Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4930 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Kieferorthopädische Behandlung auf Bestellung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 23.09.2019 - Drs. 18/4646 an die Staatskanzlei übersandt am 25.09.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 24.10.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Sogenannte Aligner sind unsichtbare Zahnschienen. Diese werden im Zuge einer kieferorthopädischen Behandlung für ästhetische Zahnkorrekturen eingesetzt. Seit einigen Jahren vertreiben einige Anbieter die Schienen im Netz. Auf ihren Webseiten werben sie mit kostenlosen Beratungen, bieten Festpreise an und vermitteln den Eindruck, jeder Kunde sei prinzipiell geeignet und Zahnfehlstellungen könnten damit erfolgreich behandelt werden. Demgegenüber steht eine klassische kieferorthopädische Behandlung. Diese erfolgt durch einen Kieferorthopäden, der ein fünfjähriges Studium, ein allgemeinärztliches Jahr und eine dreijährige fachspezifische Weiterbildung mit einer Prüfung vor der Zahnärztekammer absolviert hat. Sie beinhaltet eine persönliche Untersuchung sowie fachliche Befundung des Patienten, die dann in einen individuellen Behandlungsplan mündet . 1. Hat die Landesregierung Kenntnis über Anbieter, die „Aligner“ über das Internet vertreiben , und gibt es in Niedersachsen ansässige Anbieter? Es gibt eine Vielzahl gewerblicher Anbieter von Alignerbehandlungen, die bundesweit ihre Leistungen über das Internet (z. B. www.drsmile.de, www.smilemeup.de) anbieten. Es sind keine Anbieter bekannt, die in Niedersachsen ansässig sind. 2. Ist der Landesregierung bekannt, dass „Aligner“ ohne medizinische Indikation vertrieben werden? Nein, ein Vertrieb ohne medizinische Indikation in Niedersachsen ist aus der Überwachungstätigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter nicht bekannt. 3. Wer überprüft, ob im Fall von Gründungen von Gesundheitsunternehmen die Voraussetzungen des HKG erfüllt werden? Die Ärztekammer Niedersachsen und die Zahnärztekammer Niedersachsen werden von einigen Registergerichten vor Eintragung von Gesundheitsunternehmen in das Handelsregister regelmäßig um eine Stellungnahme gebeten. Zum Teil verweisen auch die Industrie- und Handelskammern an die Ärztekammer Niedersachsen oder Zahnärztekammer Niedersachsen. Darüber hinaus erfolgen selbstverständlich anlassbezogene Prüfungen. Soweit der Ärztekammer Niedersachsen oder der Zahnärztekammer Niedersachsen von Kammermitgliedern Gesellschafts- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4930 2 verträge über die Gründung berufsbezogener Unternehmen vorgelegt werden, können diese die Einhaltung der Vorschriften des § 32 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) prüfen. Eine Vorlagepflicht ist rechtlich jedoch nicht ausdrücklich angeordnet. Für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 32 HKG nicht erfüllt sind, kommt die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen in Betracht . Ein Durchgriff auf Unternehmen selbst scheidet mangels Mitgliedschaft und Zuständigkeit aus. 4. Wer überprüft die Einhaltung der für das Angebot und die Erbringung (zahn-)ärztlicher Leistungen geltenden Regelungen, insbesondere des Heilmittelwerbegesetzes bei diesen Unternehmen? Für die Überwachung nach dem Heilmittelwerbegesetz und dem Medizinprodukterecht sind entsprechend der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG) die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg zuständig. Der Ärztekammer Niedersachsen und der Zahnärztekammer ist durch das HKG die Aufgabe zugewiesen , die Berufsaufsicht über Ärztinnen und Ärzte auszuüben. Diese erfasst auch die Aufsicht über Ärztinnen und Ärzte, welche in Gesundheitsunternehmen und nicht in eigener Praxis tätig sind. Im Rahmen dieser Berufsaufsicht werden mögliche Verstöße gegen Bestimmungen des HWG mit berücksichtigt. 5. Könnte der Vertrieb über das Internet aus Sicht der Landesregierung die Patientensicherheit gefährden? Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant oder wurden bereits unternommen , um diesem Risiko entgegenzutreten? Eine Korrektur von Zahn- oder Kieferfehlstellungen setzt eine adäquate Diagnostik und eine regelmäßige Behandlungskontrolle voraus. Bislang liegen der Landesregierung jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vertrieb über das Internet die Sicherheit für Patientinnen und Patienten gefährden könnte. Auch im Falle eines Internetvertriebs führt das zuständige Gewerbeaufsichtsamt die Überwachung nach dem geltenden Medizinprodukterecht durch. Dies beinhaltet neben der Anforderung und Prüfung von Unterlagen im Einzelfall auch eine Begehung vor Ort. Wird bei dieser Überprüfung eine Gefährdung der Sicherheit von Patientinnen und Patienten erkannt, wird aufsichtsrechtlich reagiert, das kann bis zur Untersagung des weiteren Vertriebs reichen. (Verteilt am 25.10.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Kieferorthopädische Behandlung auf Bestellung