Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/497 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Taxifahrten von Flüchtlingen (Teil 1) Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD), eingegangen am 12.02.2018 - Drs. 18/296 an die Staatskanzlei übersandt am 14.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 14.03.2018, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung des Abgeordneten Nach Berichten des mdr im November 2017 werden in Sachsen Flüchtlinge und Asylbewerber regelmäßig zu Arztterminen und Behördenbesuchen mit dem Taxi gefahren. Dabei handelt es sich sowohl um Kurzfahrten in der Stadt von wenigen Hundert Metern als auch um Überlandfahrten von bis zu 80 km. Begründet wird dieses damit, dass die Flüchtlinge und Asylbewerber eine geringe Ortskenntnis besitzen und gegebenenfalls nicht pünktlich zu ihren Terminen erscheinen könnten. Vorbemerkung der Landesregierung Zu dem in der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung des Abgeordneten Jens Ahrends genannten Bericht des mdr wird zunächst angemerkt, dass es sich nach hiesiger Erkenntnis um einen Beitrag vom 27.01.2016 zu in Sachsen untergebrachten Ausländerinnen und Ausländern handelt. In den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Niedersachsen werden Ausländerinnen und Ausländern alle notwendigen Bedarfe als Sachleistungen gewährt (z. B. Ernährung, Unterkunft, Heizung , Kleidung, Gesundheitspflege). Nach der Registrierung und Ausstellung des Ankunftsnachweises erhalten die Ausländerinnen und Ausländer zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens einen Bargeldbetrag (notwendiger persönlicher Bedarf), der auch einen Anteil für die Nutzung von Verkehrsmitteln enthält. Nach Abschluss der Erstaufnahme in der Landesaufnahmebehörde Niedersachen werden die Ausländerinnen und Ausländer auf die niedersächsischen Städte und Gemeinden verteilt. Nach dem derzeit geltenden Niedersächsischen Aufnahmegesetz sind die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und die Städte Hannover und Göttingen für die Unterbringung zuständig. Die Leistungsgewährung in der Landesaufnahmebehörde wie auch in der anschließenden Unterbringung in den Kommunen erfolgt bundeseinheitlich auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Die aktuell geltende Tabelle der Leistungssätze ist als Anlage beigefügt. Grundsätzlich sind in den AsylbLG-Leistungen auch Anteile für Fahrtkosten enthalten, sodass diese von den Leistungsberechtigten zunächst einzusetzen sind. Dieser Anteil beträgt aktuell für alleinstehende Leistungsberechtigte 25,49 Euro. Über fünf weitere Abstufungen beträgt der Bargeldbedarf beispielsweise für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 12,96 Euro. Die Übernahme von darüber hinaus gehenden Fahrtkosten kann daher nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Grundsätzlich können Kosten für Taxifahrten zu Arztterminen oder Behördenbesuchen daher nicht zusätzlich zum Leistungssatz übernommen werden. Die den Flüchtlingen und Asylbewerberinnen Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/497 2 und Asylbewerbern zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem AsylbLG, dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beinhalten bereits einen Anteil für die Nutzung von Verkehrsmitteln, die vorrangig einzusetzen sind. Für Grundleistungsberechtigte (§ 3 AsylbLG) besteht nur im Einzelfall die Möglichkeit der Übernahme als sonstige Leistung nach § 6 AsylbLG. Bei den sogenannten Analogleistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG kann ebenfalls nur im Einzelfall eine Übernahme analog dem SGB XII erfolgen. Es handelt sich hierbei jeweils um eine Ermessensentscheidung der kommunalen Leistungsbehörde , die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu treffen ist. 1. In welchem Umfang wurden in Niedersachsen in den Jahren 2015, 2016, 2017 Taxifahrten für Flüchtlinge und Asylbewerber zu Arztterminen oder Behördenbesuchen übernommen ? Das Land Niedersachsen führt weder für den Bereich der Landesaufnahmebehörde noch für die Kommunen laufende gesonderte Erhebungen zum Umfang der für Taxifahrten zu Arztterminen oder Behördenbesuchen gewährten Leistungen durch, sodass die erfragten Daten nicht vorrätig verfügbar waren. Eine gesonderte Abfrage bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen und den kommunalen Leistungsbehörden ergab Folgendes: Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen hat mitgeteilt, dass Asylbegehrende, die Arzttermine bzw. Behördengänge wahrzunehmen haben, auf die vorrangige Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln hingewiesen werden. Die Nutzung eines Taxis kann nur in Einzelfällen infrage kommen , z. B. bei schweren Erkrankungen, fortgeschrittener Schwangerschaft oder einer Gehbehinderung . Von den 47 kommunalen Leistungsbehörden, die für die Durchführung des AsylbLG in Niedersachsen zuständig sind, haben 45 Kommunen geantwortet. Die Rückmeldungen der Kommunen fielen jedoch sehr unterschiedlich aus und sind daher im Grundsatz nicht vergleichbar. 