffentlicher Belange (TÖB), deren Aufgabenbereiche betroffen sind (§ 73 Abs. 2 VwVfG), wurden die anerkannten Naturschutzvereinigungen beteiligt, da das Vorhaben mit einem Eingriff verbunden und für seine Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist (§ 63 Abs. 2 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes). Die Stellungnahmen und Einwendungen wurden vom 07. bis 11.01. sowie am 07.02.2019 erörtert. Mit Datum vom 23.04.2019 hat der Vorhabenträger die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 57 b Abs. 1 BBergG für die Errichtung des Recyclingplatzes und die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 17 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die Gewässerbenutzung im Rahmen der Baugrubenwasserhaltung des Regenrückhaltebeckens beantragt. Beantragt wurde auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Maßnahmen. Im Nachgang zum Erörterungstermin hat der Vorhabenträger mit Datum vom 30.04.2019 eine Planänderung vorgelegt, die u. a. ergänzende Ausführungspläne für die Recyclinganlage sowie den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Gewässerbenutzung im Rahmen der Baugrubenwasserhaltung des Regenrückhaltebeckens enthält. Den hiervon betroffenen Trägern öffentlicher Belange und Naturschutzvereinigungen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 73 Abs. 8 VwVfG). Vorzeitiger Baubeginn Mit Schreiben vom 23.04.2019 wurde vom Vorhabenträger die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung des Recyclingplatzes beantragt. Dabei umfasst dieser Antrag den Abtrag des Mutterbodens , die Planierung des Areals, den Anschluss an die Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Asphaltierung und Befestigung des Platzes. Ferner ist ein Sammelbecken für Regenwasser vorgesehen. Im Zufahrtsbereich sollen Fahrzeugwaagen für die Voll- bzw. Leerverwiegung der Lkw eingebaut werden. Des Weiteren werden die Flächen für die Werkstatt- und Sozialbereiche mit Pflaster befestigt und eine Tankanlage errichtet. Für die Betriebswasserversorgung ist ein Brunnen vorgesehen. Mit Datum vom 06.06.2019 wurde dem Antrag auf sofortigen Beginn vom LBEG stattgegeben und die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahmen angeordnet. Mit E-Mail-Nachricht vom 17.06.2019 wurde vom Landkreis Celle gegenüber dem LBEG die Rechtmäßigkeit des vorzeitigen Baubeginns mit der Begründung angezweifelt, dass der Landkreis das wasserrechtliche Einvernehmen für den vorzeitigen Beginn der Gewässerbenutzung nicht hergestellt hat. Anlässlich dieser Nachricht wurde der Vorgang im LBEG erneut geprüft. Zusammenfassend kam auch diese Prüfung zu keinem anderen Ergebnis. Es ist richtig, dass der Landkreis Celle das wasserrechtliche Einvernehmen für den vorzeitigen Beginn der Gewässerbenutzung mit Verweis auf fehlende Unterlagen sowie auf den Zustimmungsvorbehalt des Kreistages in dieser Angelegenheit nicht hergestellt hat. § 19 Abs. 3 WHG sieht das Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde für den Fall einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Planfeststellungsbehörde nur nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG vor. Das LBEG hat jedoch nicht gemäß § 19 Abs. 1 und 2 WHG, sondern nach § 17 Abs. 1 WHG entschieden . Zweck der Regelung des § 17 WHG ist eine vorläufige Zulassung bereits in einem Verfahrensstadium , das eine hinreichend sichere Prognose nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 WHG ermöglicht. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4915 4 Aufgrund des Hinweises des Landkreises Celle auf fehlende Unterlagen hat das LBEG diese - mit Ausnahme der Umweltverträglichkeitsvorprüfung - mit Schreiben vom 28.06.2019 versandt. Mit Schreiben vom 06.08.2019 hat der Landkreis Celle bestätigt, dass die technischen Berechnungen für die Grundwasserentnahme zu Zwecken der Grundwasserhaltung nunmehr nachvollziehbar und plausibel seien. Mit Schreiben vom 15.08.2019 hat das LBEG dem Landkreis Celle den 1. Nachtrag zur Erlaubnis für den vorzeitigen Beginn zugeleitet, in welchem die K+S Baustoffrecycling GmbH auf das Erfordernis der Erfassung der Wassermengen hingewiesen wird. Der Nachtrag enthält auch die Empfehlung, die Art der Erfassung mit dem Landkreis Celle abzustimmen. Die K+S hat diesbezüglich Kontakt mit dem Landkreis Celle aufgenommen. Weiter wurde dem Landkreis Celle mit dem Schreiben vom 15.08.2019 der Entwurf des Prüfvermerks über die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls für die Grundwasserentnahme zu Zwecken der Grundwasserhaltung übersandt mit der Bitte um Antwort, ob der Landkreis Celle dem Prüfergebnis zustimmen kann. Die Antragsunterlagen sowie die Zulassung des vorzeitigen Beginns wurden im Internet veröffentlicht und sind dort einsehbar: https://www.lbeg.niedersachsen.de/bergbau/genehmigungsver fahren/aktuelle_planfeststellungsverfahren/planfeststellungsverfahren-fuer-die-abdeckung-der-hal de-niedersachsen-in-wathlingen-landkreis-celle-eingeleitet-160338.html. Auf diese Unterlagen wird im Folgenden wiederholt Bezug genommen. 