Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4980 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Mehr- und Minderstunden von Lehrkräften nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 23.09.2019 - Drs. 18/4645 an die Staatskanzlei übersandt am 25.09.2019 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 30.10.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Aus der Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/2729, 31.01.2019) auf die Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Sylvia Bruns und Susanne Victoria Schütz (FDP) mit dem Titel „Mehrarbeit von Lehrkräften“ (Drucksache 18/2613, 17.01.2019) geht hervor, dass die Landesregierung zwischen „Mehrarbeit nach § 60 Abs. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) und den Mehr- oder Minderzeiten nach § 4 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)“ differenziert. Zu der letztgenannten Möglichkeit heißt es hier: „Mit dem flexiblen Unterrichtseinsatz nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule besteht die Möglichkeit, aus dienstlichen Gründen auf Anordnung der Schulleitung oder auf Antrag der Lehrkraft, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, von der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung abzuweichen . Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft kann wöchentlich um bis zu vier Stunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden. Dabei sollen die hierdurch entstehenden Mehr- oder Minderzeiten die Grenze von 40 Stunden pro Schulhalbjahr nicht überschreiten. Ein Ausgleich hierbei entstehender Mehrzeiten kann ausschließlich in Form von Freizeit erfolgen.“ In der Antwort auf die oben genannte Anfrage führte die Landesregierung aus: „Mehr- oder Minderzeiten nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule werden statistisch nicht erfasst.“ Auf der Herbsttagung des Schulleitungsverbandes Niedersachsen am 18.09.2019 teilte ein Schulleiter öffentlich mit, dass die Landesschulbehörde die vorhandenen Mehr- und Minderzeiten abgefragt habe. Insofern gehen die Fragesteller davon aus, dass nunmehr die folgenden Fragen durch die Landesregierung beantwortet werden können. Vorbemerkung der Landesregierung Mit dem flexiblen Unterrichtseinsatz nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule besteht die Möglichkeit, aus dienstlichen Gründen auf Anordnung der Schulleitung oder auf Antrag der Lehrkraft, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, von der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung abzuweichen . Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft kann wöchentlich um bis zu vier Stunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden. Dabei sollen die hierdurch entstehenden Mehr- oder Minderzeiten die Grenze von 40 Stunden pro Schulhalbjahr nicht überschreiten. Ein Ausgleich hierbei entstehender Mehrzeiten kann ausschließlich in Form von Freizeit erfolgen. Angefallene Minderzeiten können nur durch die Erteilung von Unterrichtsstunden ausgeglichen werden . Mehr- oder Minderzeiten nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule werden nicht statistisch erfasst . Es ist vielmehr Aufgabe der eigenverantwortlichen Schule, für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen, weshalb auch keine systematische, landesweite Erhebung zum Thema Mehr- und Minderzeiten von Lehrkräften existiert. Eine derartige zielgerichtete Abfrage durch die Niedersäch- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4980 2 sische Landesschulbehörde (NLSchB) hat ebenfalls nicht stattgefunden. Die Hintergründe der Behauptung des Schulleiters auf der Herbsttagung des Schulleitungsverbandes am 18.09.2019 sind der Landesregierung insofern nicht bekannt. Die der Anfrage zugrunde liegende Annahme der Abgeordneten , dass nun das Datenmaterial zur Beantwortung der gestellten Fragen vorliege, ist nicht zutreffend. 1. Wie viele Mehrstunden (nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule) wurden in den vergangen fünf Schuljahren von den Lehrkräften in Niedersachsen angesammelt (bitte aufschlüsseln nach Schulform und -jahr)? Mehr- oder Minderzeiten nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule werden statistisch nicht erfasst. Damit liegen der Landesregierung keine Daten vor, aufgrund derer die gestellte Frage beantwortet werden könnte. 2. Wie viele Minderstunden (nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule) wurden in den vergangen fünf Schuljahren von den Lehrkräften in Niedersachsen angesammelt (bitte aufschlüsseln nach Schulform und -jahr)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wie werden die Mehrstunden (nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule), welche zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhanden sind, abgegolten? Mehrzeiten nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule können nur in Form von Freizeit ausgeglichen werden. Mehrzeiten, die zum Eintritt in den Ruhestand nicht ausgeglichen sind, verfallen. 4. Wie werden die Minderstunden (nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule), welche zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhanden sind, ausgeglichen? Minderzeiten können nur durch die Erteilung von Unterrichtsstunden ausgeglichen werden. Minderzeiten , die zum Eintritt in den Ruhestand nicht ausgeglichen sind, verfallen. Insoweit ist es die Aufgabe der Schulen darauf hinzuwirken, dass dieser Fall nicht eintritt. 