Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5057 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Abschlussbezeichnungen des Berufsbildungsmodernisierungsgesetzes Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 07.10.2019 - Drs. 18/4760 an die Staatskanzlei übersandt am 11.10.2019 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 12.11.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Mit dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz hat die Bundesregierung neue Regelungen vorgelegt , welche das bestehende System der beruflichen Bildung verändern sollen. Ministerin Karliczek betont dabei die Wichtigkeit der Neuregelung der Abschlussbezeichnungen: „Wir schaffen Transparenz mit drei einheitlichen Fortbildungsstufen und drei griffigen Abschlussbezeichnungen: Geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional, Master Professional.“ Gleichzeitig legt die Ministerin Wert darauf, das bestehende System, mit dem Meisterbrief als Abschlussbezeichnungen, parallel zu erhalten : „Bewährte Berufsbezeichnungen bleiben natürlich erhalten. Die neuen Bezeichnungen ergänzen sie und stärken sie. Aber der Meister bleibt der Meister, jetzt und in Zukunft.“ Diese beiden nebeneinander existierenden Abschlussbezeichnungssysteme sollen national das duale Ausbildungssystem attraktiver und international vergleichbarer machen (http://dipbt.bundestag.de/ doc/btp/19/19107.pdf). In der Stellungnahme der Ausschüsse zur 979. Sitzung des Bundesrates am 28. Juni 2019 (Drucksache 230/1/19) heißt es: „Ein von der KMK in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt formell und materiell zu dem Schluss, dass die verwendeten Abschlussbezeichnungen ‚Bachelor Professional ‘ und ‚Master Professional‘ verfassungswidrig sind. Sie sind aus den gleichen rechtlichen Gründen wie die im Gesetzentwurf verwendeten Abschlussbezeichnungen ‚Berufsbachelor‘ und ‚Berufsmaster‘ abzulehnen bzw. die Assoziation mit einem Hochschulabschluss wird sogar noch weiter verstärkt, weil hier die akademischen Abschlussbezeichnungen ‚Bachelor‘ und ‚Master‘ aus dem Wortzusammenhang herausgelöst und verselbstständigt werden. Der Nachschub des Attributs ‚Professional‘ gerät so in semantische Nähe zu den auch für Hochschulabschlüsse gebräuchlichen Bezeichnungen des breiteren Wissenschaftszweiges (wie z. B. Bachelor of Science, Master of Laws, Bachelor of Arts). Aus der Sicht eines nüchternen Betrachters (objektivierter Empfängerhorizont ) hebt also die Anglifizierung der Gesamtbezeichnung eher die bereits für Hochschulabschlüsse besetzte Komponente hervor und verstärkt das Risiko einer falschen Wahrnehmung bzw. einer mittelbaren Entwertung der akademischen Qualifikationsbezeichnungen“ (Gutachten Seite 23). Die zuständigen Ausschüsse und Gremien in der KMK kamen in der Auswertung des Gutachtens zu dem gleichen Ergebnis“ (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0201-0300/230- 1-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Vorbemerkung der Landesregierung Mit dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, durch die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) die duale Berufsaus- und -fortbildung in Deutschland attraktiver für die Zukunft zu gestalten. Im Wesentlichen werden die Mindestausbildungsvergütung, die Flexibilisierung von Teilzeitausbildungen , die Verfahren zur Anrechnung von Ausbildungsleistungen bei aufeinander aufbauenden Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5057 2 Ausbildungen, die Verfahrensänderungen bei Prüfungen und die Abschlussbezeichnungen der Fortbildungsprüfungen novelliert. Der Bundestag ist in seiner Sitzung am 24.10.2019 der Empfehlung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Annahme des Gesetzesentwurfs zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BT-Drs. 19/14431) gefolgt. Die Empfehlung beinhalt Maßgaben , die zum Teil Änderungen aus der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 230/1/19) berücksichtigen . Als maßgebliche Veränderungen seien hier genannt: 1. die umfassende Aufnahme von Regelungen der Freistellung von Auszubildenden zur Teilnahme an Berufsschulunterricht und Prüfung (Nr. a) 2a) der Beschlussempfehlung), 2. die gesetzliche Verpflichtung von Arbeitgebern zur Freistellung von Arbeitnehmern zur Prüfertätigkeit (Nr. a 2 c) der Beschlussempfehlung). 