Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4998 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Armutszuwanderung durch Scheinselbständigkeit - Zahlen für Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 25.09.2019 - Drs. 18/4688 an die Staatskanzlei übersandt am 02.10.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 04.11.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten In der Ausgabe der Bild vom 10. Juli 2019 wurde von einer Gruppenvergewaltigung einer 18-jährigen Frau in Mülheim an der Ruhr (NRW) durch fünf Jungen, die bulgarischer Herkunft und im Alter zwischen 12 und 14 Jahren sind, berichtet. Im gleichen Bericht äußert das ehemalige Mitglied des EU-Parlamentes Elmar Brok (CDU), dass die EU in ihrer Freizügigkeitsrichtlinie 2004 festgelegt hat, dass nur Selbstständige und Arbeitnehmer ein Recht haben, sich in Deutschland mit ihrer Familie anzusiedeln. Der Nachweis einer Arbeitsstelle sei Bedingung für den Zuzug, so sähe es die Rechtslage vor. Weiter führt Herr Brok aus, dass sich Zuwanderer jedoch bisweilen mithilfe eines Gewerbescheins, den die Kommunen nach Herrn Broks Ansicht seit Jahren viel zu leichtfertig vergeben, Aufenthaltstitel und Sozialhilfe erschlichen .1 Des Weiteren wurde in der Ausgabe der Welt vom 27. August 2014 prognostiziert, dass mit Einführung der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit bis zu 130 000 Bulgaren und Rumänen einwandern könnten. Im gleichen Artikel wies der damalige Bundesinnenminister Thomas De Maizière darauf hin, dass ihm Fälle bekannt seien, wo perfekt ausgefüllte Gewerbeanträge von Antragstellern abgegeben würden, die kein Wort Deutsch sprächen und auf Nachfrage auch nicht sagen könnten, welches Gewerbe sie eigentlich ausüben wollten.2 Vorbemerkung der Landesregierung Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dieses Recht besteht kraft Gesetzes . Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird solange angenommen, bis das Nichtbestehen oder der Verlust dieses Rechts durch Verwaltungsakt festgestellt wird (sogenannte Freizügigkeitsvermutung ). Den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) zufolge kann die Ausländerbehörde die Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen durch Angaben und Vorlage der erforderlichen Nachweise sowohl bei Unionsbürgern als auch bei deren Familienangehörigen verlangen. Dies ist jedoch erst drei Monate nach Einreise überhaupt zulässig (vgl. Artikel 8 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie). Bis dahin besteht das voraussetzungslose Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 5 FreizügG/EU. 1 Vgl.: https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/nach-vergewaltigung-in-muelheim-elmar-brok-liestkommunen -die-leviten-63206884.bild.html; zuletzt abgerufen am 19.08.19 2 Vgl.: https://www.welt.de/politik/deutschland/article131658085/So-will-die-Regierung-Sozialmissbrauchverhindern .html; zuletzt abgerufen am 19.08.19 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4998 2 Die Ausländerbehörde kann das Vorliegen oder den Fortbestand der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts aus besonderem Anlass prüfen. Die Beantragung oder Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen beispielsweise kann ein Indiz für das Fehlen der erforderlichen Voraussetzungen - wie z. B. ausreichende Existenzmittel und bestehender Krankenversicherungsschutz - sein und eine Überprüfung rechtfertigen. Dementsprechend sind beteiligte Behörden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 9 FreizügG/EU i. V. m. § 87 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gegenüber den Ausländerbehörden mitteilungspflichtig , weil dort genannte Umstände auch für die Feststellung nach § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 FreizügG/EU entscheidungserheblich sein können. Kommt die Ausländerbehörde aufgrund einer solchen Mitteilung und sich anschließender Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung des Unionsbürgers nicht mehr vorliegen, stellt sie per Verwaltungsakt den Verlust des Freizügigkeitsrechts gemäß § § 5 Abs. 4 FreizügG/EU fest (sogenannte