5. Wie viele Lehrkräfte waren in den vergangen fünf Jahren nicht bis zum Tag ihrer Pensionierung für den Unterricht einsetzbar, weil angesammelte Mehrstunden (nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule) vor dem Tag der Pensionierung abgebaut wurden (bitte nach Schulform, Schuljahr und Anzahl der ausgeglichenen Mehrstunden aufschlüsseln )? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6 Wie viele geleistet Mehrstunden (nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule) konnten in den vergangenen fünf Schuljahren nicht ausgeglichen werden (bitte aufschlüsseln nach Schuljahr, -form und Grund)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 7. Wie viele Minderstunden (nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule) konnten in den vergangenen fünf Schuljahren nicht ausgeglichen werden (bitte aufschlüsseln nach Schuljahr , -form und Grund)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4980 3 8. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung zum Abbau und zur Verhinderung der Mehrarbeit (nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule) von Lehrkräften, und welche Erfolge lassen sich dadurch bisher verzeichnen? Die wichtigste Maßnahme in diesem Zusammenhang ist die grundsätzliche Verbesserung der Unterrichtsversorgung . Ziel der Landesregierung ist ein Versorgungswert von 100 %. Daher arbeitet das Kultusministerium gemeinsam mit der NLSchB intensiv daran, möglichst viele der ausgeschriebenen Stellen zu besetzen . Mit Blick auf das Schuljahr 2019/2020 wird eine Verbesserung der Unterrichtsversorgung insbesondere im HR-Bereich angestrebt. Auch im Sommer 2019 konnten wieder deutlich mehr neue Lehrkräfte eingestellt werden als dauerhaft ausgeschieden sind. Dies führt zu einer weiteren Steigerung der Unterrichtsversorgung, die sich damit dem Wert einer ausgeglichenen Versorgung annähert. Die Unterrichtsversorgung und der damit verbundene Bedarf an Lehrkräften stehen bundesweit im Fokus der Öffentlichkeit. Vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen und der damit verbundenen Erwartungen an Schule, die deutlich über die Erteilung des reinen Pflichtunterrichts entsprechend der jeweiligen Stundentafel hinausgehen, sind aktuelle Lehrkräftebedarfsprognosen von besonderer Bedeutung. Entsprechend der Umsetzung des Koalitionsvertrags erfolgt im Kultusministerium eine langfristige Fachkräfteplanung für die Schulen. Da Zuständigkeiten sowohl des Kultusministeriums als auch des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur berührt sind, ist eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe zur Planung einer bedarfsgerechten Ausbildung von Lehrkräften in Niedersachsen eingerichtet worden, die zu einer intensivierten Zusammenarbeit der Ressorts geführt hat. Es liegt ferner bereits eine Modellrechnung vor, die die ausscheidenden Lehrkräfte aus dem Landesdienst berücksichtigt. Bei den Bildungsinvestitionen erreicht das Land Niedersachsen im Jahresrhythmus neue historische Höchststände: Standen im Nachtragshaushalt 2018 für das Kultusministerium erstmals in der Landesgeschichte mehr als 6 Milliarden Euro zur Verfügung, so waren es im Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2019 bereits 6,7 Milliarden Euro. Im Zeitraum der Mittelfristigen Finanzplanung ist ein Aufwuchs im Finanzvolumen in Höhe von rund 1,5 Milliarden Euro vorgesehen. Diese Steigerung der Ausgaben lässt sich auch anhand der Entwicklung der Stellen für verbeamtete und beschäftigte Lehrkräfte sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ablesen: Mit 71 949 vollen Lehrerstellen stehen 2019 rund 4 000 Vollzeiteinheiten mehr als 2013 für die allgemein und berufsbildenden Schulen bereit. Trotz dieser Investitionen ist es auch in Niedersachsen noch nicht in zufriedenstellendem Maße gelungen , den strukturellen bundesdeutschen Lehrkräftemangel zu bekämpfen. Mehr Schülerinnen und Schüler als prognostiziert bei gleichzeitig steigenden Bedarfen haben weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der Unterrichtsversorgung erforderlich gemacht. Zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung ist mit einer ersten Stabilisierungssäule das Potenzial bereits vorhandener Lehrkräfte besser ausgeschöpft worden. Hierzu gehören verbesserte individuelle Möglichkeiten für Teilzeiterhöhungen, das Hinausschieben des Ruhestandes und die Beschäftigung pensionierter Lehrkräfte. Aufgrund der Ergebnisse des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse wird zudem überprüft, inwieweit Lehrkräfte noch stärker von außerunterrichtlichen Tätigkeiten entlastet werden können, um ihre Kräfte verstärkt der Erteilung von Unterricht zu widmen. Im Rahmen der Bewerbungs- und Auswahlverfahren der letzten drei Einstellungstermine seit dem 01.02.2018 sind jeweils deutlich mehr neue Lehrkräfte in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt worden als Lehrkräfte dauerhaft ausgeschieden sind. Hierdurch gelang es, die Unterrichtsversorgung zu steigern und dem Ziel einer ausgeglichenen Versorgung mit Lehrkräften deutlich näher zu kommen, sodass künftig die Veranlassung von Mehrzeiten für Lehrkräfte verringert werden kann. (Verteilt am 06.11.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Mehr- und Minderstunden von Lehrkräften nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule