Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4953 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Miriam Staudte (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung Werden niedersächsische Enten, Puten, Gänse und Hühner sachgerecht beim Schnabelkürzen betäubt? Anfrage der Abgeordneten Miriam Staudte (GRÜNE), eingegangen am 24.09.2019 - Drs. 18/4649 an die Staatskanzlei übersandt am 25.09.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 28.10.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Niedersachsen erteilt den hiesigen Brütereien seit dem 01.01.2017 keine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung des Schnabelkürzens bei Legehennenküken. Laut LAVES haben ausreichende wissenschaftliche Untersuchungen in Niedersachsen, Deutschland und Österreich gezeigt, dass die Haltung von Legehennen mit Schnabel ohne gesteigerte Pickverletzungen und Tierverluste funktioniert . Die Albert Schweitzer Stiftung schreibt über die bei anderem Geflügel noch gängige Praxis: „Das Schnabelkürzen ist ein typisches Symptom der Massentierhaltung: Die Tiere werden den schlechten Haltungsbedingungen angepasst, anstatt die Haltungsbedingungen den Tieren anzupassen . Wären die Bedingungen nicht so schlecht und weniger stressverursachend, würden die Verhaltensstörungen Federpicken und Kannibalismus gar nicht erst entstehen.“ Im Runderlass vom 14.03.2019 zum Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel hat die Landesregierung ein nicht-steroidales Antiphlogistikum zur Schmerzlinderung bei Puten mit teilamputiertem Schnabel ab 01.03.2020 gefordert. In der ökologischen Tierhaltung wird auf die Schnabelteilamputation weitestgehend verzichtet. Es werden beispielsweise mit „B.U.T. 6“ auch konventionelle Zuchtlinien in der ökologischen Putenmast eingesetzt. Die Nutzung von Puten zur Fleischproduktion ist somit sowohl unter Tierschutz- als auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ohne Schnabelteilamputation möglich. Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres verboten. Abweichend von diesem Grundsatz kann die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 TierSchG das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken und bei anderem Nutzgeflügel erlauben. Diese Erlaubnis ist zu befristen und darf nur unter bestimmten Bedingungen erteilt werden. Grundsätzlich darf das Kürzen der Schnabelspitze nur noch in der Brüterei mit der PSP-Methode (Poultry Service Processor, Kürzen der Schnabelspitze durch Einwirkung eines Infrarotstrahls) durchgeführt werden. Das Kürzen der Schnabelspitze ist ein für die Tiere schmerzhafter Eingriff, der auch die vielfältige Funktion des Schnabels beeinträchtigt, sodass dieser Eingriff so schonend wie möglich durchgeführt werden muss. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4953 2 Der Ausstieg aus dem Kürzen der Schnabelspitze war und ist daher ein erklärtes Ziel der Landesregierung - wie es auch im Tierschutzplan Niedersachsen 2011 bis 2018 und der Niedersächsischen Nutztierstrategie - Tierschutzplan 4.0 zum Ausdruck kam bzw. kommt. Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind daher angewiesen, seit dem 01.01.2014 keine Ausnahmegenehmigungen mehr für das Kürzen der Schnabelspitze bei Moschusenten und seit dem 01.01.2017 für Legehennen zu erteilen. Bei Pekingenten, Gänsen und Fasanen wird nach Kenntnis der Landesregierung keine Amputation der Schnabelspitze durchgeführt. Der Ausstieg aus dem Kürzen der Schnabelspitze bei Puten ließ sich nicht, wie im Tierschutzplan Niedersachsen 2011 bis 2018 vorgesehen, bis Ende 2018 umsetzen. Zu diesem Ergebnis kommt auch die sogenannte Machbarkeitsstudie1 des Friedrich-Loeffler-Instituts im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. In durch die Landesregierung geförderten Untersuchungen - z. B. Untersuchungen zum Vorkommen von Kannibalismus bei nicht schnabelgekürzten Putenhähnen bei unterschiedlichen Besatzdichten (https://www.ml.niedersachsen.de/download/ 94265/Abschlussbericht_Besatzdichte_Puten_Ruthe.pdf) - konnten das Auftreten von Federpicken und Kannibalismus nicht allein auf den Einfluss der Besatzdichte zurückgeführt werden und auch nicht bestätigt werden, dass es sich um ein Problem der intensiven Nutzgeflügelhaltung handelt. Auch unter ökologischen Haltungsbedingungen treten Federpicken und/oder Kannibalismus auf - vgl. Untersuchung der Tierärztlichen Hochschule Hannover „Gegenwärtige Management- und Haltungsbedingungen bei nicht schnabelgekürzten Puten in der ökologischen Haltung“ (https://www.ml.niedersachsen .de/themen/tiergesundheit_tierschutz/tierschutz/tierschutzplan_niedersachsen/puten /puten-110863.html). Die Wissenschaft geht vielmehr davon aus, dass es sich um ein multifaktorielles Geschehen handelt (Hafez2, 1996). Daher ist der Ansatz der Landesregierung, die Haltungsbedingungen zu verbessern, um das Auftreten von Federpicken und Kannibalismus vorzubeugen. Die „Empfehlungen zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten sowie Notfallmaßnahmen beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus (Stand: 17.10.2018)“ (sogenannte Puten-Empfehlungen ) sind als Broschüre oder auf der Homepage des ML zum Download verfügbar. 1. Welche Betäubungsmittel und welche Analgetika sind für die Indikation einer Schnabelteilamputation von Geflügel zugelassen (bitte angeben für Puten, Hühner, Moschusenten , Pekingenten, Mularden, Gänse sowie Fasane)? Unter dem Begriff der Betäubung wird im Tierschutzrecht eine wirksame Schmerzausschaltung verstanden . Die Betäubung von warmblütigen Wirbeltieren sowie von Amphibien und Reptilien ist dem Tierarzt vorbehalten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 TierSchG). Abhängig von dem Zweck, zu dem die Betäubung durchgeführt wird, kann es sich dabei um eine Narkose (Allgemeinanästhesie) oder um eine lokale Schmerzausschaltung (Lokalanästhesie) handeln. Eine Betäubung ist nicht gleichzusetzen mit einer Verabreichung von Betäubungsmitteln, die den strengen Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes unterliegen. Lokalanästhetika wie Procain oder Lidocain, die zur lokalen Schmerzausschaltung genutzt werden, aber auch Allgemeinanästhetika, wie das für die Kastration von Ferkeln zugelassene Isofluran, unterliegen nicht den Regelungen des Betäubungsmittelrechts. Arzneimittelrechtlich ist derzeit kein Lokalanästhetikum ober Allgemeinanästhetikum zur Anwendung beim Geflügel zugelassen. Infolgedessen ist auch kein Lokalanästhetikum ober Allgemeinanästhetikum für die Indikation einer Schnabelamputation von Geflügel zugelassen. 1 Evaluierung zur Machbarkeit des Verzichts auf das Schnabelkürzen in der Mast von Putenhennen 2 Hafez H M (1996): Übersicht über Probleme der haltungs- und zuchtbedingten Erkrankungen bei Mastputen . Arch Geflügelkd 60:249–256 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4953 3 Als Analgetika werden Arzneimittel bezeichnet, die eine schmerzstillende oder schmerzlindernde Wirkung besitzen. Hierzu gehören u. a. die nicht-steriodalen Antiphlogistika (NSAIDs), zu denen beispielsweise die Wirkstoffe Carprofen, Diclofenac, Firocoxib, Flunixin, Hydroxyethylsalicylat, Ketoprofen , Meloxicam, Metamizol, Natriumsalicylat, Paracetamol und Tolfenaminsäure gehören. Von den angeführten NSAID, die u. a. für Tiere zugelassen sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist als einziges Analgetikum für die Tierart Pute das Arzneimittel „Avicylat“ mit dem Wirkstoff Natriumsalicylat zur Behandlung entzündlicher Atemwegserkrankungen zugelassen. Für andere Geflügelarten und Indikationen ist kein Analgetikum zugelassen. Vor der Gabe eines Schmerzmittels in Zusammenhang mit dem Kürzen der Schnabelspitze bei Puten , Hühnern, Moschusenten, Pekingenten, Mularden, Gänsen sowie Fasanen ist die sogenannte Umwidmung eines Arzneimittels gemäß § 56 a Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) erforderlich. Die sogenannte Umwidmung eines anderen Arzneimittels ist im Therapienotstand möglich, wenn die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ansonsten ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist. 2. Welche zugelassenen Betäubungsmittel kommen bei Schnabelteilamputation von Geflügel im Einzelfall nach § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 TierSchG gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchG tatsächlich zum Einsatz (bitte angeben für Puten, Hühner, Moschusenten, Pekingenten, Mularden, Gänse sowie Fasane)? Ein Kürzen der Schnabelspitze erfolgt nicht unter Betäubung oder unter Anwendung von Betäubungsmitteln . Zur Reduktion der Schmerzen in Zusammenhang mit dem Kürzen der Schnabelspitze sieht daher der in der Vorbemerkung genannte Erlass die Gabe eines nicht-steroidalen Antiphlogistikums, NSAID, vor. Welches Arzneimittel und welcher Wirkstoff dabei zum Einsatz kommen, ist