Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5027 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Kurzzeitpflege für Kinder in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 30.09.2019 - Drs. 18/4722 an die Staatskanzlei übersandt am 07.10.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 07.11.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll. Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für alle anerkannt Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sowie für Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen. Vorbemerkung der Landesregierung Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungen der Kurzzeitpflege ist § 42 SGB XI. Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Kurzzeitpflege wird in vollstationären Einrichtungen oder Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege erbracht 1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend sind. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1 612 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI auf insgesamt bis zu 3 224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Das Land unterstützt die solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen durch die Übernahme von Investitionskosten im Rahmen des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG). Bei Angeboten der Kurzzeitpflege ist hinsichtlich der angebotenen Plätze wie folgt zu differenzieren: Die eingestreute Kurzzeitpflege bezeichnet Plätze in Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege, die jedoch aktuell nicht mit Dauerpflegegästen belegt sind und zur Verbesserung der Auslastung und Wirtschaftlichkeit der Einrichtung bei Bedarf zwischenzeitlich auch für Kurzzeitpflegeaufenthalte genutzt werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5027 2 Die solitäre Kurzzeitpflege bezeichnet demgegenüber Einrichtungen, die Kurzzeitpflegeplätze entweder angegliedert neben vollstationärer Dauerpflege, Tages- oder Nachtpflege in eigenen Abteilungen vorhalten oder ausschließlich Kurzzeitpflegeplätze anbieten. In den Fällen der solitären Kurzzeitpflege ist mit den Pflegekassen ein separater Versorgungsvertrag zu schließen. Kurzzeitpflegeplätze können im Jahresverlauf - in Abhängigkeit von der Dauer des jeweiligen Aufenthaltes - mit einer Vielzahl von pflegebedürftigen Personen belegt werden. 1. Wie viele Kurzzeitpflegeplätze gibt es in Niedersachsen? Nach der aktuellen Pflegestatistik nach § 109 SGB XI boten im Jahr 2017 in Niedersachsen 53 Einrichtungen Pflegeplätze der solitären Kurzzeitpflege an. Bei 13 dieser Einrichtungen handelt es sich um Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege vorhalten; die übrigen 40 Einrichtungen betreiben die Kurzzeitpflege als separaten und angegliederten Bereich in der Kombination mit Plätzen der Dauer-, Tages- und/oder Nachtpflege. Die Pflegestatistik weist für das Jahr 2017 in Niedersachsen 612 solitäre und angegliederte Kurzzeitpflegeplätze , davon 16 Plätze in Kombination mit Tages- und/oder Nachtpflege, 43 Plätze in Kombination mit Dauer-, Tages- und/oder Nachtpflege, 346 Plätze in Kombination mit Dauerpflege und 207 Plätze in solitären Einrichtungen ohne Kombination mit anderen Pflegeplätzen sowie 4 811 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze aus. 2. Wie war hier in den Jahren 2013 bis 2018 die durchschnittliche Auslastung, und wie stellt sich die aktuelle Auslastung dar? Die Daten der Pflegestatistik werden vom LSN auf der Rechtsgrundlage des § 109 SGB XI jeweils zum 15.12. der ungeraden Jahrgänge erhoben. Daher liegen keine Daten für das Jahr 2018 vor. Die Entwicklung der Kurzzeitpflegeplätze in den Jahren 2013 bis 2017 ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle1: Jahr Kurzzeitpflegeplätze eingestreut solitär 2013 4.215 926 2015 4.226 797 2017 4.811 612 Daten über die Auslastung der Kurzzeitpflegeplätze werden statistisch im Rahmen der Pflegestatistik nicht erfasst. 