Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/503 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Stefan Henze und Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Gefälschte Ausweisdokumente Anfrage der Abgeordneten Stefan Henze und Jens Ahrends (AfD), eingegangen am 20.02.2018 - Drs. 18/387 an die Staatskanzlei übersandt am 26.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 14.03.2018, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Am 15.09.2015 schrieb die Hannoversche Allgemeine Zeitung auf ihrem Onlineangebot „HAZ.de“: „Eine syrische Identität ist unter Flüchtlingen begehrt. Wer belegen kann, dass er aus dem Bürgerkriegsland geflohen ist, hat in Deutschland gute Aussichten auf Asyl. Deshalb geben sich immer mehr Flüchtlinge als Syrer aus, obwohl sie aus einem anderen Land kommen.“ (Köpke, J./Kormbaki , M. (2015), auf HAZ.de: „Viele ‚Syrer‘ kommen nicht aus Syrien“, Verweis: http://www.haz.de/ Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Viele-Syrer-kommen-nicht-aus-Syrien[Stand 18.09.2015]). Laut § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird derjenige, der einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis in der Absicht sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Laut § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Weiterhin wird laut § 276 Abs. 2 StGB derjenige mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, der gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande mit in § 276 Abs. 1 StGB bezeichneten Ausweisen handelt. Am 22.12.2017 meldete die Passauer Neue Presse mit ihren Lokalausgaben, dass Asylbewerber über 10 000 gefälschte Pässe verfügen und diese Zahl einen neuen Höchststand darstelle (Eckl, Ch. [2017], auf Passauer Neue Presse mit ihren Lokalausgaben: „Über 10 000 gefälschte Pässe bei Asylbewerbern“, Verweis: https://plus.pnp.de/ueberregional/politik/2776734_Ueber-10000-ge faelschte-Paesse-bei-Asylbewerbern.html [Stand 22.12.2017]). Vorbemerkung der Landesregierung Grundsätzlich obliegt es dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen des Asylverfahrens, neben der Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität auch die Echtheit der vorgelegten Dokumente zu prüfen. Über die Prüfergebnisse des BAMF liegen der Landesregierung keine Daten vor. Die Ausländerbehörden prüfen darüber hinaus im Einzelfall asylverfahrensunabhängig die vorgelegten Dokumente. Von dort werden die betroffenen Personen u. a. zur Mitwirkung an der Klärung ihrer Identität bzw. der Beschaffung eines anerkannten und gültigen Passes aufgefordert. Die Ausländerbehörden erfassen zu dieser stetigen Aufgabe keine statistischen Daten. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/503 2 Asylverfahrensunabhängig sind im Zuge des Visumsverfahrens die dem Auswärtigen Amt nachgeordneten deutschen Auslandsvertretungen für die Dokumentenprüfung zuständig. Über die Prüfung der Auslandsvertretungen liegen der Landesregierung ebenfalls keine statistischen Erhebungen vor. 1. a) Wie viele Asylbewerber, die mit gefälschten Ausweispapieren eingereist sind, lebten nach Kenntnis der Landesregierung 2017 in Niedersachsen? Siehe Vorbemerkung. b) Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele Asylbewerber mit gefälschten Ausweispapieren 2017 registriert wurden, und liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele davon noch nicht registriert sind (Angabe der absoluten Zahlen der Registrierungen und der Dunkelziffern)? Siehe Vorbemerkung. 2. Aus welchen Herkunftsländern kommen diese Asylbewerber nach eigenen Angaben (Angabe der angegebenen Herkunftsländer und der jeweiligen Anzahl der Asylbewerber für 2017, die ein nachweislich falsches Ausweisdokument dieser Länder benutzt haben )? Siehe Vorbemerkung. 3. Was wurde unternommen, um die tatsächliche Identität und Herkunft der Asylbewerber festzustellen? Siehe Vorbemerkung. 4. Aus welchen tatsächlichen Herkunftsländern entstammten Asylbewerber mit gefälschten Ausweispapieren? (Aufgliederung nach Land und Anzahl für 2017 sowie Angabe wie viele Identitäten weiterhin unklar sind) Siehe Vorbemerkung. 5. Was hat die Landesregierung unternommen, um das geltende Recht einzuhalten, nachdem falsche Papiere und Identitätsverschleierung laut § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG einen positiven Asylbescheid ausgeschlossen haben? Für die asylrechtliche Entscheidung, ob ein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 3 des Asylgesetzes (AsylG) als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, ist das BAMF zuständig. Die Ausländerbehörden sind gemäß § 42 Satz 1 AsylG an diese Entscheidung gebunden. Die Ausländerbehörden prüfen im Zuge ihrer Zuständigkeit in der Folge alle infrage kommenden aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere nach Ablauf der Ausreisefrist die konsequente Einleitung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen . 6 a) In wie vielen Fällen haben die zuständigen Behörden in Niedersachsen 2017 aufgrund von § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB Anzeige erstattet? Im Jahr 2017 wurden in Niedersachsen insgesamt 250 Fälle gemäß § 276 StGB polizeilich registriert . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/503 3 Der § 276 StGB, „Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen“, wird in Gänze unter einem Deliktschlüssel in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfasst. Eine Differenzierung nach deliktsspezifischen Tatbeständen ist nicht möglich. Eine detaillierte Beantwortung der Frage erforderte eine zeit- und personalintensive händische Auswertung der durch die Strafverfolgungsbehörden geführten Ermittlungsverfahren, die mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Staatsanwaltschaften und die Polizeibehörden verbunden wäre. b) Hat es in den Jahren 2015, 2016 und 2017 in Niedersachsen bereits Strafverfahren nach § 276 StGB gegeben? (Aufs ch lüs s e lung nach 1. Ge lds tra fen von 100 Euro b is 500 Euro , 2. Ge lds tra fen über 500 Euro , 3. Gefängnis s tra fen bis zu e inem J ahr auf Bewährung, 4. Gefängnis s tra fen bis zu e inem J ahr ohne Bewährung , 5. Gefängnis s tra fen von e inem J ahr b is d re i J ahre auf Bewährung , 6. Gefängnis s tra fen von e inem b is d re i J ahre ohne Bewährung , 7. Gefängnis s tra fen von über 3 J ahren auf Bewährung , 8. Gefängnis s tra fen von über 3 J ahren ohne Bewährung .) Die Anzahl der rechtskräftigen Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Straftaten nach § 276 StGB in den Jahren 2015, 2016 und 2017 ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Freiheitsstrafen sind in den genannten Jahren nicht verhängt worden. 2015 2016 2017 Geldstrafen von 100 Euro bis 500 Euro 5 7 5 Geldstrafen über 500 Euro 6 14 7 Eine Aussage, ob der jeweiligen Verurteilung eine durch einen Flüchtling begangene Straftat zugrunde lag, kann erst ab dem Zeitraum seit März 2016 getroffen werden. Erst ab diesem Zeitraum wird bei den Staatsanwaltschaften statistisch erfasst, ob einem Ermittlungsverfahren der Verdacht einer Straftat durch oder gegen einen Flüchtling zugrunde liegt. Im Jahr 2016 betraf ab dem Monat März eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Euro bis 500 Euro und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von über 500 Euro jeweils eine durch einen Flüchtling begangene Straftat. (Verteilt am 16.03.2018) Drucksache 18/503 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Stefan Henze und Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Gefälschte Ausweisdokumente