3. An den neuen Abschlussbezeichnungen der beruflichen Fortbildung wird festgehalten, jedoch wird auf das besondere öffentliche Interesse für die Beibehaltung bzw. Voranstellung der bisherigen Bezeichnung (z. B. Fachwirt) vor die neue Bezeichnung verzichtet. 4. Die Verwendung der neuen Fortbildungsabschlussbezeichnungen wird auch für Fortbildungsabschlüsse außerhalb des Geltungsbereichs des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ermöglicht. Darüber hinaus nahm der Bundestag die Beschlussempfehlung des Ausschusses an, bis Frühjahr 2022 wissenschaftlich untersuchen zu lassen, ob sich aus der bisherigen Entwicklung der dualen Studiengänge ein Anlass für Regelungsbedarf ergibt und worin dieser gegebenenfalls besteht. Hierzu soll ein umfassender Überblick über die Angebote erstellt werden. Außerdem sollen die neuen Fortbildungsstufen evaluiert werden. Der Gesetzesentwurf wird aktuell erneut in den Ausschüssen des Bundesrates beraten. Die Novellierung des BBiG soll am 01.01.2020 in Kraft treten. 1. Wie bewertet die Landesregierung das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz? Das Ziel der Bundesregierung, die duale Berufsaus- und Fortbildung attraktiver zu gestalten, wird ausdrücklich begrüßt. Im Einzelnen bewertet die Landesregierung den Gesetzentwurf wie folgt: – Die Einführung der Mindestausbildungsvergütung würdigt die Arbeitsleistungen, die Auszubildende auch erbringen. Der Betrag wurde sozialpartnerschaftlich ermittelt. Aus Sicht der Landesregierung ist das Ergebnis letztlich ausgewogen. – Die Regelungen zur Vereinfachung von Teilzeitausbildungen werden ausdrücklich begrüßt, da sie den Zugang zur Ausbildung für Menschen, die Kinder betreuen oder Angehörige pflegen, erleichtern . – Die Vorgaben zur Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer oder die Berücksichtigung von Prüfungsleistungen werden begrüßt. Das novellierte BBiG soll zwei- und dreijährige Ausbildungen vorsehen, die sich an unterschiedliche Zielgruppen richten. Mit der verbesserten Anschlussfähigkeit soll den individuellen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung getragen. Wichtig ist, dass für diese Ausbildungen eine Anschlussfähigkeit im Bereich der Aus- und bzw. oder Fortbildung besteht. – Mit den angestrebten Neuregelungen im Prüfungswesen soll ermöglicht werden, die Abnahme von Prüfungsleistungen auf mehrere Personen zu verteilen (Delegation). Aufgrund gefestigter Rechtsprechung muss diese Delegation jedoch rechtssicher sein, was bei den Kammern zu erheblichem bürokratischem Aufwand führt. Das Sozialpartnerschaftsprinzip ist nach Auffassung der Landesregierung bei der Abnahme von Prüfungsleistungen beizubehalten. – Die Erweiterung bzw. Entbürokratisierung möglicher Auslandsaufenthalte wird vor dem Hintergrund der Entwicklung in der EU ausdrücklich begrüßt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5057 3 – Positiv bewertet wird zudem die neu geschaffene Möglichkeit, die neuen Fortbildungsabschlussbezeichnungen auch für Fortbildungen außerhalb des BBiG und der Handwerksordnung (HwO) zu nutzen. Dies ermöglicht einen fairen Wettbewerb. Die Initiative Niedersachsens im Bundesrat hat trotz negativer Stellungnahme der Bundesregierung durchgegriffen. – Der Verzicht auf die Aufnahme des Kompetenzbegriffes ist unter dem Gesichtspunkt einer wirklichen Modernisierung des Gesetzes zu bedauern, im Ergebnis wird aber die Qualität der Ausbildung keine Einbußen erleiden. – Hinsichtlich der Fortbildungsabschlüsse „Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ steht eine abschließende Willensbildung der Landesregierung noch aus. – Die eingefügten umfangreichen Freistellungsregelungen sowohl für Auszubildende als auch für ehrenamtliche Prüferinnen und Prüfer sind positiv zu bewerten. In Bezug auf die Auszubildenden wird Rechtsklarheit geschaffen. Die aktuelle Rechtslage ist geprägt von arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung. Seitens der Wirtschaft könnte die geregelte Freistellung vor der Abschlussprüfung für die Auszubildenden auf Kritik stoßen. Letztlich ist dies aber zur Schaffung von einheitlichen Prüfungsbedingungen als positiv zu bewerten. Die eingeführte Freistellung für Prüferinnen und Prüfer hebt den Stellenwert des Ehrenamtes hervor. 