per Erlass nicht näher bestimmt. Da kein Arzneimittel für die in Rede stehende Indikation zugelassen ist, ist nach aktueller Rechtslage in jedem Fall eine sogenannte Umwidmung gemäß § 56 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AMG notwendig . Beispielsweise könnte das für Puten zur Behandlung von entzündlichen Atemwegserkrankungen zugelassene NSAID „Avicylat“ mit dem Wirkstoff Natriumsalicylat zur postoperativen Schmerzlinderung bei der Amputation der Schnabelspitze angewendet werden. Es ist gemäß Zulassungsbedingungen für drei Tage oral über das Trinkwasser zu verabreichen. Auch ein NSAID mit dem Wirkstoff Meloxicam, das beim Schwein u. a. zur Linderung postoperativer Schmerzen bei kleineren Weichteiloperationen wie Kastrationen zugelassen ist, könnte zur Schmerzlinderung im Zusammenhang mit der Amputation der Schnabelspitze bei Puten, Hühnern, Moschusenten , Pekingenten, Mularden, Gänsen sowie Fasanen umgewidmet werden. Um möglichst frühzeitig eine schmerzlindernde Wirkung zu erreichen, wäre eine parenterale Gabe des Wirkstoffes in der Brüterei zu erwägen. Hier könnte automatisiert durch das Gerät PSP (sogenannter Poultry Service Processor) eine subkutane Injektion bei jedem Küken vorgenommen werden. Auch eine Kombination der Injektion mit einer anschließenden schmerzlindernden Behandlung durch orale Gabe von „Avicylat“ über drei Tage im Tränkwasser wäre aus arzneimittelrechtlicher Sicht in Betracht zu ziehen. 3. Wie viele Brütereien gibt es in Niedersachsen (bitte auflisten nach Landkreis und Tierart )? In Niedersachsen wurden 2018 im Rahmen der Agrarstatistik insgesamt 24 Brütereien für Hühner, Enten, Gänse und Puten erfasst (siehe Tabelle unten). Nach dem Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) werden nur Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfraumes erfasst (vgl. §§ 49 bis 51 AgrStatG). Angaben, in welchem Landkreis diese Brütereien Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4953 4 liegen, werden in der Agrarstatistik nicht ausgewiesen; Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung (vgl. § 16 des Bundesstatistikgesetzes). Brütereien in Niedersachsen Tierart Anzahl Brütereien Hühner 12 Enten 3 Gänse 6 Puten 5 Quelle: Statistisches Bundesamt; Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfraumes (vgl. §§ 49 bis 51 AgrStatG) 4. Wie viele Brütereien haben in Niedersachsen derzeit eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 TierSchG (bitte auflisten nach Tierart und Landkreis)? Derzeit wurde vier Brütereien für Puten eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG erteilt. Eine Angabe, in welchen Landkreisen diese liegen, kann wegen der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen nicht gemacht werden. 5. Wie viele Tierhalterinnen und Tierhalter (außer Brütereien) haben in Niedersachsen derzeit eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 TierSchG (bitte auflisten nach Tierart und Landkreis)? Derzeit haben in Niedersachen keine Tierhalterinnen/Tierhalter (außer Brütereien) eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 TierSchG. 6. Wann wurden Ausnahmegenehmigungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierSchG erteilt, und wie wird in den Genehmigungen § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchG gewährleistet? Vier Brütereien für Puten in Niedersachsen wurde eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierSchG erteilt. Die Ausnahmegenehmigungen sind jeweils auf ein Jahr mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs befristet. Drei der vier Ausnahmegenehmigungen sind befristet bis zum 31.12.2019, eine bis zum 31.03.2020. 7. Warum gilt die Verwendung eines nicht-steriodalen Antiphlogistikums erst ab 01.03.2020 in der Putenhaltung, und warum gilt eine Beschränkung auf diese Gruppe von Schmerzmitteln ? Rechtlich gibt es keine Vorgabe, die für das Kürzen der Schnabelspitzen von Nutzgeflügel bestimmt, dass alle Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern , sofern eine Ausnahme vom Grundsatz der Betäubung besteht (siehe § 5 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierSchG). Ende 2018 war erkennbar, dass der Ausstieg aus dem Kürzen der Schnabelspitze bei Puten nicht wie geplant ohne die Gefahr des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus und den damit verbundenen Schmerzen, Leiden und Schäden realisierbar war. Dies war Anlass dafür, dass