Verlustfeststellung). Darüber hinaus kann eine Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 6 FreizügG/EU geprüft werden, wenn z. B. Straftaten begangen wurden. Weiterhin kann das Nichtbestehen einer Freizügigkeitsberechtigung festgestellt werden, wenn gemäß § 2 Abs. 7 FreizügG/EU über das Vorliegen der Voraussetzungen getäuscht worden ist. Von dieser kraft Gesetzes entstehenden Freizügigkeitsberechtigung zu unterscheiden ist das Recht auf Daueraufenthalt nach § 4 a FreizügG/EU. Dieses wird erst nach Überprüfung der Voraussetzungen bescheinigt. Zur Beantwortung dieser Anfrage im Einzelnen wurden die 53 niedersächsischen Ausländerbehörden angeschrieben und um Rückmeldung gebeten. Nur vereinzelt führen die Ausländerbehörden Statistik betreffend Maßnahmen gegenüber EU-Ausländern, weshalb die nachstehenden Zahlen teilweise auf deren Schätzungen beruhen. Die Nationalitäten sind ebenfalls nur teilweise dokumentiert . Die nachstehenden Antworten können daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben. Sofern der Fragesteller im Übrigen in der Vorbemerkung suggeriert, vorschnell ausgestellte Gewerbebescheinigungen würden Scheinselbstständigkeit mindestens begünstigen, ist dazu richtigstellend anzumerken: § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) regelt, welche Sachverhalte anzuzeigen sind. Gewerbeanzeigen sind entgegenzunehmen, solange die Nicht-Gewerbsmäßigkeit (so z. B. fehlende Selbstständigkeit) der Tätigkeit nicht evident ist. Gemäß § 15 Abs. 1 GewO hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden binnen drei Tagen den Empfang der Gewerbeanzeige zu bestätigen. Allein die Dreitagefrist macht deutlich, dass die abschließende Prüfung u. a. auf Scheinselbstständigkeit nicht Auftrag der nach § 14 Abs. 1 GewO zuständigen Behörde ist. 1. An wie viele Zuwanderer aus dem EU-Ausland wurden seit dem 1. Januar 2014 durch die Kommunen in Niedersachsen Gewerbescheine ausgegeben? Bitte einzeln nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln. Der nachstehenden Tabelle sind die Gewerbeanmeldungen (inklusive Automatenaufsteller und Reisegewerbe ) von Gewerbetreibenden in Niedersachsen - aufgeschlüsselt nach EU-Staatsangehörigkeit - für die Jahre 2014 bis 2018 zu entnehmen. Die enthaltenen Daten sind dem Landesamt für Statistik Niedersachsen auf Grundlage von § 14 Abs. 8 Nr. 9 GewO übermittelt und in einem Landesstatistikregister gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes verarbeitet worden. 2014 2015 2016 2017 2018 1. Hj. 2019 Gewerbetreibende insgesamt 68 693 66 495 63 542 64 730 64 603 34 960 Gewerbetreibende nach Staatsangehörigkeit deutsch 55 269 53 826 52 100 52 844 52 881 28 621 belgisch 31 33 38 19 20 13 britisch 159 123 128 128 120 108 bulgarisch 1 009 776 648 745 709 293 dänisch 41 58 44 66 76 20 estnisch 16 15 15 11 8 3 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4998 3 2014 2015 2016 2017 2018 1. Hj. 2019 finnisch 15 8 9 8 8 3 französisch 68 84 70 92 64 26 griechisch 303 299 286 293 257 143 irisch. 8 5 3 7 20 7 italienisch 426 388 402 414 380 227 kroatisch 251 250 134 136 142 80 lettisch 164 136 133 135 108 54 litauisch 214 154 165 141 156 100 luxemburgisch 4 3 1 1 4 1 maltesisch - - 3 1 - - niederländisch 572 522 592 523 496 274 österreichisch 110 136 113 123 165 77 polnisch 3 597 3 275 2 743 2 511 2 276 1 214 portugiesisch 99 86 85 93 73 34 rumänisch 1 766 1 798 1 459 1 659 1 535 813 schwedisch 113 32 28 24 29 20 slowakisch.. 50 47 26 22 31 13 slowenisch 32 19 17 23 11 16 spanisch 128 111 104 105 98 63 tschechisch 38 60 36 41 25 21 ungarisch 301 307 247 236 222 137 zyprisch 2 2 3 2 2 1 2. In welcher Höhe wurden von dem in Frage 1. benannten Personenkreis seit dem 1. Januar 2014 Gewerbesteuern entrichtet? Bitte einzeln nach Jahr und Herkunftsland der Gewerbesteuerpflichtigen aufschlüsseln. Zu den erfragten Daten liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Das Herkunftsland des Gewerbesteuerpflichtigen ist für die Besteuerung nicht von Bedeutung. Die Erfassung der Staatsangehörigkeit erfolgt nur bei der Gewerbeanmeldung. Insofern ist keine systematische Auswertung der Beträge festgesetzter Gewerbesteuer nach Nationalitäten möglich. 