28 Kommunen haben keine Daten geliefert oder Fehlanzeige gemeldet. Als Begründung dazu wurde ausgeführt, dass derartige Daten nicht erhoben werden oder entsprechende Auswertungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Die ganz überwiegende Zahl der Kommunen hat darauf hingewiesen, dass grundsätzlich keine Kosten für Taxifahrten zu Ärzten oder Behörden übernommen werden. Fahrtkosten bzw. Taxikosten seien den Rückmeldungen zufolge nur im Einzelfall nach vorheriger Prüfung im Rahmen des Ermessens übernommen worden, wenn die im Regelsatz vorgesehenen Leistungen nicht ausreichend waren. Die Leistungsbehörden weisen in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass eine Übernahme ausnahmsweise nur in den Fällen erfolgte, in denen eine medizinische Verordnung durch den Arzt, den amtsärztlichen Dienst oder das Gesundheitsamt die Notwendigkeit begründete. Dieses seien insbesondere Fälle gewesen, in denen eine Verordnung zur Krankenbeförderung vorlag (z. B. nach einer Operation, Fahrten zur Dialyse oder Chemotherapie). Dabei erfolgte keine Besserstellung gegenüber anderen gesetzlich versicherten Personen. Darüber hinaus wurde ganz vereinzelt mitgeteilt, dass Kosten für die Nutzung eines Taxis ausnahmsweise übernommen wurden, weil keine öffentliche Verkehrsanbindung existierte. Aufgrund der vom Fragesteller erbetenen Information zur Kostenübernahme für „Flüchtlinge und Asylbewerber“ wurden die Fahrt-/Taxikosten in den Jahren 2015 bis 2017 für alle Grund- und Analogleistungsberechtigten (Regelleistungsempfänger) nach dem AsylbLG ermittelt. Die Anzahl der Regelleistungsempfängerinnen und Regelleistungsempfänger betrug zum Stichtag 31.12.2015 101 247 Personen und zum 31.12.2016 75 401 Personen. Die Anzahl an Grund- und Analogleistungsberechtigten zum Stichtag 31.12.2017 liegt erst nach Veröffentlichung der Ergebnisse der amtlichen Asylbewerberleistungsstatistik für das Jahr 2017 vor. Die Fahrt-/Taxikosten der Regelleistungsempfänger betrugen im Jahr 2015 46 979,02 Euro, im Jahr 2016 116 826,98 Euro und im Jahr 2017 66 182,25 Euro. Pro Regelleistungsempfängerin oder Regelleistungsempfänger ergeben sich somit für das Jahr 2015 durchschnittliche Fahrt-/Taxikosten in Höhe von 0,46 Euro. Im Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/497 3 Jahr 2016 wurden durchschnittlich 1,55 Euro pro Regelleistungsempfängerin oder Regelleistungsempfänger für Fahrt- und Taxikosten aufgewendet. Darüber hinaus wurden aufgrund der Fragestellung - als Teilmenge - die Kosten für diejenigen Grund- und Analogleistungsberechtigten ermittelt, die sich noch im Asylverfahren befinden und über eine Aufenthaltsgestattung verfügen. Diese betragen im Jahr 2015 30 430,34 Euro, im Jahr 2016 50 945,34 Euro und im Jahr 2017 9 027,50 Euro. Zum Umfang der Kostenübernahme für anerkannte Flüchtlinge liegen der Landesregierung keine Daten vor, da diese weder von Behörden noch von der Krankenversicherung erhoben werden. 2. In welchem Umfang hält es die Landesregierung für zumutbar, dass von Flüchtlingen und Asylbewerbern öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden? Die Leistungen nach dem AsylbLG sowie die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII enthalten bereits Anteile für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Landesregierung wie auch die Kommunen halten es daher grundsätzlich für zumutbar, dass von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. Eine Ausnahme kann nur bestehen, wenn aufgrund gesetzlicher Regelungen und entsprechender Ermessensentscheidungen der Behörden oder Sozialversicherungsträger hiervon im Einzelfall abzuweichen ist. Derartige Fälle können beispielsweise bei Krankentransporten vorliegen. Dies ist nach der „Krankentransport -Richtlinie“ dann der Fall, wenn die betroffenen Personen eine nach einem Therapieschema angelegte langfristige Behandlung in Anspruch nehmen müssen. Diese Voraussetzung ist bei Dialysebehandlungen, onkologischen Strahlentherapien und onkologischen Chemotherapien erfüllt. Auch in den Fällen, in denen die betroffene Person mindestens in den Pflegegrad drei eingestuft ist oder einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „aG“ (allgemeine Gehbehinderung), „Bl“ (blinde oder hochgradig sehbeeinträchtigte Menschen) oder „H“ (hilflose Menschen) besitzt, werden Fahrkosten zu ambulanten ärztlichen Behandlungen übernommen. In allen anderen Fällen erfolgt keine Kostenübernahme für die Fahrkosten zu ambulant ärztlichen Behandlungen durch die Krankenversicherung . Ferner können im Einzelfall auch Transportkosten von der Agentur für Arbeit oder den Jobcentern übernommen werden. Dies ergibt sich aus folgenden Rechtsgrundlagen: Gemäß § 309 SGB III haben sich arbeitslose Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert. Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person hierbei entstehen, können auf Antrag übernommen werden. Die Erstattung steht im Ermessen der BA. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten ist in § 309 SGB III nicht geregelt. Da § 309 Abs. 4 SGB III die Übernahme der notwendigen Reisekosten vorsieht , sind die vollen Reisekosten in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz zu erstatten. Grundsätzlich erfolgt die Erstattung der notwendigen Kosten für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder eines Pkw. Die Übernahme von Taxikosten ist nur im Einzelfall denkbar, beispielsweise bei Fahrgemeinschaften, wenn die Gesamtkosten für öffentliche Verkehrsmittel höher wären, oder aus gesundheitlichen Gründen. Ortsunkundigkeit und schlechte Witterungsverhältnisse sind keine Gründe für die Übernahme von Taxikosten. Diese Ausführungen gelten sinngemäß gemäß § 59 SGB II auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Darüber hinaus gibt es keine speziellen Regelungen für Flüchtlinge bzw. Asylbewerberinnen und Asylbewerber. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/497 4 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/497 5 (Verteilt am 15.03.2018) Drucksache 18/497 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Taxifahrten von Flüchtlingen (Teil 1) Anlage