3. Wie viele Kurzzeitpflegeplätze speziell für Kinder bzw. Jugendliche gibt es in Niedersachsen (bitte sowohl insgesamt als auch differenziert nach Landkreisen, kreisfreien Städten und Region Hannover angeben)? Die Landesverbände der Pflegekassen haben speziell für die Kurzzeitpflege von Kindern und Jugendlichen mit einem Träger in der Stadt Hannover einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI mit zwölf Plätzen abgeschlossen. Darüber hinaus haben die Landesverbände der Pflegekassen mit einem weiteren Träger im Landkreis Hildesheim einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI für vollstationäre Pflege speziell für 1 Quelle: Nds. Landesamt für Statistik Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5027 3 die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit 17 Plätzen abgeschlossen . Freie Plätze werden dort nach dem Kenntnisstand der AOK Niedersachsen für die eingestreute Kurzzeitpflege genutzt. Ergänzend stehen in zwei Kinder- und Jugendhospizen im Landkreis Diepholz und in der Stadt Wilhelmshaven zusammen 24 Hospizplätze zur Verfügung, die bei Verfügbarkeit und Bedarf für Kurzzeitpflegeaufenthalte genutzt werden; die Aufenthalte werden hier jedoch als stationäre Hospizleistungen nach § 39 a SGB V abgerechnet. 4. Wie war hier in den Jahren 2013 bis 2018 die durchschnittliche Auslastung, und wie stellt sich die aktuelle Auslastung dar? Wie in der Antwort zu Frage 2 dargestellt, werden Daten über die Auslastung der Kurzzeitpflegeplätze statistisch im Rahmen der Pflegestatistik nicht erfasst. Dies gilt auch für die Einrichtungen, die sich auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen spezialisiert haben. Eine Ausnahme bildet die in der Antwort zu Frage 3 genannte solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtung in der Stadt Hannover, da diese Fördermittel des Landes erhält und deshalb gegenüber dem Land besonderen Nachweispflichten unterliegt. Sie hat ihren Betrieb im vierten Quartal 2014 aufgenommen . Die durchschnittliche Auslastung dieser Einrichtung lag in den Jahren 2015 bei 30,4 % (zunächst geringer Bekanntheitsgrad nach Betriebsaufnahme), 2017 bei 57,5 % und 2019 bei 54,8 % (Stand Ende September 2019). 5. Besteht nach Ansicht der Landesregierung derzeit eine schwierige Situation bei Kurzzeitpflegeplätzen für Kinder und Jugendliche? Die Pflege in Niedersachsen steht nach Einschätzung der Landesregierung derzeit insgesamt schwierigen Rahmenbedingungen gegenüber. Vom allgemeinen Fachkräftemangel ist das hochspezialisierte Gebiet der Kurzzeitpflege von Kindern und Jugendlichen besonders betroffen. Die für viele Pflegeeinrichtungen wirtschaftlich schwierige Lage verschärft sich für Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege noch durch die ungleichmäßige Auslastung im Jahresverlauf. In bestimmten Zeiten , z. B. in den Schulferien, übersteigt die Nachfrage das Angebot nach Rückmeldungen aus der Praxis häufig erheblich. Außerhalb dieser Zeiten ist die Auslastung zumeist sehr viel geringer und kaum planbar, da Kurzzeitpflege dann oftmals nur beim akuten Ausfall der Pflegeperson in Anspruch genommen wird. Ein wirtschaftlicher Betrieb der hochspezialisierten Kurzzeitpflegeeinrichtungen für Kinder und Jugendliche wird dadurch erschwert. Zum konkreten Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen für Kinder und Jugendliche liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zwar erscheint die Anzahl an Kurzzeitpflegeeinrichtungen und -plätzen vergleichsweise gering; soweit Daten zur Auslastung vorliegen, zeigen diese jedoch, dass die Kapazitäten nicht vollständig genutzt werden. a) Wenn ja, sind bestimmte Altersgruppen, wie beispielsweise Kinder unter 12 Jahren, hiervon besonders betroffen? Erkenntnisse zur Situation der Kurzzeitpflege für einzelne Altersgruppen von Kindern und Jugendlichen liegen der Landesregierung nicht vor. b) Wenn ja, sieht die Landesregierung hier Möglichkeiten, die Situation zu verbessern? Soweit die Kurzzeitpflegeeinrichtungen für Kinder und Jugendliche von den allgemein schwierigen Rahmenbedingungen betroffen sind, werden die bekannten Maßnahmen der Landesregierung zur Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5027 4 Stärkung der Pflegeeinrichtungen und der dort beschäftigten Pflegekräfte auch dort zur Verbesserung der Situation beitragen. Zu nennen ist insbesondere die Novellierung des NPflegeG. Damit beabsichtigt die Landesregierung einen stärkeren Anreiz für die Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen zu setzen. Hiervon werden Kurzzeitpflegeeinrichtungen für Kinder und Jugendliche ebenfalls profitieren. (Verteilt am 11.11.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Kurzzeitpflege für Kinder in Niedersachsen