Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/505 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Imke Byl und Miriam Staudte (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Was verbirgt sich hinter der Bezeichnung „Radioaktive Abfälle aus Notfällen“ im Koalitionsvertrag der Großen Koalition in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Imke Byl und Miriam Staudte (GRÜNE), eingegangen am 31.01.2018 - Drs. 18/275 an die Staatskanzlei übersandt am 13.02.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 15.03.2018, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung der Abgeordneten „Die Zuständigkeit für radioaktive Abfälle aus Notfällen darf nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übertragen werden“, diese Aussage findet sich im Koalitionsvertrag von SPD und CDU (S. 112). Vorbemerkung der Landesregierung Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) behandelt in Teil 3 den „Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen “. Dieser Teil enthält in Kapitel 1 Regelungen zum „Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder“. Der Abschnitt 2 „Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen“ enthält in § 95 die Ausführungen zur „Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen“. 1. Was sind radioaktive Abfälle aus Notfällen? Nach § 5 Abs. 26 StrlSchG ist ein Notfall ein Ereignis, bei dem sich durch ionisierende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können. Entsprechend § 95 Abs. 1 StrlSchG legt die Bundesregierung für mögliche Notfälle, für einen bereits eingetretenen Notfall und für eine nach einem Notfall bestehende Expositionssituation durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Kontaminationswerte für Abfälle und sonstige Gegenstände oder Stoffe, die durch einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, fest. Dabei sind Abfälle entsprechend § 5 Abs. 1 StrlSchG alle Stoffe und Gegenstände, die Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind, einschließlich der Abfälle, die nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 oder 7 bis 15 des KrWG ausgenommen sind. 2. Wie viele radioaktive Abfälle aus Notfällen sind in Niedersachsen in den letzten zehn Jahren angefallen? In Niedersachsen ist es in der Vergangenheit zu keinem Notfall entsprechend § 5 Abs. 26 StrlSchG gekommen. Damit sind auch keine radioaktiven Abfälle aus Notfällen angefallen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/505 2 3. Wem obliegt derzeit die Zuständigkeit für radioaktive Abfälle aus Notfällen? Gemäß § 2 Abs. 3 KrWG gelten die Vorschriften des Gesetzes nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes kontaminiert sind oder kontaminiert sein können. Die Bundesregierung ist nach § 95 Abs. 1 StrlSchG verpflichtet, durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats Schwellenwerte für Abfälle und sonstige Gegenstände oder Stoffe, die durch einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, festzulegen. Werden diese Schwellenwerte unterschritten, so ist nach dem Strahlenschutzgesetz davon auszugehen, dass der erforderliche Schutz von Mensch und Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung bei der Bewirtschaftung dieser Abfälle sichergestellt ist und deshalb keine besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Verordnung der Bundesregierung über die Festlegung der Schwellenwerte liegt noch nicht vor. Die exakte und einheitliche Klassifizierung von Abfällen, die infolge eines Notfalls einen Kontaminierungswert aufweisen, der besondere Schutzmaßnahmen erfordert, ist damit derzeit noch nicht möglich. Die Landesregierung ist sich allerdings ihrer Verantwortung für besondere Notfalllagen, gerade bei kerntechnischen Notfällen, bewusst und will die Zuständigkeiten für einen solchen Ausnahmefall aktiv gestalten. 4. Aus welchem Anlass rechnet die Landesregierung mit einer Änderung der Zuständigkeiten ? Gemäß § 95 Abs. 4 StrlSchG legen die Länder fest, welche öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Entsorgung solcher Abfälle verpflichtet sind, die aufgrund ihrer notfallbedingten Kontamination nicht in den für die Beseitigung anderer Abfälle vorgesehenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt , gelagert oder abgelagert werden können. Der äußere Anlass, Zuständigkeiten festzulegen, besteht in jedem Fall dann, wenn die Schwellenwerte nach der Festlegung durch Verordnung der Bundesregierung bekannt sind. Hierzu prüft die Landesregierung entsprechend dem Koalitionsvertrag mögliche Varianten. Es ist beabsichtigt, in einen fachlichen Austausch zur geeigneten Zuordnung und effektiven Ausgestaltung der entsprechenden Zuständigkeiten mit den kommunalen Aufgabenträgern einzutreten. (Verteilt am 16.03.2018) Drucksache 18/505 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Imke Byl und Miriam Staudte (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Was verbirgt sich hinter der Bezeichnung „Radioaktive Abfälle aus Notfällen“ im Koalitions-vertrag der Großen Koalition in Niedersachsen?