3. In welcher Höhe erhielten wie viele Personen aus dem in Frage 1. benannten Personenkreis samt Angehöriger bis zum 31. Dezember 2018 Sozialleistungen, inklusive Kindergeld ? Bitte einzeln nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln. Zu den erfragten Zahlen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Statistiken sehen eine Erfassung von Gewerbescheinen durch die Träger der existenzsichernden Leistungen nicht vor. Bei einer Antragstellung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) prüfen die Jobcenter die materiellen Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung. Dabei ist die Vorlage einer Gewerbeanmeldung kein alleiniges Merkmal für das Vorliegen der Arbeitnehmerfreizügigkeit . Die Registrierung eines Gewerbes ist für eine Gewährung von SGB-II-Leistungen nicht ausreichend (siehe auch BSG-Urteil vom 19.10.2010, AZ: B 14 AS 23/10R, RZ 19). Vielmehr hat ein hilfesuchender Gewerbetreibender per Definition der Niederlassungserlaubnis nach Artikel 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird, die entgeltlich ist und eine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellt. Hierzu werden bei der Antragsstellung und im laufenden Bezug verschiedenste Anhaltspunkte bei der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit begutachtet . Nur wenn in der Gesamtschau alle Kriterien für eine tatsächliche Selbstständigkeit erfüllt sind, kann eine Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen erfolgen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4998 4 Auch für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz kommt es bei der Entscheidung nicht auf das in Nr. 1 genannte Merkmal an, sodass keine entsprechenden statistischen Informationen vorliegen oder erstellt werden können. Entsprechendes gilt nach Mitteilung der zuständigen Familienkasse Niedersachsen-Bremen auch für die Zahlungen von Kindergeld und Kinderzuschlag. 4. In welcher Höhe wurde bis zum 31. Dezember 2018 Kindergeld für Kinder des in Frage 1. benannten Personenkreises gezahlt, die im Ausland leben? Bitte einzeln nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln. Siehe Beantwortung der Frage 3. 5. Welche konkreten Maßnahmen unternehmen die Verwaltungen der Kommunen, um sicherzustellen , dass Zuwanderer inklusive ihrer Angehörigen aus dem EU-Ausland, die weder einer selbstständigen noch einer nicht-selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und über keine ausreichenden Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen, kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erlangen? Ob die für einen Aufenthalt nach drei Monaten erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wird geprüft , wenn Zweifel an der Freizügigkeitsvermutung bestehen. Solche Zweifel können beispielsweise durch entscheidungserhebliche Mitteilungen anderer Behörden geweckt werden. Werden dort Unregelmäßigkeiten bekannt, sind diese nach § 87 AufenthG an die Ausländerbehörden zu melden . Hier sei etwa die Kooperation mit den Meldeämtern, Standesämtern, der Polizei, Sozialämtern , JobCentern, Ordnungsämtern erwähnt (die Aufzählung ist nicht abschließend). Die betroffenen Unionsbürger werden entsprechend dem üblichen Verwaltungsverfahren zunächst zur beabsichtigten Entscheidung angehört und haben dadurch die Gelegenheit, sich zu äußern oder erforderliche Nachweise vorzulegen. Kommen die Ausländerbehörden zu dem Ergebnis, dass das Freizügigkeitsrecht z. B. mangels ausreichender Existenzmittel aufgrund fehlender Arbeitnehmereigenschaft nicht besteht, wird dieses per Verwaltungsakt festgestellt. Der Rechtsweg steht den Beteiligten offen. Diese Feststellung wirkt sich u. a. dahin gehend aus, dass erforderliche Aufenthaltszeiten zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4 a FreizügG/EU unterbrochen werden. Hierfür ist ein fünf Jahre lang durchgängig bestehendes Aufenthaltsrecht erforderlich, was bei Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbescheinigung vom Unionsbürger oder seinem Familienangehörigen nachgewiesen werden muss. Gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU findet sodann das Aufenthaltsgesetz für die nicht oder nicht mehr freizügigkeitsberechtigten Personen Anwendung. 