2. Wie bewertet die Landesregierung die Schaffung der Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“? Von den Akteuren der beruflichen Bildung wurden die Fortbildungsstufen im Vorfeld kontrovers diskutiert . Die Wirtschaftsministerkonferenz hat sich bereits am 09./10.06.2008 und 15./16.12.2008 dafür ausgesprochen, international verständliche Bezeichnungen wie „Bachelor Professional“ bzw. „Master Professional“ für hochwertige berufliche Weiterbildungsabschlüsse einzuführen, die die hohe Qualität dieser Abschlüsse zum Ausdruck bringen. Die KMK dagegen hat am 05.02.2009 die Verwendung dieser Bezeichnungen abgelehnt, da solche Abschlüsse nach ihrer Rechtsauffassung allein dem Hochschulbereich zuzuordnen wären. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag befürworten die neuen Bezeichnungen ausdrücklich . Im Hinblick auf internationale Vergleichbarkeit erscheint es angemessen, hochwertige Fortbildungen der Berufsbildung auch entsprechend zu benennen. Für Absolventinnen und Absolventen wäre dies bei Bewerbungen außerhalb des deutschsprachigen Raums von Vorteil, da sie ansonsten die Darlegungslast für die Gleichwertigkeit des beruflichen Abschlusses tragen würden. Positiv anzusehen ist, dass Meisterinnen und Meister zusätzlich die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Fortbildungsabschlussbezeichnung führen dürfen, wie sie im Gesetzentwurf zu § 45 Abs. 2 HwO vorgesehen ist. Auch die grundsätzliche Ermöglichung der Voranstellung einer weiteren Abschlussbezeichnung und die Öffnung der neuen Bezeichnung auch für landesrechtliche Bezeichnungen werden von der Landesregierung begrüßt und von ihr aktiv im Bundesrat mit initiiert. Eine abschließende Bewertung der Abschlussbezeichnungen wird die Landesregierung in Vorbereitung der abschließenden Bundesratsbefassung vornehmen. 3. Wie bewertet die Landesregierung die mögliche Verfassungswidrigkeit der Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“, welche in der Stellungnahme der Ausschüsse zur 979. Sitzung des Bundesrates benannt wird? Ein von der KMK aktuell beauftragtes Rechtsgutachten kam zu dem Ergebnis, dass die ursprünglich im Referentenentwurf geplanten Bezeichnungen „Berufsbachelor“ und „Berufsmaster“ wie auch die Einführung „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ verfassungswidrig seien. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hält dieses nicht für tragfähig. Untermauert wird die Einschätzung des BMBF in einem aktuellen „Rechtsgutachten zur rechtlichen Zulässigkeit und inhaltlichen Gestaltung von Abschlussbezeichnungen der beruflichen Bildung unter Verwendung der Bezeichnungen Bachelor und Master“ von Prof. Dr. Winfried Kluth aus dem Sep- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5057 4 tember 2019, welches den Ländern mit Schreiben vom 05.11.2019 von der KMK übersandt wurde. Als Fazit des Gutachtens ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Bezeichnungen Bachelor und Master verwenden kann, weil dem Bund aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) eine (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz für die berufliche Bildung (Berufsbilder und die Umsetzung in Aus- und Fortbildungsordnungen) zusteht. Eine genaue Prüfung und abschließende Bewertung dieses aktuellen Gutachtens wird die Landesregierung in Vorbereitung der anstehenden Bundesratsbefassung vornehmen. 4. Wie bewertet die Landesregierung die geäußerte Befürchtung des „Risikos einer falschen Wahrnehmung bzw. einer mittelbaren Entwertung der akademischen Qualifikationsbezeichnungen “ (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0201- 0300/230-1-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1) durch die Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Welche Länder sind der Landesregierung bekannt, in denen die Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ für vergleichbare Ausbildungsgrade vergeben werden? Wie bewertet die Landesregierung auf dieser Grundlage die geplante, bessere internationale Vergleichbarkeit von deutschen Berufsabschlüssen ? Das duale System der Berufsausbildung ist ein Alleinstellungsmerkmal Deutschlands. Lediglich Österreich und die Schweiz verfügen über ein ähnliches Ausbildungssystem. International befinden sich im Gegensatz zum deutschen System wesentliche Teile der Berufsbildung innerhalb des Hochschulsystems. Nur Dänemark liefert ein Beispiel für ein Hochschulsystem, in dem zwei gleichwertige, in der curricularen und didaktischen Umsetzung jedoch verschiedene Wege zu einem Bachelorabschluss („Professional Bachelor“) bestehen. Vor diesem Hintergrund verspricht das Vorhaben der Bundesregierung, international verständliche Bezeichnungen einzuführen, eine verbesserte Umsetzung des Anspruchs, berufliche und akademische Bildung faktisch gleichwertig zu gestalten und eine internationale Vergleichbarkeit zu schaffen . 