1. Welche Immissionsrichtwerte sind derzeit für die Wohnbebauung in der Kolonie Wathlingen zulässig? Für das Gebiet der Kolonie Wathlingen existiert kein Bebauungsplan (im Folgenden B-Plan); der Flächennutzungsplan (F-Plan) weist für diesen Bereich „W“ bzw. „M“ aus (Allgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet). Nach Auskunft der Samtgemeinde Wathlingen an den Vorhabenträger gelten die Wohnbereiche nördlich des Industriegebietes als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ gemäß § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) und sind als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Die Bebauung an der Niedersachsenstraße ist entsprechend der „M“-Ausweisung im F-Plan als Mischgebiet einzustufen (die Grenze zwischen „M“- und „W“-Ausweisung verläuft zwischen den Gebäuden „Glück-Auf-Str. 1B und 3“). Für die maßgeblichen Immissionsorte in der Kolonie Wathlingen sind daher folgende Immissionsrichtwerte zugrunde zu legen: Lage Ausweisung Immissionsrichtwert in dB(A) Tag Nacht Glück-Auf-Str. 1, 1. OG Westseite Mischgebiet 60 45 Glück-Auf-Str. 3, 1. OG Westseite Allgemeines Wohngebiet 55 40 In der Aue 24, 1. OG Westseite Allgemeines Wohngebiet 55 40 Quelle: Unterlage F-4.2 des Rahmenbetriebsplanes, S. 8 2. Welche Immissionsrichtwerte werden derzeit in der Kolonie Wathlingen erreicht? Gegenwärtig werden keine Immissionsrichtwerte in der Kolonie Wathlingen erreicht oder überschritten . 3. Ist die Annahme zutreffend, dass an den maßgeblichen Immissionsorten mit Wohnnutzung tagsüber 50 dB(A) beim Betrieb der RC-Anlage in Verbindung mit der zeitgleichen Ausführung der Haldenabdeckung und dem prognostizierten Anlieferungsverkehren von ca. 50 000 Lkw-Hin- und Rückfahrten im Jahr nicht überschritten werden sollen? Wie in der Antwort zur Frage 2 dargelegt, betragen die zulässigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten tagsüber 55 bzw. 60 dB(A). Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4915 5 Gemäß Ziffer 7.4. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist jeglicher Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgrundstück der Recyclinganlage und auf der Halde bei der Berechnung des Beurteilungspegels zu berücksichtigen (siehe dazu auch Unterlage F-4.2 des Rahmenbetriebsplans , Anhang 1, S. 2: Start der Linien-Schallquellen am Abzweig der Zufahrt zum RC-Platz vom Steigerring). Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen gelten die Absätze 2 bis 4 der Ziffer 7.4 TA Lärm. Dort wird auf die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90“ verwiesen, d. h. für die Verkehrsgeräusche gelten andere Rechenregeln und Grenzwerte. Die Verkehrsgeräusche addieren sich nicht mit den Betriebsgeräuschen der Anlage. Die Verkehrsgeräusche wurden im Gutachten zum Recycling- und Haldenbetrieb betrachtet (siehe Unterlage F-1 des Rahmenbetriebsplans). Laut Auskunft des LBEG kommen beide Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. 4. Was ist genau mit der Formulierung: „Die Einhaltung der diesen Berechnungen zugrunde gelegten Eingangsdaten kann durch entsprechende Nebenbestimmungen sichergestellt werden“ (Zulassung des sofortigen Beginns und Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für den Bau des Recylingplatzes durch das LBEG, Seite 13) gemeint? Das Zitat entstammt dem Abschnitt 1.4.1.6 der Zulassung des vorzeitigen Beginns vom 06.06.2019, also der Prognose, ob mit einer Entscheidung zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann. Hier wurde u. a. abgeschätzt, ob immissionsrechtliche Hinderungsgründe, die eine Zulassung des Gesamtvorhabens unwahrscheinlich erscheinen lassen, ausgeschlossen werden können. Sollten sich die Prognosen als unzutreffend erweisen und die Immissionsrichtwerte überschritten werden, so kann mit Nebenbestimmungen zugunsten des Lärmschutzes die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte sichergestellt werden. Denkbare Nebenbestimmungen können z. B. die Errichtung von Lärmschutzwällen oder die Beschränkung der Betriebszeit vorschreiben. 5. Welche Immissionsrichtwerte sind derzeit im Geltungsbereich des B-Plans „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“ zulässig? Der im B-Plan Nr. 23 „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“ festgelegte flächenbezogene Schallleistungspegel von 70 dB(A) dient dem Zweck sicherzustellen, dass an der angrenzenden Wohnbebauung zuträgliche Immissionswerte nicht überschritten werden. Die flächenbezogenen Schallleistungspegel gelten jedoch nur für die Vorhaben, die auf Flächen des B-Plan-Gebiets realisiert werden. Vom Vorhaben „Haldenabdeckung“ betroffen sind insofern Flächen nördlich des Recyclingplatzes (westlich der Zufahrt: Flurstück 71/14, östlich der Zufahrt: Flurstücke 395/2 und 71/10). Die festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel für tags sind 70 dB(A) für die erstgenannte Fläche und 68 dB(A) für die beiden anderen Flächen (vgl. Eintragungen im B-Plan, Unterlage B des Rahmenbetriebsplanes, Anlage 3 a und 3 b). Die Flächen der Recyclinganlage innerhalb des B-Plan-Gebietes befinden sich weitest möglich von der Wohnbebauung entfernt. Durch die im B-Plan mit 70 und 68 dB(A) angesetzten Schallleistungspegel ist praktisch eine uneingeschränkte Nutzung als Gewerbeflächen möglich. 6. Welche Immissionsrichtwerte werden derzeit im Geltungsbereich des B-Plans „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“ erreicht, und um was für eine städtebauliche Kategorie (GI, GE etc.) handelt es sich? Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens werden nicht die bereits vorhandenen Lärmimmissionen als Vorbelastung betrachtet, sondern im Sinne einer Worst-case-Betrachtung die im Bebau- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4915 6 ungsplan-Verfahren festgelegten flächenbezogenen Schallleistungspegel (siehe Antwort zu Frage 5). Da sich im Gewerbegebiet bislang lediglich zwei Betriebe angesiedelt haben, geht das LBEG davon aus, dass die flächenbezogenen Schallleistungspegel bislang bei weitem nicht ausgeschöpft sind. Die Flächen im B-Plan „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“ sind teilweise als Gewerbegebiet (GE), teilweise als Industriegebiet (GI) ausgewiesen. 