6. Bei wie vielen der in Niedersachsen lebenden EU-Ausländer samt Angehörigen wurde seit dem 1. Januar 2014 gemäß § 2 Abs. 7 Freizügigkeitsgesetz/EU überprüft, ob diese Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch genommen haben? Bitte einzeln nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln. Hinsichtlich der Freizügigkeitsberechtigung bei gegebenenfalls unangemessener Inanspruchnahme von Sozialleistungen teilten die befragten Ausländerbehörden mit, dass in diesen Fällen regelmäßig die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU geprüft werde. Die Abfrageergebnisse sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bei den aufgeführten Zahlen handelt es sich um Prüfvorgänge, die aber in den allermeisten Fällen nicht zu einer Verlustfeststellung geführt haben. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4998 5 Staatsangehörigkeit 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Bulgarien 3 2 1 3 Rumänien 1 1 2 1 1 3 Polen 1 1 2 2 3 Italien 1 1 1 Ungarn Griechenland 4 Litauen 1 Frankreich 1 Spanien 1 Niederlande 1 Unbekannt 1 48 7. Bei wie vielen der in Niedersachsen lebenden EU-Ausländer wurde seit dem 1. Januar 2014 gemäß § 2 Abs. 7 (Verwendung von ge- oder verfälschten Dokumenten oder die Vorspiegelung falscher Tatsachen) oder § 5 Abs. 4 (Entfall der Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts) Freizügigkeitsgesetz/EU oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Nichtfortbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt? Bitte einzeln nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln. Aufgrund der Fragenformulierung können in der folgenden Tabelle Fälle enthalten sein, die bereits unter Frage 6 dargestellt wurden. Die Ausländerbehörden führen größtenteils keine aufgegliederten Statistiken, woraus sich die Angaben „unbekannt“ ergeben. Staatsangehörigkeit § 2 VII § 5 IV § 6 Rechtsgrundlage nicht bekannt 2014 unbekannt 12 30 2 36 Polen 4 2 Bulgarien 3 1 3 Rumänien 1 3 Tschechien 1 Litauen 1 2 Lettland Slowakei 2 Niederlande Spanien 1 Finnland Italien 3 Griechenland Großbritannien Frankreich 1 Slowenien Ungarn Kroatien Belgien Familienangehörige 4 2015 unbekannt 12 28 2 64 Polen 2 2 1 Bulgarien 4 Rumänien 2 7 Tschechien 2 Litauen 1 Lettland Slowakei 3 Niederlande 1 Spanien Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4998 6 Staatsangehörigkeit § 2 VII § 5 IV § 6 Rechtsgrundlage nicht bekannt Finnland Italien 1 Griechenland Großbritannien 1 Frankreich Slowenien Ungarn 1 Kroatien Belgien Familienangehörige 2 2016 unbekannt 12 27 7 71 Polen 8 5 Bulgarien 9 1 Rumänien 5 12 Tschechien Litauen 3 Lettland 1 Slowakei 1 Niederlande 1 Spanien Finnland Italien 1 Griechenland 2 Großbritannien Frankreich 1 Slowenien Ungarn 1 Kroatien 2 Belgien Familienangehörige 2017 unbekannt 32 32 8 56 Polen 2 11 Bulgarien 2 2 Rumänien 15 10 Tschechien Litauen Lettland Slowakei 1 1 Niederlande 5 Spanien 3 Finnland Italien 2 Griechenland Großbritannien Frankreich 1 Slowenien Ungarn Kroatien 1 Belgien 2 Familienangehörige 2018 unbekannt 12 31 13 47 Polen 4 6 Bulgarien 1 Rumänien 6 4 Tschechien Litauen 1 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/4998 7 Staatsangehörigkeit § 2 VII § 5 IV § 6 Rechtsgrundlage nicht bekannt Lettland 2 Slowakei Niederlande 3 Spanien 1 Finnland Italien 1 Griechenland Großbritannien 1 Frankreich Slowenien Ungarn Kroatien 5 Belgien Familienangehörige 2019 unbekannt 10 25 21 53 Polen 17 7 Bulgarien 15 Rumänien 3 4 Tschechien 1 1 Litauen 2 4 Lettland 3 Slowakei 1 Niederlande 3 5 Spanien Finnland 1 Italien 1 1 Griechenland 4 Großbritannien Frankreich Slowenien Ungarn Kroatien 1 Belgien Familienangehörige 1 1 Jahr unbekannt unbekannt Polen Bulgarien Rumänien 1 Tschechien Litauen Lettland Slowakei Niederlande 1 Spanien Finnland Italien Griechenland Großbritannien Frankreich Slowenien Ungarn Kroatien Belgien Familienangehörige 2 (Verteilt am 06.11.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Armutszuwanderung durch Scheinselbständigkeit - Zahlen für Niedersachsen