6. Welche Länder sind der Landesregierung bekannt, in denen die Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ für nicht vergleichbare Ausbildungsgrade vergeben werden? Welchen Ausbildungsgrad repräsentieren die Bezeichnungen in diesen Fällen? Wie bewertet die Landesregierung auf dieser Grundlage die geplante bessere internationale Vergleichbarkeit deutscher Berufsabschlüsse? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Wie wird die Abschlussbezeichnung des „Meisters“ sich aus Sicht der Landesregierung in Zukunft von den neu geschaffenen Abschlussbezeichnungen unterscheiden, und welche Entwicklung der Meistertitel erwartet die Landesregierung? Die Berufsbezeichnung „Meister“ ist in Deutschland fest verankert. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass aufgrund der geplanten zusätzlichen Bezeichnung ein Verschwinden der Abschlussbezeichnung „Meister“ aus dem allgemeinen Sprachgebrauch zu erwarten wäre. Eine international verständliche Bezeichnung würde eine Vergleichbarkeit auch im nicht-deutschsprachigen Raum schaffen und die Gleichwertigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung in Deutschland verdeutlichen. Die Gleichwertigkeit kommt zwar im Deutschen Qualifikationsrahmen schon seit Jahren zum Ausdruck, hat sich aber in der öffentlichen Wahrnehmung noch nicht überall verfestigt. Gerade im nicht-deutschsprachigen Raum wäre die neue Bezeichnung eine wichtige Hilfestellung , um den jeweiligen beruflichen Fortbildungsabschluss adäquat einordnen zu können. Der Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5057 5 Begriff „Meister“ wird international oft gar nicht oder falsch verstanden und entsprechend falsch, i. d. R. zu niedrig durch eine wörtliche Übersetzung als „master“, eingeordnet. 8. Wie werden sich aufgrund der Titelähnlichkeit akademische Ausbildungen in Zukunft sicher von beruflichen merklich unterscheiden lassen, und welche Chancen und Schwierigkeiten sieht die Landesregierung in dieser Ähnlichkeit? Die Unterscheidung zu akademischen Ausbildungen erfolgt entsprechend dem vorliegenden Gesetzentwurf beim Bachelor und Master jeweils über den Zusatz „Professional“. Dieser grenzt von den akademischen Hochschulgraden ab, sodass eine Verwechselungsgefahr nicht besteht. Aus den neuen Abschlussbezeichnungen ergeben sich u. a. folgende Chancen, Schwierigkeiten werden nicht gesehen: – Signal für die Gleichwertigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung, Verringerung von Wettbewerbsnachteilen beruflicher Bildungsabschlüsse gegenüber dem akademischen Qualifizierungssystem, – Verdeutlichung des hohen Ausbildungsniveaus in Deutschland, – Steigerung nationaler und internationaler Arbeitsmarktchancen, – internationale Verständlichkeit. 9. In welchen Bereichen sind der Landesregierung Praxisbedarfe für die Fortbildungsstufe der „Anpassungsfortbildung“ bekannt? Die Anpassungsfortbildungsordnungen sollen künftig in § 53 e BBiG geregelt werden. In welchen Bereichen Praxisbedarfe gegeben sind, die eine bundesrechtliche Regelung erfahren werden, ist der Landesregierung nicht bekannt. Jedoch sind Anpassungsfortbildungen denkbar, die durch die zuständigen Stellen gemäß § 54 des Gesetzesentwurfs erlassen werden und nicht den Vorgaben der ersten bis dritten Fortbildungsstufe entsprechen. Insbesondere kürzere Fortbildungen unter 400 Stunden z. B. zur Anpassung an die technologischen Entwicklungen oder den digitalen Wandel sind hier denkbar. Die Zuständigkeit für den Erlass entsprechender Fortbildungsordnungen liegt bei den zuständigen Stellen, den Kammern. (Verteilt am 13.11.2019) Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LTmit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Abschlussbezeichnungen des Berufsbildungsmodernisierungsgesetzes