7. Welche Belastungen und Beeinträchtigungen kommen auf die Anwohner in der Kolonie Wathlingen durch die Errichtung der RC-Anlage zu? 8. Welche Belastungen und Beeinträchtigungen kommen auf die Anwohner in der Kolonie Wathlingen durch den jahrelangen Betrieb der RC-Anlage zu? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Mögliche Beeinträchtigungen durch das Gesamtvorhaben entstehen im Wesentlichen durch Lärm (Anlieferverkehr, Recyclinganlage, Haldenbetrieb), Staub (Recyclinganlage, Haldenbetrieb) und die Beeinträchtigung der Wohn- und Erholungsfunktion (Haldenbetrieb). Lärm Auf dem Flurstück 71/14 ist das Regenrückhaltebecken geplant, außerdem verläuft die Baustraße vom RC-Platz zur Halde über diese Fläche. Die Flurstücke 395/2 und 71/10 werden durch die neue Zufahrtstraße vom Steigerring und die Lkw-Waage beansprucht. Auf allen genannten Flächen finden keine lärmintensiven Tätigkeiten statt. Die Einhaltung der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf diesen Flächen ist damit auch ohne expliziten rechnerischen Nachweis offensichtlich. In der „Gutachtlichen Stellungnahme zu den zu erwartenden Geräuschimmissionen bei der Abdeckung der Kalirückstandshalde Niedersachsen“ der TÜV Nord Umweltschutz GmbH (siehe Unterlage F-4.2 des Rahmenbetriebsplans) wurden die aus den im B-Plan festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegeln resultierenden Geräuschimmissionen als plangegebene Vorbelastung berücksichtigt. Da diese plangegebene Vorbelastung die anzusetzenden Immissionsrichtwerte ausschöpft , folgt für die Zusatzbelastung durch das geplante Vorhaben, das überwiegend außerhalb des B-Plangebietes stattfindet, dass die daraus resultierenden Beurteilungspegel das Irrelevanzkriterium der TA Lärm - Unterschreitung des Immissionsrichtwertes um mindestens 6 dB(A) - einhalten müssen. Dadurch wird im Umkehrschluss gewährleistet, dass Industrie- oder Gewerbebetriebe, die sich gegebenenfalls zukünftig auf anderen Flächen des B-Plangebiets ansiedeln wollen, die für diese Flächen festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel auch bei Realisierung der Haldenabdeckung in vollem Umfang nutzen können. Nach den von der TÜV Nord Umweltschutz GmbH durchgeführten Berechnungen werden die zu erwartenden Beurteilungspegel die an den zugrunde gelegten, maßgeblichen Immissionsorten mit Wohnnutzung jeweils anzusetzenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 bzw. 60 dB(A) um mindestens 6 dB(A) unterschreiten, sodass diese Zusatzbelastung gemäß Ziff. 3.2.1 der TA Lärm als nicht relevant einzustufen ist. Die Einhaltung der diesen Berechnungen zugrunde gelegten Eingangsdaten kann durch entsprechende Nebenbestimmungen sichergestellt werden. Damit können auch zukünftige Gewerbebetriebe auf den nicht durch das Vorhaben „Haldenabdeckung “ beanspruchten Flächen die im B-Plan Nr. 23 vorgesehenen flächenbezogenen Schallleistungspegel ausschöpfen. Staub Als Ergebnis der gutachterlichen Prognose der Staubimmissionen ist festzuhalten, dass beim geplanten Haldenbetrieb und beim Betrieb der RC-Anlage die vorgeschriebenen Grenzwerte an allen untersuchten Beurteilungsorten eingehalten werden. Für den Feinstaub PM10 wurde außerdem nachgewiesen, dass die zulässige Häufigkeit von 35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts von 50 μg/m3 ebenfalls eingehalten wird. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4915 7 Außerdem zeigt die Betrachtung von Schadstoffen im Bodenmaterial, dass die Konzentrationserhöhung am Immissionsort mit dem höchsten Staubniederschlag im Bereich von maximal ca. 1 % vom Vorsorgewert der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) liegt. Laut Gutachter ist damit ausgeschlossen, dass der zusätzliche Eintrag von Schadstoffen über Staubniederschlag zu einer Konzentrationserhöhung im Oberboden in kritische Nähe des Vorsorgewertes gemäß BBodSchV und somit zu erheblichen Umweltwirkungen führt. Bei der Beurteilung blieb noch unberücksichtigt, dass zur weiteren Staubreduzierung Haldenflächen , Transportwege und RC-Anlage ständig gewässert werden, um während der Arbeiten den Staub zu binden und somit den Austrag von Staub zu reduzieren. Weitere Einzelheiten zu sämtlichen Umweltauswirkungen bei der Rekultivierung bzw. Abdeckung der Halde sowie dem Bau und Betrieb der Bauschutt-Recyclinganlage sind der Unterlage E-1 des Rahmenbetriebsplanes, Teil C, Abschnitt 1, zu entnehmen. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist vom LBEG sicherzustellen, dass die Beeinträchtigungen zulässig bleiben. Gemäß der Gesamtprognose im Rahmen der Zulassung des vorzeitigen Beginns vom 06.06.2019, Abschnitt 1.4.1, kann davon ausgegangen werden, dass dies gegebenenfalls unter Auflagen möglich ist. 9. Wie weit sind die vorhandenen Gewerbebetriebe von der geplanten RC-Anlage entfernt ? Die Entfernung zwischen den vorhandenen Gewerbebetrieben und dem geplanten Standort der RC-Anlage beträgt ca. 250 m. Im Genehmigungsverfahren sind jedoch nicht nur die tatsächlich genutzten Industrie- und Gewerbeflächen zu betrachten, sondern alle potenziell zu nutzenden Industrie- und Gewerbeflächen, die teilweise sehr viel näher an der Recyclinganlage liegen. 