Niedersachsen als erstes Land eine Schmerzmittelgabe vorsieht, obwohl dies rechtlich nicht gefordert ist. Die Maßgabe soll ab dem 01.03.2020 gelten, da Tierhalter und Brütereien dieses in die laufenden Betriebsabläufe integrieren müssen. Bevor eine arzneimittelrechtliche Umwidmung auf Ebene der Tierart gemäß § 56 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG erfolgen kann, hat der Tierarzt die Umwidmung eines für die Tierart aber ein anderes Anwendungsgebiet zugelassenes Arzneimittel gemäß § 56 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AMG zu prüfen. NSAID sind grundsätzlich gut geeignet, postoperative Schmerzen zu lindern. Das NSAID „Avicylat“ Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4953 ist te NS Kü 8. Di vo Be Ei de Na da ko Ti be ve 9. Ei 10 Di ab bi de zic Al Ve di ck ei sc Im ne Te rig m M (V 5 als einziges schmerzlinderndes Arzneimittel zur Anwendung bei der Tierart Pute zugelassen. Weire für die Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, zugelassene AID sind auf dem Markt verfügbar. Sie können zur Anwendung bei der Pute im Rahmen des rzens der Schnabelspitze gegebenenfalls ebenfalls umgewidmet werden. Warum wird keine Betäubung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 TierSchG durchgeführt? e Betäubung warmblütiger Wirbeltiere ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 TierSchG von einem Tierarzt rzunehmen. Jedoch kann die zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 Ausnahmen für die täubung mit Betäubungspatronen zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. n berechtigter Grund liegt hier nicht vor. § 5 Abs. 1 Satz 5 TierSchG findet z. B. Anwendung bei r Distanzimmobilisation/-betäubung entlaufener Tiere. ch Rücksprache mit verschiedenen wissenschaftlichen Einrichtungen geht die Landesregierung von aus, dass eine Betäubung allein an der Schnabelspitze nicht durchführbar ist. Eine Vollnarse wäre für das Küken mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden. Daher ist § 5 Abs. 2 Nr. 1 erSchG hier einschlägig, wonach eine Betäubung nicht erforderlich ist, wenn der mit dem Eingriff im Kürzen der Schnabelspitze verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung rbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres. Warum gelten diese Vorgaben nur für Puten und nicht für alles Geflügel, dessen Schnabel teilamputiert wird? ne Amputation der Schnabelspitze wird nach hiesiger Kenntnis nur noch bei Puten durchgeführt. . Welche konkreten Maßnahmen bis zu welchem Zeitpunkt unternimmt die Landesregierung , um das Schnabelkürzen bei allen Geflügelarten zu beenden? e Landesregierung setzt sich seit Jahren dafür ein, nicht-kurative Eingriffe an Nutztieren auf das solut notwendige Maß zu reduzieren. Im Rahmen des Niedersächsischen Tierschutzplans 2011 s 2018 sind mehrere Projekte zum Ausstieg aus dem Kürzen der Schnabelspitze durchgeführt worn , sodass inzwischen auf das Kürzen der Schnabelspitze bei Moschusenten und Legehennen verhtet werden kann. lerdings ist weiterhin u. a. eine enge fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Praxis beim rzicht auf das Kürzen der Schnabelspitze bei Jung- und Legehennen erforderlich. Aktuell wird in esem Zusammenhang das Projekt „Evaluierung der Empfehlungen zur Verhinderung von Federpien und Kannibalismus bei Jung- und Legehennen vor dem Hintergrund des Aufbaus und Betriebs nes Risiko orientierten Herdenmanagements“ zur Begleitung der Tierhalter bei der Haltung nichthnabelspitzengekürzter Legehennen in der Praxis durchgeführt. Rahmen der Niedersächsischen Nutztierstrategie - Tierschutzplan 4.0 wird weiter intensiv an eim zeitnahen Ausstieg aus dem Kürzen der Schnabelspitze bei Puten gearbeitet. Ein konkreter rmin kann von Fachleuten aus Wissenschaft, Praxis, Verwaltung und Tierschutz nach den bisheen Erfahrungen noch nicht genannt werden, sodass eine jährliche Evaluation durchgeführt wird it dem Ziel, die Wirksamkeit bisheriger Maßnahmen zu analysieren und gegebenenfalls weitere aßnahmen zu veranlassen. erteilt am 29.10.2019) Drucksache 18/4953 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Werden niedersächsische Enten, Puten, Gänse und Hühner sachgerecht beim Schnabelkürzen betäubt? Anfrage der Abgeordneten Miriam Staudte (GRÜNE), eingegangen am 24.09.2019 - Drs. 18/4649 an die Staatskanzlei übersandt am 25.09.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 28.10.2019