10. Welche zusätzlichen Belastungen und Beeinträchtigungen kommen auf die Arbeitnehmer im „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“ durch die Errichtung und den jahrelangen Betrieb der RC-Anlage zu? Auf die Antwort zur Frage 7 wird verwiesen. Hier ist weiter anzumerken, dass sich die Arbeitsplätze in einem Gewerbe-/Industriegebiet befinden . 11. Sind der Landesregierung bzw. dem LBEG Schreiben, Hinweise oder Anzeigen bekannt , in denen Betriebe aus dem Gewerbegebiet „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen “ auf Belastungen, Beeinträchtigungen oder Auswirkungen durch den Betrieb der RC-Anlage hinweisen, die deren Betriebsabläufe durch Lärm, Staub und Erschütterungen stören oder gefährden können? Ja. Dem LBEG sind Schreiben und darin geäußerte Einschätzungen bekannt, dass der Betrieb der RC-Anlage die Betriebsabläufe der Betriebe im Gewerbegebiet „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen “ stören oder gefährden kann. 12. Welche Auswirkungen (insbesondere Staub, Lärm, Erschütterungen) kommen durch den jahrzehntelangen Betrieb der RC-Anlage und durch die vorhergesagten jährlich 50 000 An- und Abfahrten von Muldenkippern/24-t-Bauschutttransportern auf die Gewerbebetriebe im unmittelbar angrenzenden Gewerbegebiet zu? Auf die Antwort zur Frage 7 wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4915 8 13. Welche konkreten Hinweise/Stellungnahmen hat die Landesregierung oder das LBEG von Gewerbetreibenden aus dem Gewerbegebiet erhalten, dass deren Existenz durch die Emissionen der RC-Anlage, durch die Durchführung der geplanten Haldenabdeckung und durch den Schwerlastverkehr (Lärm, Staub, Erschütterungen) am Standort Steigerring gefährdet sei? Eine dem LBEG vorliegende Einwendung eines Gewerbetreibenden im „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“ führt Folgendes aus: „Sollte die Haldenabdeckung so genehmigt werden, wie der Antragsteller sie beantragt hat, würden sämtliche Anlieferungen durch Lkw-Verkehr direkt an meinem Betrieb vorbeiführen. Für Straßenschäden muss ich als Anlieger aufkommen. Das ist aufgrund der Vielzahl der Lkw nicht hinnehmbar und für mich nicht finanzierbar. Die daraus entstehenden Erschütterungen belasten ebenfalls den Ablauf in meinem Betrieb. Existenzgefährdung: Wir sind ein junges Unternehmen mit 15 Mitarbeitern und aufstrebender Produktion. Meine Maschinen und Steuergeräte zur Herstellung von Biegeteilen sind dermaßen empfindlich, dass Staubbeeinträchtigungen sie funktionsunfähig machen. Die Fenster der Produktionshalle sind nach Westen gerichtet, sodass der direkte Zugang der Stäube maßgeblich zu 100 % meine Mitarbeiter und Maschinen treffen würde. Ich müsste meinen Betrieb aufgeben und somit schließen.“ Diese Einwendung wird - ebenso wie alle anderen Einwendungen - im Zuge des Genehmigungsverfahrens vonseiten des LBEG gründlich geprüft, bewertet und entsprechend berücksichtigt. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 14. Liegt der Landesregierung ein Wortprotokoll zum Erörterungstermin zur Genehmigung zur vorzeitigen Errichtung der RC-Anlage vor? Nach Auskunft des LBEG liegen dort entsprechende Wortprotokolle zu den durchgeführten Erörterungsterminen vor. 15. Falls ja: Ist die nachfolgende Aussage des LBEG „Das ist ein interessanter und wichtiger Punkt. Den nehmen wir mit und kümmern uns darum, dass das geklärt ist und dass Sie durch dieses Vorhaben plötzlich keine neuen Belastungen und Beeinträchtigungen für Ihren Betrieb bekommen“ (Kommentarauszug aus der Erörterung zur vorzeitigen Errichtung der RC-Anlage, Wortprotokoll, Seite 402) bezüglich vorgebrachter Beeinträchtigungen und Existenzängste zutreffend? Das Zitat (entnommen dem Wortprotokoll vom 07.01.2019) ist korrekt wiedergegeben. Es bezieht sich jedoch nicht allgemein auf Beeinträchtigungen und Existenzängste, sondern auf einen Wortbeitrag eines Gewerbetreibenden im „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“. Die konkrete Einwendung des Gewerbetreibenden ist der Antwort zur Frage 13 zu entnehmen. 16. Wie ist den vorgetragenen Befürchtungen bisher begegnet worden, bzw. inwiefern hat das LBEG diese Zusagen berücksichtigt oder abgearbeitet? Das Planfeststellungsverfahren befindet sich noch in der Prüf-/Genehmigungsphase. Vor diesem Hintergrund wurde noch keine abschließende Genehmigungsentscheidung zum Gesamtvorhaben getroffen. Laut Auskunft des LBEG ist bei einer Genehmigung des Vorhabens gleichwohl sicherzustellen, dass der Einwender (siehe Antwort zur Frage 13) keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt wird, die für die von ihm genutzte Industriefläche unzulässig sind. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4915 9 17. Wie hoch ist der heutige Schwerverkehrsanteil auf dem Steigerring in Wathlingen gemäß dem zugrunde gelegten Verkehrsgutachten (Unterlage F-6)? In der Unterlage F-6 des Rahmenbetriebsplanes, Abschnitt 2, wird dazu ausgeführt: „Auf dem Steigerring wurde im Zeitraum der nachmittäglichen Spitzenstunde (16.00 bis 17.00 Uhr) eine Stichprobenzählung durchgeführt. Als Tagesbelastung ergeben sich demnach gemäß charakteristischen Hochrechnungsfaktoren 100 Kfz-Fahrten in der Summe beider Fahrtrichtungen, bei einem Schwerverkehrsanteil von 10 %.“ Hieraus errechnet sich ein Schwerlastverkehrsanteil von zehn Fahrten/Tag in der Summe beider Fahrtrichtungen. 18. Ist die Interpretation zulässig, dass es sich um fünf Zu- und fünf Abfahrten von Lkw größer 3,5 t am Tag handeln soll? Ja. Ergänzend dazu wird auf die Antwort zur Frage 17 verwiesen. 19. Ist es zutreffend, dass die benötigte Menge Bauschutt zur geplanten Haldenabdeckung in Höhe von 12 bis 14 Millionen t ausschließlich über den Steigerring/das Gewerbegebiet „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“ zur RC-Anlage angeliefert werden soll? Im Rahmen der Alternativenprüfung werden im Genehmigungsverfahren für das Gesamtvorhaben diverse Anlieferrouten betrachtet. Eine abschließende Bewertung ist angesichts des laufenden Verfahrens noch nicht möglich. Eine vorläufige Prognose kann jedoch der Zulassung des vorzeitigen Beginns vom 06.06.2019, Abschnitt 1.4.1.8, entnommen werden: „Sämtliche alternative Möglichkeiten der Anlieferung, sei es Bahntransport, Lkw-Transport über neu zu bauende Straßen, Transport über die Trasse der Grubenanschlussbahn etc., sind mit zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen verbunden und können nicht gefordert werden, wenn für den beantragten Lkw-Antransport bereits öffentliche Straßen zur Verfügung stehen. Die zugegebenermaßen z. B. in Nienhagen hohe Verkehrsbelastung kann nicht dazu führen, dass neue Verkehrsteilnehmer - sei es der Vorhabenträger, seien es Zulieferer zu neu angesiedelten Betrieben , seien es Neubürger - vom öffentlichen Verkehr ausgeschlossen werden. Abschließend ist anzumerken, dass der für das schlecht angenommene Gewerbegebiet seinerzeit prognostizierte Schwerlastverkehr den vorhabensbedingten Schwerlastverkehr je nach Anfahrtstrecke um 50 bis 300 % übersteigt (Unterlage F-6 des Rahmenbetriebsplanes, Abb. 9).“ Zusammenfassend ist nach Einschätzung des LBEG in dieser überschlägigen Prognose festzustellen , dass sich aus dem Verkehrsbereich keine grundsätzlichen Zulassungshemmnisse ergeben, da zum einen die zulässigen Immissionswerte gemäß 16. BImSchV eingehalten werden und zum anderen keine organisatorischen Maßnahmen gemäß Nr. 7.4 der TA Lärm erforderlich sind. 20. Ist die Schlussfolgerung zulässig, dass bei den üblichen elf Stunden Verkehrszeit durchschnittlich alle drei bis vier Minuten eine Lkw-Zu- oder -Abfahrt am Steigerring in den kommenden 25 Jahren zu erwarten ist? In der Unterlage F-6 des Rahmenbetriebsplanes, Abschnitt 3.4 wird dazu ausgeführt: „Es wird eine jährliche Einbaumenge von ca. 600 000 t erwartet. Bei bis zu 250 Betriebstagen pro Jahr und ca. 24 t Zuladung pro Lkw ergibt sich daraus über einen Zeitraum von 20 bis 25 Jahren eine Anzahl von ca. 100 Lkw-Zufahrten und entsprechend ca. 100 Lkw-Abfahrten pro Betriebstag (Montag bis Freitag, ohne Feiertage). Die Regelbetriebszeiten ergeben sich im Wesentlichen von Montag bis Freitag von 07.00 bis 17.00 Uhr. Gegebenenfalls erfolgen Anfahrten schon ½ Stunde vor 07.00 Uhr oder Abfahrten der Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4915 10 leeren Lkw bis zu ½ Stunde nach 17.00 Uhr. Es ergibt sich so eine Zeit von rund 11 Stunden als Verkehrszeit, in der die Lkw-Verkehre das Straßennetz im Umfeld der Kalihalde befahren. In Ausnahmesituationen können Anlieferungen aber auch bis 22.00 Uhr oder an Samstagen erfolgen . Gegebenenfalls ergeben sich auch mehr als 100 Anlieferungen täglich. Dadurch sind dann an anderen Tagen weniger Lkw-Verkehre zu erwarten oder die Gesamtdauer der Abdeckung kann verkürzt werden. Bei üblichen 11 Stunden Verkehrszeit pro Tag und 100 Lkw-Zufahrten und 100 Lkw-Abfahrten pro Tag ergeben sich dadurch ca. 9 Lkw-Zufahrten und entsprechend ca. 9 Lkw-Abfahrten pro Stunde an einem Normalwerktag.“ Hieraus errechnet sich ein Durchschnitt von einer Lkw-Zufahrt bzw. einer Lkw-Abfahrt je 3,3 Minuten. 21. Welche Auswirkungen hat dies auf die im Gewerbegebiet vorhandene Infrastruktur, insbesondere den Straßenkörper, in Bezug auf die Lebensdauer, den Erhaltungszustand und das Erscheinungsbild? Das LBEG geht davon aus, dass der Straßenkörper im Gewerbegebiet für den Schwerlastverkehr ausgelegt ist. Als Eigentümerin der Straße „Steigerring“ hat die Gemeinde Wathlingen in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2018 keine Bedenken bezüglich der Eignung des „Steigerrings“ für den Schwerlastverkehr geäußert. 22. Wer kommt für bauliche Beeinträchtigungen (Straßenzustand) am Steigerring in Wathlingen , die durch die erwartbare Steigerung des Schwerlastverkehrs von fünf Lkw-Fahrten auf 200 24-t-Lkw-Fahrten pro Tag in den kommenden Jahrzehnten erwartet werden, voraussichtlich auf? Nach den einschlägigen Vorschriften ist der Gebrauch der Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch, § 14 des Niedersächsischen Straßengesetzes [NStrG], § 7 des Bundesfernstraßengesetzes [FStrG]). Hieraus folgt, dass der Gemeingebrauch - vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Festlegungen - grundsätzlich unentgeltlich gewährt wird und die Straßenbaulast ohne Rücksicht auf den Anlass der Verkehrsbenutzung zu erfüllen ist. Somit kann der Baulastträger der Strecke grundsätzlich keine Entschädigungsansprüche geltend machen. Er hat damit die entsprechenden Belastungen zu tragen . Anders würde sich die Situation nur darstellen, wenn wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen anderen die Straße aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht. Dann hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten und ihm hierfür auf Verlangen angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten zu leisten. Die vorgenannte Bestimmung bezieht sich auf die Mehrkosten, die wegen verstärkter Benutzung einer Straße durch einen Dritten im Rahmen des Gemeingebrauchs anfallen (§ 16 NStrG, § 7 a FStrG). Laut Angaben des Antragstellers wurde als Ergebnis der gutachterlichen Verkehrsuntersuchung festgestellt (siehe Unterlage F-6 des Rahmenbetriebsplans), dass das betroffene Straßennetz für die Abwicklung der geplanten Verkehre grundsätzlich vorgesehen und geeignet ist (ergänzend dazu siehe Antwort zur Frage 21). Darüber hinaus liegen der Landesregierung aktuell keine Erkenntnisse vor, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang hier weitergehende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger und dem Straßenbaulastträger noch geschlossen werden könnten. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4915 11 23. Hat sich der Antragsteller bisher an den Ausbaukosten für das Gewerbegebiet „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“ beteiligt? Aktuell liegen der Landesregierung keine Informationen über entsprechende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde Wathlingen über die Beteiligung an den Ausbaukosten für das Gewerbegebiet „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“ vor. 24. Welche Auswirkungen (gemeint ist eine städtebauliche Einschätzung) wird der durch die Verkehrsuntersuchung (Unterlage F-6) berechnete Schwerlastverkehr für die kommenden 25 Jahre auf die Vermarktungsfähigkeit/Attraktivität des weitgehend unbebauten Gewerbegebietes (25 ha BBL) haben? Nach Einschätzung der für die kommunale Planungshoheit zuständigen Gemeinde Wathlingen wird dort davon ausgegangen, dass die derzeit noch freien Flächen im Plangebiet in absehbarer Zeit kaum bzw. nicht zu vermarkten sind. Der Klarheit halber ist jedoch auch anzumerken, dass die Frage, ob sich ein Betrieb positiv oder negativ auf die Attraktivität eines Industrie-/Gewerbegebietes auswirkt, kein normierter Prüfungsmaßstab im Rahmen des laufenden Genehmigungsverfahrens ist. Vielmehr ist die rechtliche Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens entscheidend. 25. Kann sich die Landesregierung vorstellen, dass sich in den kommenden 25 Jahren im Gewerbegebiet neben der Kalihalde bei laufender RC-Anlage und Abdeckungsbetrieb Handwerksbetriebe, produzierendes Gewerbe, Einzelhandel, Logistik- und Lagerbetriebe und dazugehörige Verwaltungseinheiten ansiedeln werden (bitte mit Begründung)? Das Vorhaben stellt kein grundsätzliches Hindernis für Gewerbetreibende dar, sich auf den Industrie -/Gewerbeflächen anzusiedeln. Ergänzend dazu wird auf die Antwort zur Frage 24 verwiesen. 26. Wie schätzt die Landesregierung unter Berücksichtigung der vorzeitigen Genehmigung der RC-Anlage die Möglichkeit der Vermarktung des Gewerbegebiets „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“ am Steigerring in den kommenden 25 Jahren ein (bitte mit Begründung )? Auf die Antworten zur Frage 24 und 25 wird verwiesen. 27. Hat die Gemeinde Wathlingen weitere Gewerbegebiete ausgewiesen, plant sie weitere auszuweisen, sind weitere mögliche Gewerbegebiete im Flächennutzungsplan vorgesehen , oder zeichnet sich ein Mangel an Gewerbegebieten in der Gemeinde Wathlingen ab? Nach Auskunft der Gemeinde Wathlingen sind im Flächennutzungsplan für die Gemeinde Wathlingen zwei größere Gewerbe- bzw. Industriegebietsflächen dargestellt, zum einen im Osten des Ortes und zum anderen der hier betroffene Planbereich. Zur Vermarktung stehen demnach derzeit an größeren Flächen für Neuansiedlungen nur die Grundstücke im Bereich des B-Plans Nr. 23 „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“ zur Verfügung. Nach eigenen Angaben verzeichnet die Gemeinde Wathlingen danach aktuell Nachfragen, die seitens der Gemeinde mangels geeigneter Grundstücke nicht bedient werden können. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4915 12 28. Wäre/Ist der Betrieb einer RC-Anlage im Gewerbegebiet „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen “ nach den Vorgaben des gültigen Bebauungsplans zulässig und genehmigungsfähig ? Das Vorhaben entzieht Teile des B-Plans Nr. 23 „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“ der Verwirklichung . Vorhaben von überörtlicher Bedeutung mit einer abweichenden Nutzung, für die ein Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung durchgeführt wird, verletzen aufgrund des Abwägungsvorbehalts des § 38 Satz 1 BauGB nicht ohne Weiteres die Planungshoheit der Gemeinde . Denn der Vorrang, der durch § 38 Satz 1 BauGB vermittelt wird, entfaltet seine Wirkung auch gegenüber entgegenstehenden Festsetzungen eines B-Plans. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung nach § 38 Satz 1 BauGB ist einerseits maßgeblich zu berücksichtigen , dass die abweichende Flächennutzung für die zukünftige Haldenüberdeckung, den Haldenrandgraben und den Umfahrungsweg unvermeidbar ist, weil es sich bei dieser Nutzung um ein standortgebundenes Vorhaben handelt, das nur auf den der abzudeckenden Rückstandshalde unmittelbar benachbarten Flächen verwirklicht werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die abweichende Nutzung nur den westlichen Randbereich des Geltungsbereiches des B-Plans betrifft, der östliche Teil kann wie im B-Plan vorgesehen genutzt werden. Angesichts der geringen Nachfrage für Gewerbeflächen des B-Plans Nr. 23 während der letzten 20 Jahre ist nach Auskunft des LBEG eine planentsprechende Nutzung größerer Teile des B- Plangebiets unwahrscheinlich. Daher und da das Fachplanungsprivileg des § 38 Satz 1 BauGB auch die erforderlichen Flächen für die naturschutzrechtliche Kompensation und artenschutzrechtlich gebotene funktionserhaltende Maßnahmen einschließt, ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Vorhabenträger Kompensationen auf den in seinem Eigentum stehenden Flächen des B-Plans Nr. 23 durchführt , anstatt anderswo Flächen zu erwerben. Nach vorläufiger Einschätzung des LBEG verbleiben insgesamt ausreichend Flächen, um eine zukünftige Nachfrage nach Gewerbeflächen befriedigen zu können. Endgültige Aussagen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sind jedoch erst nach Abschluss des laufenden Planfeststellungsverfahrens möglich. 29. Wird die RC-Anlage baurechtlich im Außenbereich oder im Innenbereich (unbeplant oder beplant) errichtet? Nach Angaben der Gemeinde Wathlingen wird die Recycling-Anlage hauptsächlich im Außenbereich errichtet. Nur ein kleiner Teil der Fläche liegt im Gebiet des B-Plans Nr. 23 „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“. Bezüglich der Flächen im Außenbereich gilt Folgendes: Das bergbauliche Vorhaben „Haldenabdeckung“ ist ein Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung und fällt damit unter die Privilegierung des § 38 Satz 1 BauGB. Die §§ 29 bis 37 BauGB sind daher nicht anzuwenden. Die Recyclinganlage ist Bestandteil dieses Vorhabens und fällt damit ebenfalls unter die Privilegierung des § 38 Satz 1 BauGB. Hinreichend konkrete Planungen der Gemeinde für den Standort der Recyclinganlage, die im Rahmen der Abwägung nach § 38 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen wären , bestehen nicht. Da schließlich auch der in die Abwägung grundsätzlich einzustellende Schutz des Außenbereichs als Erholungslandschaft vor einer ihm wesensfremden Bebauung („funktioneller “ Landschaftsschutz) aufgrund der Nähe zu bebauten bzw. bebaubaren Grundstücken und der daraus sich ergebenden Vorbelastung sowie der überwiegend landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche von untergeordneter Bedeutung ist, steht das Bauplanungsrecht der Zulassung der Recyclinganlage im Außenbereich insgesamt nicht entgegen. Bezüglich der Erholungsnutzung ist festzustellen, dass im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Celle von 2005 nur der Bereich östlich der L 311 als Vorsorgegebiet für Erholung Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4915 13 ausgewiesen ist, im Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms 2017 wurden Vorrangoder Vorbehaltsgebiete für Erholung nicht mehr ausgewiesen. Ein besonderer Wert für Erholungsnutzung ist den betroffenen Flächen also weder tatsächlich noch formal zuzuschreiben. Im Übrigen ist eine Nutzung des für Erholung infrage kommenden Weges (Zum Dammfleth) auch weiterhin ohne Einschränkungen möglich, da der Weg nicht als Zufahrt genutzt werden soll. Zu Zeiten intensiverer Erholungsnutzung (abends, am Wochenende) wird die Recyclinganlage im Regelfall nicht betrieben , sodass dann auch Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub entfallen. Bezüglich der Flächen im beplanten Innenbereich des B-Plans Nr. 23 „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen “ wird auf die Antwort zur Frage 28 verwiesen. 30. Für wie realistisch hält die Landesregierung die Berechnung/Annahmen möglicher Verkehre im Gewerbegebiet „Industriepark Kaliwerk Niedersachsen“ am Ortsrand von Wathlingen auf der Basis des ausgewiesenen Bruttobaulandes (25 ha BBL) in Höhe von 2 500 Kfz-Fahrten einschließlich 370 Lkw-Verkehre ohne die Vorhaben Haldenabdeckung und RC-Anlage? Der Umfang der Verkehre in einem Gewerbe-/Industriegebiet ist in hohem Maße von der Art der angesiedelten Betriebe abhängig. Der Gutachter geht bei seiner Einschätzung für das gesamte Gebiet von Erfahrungs- und Kennwerten sowie von vorliegenden Literaturquellen aus. Laut Auskunft des LBEG ist diese Vorgehensweise nachvollziehbar. 31. Ist der Landesregierung der Beitrag „Kampf gegen ‚Behördenwillkür des Bergamtes‘ - Grüne, Bürgerinitiativen und Landrat in einem Boot?“ (Celle Heute, 22.08.2019) oder der darin beschriebene Sachverhalt bekannt? Der Beitrag ist der Landesregierung bekannt (https://celleheute.de/kampf-gegen-behoerdenwill kuer-des-bergamtes-gruene-buergerinitiative-und-landrat-in-einem-boot/). 32. Kennt die Landesregierung die im Beitrag „Kampf gegen ‚Behördenwillkür des Bergamtes ‘ - Grüne, Bürgerinitiativen und Landrat in einem Boot?“ (Celle Heute, 22.08.2019) zitierte E-Mail des Landkreises Celle, und stammt diese vom Landrat des Landkreises Celle? Die E-Mail des Landkreises Celle vom 17.06.2019 ist sowohl dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung als auch dem Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz nachrichtlich zugegangen. 33. Sind die Unterlagen für die „Zulassung des sofortigen Beginns und Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für den Bau des Recyclingplatzes und für die Gewässerbenutzung im Rahmen der Baugrubenwasserhaltung des Regenrückhaltebeckens“ vollständig , oder liegt hier ein Mangel oder/und Versäumnis vor (bitte mit Erläuterungen)? Der bergrechtliche Teil der Zulassung des vorzeitigen Beginns stützt sich auf § 57 b Abs. 1 BBergG, wobei folgende Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen sind: 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers kann gerechnet werden, 2. eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ist nicht zu besorgen , 3. an dem vorzeitigen Beginn besteht ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers und Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4915 14 4. der Unternehmer verpflichtet sich, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung des Vorhabens verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. Im Rahmen der Antragstellung ist die Erfüllung der genannten Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen . Laut Auskunft des LBEG waren die zur Beurteilung der Zulässigkeit des vorzeitigen Beginns für den Bau des Recyclingplatzes vorliegenden Unterlagen vollständig und ausreichend umfänglich . Hinsichtlich der Position des LBEG zu den Voraussetzungen für die wasserrechtliche Zulassung des vorzeitigen Beginns wird auf die Entscheidung vom 06.06.2019, Abschnitt 2.4, sowie die Vorbemerkung verwiesen. Diese Bewertung wird von der unteren Wasserbehörde offenbar nicht geteilt . 34. Wie erklärt sich der Vorhalt in der zitierten E-Mail, dass die „von Ihnen (gemeint ist das LBEG, Erläuterung des Fragestellers) getroffene Entscheidung (…) rechtswidrig“ sei, und wie stellt sich der Sachverhalt dar? 36. Wie stellt sich der Sachverhalt der Zustimmung bzw. Nicht-Zustimmung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Celle zum Antragsverfahren der RC-Anlage in Wathlingen insgesamt aus Sicht der Landesregierung dar? Die Fragen 34 und 36 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Landkreis Celle als untere Wasserbehörde hat in der zitierten E-Mail vorgetragen, dass die Entscheidung des LBEG, die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung, nicht hätte erfolgen dürfen, da das für die wasserrechtliche Entscheidung erforderliche Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde nicht erteilt worden sei. Das Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde steht derzeit tatsächlich noch aus, weshalb vom LBEG noch keine Entscheidung nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG getroffen werden soll. Im September/Oktober 2019 wurde die Rechtsfrage, ob über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach dem Wasserrecht ohne Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde entschieden werden darf, noch einmal unter Einbeziehung des MU und des MW geprüft. Letztlich ist die Landesregierung zu dem Ergebnis gelangt, dass kein förmliches Einvernehmen erforderlich ist. Eine Zustimmung der unteren Wasserbehörde zu einer positiven Prognose der Bergbehörde bei einer Entscheidung nach § 17 WHG wäre aber im Sinne der Rechtsklarheit sinnvoll gewesen. Für zukünftige Fälle wird deshalb ein entsprechender Erlass ergehen. 35. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussagen in der zitierten E-Mail: „Eine Rückmeldung hierzu ist durch das LBEG nicht erfolgt“ sowie „dass das Einvernehmen nicht hergestellt“ worden sei? Das LBEG hat die E-Mail-Nachricht des Landkreises Celle vom 17.06.2019 zum Anlass genommen , die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung rechtlich noch einmal zu prüfen Ergänzend dazu wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 37. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage „Die von Ihnen getroffene Entscheidung ist deswegen nicht nachvollziehbar“, und welche Folgen ergeben sich daraus zwischen dem Landkreis Celle und dem LBEG/der Landesregierung? Es ergeben sich derzeit keine Konsequenzen. Landkreis und LBEG tauschen sich auf Fachebene regelmäßig aus. Für den weiteren Verlauf dieses Verfahrens und für zukünftige vergleichbare Fälle ist aus Sicht der Landesregierung anzustre- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4915 15 ben, dass bezüglich der wasserrechtlichen Entscheidungsteile eine sachorientierte Zusammenarbeit zwischen LBEG und unterer Wasserbehörde erfolgt. 38. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage, die „von Ihnen getroffene Entscheidung (…) verstärkt hier bei den Menschen vor Ort den Eindruck, dass in dem Verfahren zugunsten des antragstellenden Unternehmens auf formelle Erfordernisse verzichtet wird“? 39. Ist das Zulassungsverfahren für die „Zulassung des sofortigen Beginns und Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für den Bau des Recyclingplatzes und für die Gewässerbenutzung im Rahmen der Baugrubenwasserhaltung des Regenrückhaltebeckens “ aus Sicht der Landesregierung einwand- und fehlerfrei verlaufen, oder sind der Landesregierung Verfahrensfehler bekannt? Die Fragen 38 und 39 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es handelt sich um eine Bewertung der öffentlichen Meinung durch den Landkreis Celle. Die darin enthaltene Prämisse, es habe vor der Zulassung des vorzeitigen Beginns Anlass zu diesem Eindruck bestanden, teilt die Landesregierung nicht. Der Landesregierung sind keine entsprechenden Verfahrensfehler bekannt. Neben dem Thema des Einvernehmens bei der Entscheidung nach § 17 WHG benennt auch der Landkreis in seiner Mitteilung vom 17.06.2019 keinen formellen Fehler, der aus seiner Sicht geschehen sein soll. 40. Falls ja, wie können oder sollen diese Verfahrensfehler behoben bzw. das Verfahren geheilt werden? Auf die Antwort zur Frage 39 wird verwiesen. (Verteilt am 23.10.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Welche Belastungen und Beeinträchtigungen resultieren aus der Errichtung und dem langjährigen Betrieb der Recyclinganlage für die geplante Haldenabdeckung in Wathlingen für die Anwohner und Gewerbetreibenden in der unmittelbaren Nähe?